Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk

Ähnliche Dokumente
Ausgewählte Rechtsprobleme

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

März 2017 Lohn & Personal

Der gesetzliche Mindestlohn

MERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn

Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeit im Handwerk

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Der gesetzliche Mindestlohn

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

Mandanteninformation zum Thema Mindestlohn ab 1. Januar 2015

Merkblatt. Mindestlohn

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen

Beschäftigung internationaler Fachkräfte und Flüchtlinge im Handwerk. Außenwirtschaftstag Sachsen-Anhalt 2015 am 30. November 2015

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohngesetz - Information und Tipps für Handwerksbetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?

Mindestlohn? Allgemeines. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz können Sie hier aufrufen.

Sichere Umsetzung des Mindestlohns im eigenen Unternehmen. und. effektive Risikominimierung bei der Auftraggeberhaftung

Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

Mindestlohn. Allgemeines

Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

MERKBLATT Recht und Steuern

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus

Ab 1. Januar 2015: Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019

Forum 3: Benachteiligte Jugendliche. Ausbildungspotential für Betriebe

Mindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen.

Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014)

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohngesetz Deutschland (MiLoG) Kurzpräsentation der wesentlichen Inhalte

Nachfolgend wird erörtert, ob der gesetzliche Mindestlohn für ein bestimmtes Arbeits- (Ausbildungs-/Praktikums)verhältnis

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Mindestlohn: Bestimmungen. 4. Mindestlohn in Agenda LOHN. 5.

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV 500

Der gesetzliche Mindestlohn

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Aktuelles Recht für die Praxis. Mindestlohngesetz. Eine systematische Darstellung. von Dr. Christopher Hilgenstock. 1. Auflage

Das neue Bauvertragsrecht Gesetzeshintergründe

Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v.

Der neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom , gültig seit dem

Mindestlohn. Michael Dauer

70 Tage Mindestlohn und jetzt? Unternehmerstammtisch. Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Mindestlohn was geht uns das an?

Der gesetzlichen Mindestlohn Was Arbeitgeber wissen müssen

Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am in Bernau

Informationstext zum Tarifpaket

Handwerk 4.0 Chancen und Risiken der Digitalisierung

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015

ANFORDERUNGEN DES MILOG

Der Lohn macht die Musik

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg

Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Contracting Eignung für das Handwerk?

Mindestlohn das gilt es zu beachten!

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)

Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und für Rentner, die in einem Arbeits-/ Dienstverhältnis stehen.

Mindestlohn das müssen Sie beachten!

Ortstagung Bremen am 10. November Tagungsbericht

Mindestlohn. Mandanteninformation 02/15. Vorwort. Was ist Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt. Das bedeutet für Unternehmer und Arbeitgeber: Ab

SITZUNG DES AUSSCHUSSES WIRTSCHAFTSPOLITIK 8. September 2015

Und nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB-Jugend Rheinland-Pfalz / Saarland, Abt. Jugend und Bildung, Maria Leurs

Aktuelles Recht für die Praxis. Mindestlohngesetz. Eine systematische Darstellung. von Dr. Christopher Hilgenstock. 1. Auflage

Der Mindestlohn kommt!

Mindestlohn - Anwendungsbereich - Praktikanten

Mindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der Mindestlohn wirkt? Mindestlohn und Arbeitszeit aus veranstaltungsrechtlicher Sicht. Rechtsanwalt Martin Glöckner

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen (Stand: 19. Dezember 2014)

Onlinehandel in der EU - Rechtsfragen. 13. April 2018 Handwerkskammer Dresden

Der neue gesetzliche Mindestlohn

Mindestlohn. und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion. Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin

Transkript:

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk Handwerkspolitisches Forum zum Mindestlohn am 9. März 2015, Handwerkskammer Chemnitz

Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz ist seit 16.8.2014 in Kraft Ab dem 1.1.2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ihv. 8,50 Euro brutto. Bewertung des Handwerks: Branchenspezifische Mindestlöhne (mit regionalen Differenzierungen) und allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind passgenauer und respektieren die Tarifautonomie. Jetzt steht das Handwerk zu den gesetzlichen Verpflichtungen des MiLoG. Aber: Das Handwerk beklagt zu Recht die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und die erheblichen Bürokratiebelastungen durch das MiLoG. Diese berechtigte Kritik ist aber kein Grund für einen Generalverdacht und Diffamierung der Wirtschaft (so wie SPD-Generalsekretärin Fahimi: Arbeitgeber seien entweder zu doof oder Gauner ). 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 2

1. Persönlicher Anwendungsbereich des MiLoG Mindestlohn gilt für: Alle Arbeitnehmer (auch Minijobber, Teilzeitbeschäftigte, mitarbeitende Ehegatten, ausländische Arbeitnehmer auch Spediteure?). Mindestlohn gilt gem. 22 MiLoG nicht für: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Berufsauszubildende (unabhängig vom Alter) Ehrenamtlich Tätige (jüngst sehr weite Auslegung für Amateursportvereine) Langzeitarbeitslose ( 18 SGB III) in den ersten 6 Monaten Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Berufsbildungsvorbereitung ( 68 70 BBiG) Praktikanten unter bestimmten Bedingungen. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 3

Besonderheiten bei Praktikanten 1. Ausnahme: Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika, die auf schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen oder einer Ausbildungsordnung beruhen. 2. Ausnahme: Kein Mindestlohn für Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten für Orientierungspraktika oder ausbildungsbegleitende Praktika für Berufsausbildung oder Studium, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat Sinn und Zweck: Verbot missbräuchlicher Kettenpraktika Wirkung in der Praxis: Jedes frühere bspw. Schülerpraktikum verhindert, dass diese Person im gleichen Betrieb später ein weiteres (mindestlohnfreies) Praktikum durchführen darf. Forderung des ZDH: Dieses Vor-Praktikumsverbot mit Ewigkeitswirkung schießt völlig über das Ziel hinaus. Diese Regelung muss abgeschafft oder zumindest zeitlich begrenzt werden. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 4

2. Administrative Belastungen der Arbeitgeber Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit gem. 17 MiLoG von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) in allen Branchen Arbeitnehmern und Angestellten aus den Wirtschaftsbereichen gem. 2a SchwarzArbG (z.b. Baugewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) und Zeitarbeitnehmern, die in Wirtschaftsbereiche des 2a SchwarzArbG entliehen werden. Umfang der Aufzeichnungspflicht Beginn, Ende und Dauer (ausschließlich der Pausen) der täglichen Arbeitszeit. Aufbewahrungspflicht beträgt 2 Jahre. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 5

Administrative Belastungen der Arbeitgeber Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Die vom BMAS vorgelegte Verordnung wurde am 17.12.2014 von Bundeskabinett beschlossen und trat zum 1.1.2015 in Kraft. Einführung einer Verdienstschwelle von 2.958 Euro Monatsentgelt, ab dem keine Dokumentationspflicht für Beschäftigte aus den Branchen nach 2a SchwarzarbG mehr besteht. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden gemäß 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz bzw. Pflicht, ein Verzeichnis für die Arbeitnehmer zu führen, die auf Grundlage eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung einer Arbeitszeit von über 8 Stunden zugestimmt haben. Bewertung: Verdienstschwelle wird der betrieblichen Realität im Handwerk nicht gerecht und muss deutlich (mind. auf 2.200 Euro) abgesenkt werden. Besser noch wäre eine nur anlassbezogene Dokumentationspflicht bei Arbeitszeitverstößen. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 6

3. Auftraggeberhaftung nach 13 MiLoG Durchgriffs- oder Kettenhaftung für Mindestlohnverstöße entsprechend 14 AEntG. Regelungsinhalt: Ein Unternehmer, der anderes Unternehmen mit Erbringung eigener Leistungspflichten in Form von Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, haftet verschuldensunabhängig (und ohne Exkulpationsmöglichkeiten) für Verpflichtungen diese Unternehmers eines Nachunternehmers oder eines vom Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorauszahlung verzichtet hat (d. h. Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Auftraggeber geltend machen). 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 7

4. Auftraggeberhaftung / Sanktionen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (schon ab einer Geldbuße von 2.500 Euro). Verstöße gegen 13 MiLoG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar ( 21 MiLoG). Es drohen Geldbußen bis zu 500.000, wenn der Auftraggeber Werk- oder Dienstleistung in erheblichen Umfang von einem anderen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags - den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder - dieser einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Folge: Flut von Freistellungerklärungen, die zu einer Kultur des Misstrauens in der gesamten Wirtschaft führen. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 8

5. Ausblick Administrativen Belastungen: Auch Kanzlerin sieht Nachbesserungsbedarf. Bis Ende April dieses Jahres sammelt die Bundesregierung Beschwerden. Zeitnahe Entscheidung im Koalitionsausschuss über etwaige Rechtsänderungen. Anpassung des Mindestlohns durch Mindestlohnkommission: Mindestlohnkommission besteht aus neun Mitgliedern einem Vorsitzenden, zwei beratenden Mitgliedern und je drei stimmberechtigten Mitgliedern der Spitzenverbände der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite. Anpassung des Mindestlohnes alle zwei Jahre. Erstmalige Anpassungsentscheidung zum 30.6.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017. 9.3.2015 RA Jan Dannenbring Seite 9

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) RA Jan Dannenbring Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin 030/206 19 182 dannenbring@zdh.de www.zdh.de Bildnachweise der Titelfolie (von links oben nach rechts unten): fotolia.com, Anton Maltsev / LVDESIGN / Heiko Löffler / Grecaud Paul / Piga / xy / niroworld / blickwinkel2511