MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591

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Transkript:

MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591 Unternehmensnachfolge SS 2016 Aufgabe 1 (25 Punkte) Erläutern Sie, welche Gegebenheiten für eine Nachfolge im Wege der Schenkung, unabhängig von der konkreten Gestaltung im Hinblick auf Nachfolgeranzahl und Nachfolgezeitpunkt, sprechen! Lösung zu Aufgabe 1 Im Rahmen der Schenkung überträgt der Eigner den Betrieb unentgeltlich zu Lebzeiten. Für die Wahl der Schenkung können die folgenden, stets unter der Ceteris-paribus-Prämisse geltenden Aspekte angeführt werden: 1. Die Nachfolge im Wege der Schenkung bietet sich um so mehr an, je umfangreicher die im Zuge einer Fortführung auszuschöpfenden Erfolgspotentiale des Unternehmens im Vergleich zu seinem voraussichtlichen Veräußerungserfolg sind: Gibt der Eigner seinen Betrieb innerhalb seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten, wie einer Familie, an einen Nachfolger weiter, macht er es dem Verbund damit möglich, die unternehmerischen Erfolgspotentiale auszunutzen und auf diese Weise entsprechende Gewinne zu vereinnahmen (Charakteristikum des höheren Fortführungserfolges des Unternehmens). 2. Die Schenkung stellt sich als um so geeigneter für eine gewinnmaximale Nachfolge dar, je überzeugter der bisherige Eigentümer davon ist, daß er seinen Betrieb im Rahmen dieser Nachfolgeform auf ein Mitglied seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten übereignen kann, das in der Zukunft eine kompetente Führung des Unternehmens sowohl gewährleisten kann als auch will und somit für den Verbund erfolgreich wirken wird (Charakteristikum der verbundinternen Führungskompetenz). 3. Bei der Schenkung handelt es sich um eine um so attraktivere Nachfolgeform, je geringer die Unternehmensführungsqualitäten des bisherigen Eigentümers im Vergleich zu seinem Nachfolger sind. Die Ursachen hierfür können einerseits auf der Seite des abgebenden Eigners, wie in Gestalt von Alter, Krankheit oder schlicht und ergreifend Unlust liegen, andererseits aber auch auf Eigenschaften des Nachfolgers zum Beispiel eine fundiertere Ausbildung oder eine höhere Motivation zurückzuführen sein. Es liefe in

einer solchen Konstellation dem Ziel der Gewinnmaximierung zuwider, wenn der bisherige Eigner seine unternehmerischen Aktivitäten bis zu seinem Ableben fortsetzte, anstatt sie durch eine vorgezogene frühere Nachfolge bereits vor seinem Todesfall auf seinen Nachfolger zu übertragen (Charakteristikum der relativen Führungsinkompetenz des bisherigen Eigentümers). 4. Die Schenkung ist darüber hinaus als nicht ungeeignete Übertragungsform einzuschätzen, wenn eine Führungsunterstützung des Nachfolgers durch den früheren Eigentümer im Anschluß an die Unternehmensübergabe Nutzen zu stiften vermag. Zu bejahen ist die Vorteilhaftigkeit eines solchen Kompetenztransfers von dem Schenker auf den Nachfolger insbesondere dann, wenn ersterer umfangreiches Wissen über Unternehmen und Märkte angesammelt und persönliche Netzwerke aufgebaut hat. Fehlen dem Nachfolger derartige Erfahrungen und Kontakte bislang, kann er von der Hilfe des Alteigentümers erheblich profitieren. Möglich wird ein solcher Kompetenztransfer im Rahmen der Schenkung dadurch, daß sie im Gegensatz zur Vererbung nicht an das Ableben des Eigentümers gebunden ist, sondern bereits vor dessen Todesfall erfolgt und damit die Unterstützung des Nachfolgers durch den Alteigentümer im Anschluß an die Übereignung gestattet (Charakteristikum der Notwendigkeit eines Kompetenztransfers nach Übereignung). 5. Die bereits vor dem Todesfall des Eigentümers vollzogene Nachfolge ist ebenfalls dann um so erfolgversprechender, je geringer die Einkünfte sind, die der präsumtive verbundinterne Nachfolger vor seiner Übernahme des Unternehmens aus anderen Quellen, beispielsweise durch nichtselbständige Arbeit, erzielt, deren Realisierung er infolge der Betriebsübereignung aufgeben müßte: Vollzieht der Eigentümer frühzeitig vor seinem Tode eine Nachfolge, verliert der Verbund damit ab diesem Zeitpunkt nur geringe oder, im Grenzfall, keine Einkünfte aus anderen Quellen des Nachfolgers, so daß eine Verschiebung der Unternehmensübertragung bis auf den Zeitpunkt des Ablebens des bisherigen Eigentümers nicht notwendig ist (Charakteristikum des mangelnden Opportunitätseinkommens des verbundinternen Nachfolgers). 6. Attraktiv ist die Schenkung des weiteren, wenn der Eigner beispielsweise aufgrund seiner Branchenkenntnisse oder persönlichen Kontakte nach der Übereignung seines Unternehmens einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen will, sei es nun in Form einer erneuten Selbständigkeit, beispielsweise als Berater, oder aber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Sinnvoll ist eine frühzeitige, bereits vor dem Ableben des Eigners vollzogene Nachfolge dann insofern, als dem Verbund des Eigentümers in diesem Fall sowohl die durch den Nachfolger erzielten Unternehmensgewinne als auch die Erfolge aus der neuen beruflichen Tätigkeit des Eigners zur Verfügung stehen. Eine Übertragung in Form der Vererbung würde eine derartige Vereinnahmung mehrerer Einkünfte dagegen verhindern (Charakteristikum des Opportunitätseinkommens des bisherigen Eigentümers). 2

7. Um so geeigneter ist die Schenkung für eine gewinnmaximale Nachfolge ebenfalls, je geringer sich die Steuerbelastung im frühzeitigen Schenkungsfall im Vergleich zur Steuerbelastung einer anderen ebenfalls frühzeitigen Übertragung (Substanzsteuer bei Stiftung unter Lebenden, Ertragsteuern bei Veräußerung) oder einer zukünftigen, an das Ableben des Eigners gebundenen Nachfolge (Substanzsteuer bei Vererbung oder Stiftung von Todes wegen) darstellt. Vergleicht man zum Beispiel die Schenkung mit der Vererbung oder der Stiftung von Todes wegen, kann erstere dann steuerliche Vorteile haben, wenn von einem im Zeitablauf wachsenden schenkung- respektive erbschaftsteuerlichen Wert des Unternehmens ausgegangen werden muß (Charakteristikum der relativ geringen Steuerlast). 8. Nicht zuletzt stellt sich die Schenkung als um so zweckmäßiger dar, je überzeugter der bisherige Eigentümer davon ist, in der Zukunft nach erfolgter Übertragung des Betriebes mindestens noch zehn Jahre weiterzuleben. Von Bedeutung ist dies im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß 2325 ff. BGB, die in Grenzen vermeiden sollen, daß der Eigner im Falle der Vererbung Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt, indem er den Umfang seines Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten reduziert. Der Wert jener Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vollzogen wurden, wird dem Nachlaßwert daher nach Maßgabe des 2325 BGB zugerechnet. Liegt ein größerer Zeitraum zwischen der Übertragung des Unternehmens und dem Ableben des bisherigen Eigners, kann er einer Belastung seines Nachfolgers mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen folglich durch die Schenkung vollständig begegnen (Charakteristikum der Verringerbarkeit der Pflichtteilsbelastung des Nachfolgers). Aufgabe 2 (25 Punkte) Im Rahmen einer Unternehmensgründung steht dem Unternehmer eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung. Bei einer Analyse derartiger Rechtsformalternativen finden (neben anderen Aspekten) auch häufig folgende Kriterien Berücksichtigung: Begriff, Rechtsquellen und Bedeutung der Rechtsform, Gewerbetätigkeit und Kaufmannseigenschaft, Firmen- bzw. Geschäftsbezeichnung, Gründungsprozeß, rechtsgestaltende Kriterien im Außenverhältnis und rechtsgestaltende Kriterien im Innenverhältnis. Analysieren Sie unter Verwendung dieser Entscheidungskriterien die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts! 3

Lösung zu Aufgabe 2 Begriff, Rechtsquellen und Bedeutung: Die GbR, die oftmals auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird, ist gemäß 705 BGB ein auf einem Gesellschaftsvertrag basierender Zusammenschluß mehrerer Personen, dessen Ziel in der Erreichung der Förderung eines gemeinsamen Zwecks zu sehen ist. Die Rechtsgrundlagen zur GbR gründen auf den 705-740 des BGB. Diese kommen jedoch grundsätzlich nur zum Tragen, sofern die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen sind also dispositiver Natur. Gewerbetätigkeit und Kaufmannseigenschaft: Als gemeinsamer Zweck, der zur Gründung einer GbR vorliegen muß, kommt grundsätzlich jeder gesetzlich erlaubte, z.b. auch das Betreiben eines Gewerbes, in Frage. Erfolgt allerdings eine Überschreitung der Kriterien Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, so daß der Zweck der GbR ein kaufmännisches Gewerbe mit den Pflichten nach 105 Abs. 1 u. 1 Abs. 2 HGB begründet, wird diese entweder in die Form einer OHG oder einer KG umgewandelt, da der Gesetzgeber nur diese als Personengesellschaften mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb akzeptiert. Firmen- bzw. Geschäftsbezeichnung: Da die GbR kein Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist das Führen eines Firmennamens nicht erlaubt. Die GbR trägt deshalb ersatzweise einen Namen bzw. eine Geschäftsbezeichnung, mit der sie am Geschäftsverkehr teilnimmt. Der Name der GbR muß die Familiennamen aller Gesellschafter mit mindestens jeweils einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten. Bei mehr als zwei Gesellschaftern ist es zulässig, nur zwei Vorund Nachnamen anzugeben und der Geschäftsbezeichnung z.b. den Zusatz & Co. hinzuzufügen. Aus dem Zusatz muß hervorgehen, daß noch weitere Gesellschafter vorhanden sind. Des weiteren ist es möglich, den Namen auch durch die Angabe des Geschäftszwecks und den Zusatz GbR zu ergänzen (z.b. Autowerkstatt Horst Multke, Leopold Garlach & Co. GbR). Gründungsprozeß: Die Gründung einer GbR erfolgt ohne besondere Formerfordernisse durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, der gemäß 705 BGB als Mindestinhalt die Gesellschafter, den gemeinsamen Zweck und die Pflicht der Gesellschafter zur Zweckförderung enthalten muß. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Daneben ist es auch möglich, daß andere Personengesellschaften (z.b. OHG, KG) Gesellschafter der GbR sind. Aber auch die GbR selbst kann als Gesellschafterin einer anderen GbR fungieren. Eine Ausnahme der Formfreiheit bildet gemäß 311b BGB das Einbringen von Grundstücken und gemäß 15 Abs. 3 GmbHG das Einbringen von GmbH-Anteilen. In diesen Fällen ist eine notarielle Beurkundung des 4

Gesellschaftsvertrages gesetzlich vorgeschrieben. Wird durch die GbR ein Gewerbebetrieb aufgenommen, hat bei der Gründung eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen. Jeder Gesellschafter benötigt einen Gewerbeschein. Rechtsgestaltende Kriterien im Außenverhältnis: Haftung der Kapitalgeber gegenüber den Gläubigern: Grundsätzlich gilt, daß für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen haftet. Nach herrschender Meinung haften aber alle Gesellschafter der GbR für die Verbindlichkeiten aus der gemeinschaftlichen Betätigung (Grundsatz der akzessorischen Gesellschafterhaftung) persönlich und gesamtschuldnerisch. Gläubiger können unmittelbar gegen jeden Gesellschafter vorgehen, d.h., eine vorherige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens ist nicht erforderlich. Doch besteht ein Ausgleichsanspruch für den haftenden Gesellschafter im Innenverhältnis. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ergeben sich für die GbR durch individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern. Ein einseitiger Haftungsausschluß (z.b. durch eine entsprechende Angabe im Gesellschaftsvertrag) ohne Zustimmung des Vertragspartners ist dagegen nicht möglich. Erst wenn diese vorliegt und dadurch ein zweiseitiger Haftungsausschluß entsteht, ist die Haftungsbeschränkung auch wirksam. Vertretungsbefugnis: Die Regelung der Vertretungsmacht obliegt nach dem Prinzip der Selbstorganschaft den Gesellschaftern. Der Umfang der Vertretungsmacht kann im Gegensatz zur OHG beliebig beschränkt werden. Gemäß 714 BGB wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß zwischen der Vertretungsmacht und der Befugnis zur Geschäftsführung Identität herrscht. Daneben ist es auch möglich, den Gesellschaftsvertrag derart zu gestalten, daß Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht auseinander fallen. Werden im Gesellschaftsvertrag bezüglich der Vertretungsmacht keinerlei Vereinbarungen getroffen, ist in der Regel anzunehmen, daß eine Gesamtvertretungsbefugnis gilt: Eine rechtswirksame Verpflichtung gegenüber Dritten besteht aber nur dann, wenn alle Gesellschafter dem Vertrag zugestimmt haben. In der Regel kann durch entsprechende Vollmachten auch eine Übertragung der Vertretungsmacht auf andere Personen erfolgen. Rechtsgestaltende Kriterien im Innenverhältnis: Geschäftsführungsbefugnis: Die Geschäftsführung steht ebenfalls nach dem Prinzip der Selbstorganschaft den Gesellschaftern zu. Wird im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, so sind zur Geschäftsführung gemäß 709 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung bedeutet, daß zur Durchführung eines Geschäfts alle Gesellschafter zustimmen müssen. Zur Erhö- 5

hung der Flexibilität der Geschäftsführung können im Gesellschaftsvertrag jedoch abweichende Regelungen erfolgen. Alternativen zur gesetzlich vorgeschlagenen Gesamtgeschäftsführung können sein: 1. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt, entscheidend ist jedoch die Stimmenmehrheit. In Zweifelsfällen erfolgt die Berechnung der Stimmenmehrheit nach der Zahl der Gesellschafter ( 709 Abs. 2 BGB). 2. Zur Geschäftsführung werden ein oder mehrere Gesellschafter bestimmt. Die restlichen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen ( 710 BGB). Gemäß 716 BGB erhalten sie jedoch Kontrollrechte, insbesondere durch das Recht zur persönlichen Unterrichtung über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen. 3. Es wird eine Einzelgeschäftsführung vereinbart, d.h., ein oder mehrere Gesellschafter erhalten getrennt voneinander die Befugnis zur Geschäftsführung. Wird dies vereinbart, so steht jedem der anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Wird durch einen Gesellschafter ein Widerspruch erhoben, so muß das Geschäft unterbleiben ( 711 BGB). Gewinn- und Verlustbeteiligung: Gemäß 721 Abs. 2 BGB hat die Gewinnermittlung einer gewerblich tätigen und auf Dauer angelegten GbR am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart, so erfolgt gemäß 722 Abs. 1 BGB die Aufteilung von Gewinn und Verlust, unabhängig von der Art und der Größe einzelner Gesellschafterbeiträge, nach gleichen Anteilen. Ist im Gesellschaftsvertrag nur eines der beiden Kriterien geregelt (z.b. nur die Verlustbeteiligung), so wird, der gesetzlichen Leitidee folgend, die Identität von Gewinnund Verlustverteilungsschlüssel angenommen ( 722 Abs. 2 BGB). Der Gewinnanspruch einzelner Gesellschafter wird nicht durch den Ablauf des Geschäftsjahres, sondern erst durch die Aufstellung der Bilanz begründet. Bei einer nur für einen kurzen Zeitraum tätigen GbR können die Gesellschafter gemäß 721 Abs. 1 BGB die Gewinn- und Verlustverteilung erst nach Auflösung der GbR verlangen. 6