Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

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Transkript:

Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa) objektiver Tatbestand des 223 Hierfür müsste zunächst eine körperlicher Misshandlung und oder Gesundheitsschädigung vorliegen. Die körperliche Misshandlung ist die üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt. K hat O geschlagen. Dies ist eine üble, unangemessene Behandlung. Zudem hat O Schmerzen erlitten, sodass sein körperliches Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Somit liegt eine körperliche Misshandlung vor. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen/Steigern eines pathologischen Zustands. Es ist davon auszugehen, dass O nach den Baseballschlägen Hämatome erlitten hat. Diese bedürfen eines Heilungsprozesses und sind somit pathologische Zustände. Die Schläge des K müssten kausal für diesen Erfolg gewesen sein. Eine Bedingung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Hätte K den O nicht geschlagen, hätte dieser keine Schmerzen und keine Hämatome erlitten. Somit sind die Schläge kausal für den Erfolg geworden. Die Körperverletzung müsste K auch objektiv zurechenbar sein. Dazu müsste K eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Durch die Schläge hat K die Gefahr geschaffen, dass O Verletzungen erleidet. Dies hat sich auch in den konkreten Hämatomen realisiert. Somit ist K die Körperverletzung objektiv zurechenbar. bb) objektiver Tatbestand des 224 I Nr. 2 Alt.1 K müsste ein gefährliches Werkzeug verwendet haben. Unter gefährlichem Werkzeug versteht man ein Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. K mit einem Baseballschläger auf O eingeschlagen. Der harte Schläger ist bei der Verwendung als

Schlagwerkzeug geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Somit handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug isd 224 I Nr. 2 Alt. 1. K hat daher ein gefährliches Werkzeug verwendet. b) subjektiver Tatbestand aa) subjektiver Tatbestand des 223 I K müsste vorsätzlich gehandelt haben. Es kam ihm gerade darauf an, sein Opfer zu verletzen. Somit handelte er eigentlich absichtlich. Allerdings wollte K den Q schlagen und nicht den O, den er tatsächlich getroffen hat. Es könnte sich hier um einen unbeachtlichen error in persona handeln. Ein solcher liegt vor, wenn zwar das anvisierte Ziel getroffen wurde, es sich bei diesem aber nicht um das vorgestellte Ziel handelt. Sind getroffenes und vorgestelltes Ziel gleichwertig, so ist der Irrtum für den Vorsatz unbeachtlich. Zwar hat K O anvisiert und getroffen, allerdings hat er sich vorgestellt, Q zu schlagen. Q und O sind beide Menschen und daher rechtlich gleichwertig. Dieser Irrtum ist als error in persona somit unbeachtlich für den Vorsatz. K handelte somit mit Vorsatz in Form der Absicht. bb) subjektiver Tatbestand des 224 I Nr. 2 Alt. 1 K müsste auch bezüglich der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs mit Vorsatz gehandelt haben. Er war sich der Gefährlichkeit des Schlägers bewusst und hat ihn gerade deshalb mit festem Willen eingesetzt. Somit handelte er mit Vorsatz in Form der Absicht. 3. Rechtswidrigkeit K müsste es rechtswidrig gehandelt haben. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Er handelte daher rechtswidrig. 4. Schuld K müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Seine Schuld könnte gemäß 20 StGB ausgeschlossen sein. Danach handelt man bei Vorliegen von Schwachsinnigkeit ohne Schuld. K ist schwachsinnig. Daher ist seine Schuld gemäß 20 StGB ausgeschlossen. 5. Ergebnis K hat sich somit nicht der Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit des B B könnte sich durch das Bitten des K wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Zunächst müsste die eigentliche Tat durch einen anderen begangen worden sein. Wie gezeigt hat K eine gefährliche Körperverletzung an O verübt. Diese Tat müsste B zurechenbar sein. Nach der Tatherrschaftslehre ist eine Tat dann zurechenbar, wenn der Hintermann das Geschehen in den Händen hält und kraft überlegener Wissens- und Willensherrschaft ein menschliches Werkzeug nutzt. Die Werkzeugqualität des K ist dann gegeben, wenn ein Strafbarkeitsdefizit vorliegt. Hier ist K schuldlos, ein Strafbarkeitsdefizit liegt somit vor. K ist aufgrund seiner Schwachsinnigkeit bereit, den Wünschen des von ihm geschätzten B nachzukommen. B kann ihm seine Wünsche nennen, denen K ohne weiteres nachkommt. B ist daher in der Lage, K seinen Willen aufzudrängen und so Willensherrschaft auszuüben. Er hat ihm den Wunsch genannt, Q zu schlagen. Insoweit beherrschte er also das Geschehen. Allerdings nutzte K ohne den Willen des B einen Baseballschläger zur Ausführung der Tat. Dies hatte B nicht von seinem Willen erfasst. Somit hatte er diesbezüglich keine Willensherrschaft. Lediglich über den Tatbestand der Körperverletzung übte er Willensherrschaft aus. Insoweit ist ihm die Tat zuzurechnen. b) subjektiver Tatbestand Es müsste Vorsatz des B bezüglich der Willensherrschaft und bezüglich der Begehung der Tat durch K gegeben sein. Es kam B darauf an, K in der Art zu lenken, dass er eine Person, namentlich Q, verletzte. Somit liegt eigentlich Vorsatz vor. Allerdings irrte sich K über die Identität seines Opfers und schlug den O, nicht den Q. Er erlitt insoweit einen error in persona. Es ist strittig, wie der error in persona des Vordermanns auf den Hintermann wirkt. aa) Lösung über die aberratio ictus Einer Ansicht nach wird der error in persona des Vordermanns stets wie eine aberratio ictus für den Hintermann behandelt. Die Konsequenzen einer aberratio ictus sind umstritten.

