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Liegenschaft Maßnahme Objekt Architektenvertrag - Gebäude - Zwischen dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland * diese(r) vertreten durch - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Gegenstand des Vertrages Grundlagen des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers Fachlich Beteiligte Termine und Fristen Vergütung Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Datenverarbeitung Ergänzende Vereinbarungen Anlagen 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) 2 Lageplan* 3 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück * 4 Genehmigter Bauantrag vom * 5 Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) vom * 6 Pflichtenheft Gebäudeplanung * 7 Pflichtenheft BFR GBestand * 8 Ergänzung zu 8 des Vertrages für die DV-Anwendung 9 vorläufige Ermittlung zu 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz) * 10 Berechnungsmuster Ermittlung der anrechenbaren Kosten 11 Berechnungsmuster Honorarermittlung 12 13 Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz 14 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau) * 15 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * 16 Zugangsbestimmungen (US) * 17 VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2 von 18

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme: (genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen (siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. * 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: 2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück vom (Anlage) * den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau vom (Anlage) * mit einer Nutzfläche von m² und einer Kostenobergrenze von für die Kostengruppen 200 bis 600/700 * (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 300 Kostengruppe 400 Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage) * 2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3-3.6): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - (Anlage) * VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 18

2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf 1 Nr. 1.6 AVB hingewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitätsund Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung. * Ergänzend zu 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* 2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. * 3.1 Auftragsumfang 3 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaßnahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständniserklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht. VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 18

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau nach Abschnitt F 2.1 RLBau, * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau nach Abschn. F 2.1 RBBau, * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 4 des 15 HOAI ohne Einreichen der vom Auftragnehmer erarbeiteten Vorlagen zur Beantragung und Einholung der bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen sowie ohne notwendige Verhandlungen mit Behörden. Folgende Grundleistungen oder Teile der Grundleistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind: * Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne vorzulegen, die zur Erfüllung der Forderungen zu Abschn. F 2.1.1 RLBau / RBBau * erforderlich sind, dies sind insbesondere: Übersichtsplan Katasterkarte Lageplan Baupläne M = 1 : 25.000 mit Eintragungen M = 1 : 500 M = 1 : 100 bzw. 1 : 50 In den Bauplänen sind die Planungsdaten zur Kostenberechnung nachzuweisen. Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen 1 und 2 - F 2.1.2 RLBau / RBBau *. Kostenberechnung nach Muster 6 - Abschnitt F 2.1.3 RLBau / F 2.1.4 RBBau *. 3.2.2 Des Weiteren werden Teile der Grundleistungen der Leistungsphase 5 des 15 HOAI in der Form der nachfolgend beschriebenen Darstellungen von Einzelheiten des Objekts als Ausführungszeichnungen beauftragt: M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 : 3.3 Ausführungsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 5 des 15 HOAI, soweit sie nicht bereits nach 3.2.2 beauftragt sind. Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen nach Abschn. F 3.1 RLBau / RBBau *. Der Auftragnehmer hat vorzulegen: Ausführungszeichnungen M = 1 : 50 M = 1 : M = 1 : VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 5 von 18

3.4 Leistungen für die Vergabe M = 1 : 3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des 15 HOAI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen * und der der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen. 3.4.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 7 des 15 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote, * ohne: Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, Auskünfte gegenüber Bewerbern, Einholen von Angeboten, Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels Verhandlungen mit den Bietern, Auftragserteilung 3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung) 3.5.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des 15 HOAI, ohne: Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach 3 BaustellV nicht gemindert. 3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: Teil- / Schlussrechnungen: Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6 von 18

zu versehen: In allen Teilen fachtechnisch und rechnerisch geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden (Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers) Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung zu versehen: Fachtechnisch und rechnerisch richtig Endbetrag (Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers) Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Neben der Unterschrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung das Büro deutlich lesbar, ggf. mit Stempel zu bezeichnen. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen mittels DV gilt darüber hinaus: Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfung ergebenden Änderungen oder Ergänzungen so aus dieser in die Kostenrechnung und in vorliegende Mengenberechnungen zu übertragen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind. Soweit Fehler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen. Bei der Bescheinigung ist zu vermerken: Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung Anlage ersichtlichen Umfang mit DV geprüft Endbetrag Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.b. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche) für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, z.b. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Regiestunden dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind. VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7 von 18

Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen ist Abschnitt J der RLBau / RBBau * zu beachten. 3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren. 3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen* 3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen 3.6.1 Anfertigen von Baubestandszeichnungen nach Abschnitt H RLBau / RBBau * Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des 15 HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. * 3.6.2 Leistungen zu Wärmeschutz und Energieeinsparung * 3.6.2.1 zu den Leistungen nach 3.2 * Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten.* Für die Planung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgehen, gilt 5 Abs. 4a HOAI. Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Erstellung des Energiebedarfsausweises gem. 13 EnEV und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderun- VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 8 von 18

gen im Zuge von Planung und Ausführung. * Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonneneintragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude)* / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude)* EnEV i.v. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). * 3.6.2.2 zu den Leistungen nach 3.3 * Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wärmebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. * 3.6.2.3 zu den Leistungen nach 3.5 * Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bauphysikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. 6 EnEV. * 3.6.2.4 Weitere Leistungen, wie Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufheizung, Luftströmung etc. Erstellung der nach 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird. werden bei Bedarf gesondert beauftragt. 3.6.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. * 3.6.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. * 3.6.3 Leistungen für das digitale Raumbuch * 3.6.3.1 Erstellen eines digitalen Anforderungsraumbuches und Fortschreiben zu einem Raumbuch auf den Stand der Haushaltsunterlage-Bau 3.6.3.2 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Ausführungsunterlage-Bau 3.6.3.3 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Baufertigstellung 3.6.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte 3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen -Nr.2.1 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)* 3.6.4.2 Bauphasenplan - Nr. 2.2 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) * 3.6.4.3 Brandschutzplan - Nr. 2.3 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) * 3.6.5 Sonstige Besondere Leistungen * 3.7 Vorzulegende Unterlagen VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9 von 18

3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2 -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3 -facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4 davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.b. als CD-ROM) zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften. 3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als Entwurfsverfasser beziehungsweise Planverfasser, die übrigen Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen. 3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich. 4 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 4.1.1 Tragwerksplanung von 4.1.2 Prüfen der Tragwerksplanung von 4.1.3 Ingenieurbauwerke von 4.1.4 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von 4.1.5 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von 4.1.6 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von 4.1.7 Technische Ausrüstung ( ) von 4.1.8 Freianlagen von 4.1.9 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: 5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2: VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 10 von 18

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. * Monaten 5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die entsprechend vereinbarten Einzeltermine. * 5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart. 5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen. 5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbestandteil. 6 Vergütung 6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt: 6.1.1* Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 gemäß 4a HOAI der nach den Regeln des 10 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten. * 6.1.1* Anrechenbare Kosten nach 10 HOAI 6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2.1 die anrechenbaren Kosten i. S. von 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nachträge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreissteigerungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer. 6.1.1.2 Für die Leistungen nach 3.2.2, 3.3 und 3.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.b. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. * 6.1.1.3 Für die Leistungen nach 3.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.b. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. * 6.1.1.4 Nach 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür angenommen (Berechnung siehe Anlage). * VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 11 von 18

6.1.2 Honorarzonen nach 11 und 12 und 24 HOAI BW-Nr. Bezeichnung des Bauwerks Honorarzone 6.1.3 Bewertung der Leistungen 6.1.3.1 Aufstellen der Haushaltsunterlage - Bau / Entwurfsunterlage-Bau - 3.2 * v.h. 6.1.3.2 Vorgezogene Ausführungszeichnungen für die HU-Bau 3.2.2 v.h. 6.1.3.3 Ausführungsplanung 3.3 v.h. 6.1.3.4 Vorbereitung der Vergabe 3.4.1 v.h. 6.1.3.5 Mitwirkung bei der Vergabe 3.4.2 v.h. 6.1.3.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung) 3.5 v.h. 6.1.4 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 16 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: * v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude * v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude * 6.1.5 Für den Umbau des Gebäudes / der Gebäude wird gemäß 24 HOAI eine Erhöhung des Honorars um v.h. vereinbart. * 6.1.6 Da der nach den Regeln des 10 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 25.564.594 liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar von vereinbart und werden darin die Leistungen wie in 6.1.3.1 bis 6.1.3.5 bewertet. Sollte das Ergebnis der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau * mehr als 20 v.h. von den vorgegebenen Kosten abweichen und noch über 25.564.594 liegen, wird das Honorar unter Berücksichtigung der unter 6.1.2 bis 6.1.5 getroffenen Festlegungen in dem Verhältnis angepasst, in dem es sich nach der Fortschreibungstabelle (Anlage) verändern würde. * 6.2 10 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. * 6.3 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.h. des festgelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. * 6.4 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 12 von 18

6.4.1 Das Honorar für das Anfertigen der Bestandszeichnungen nach 3.6.1 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart: Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird * * 6.4.2 Das Honorar für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung EnEV wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart: 6.4.2.1 Für die Leistungen nach 3.6.2.1 6.4.2.2 Für die Leistungen nach 3.6.2.2 6.4.2.3 Für die Leistungen nach 3.6.2.3 6.4.2.4 Für die Leistungen nach 3.6.2.4 6.4.3 Das Honorar für Leistungen für das digitale Raumbuch wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart: 6.4.3.1 Für die Leistungen nach 3.6.3.1 6.4.3.2 Für die Leistungen nach 3.6.3.2 6.4.3.3 Für die Leistungen nach 3.6.3.3 6.4.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte: * 6.4.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen 3.6.4.1 (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.1) 6.4.4.2 Bauphasenplan 3.6.4.2 (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.2.) 6.4.4.3 Brandschutzplan 3.6.4.3 (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.3) v. H. * v. H. * v. H. * 6.4.5 Das Honorar für die sonstigen Besonderen Leistungen nach 3.6.5 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart: 6.5 Zeithonorar nach 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet: * für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner /Stunde (netto) * /Stunde (netto) * /Stunde (netto) * Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leistung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. 6.6 Nebenkosten nach 7 HOAI 6.6.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: Post- und Fernmeldegebühren Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter * VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 13 von 18

für die Leistung nach 3.2 für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 für die Leistung nach 3.5 Trennungsentschädigungen ( 7 (2) Nr. 5 HOAI) für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 für die Leistungen nach 3.5 für die Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus * Summe zuzüglich Umsatzsteuer Gesamtsumme 6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.h. abzuziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. 6.7 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen. 6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. * 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers (Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 0,75 Mio. 500.000 75.000 * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. 500.000 150.000 * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 500.000 300.000 * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. 500.000 500.000 * VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 14 von 18

über 25,0 Mio. 500.000 1.000.000 * (Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 5,0 Mio. 500.000 500.000 * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 1.500.000 1.500.000 * über 15,0 Mio. 3.000.000 3.000.000 * 7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversicherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Bescheinigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden. 8 Datenverarbeitung Für die nach 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vorgaben zu beachten: 8.1* Pflichtenheft BFR GBestand Bundesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt) A-1 Daten-Austausch-Bogen A-2 Projektstruktur A-3 Standard-Datenumfang der alphanumerischen Bestandsdokumentation A-4 Teil 1 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen baulichen Bestandsdokumentation A-4 Teil 2 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen technischen Bestandsdokumentation A-5 Datenumfang der Vorab-Datenlieferung A-6 Standard-Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation A-7 Zusätzlicher Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation A-8 Vorgaben für die Layerstruktur A-9 Auszug wichtiger Normen für die zeichnerische Gestaltung von Plänen A-10 Beispiel Plankopf BBR 8.1* Pflichtenheft Gebäudeplanung Landesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt) A-1 Daten-Austausch-Bogen A-2 Projektstruktur VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 15 von 18

A-3 Vorgaben für die Layerstruktur A-4 Objektkatalog Gebäude (Erläuterung der Begriffe) A-5 Objektkatalog Gebäude (Erfassungskatalog) 8.2 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung 8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (8.2.1.1) und alphanumerischen (8.2.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand (Anlage) i.v. mit H 2.2 RBBau * einzuhalten. 8.2.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorgegeben. 8.2.1.2 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) * Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Anforderungsraumbuch nach K 21 RLBau * / F RBBau * mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer internetbasierten Datenbankanwendung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das digitale Raumbuch der stufenweisen Beauftragung folgend während des ganzen Planungs- und Bauprozesses kontinuierlich fortzuschreiben. Dabei ist der Stand der HU-Bau-Planung * / EW-Bau-Planung * und nach Übertragung der weiteren Leistungen der Stand der AFU-Bau-Planung sowie der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Anhang Objektkatalog Gebäude zum Pflichtenheft Gebäudeplanung (Anlage) geregelt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmlichen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 8.2.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung 8.2.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Absprache mit dem Auftragnehmer die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.4.2) * die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.4.2) * 8.2.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfügung gestellten Ergänzung zu 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftragnehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Absprache mit dem Auftraggeber die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.4.1) * die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen (vgl. Nr. 3.5.2) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programm- VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 16 von 18

systems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB, der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. 8.2.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2.1) * die Kostenberechnung (vgl. Nr. 3.2.1) * den Kostenanschlag (vgl. Nr. 3.4.2) * Flächen- und Kubaturberechnungen (vgl. 3.2.1) * 8.3 Regelungen für den Datenaustausch 8.3.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende Daten-Austausch-Bogen des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intellicheck ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen. 8.3.2 Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftraggeber zu erfragen. * Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB- Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. * Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das.pdf-format umzuwandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen. * und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. * VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 17 von 18

9 Ergänzende Vereinbarungen 9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2:, für Leistungen nach 3.3:, für Leistungen nach 3.4:, für Leistungen nach 3.5:, (siehe auch 3.5.4) für Leistungen nach 3.6:, 9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben. 9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. * Auftraggeber: Auftragnehmer: (Ort, Datum), den, den (Ort, Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift) VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 18 von 18