Fraglich ist insoweit, ob dies zu einem nach 16 I 1 StGB den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum führt. (1) Gleichwertigkeitstheorie Nach der sog. Gleichwertigkeitstheorie liegt im Fall der aberratio ictus kein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor. Nach dieser Auffassung hätte B auch bezüglich der Körperverletzung des O mit Vorsatz gehandelt. (2) Konkretisierungstheorie Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Konkretisierungstheorie entfällt in den Fällen der aberratio ictus (= Fehlgehen des Angriffs) der Vorsatz; es sei ein beachtlicher Tatbestandsirrtum gegeben. Vielmehr sei der Täter wegen versuchter Tat am "verfehlten" Objekt und ggf. wegen fahrlässiger Tat am "getroffenen" Objekt zu bestrafen. Hier wollte B den Q durch den K verletzen lassen; er hatte nicht damit gerechnet, dass K stattdessen den O treffen könnte. Nach dieser Auffassung entfiele daher der Vorsatz gegenüber O. Hinweis: Etwas anderes (Vorsatz auch am "getroffenen" Objekt) gilt nach der Konkretisierungstheorie dann, wenn der Täter ein derartiges Abweichen mit in seinen Vorsatz aufgenommen hatte 1 (3) Streitentscheidung Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, muss der Streit entschieden werden. Die Vertreter der Gleichwertigkeitstheorie begründen ihre Auffassung damit, dass keine andere Situation wie bei einem unbeachtlichen error in persona vorliege. Lege man die Definition des Tatbestandsirrtums nach 16 I 1 StGB zugrunde, so ergebe sich keine Vorsatzabweichung, da bei Gleichwertigkeit der Objekte auch bei Verwirklichung des vorgestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit gegeben sei. Dem halten die Vertreter der Konkretisierungstheorie entgegen, dass der Täter anders als bei einem unbeachtlichen error in persona das Ziel konkret ins "Visier" genommen habe, es aber nicht treffe und vorbeischieße. Diese Situation sei mit der Sachlage bei einem error in persona nicht vergleichbar. 1 Vgl BGHSt 34, 53 (55); BGH NStZ 2009, 210.

Für die Gleichwertigkeitstheorie spricht hier, dass der Täter einen Menschen töten wollte, und dies auch erreicht hat. Im Fall des error in persona trifft der Täter genau die Person, die er treffen wollte, irrt sich dabei aber in der Identität der betreffenden Person. Im Falle einer aberratio ictus hat der Täter seinen Vorsatz genau auf die Person konzentriert, die er treffen will; schießt aber daneben. Beide Fälle sind nicht miteinander vergleichbar. Somit ist der Konkretisierungstheorie zu folgen. Hiernach hätte B bezüglich dem getroffenen O ohne Vorsatz gehandelt. bb) Differenzierender Ansatz Eine andere Ansicht differenziert bei der Frage, welche Konsequenz ein error in persona des Vordermanns für den Hintermann hat, nach dem Kriterium der Individualisierungskompetenz. Wird die Individualisierung des Opfers dem Vordermann überlassen, so ist dessen Irrtum für den Hintermann nach den Grundsätzen des error in persona zu behandeln. Konsequenz wäre, dass der Vorsatz des Hintermanns dann bestehen bliebe. Wird die Individualisierung des Opfers hingegen durch den Hintermann vorgenommen, so soll der Irrtum des Vordermanns wie eine aberratio ictus für den Hintermann behandelt werden. Vorliegend gab B dem K nur eine grobe Beschreibungen des Q. Die genaue Individualisierung, insbesondere auch das Erkennen des genauen Aussehens, wurde Vordermann K überlassen. K als Vordermann hatte also die Kompetenz die endgültige Individualisierung des Tatopfers vorzunehmen. Dementsprechend ist der error in persona des Vordermanns nach der differenzierenden Ansicht für den Hintermann ebenso als error in persona zu behandeln. B hätte nach dieser Ansicht mit Vorsatz gehandelt. cc) Streitentscheid Die Ansichten kommen zu verschiedenen Ergebnissen, so dass ein Streitentscheid notwendig ist. Für eine Behandlung des Irrtums des Vordermanns als error in persona für den Hintermann spricht, dass der Täter sich dadurch, dass er die Individualisierung dem Vordermann überlässt, des Auswahlrisikos begibt. Er könnte das Risiko, dass das richtige Tatopfer getroffen wird, auf den Vordermann abwälzen. Es käme zu einer Privilegierung des Hintermannes gegenüber dem Vordermann, da der Hintermann bezüglich dem getroffenen Tatobjekt nur fahrlässig handeln würde, der Vordermann wegen dem error in persona hingegen aber vorsätzlich.

Dies erscheint nicht sachgerecht. Wenn der Hintermann den Vordermann nur ungenügend instruiert, so hat er sich daraus resultierende Fehler, die er letztlich selbst verursacht hat, zurechnen zu lassen. Ansonsten könnten Individualisierungsunsicherheiten zu leicht abgegeben werden. Die Lösung nach den Maßstäben des error in persona für den Hintermann ist daher sachgerechter. Der error in persona des Vordermanns K ist für den B daher auch nach den Maßstäben des error in persona zu behandeln. B handelte daher in Bezug auf die Körperverletzung des O wegen Gleichwertigkeit der Tatobjekte vorsätzlich. 2. Rechtswidrigkeit B müsste rechtswidrig gehandelt haben. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. B handelte somit rechtwidrig. 3. Schuld B müsste schuldhaft gehandelt haben. Es sind keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe ersichtlich. B handelte somit schuldhaft. 4. Ergebnis Folglich hat sich B wegen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft nach 223, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht.