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Interne Prüfung Serie 15 Sachbearbeiter/-in Personalwesen Interne Prüfung ARBEITSRECHT LÖSUNGSVORSCHLAG Schule Klasse/Kurs-Nummer Name/Vorname Punkte Note Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 1/9

PRÜFUNGSINFORMATIONEN Prüfungsdauer 45 Minuten Punktetotal 45 Punkte Die folgende Prüfung umfasst total 9 Seiten. Kontrollieren Sie bitte, ob alle Seiten und alle Beilagen vorhanden sind. Erlaubte Hilfsmittel keine Weitere Informationen keine Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 2/9

Aufgabe 1 3.0 Punkte Erklären Sie kurz die folgenden Begriffe. a. Arbeitsbestätigung Es handelt sich dabei um ein einfaches Zeugnis, das sich auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Funktion des Arbeitnehmers beschränkt. b. Monatslohn Es geht um einen vertraglich festgelegten Geldbetrag, der dem Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit vom Arbeitgeber zusteht. (Er dient als Grundlage für die Berechnung des Bruttolohns und umfasst auch den 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen und Spesenentschädigungen, sofern sie Lohnbestandteil sind.) c. DSG-konformer Inhalt einer Personalakte (Gemäss OR Art. 328b) darf eine Personalakte nur Daten enthalten, die für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. (Es gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.) Aufgabe 2 5.0 Punkte Beantworten Sie folgende Fragen, indem Sie Richtig oder Falsch ankreuzen. Richtig Falsch X Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte unterscheidet drei Fälle von Meinungsäusserungen in Arbeitszeugnissen: rein subjektive Wertungen, gemischte Werturteile und Beurteilungen. X Unvollständige Dienstjahre geben keinen anteilsmässigen Ferienanspruch. X Relativ zwingende Bestimmungen sind einseitig zugunsten des Arbeitgebers abänderbar. X Leiharbeit ist ein Dreiecksverhältnis, bei dem ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und der Leiharbeitsfirma besteht. X Bei Schlechterfüllung durch den Arbeitnehmer besteht ein Erfüllungsanspruch des Arbeitgebers. je, max. 5.0 Punkte Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 3/9

Aufgabe 3 13.0 Punkte Sie sind in der Funktion als Sachbearbeiter/-in Personalwesen bei der IsoPac AG in Solothurn angestellt. Bei Ihrem Arbeitgeber handelt es sich um einen mittelgrossen Verpackungsindustriebetrieb. In den letzten Tagen (12.-14. Oktober 2011) haben Sie zusammen mit der Linie diverse Bewerbungsgespräche für die Stelle eines technischen Verkäufers geführt. Mit zwei Bewerbern sind die Gespräche bereits sehr weit vorangeschritten. a. Mit dem einen Bewerber, Kurt Eichenberger, sind Sie sich im Prinzip einig über das Stellenantrittsdatum (1. November 2011). Benennen Sie einen weiteren objektiv wesentlichen Punkt, über den sich Parteien einigen müssen, damit ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann. z. B. die Lohnhöhe b. Kurt Eichenberger hat sich übers Wochenende überlegt, ob er die Stelle annehmen möchte und ruft Sie am Montag, 17. Oktober 2011, für die noch ausstehenden weiteren Vertragsverhandlungen an. Sie einigen sich am Telefon über die restlichen offenen Punkte. Am 18. Oktober 2011 erstellen Sie den Arbeitsvertrag und senden diesen an Kurt Eichenberger per A-Post. Dieser erhält den Arbeitsvertrag am 19. Oktober 2011 zugestellt, unterzeichnet ihn gleichentags und schickt ihn wieder an Sie zurück. Sie erhalten die unterzeichnete Version am 23. Oktober 2011. Ergänzen Sie folgende Grafik mit den zur Verfügung stehenden Buchstaben zu den jeweiligen Begriffen (vgl. Beispiel mit A und B): A IsoPac B Kurt Eichenberger C IsoPac D Kurt Eichenberger E Arbeitsvertrag F Arbeitspflicht G Der Lohn wird bezahlt H Lohnzahlungspflicht I Die tägliche Arbeit wird ausgeführt K Zeitablauf Pro richtigem Buchstaben 0.5 Punkte. Folgefehler werden berücksichtigt, max. 4.0 Punkte Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 4/9

c. Versehen Sie den exakten Zeitpunkt, an dem der Arbeitsvertrag gültig zustande kommt, in der Grafik von Teilaufgabe b. mit einem Stern (*). Bestimmen Sie hier unter c. das exakte Datum, an welchem der Vertrag aus Teilaufgabe b. gültig zustande gekommen ist. 17. Oktober 2011 auf der richtigen Höhe gesetzter Stern max. 2.0 Punkte d. Gehen Sie als Variante davon aus, dass Kurt Eichenberger die Stelle am 1. November 2011 antritt, ohne dass bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag verfasst worden wäre. Bestimmen Sie das Datum, ab welchem das Arbeitsverhältnis in diesem Fall zu laufen beginnt. 1. November 2011 e. Würde im schriftlich nachgelieferten Arbeitsvertrag als Arbeitsbeginn der 1. Dezember 2011 stehen, obwohl Kurt Eichenberger bereits am 1. November 2011 zu arbeiten begonnen hätte, würde der schriftliche Arbeitsvertrag X den Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht verschieben. den Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 1. Dezember 2011 verschieben. f. Mit dem zweiten Favoriten für die Stelle des technischen Verkäufers, Michael Scherf, haben Sie am 19. Oktober 2011 ebenfalls einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser liegt Ihnen schriftlich und unterzeichnet vor. Noch vor Stellenantritt am 1. Januar 2012 ruft Herr Scherf Sie an, er wolle vom Arbeitsvertrag zurücktreten und eine andere Stelle annehmen. Beantworten Sie folgende Fragen, indem Sie Richtig oder Falsch ankreuzen. Richtig Falsch X Grundsätzlich kann vor Stellenantritt nicht mehr von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag zurückgetreten werden. X Erlaubt ist auch kein Rücktritt aus besonders wichtigen Gründen (z. B. schwere Erkrankung, Unfall, etc.) X Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Stelle trotz rechtsgültigem Arbeitsvertrag nicht an, kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit Nichtantritt der Stelle vom Arbeitnehmer einen Viertel des vereinbarten Monatslohns als Entschädigung fordern. X Zudem kann der Arbeitgeber Ersatz des weiteren Schadens fordern, sofern er diesen beweisen kann. je, max. 4.0 Punkte Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 5/9

Aufgabe 4 9.0 Punkte Unter Ihrer Vorgängerin sind einige Unklarheiten betreffend Arbeitszeit unbearbeitet geblieben. Sie klären auf. a. Ein Arbeitnehmer aus dem industriellen Betrieb möchte wissen, ob für ihn grundsätzlich eine max. 45 Stunden/Woche oder max. 50 Stunden/Woche vorgesehen ist. 45 Stunden/Woche b. Nennen Sie eine Berufsgruppe, für die zu den Höchstarbeitszeiten diverse Sonderbestimmungen gelten. z. B. Pflege- und Spitalpersonal, Chauffeure, Coiffeure, Gastgewerbe, etc. c. Einer Ihrer Service-Mechaniker ist auf dem direkten Weg zur Arbeit mit seinem Privatauto schwer verunfallt. Er war zum Unfallzeitpunkt im Pikettdienst und erhielt den Arbeitsweg als Arbeitszeit entschädigt. Handelt es sich um einen Berufsunfall oder um einen Nichtberufsunfall? Berufsunfall d. Bis anhin wurden die Pausenregelungen nicht ernst genommen. Die Folge davon sind einige Mitarbeitende, die sehr lange von ihrem Arbeitsplatz wegbleiben. Erklären Sie die zwingenden Längen der Pausen bei der entsprechenden täglichen Arbeitszeit. 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 3.0 Punkte e. Weiter klären Sie auch darüber auf, wer schlussendlich darüber entscheidet, wann ein Arbeitnehmer Pause machen kann. Arbeitgeber Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 6/9

f. Der Entscheidungsberechtigte hat sich beim Festsetzen der Pausen allerdings an einen juristischen Grundsatz zu halten. Benennen Sie ihn. Grundsatz der Verhältnismässigkeit Korrekturhinweis: Bei der Berücksichtigung der Wünsche der AN sofern es der Betrieb zulässt handelt es sich um keinen juristischen Grundsatz im engeren Sinne. Da es sich aber um eine Prüfung für die Einstiegsstufe handelt, wird diese Antwort trotzdem auch als korrekte Antwort gewertet. g. Simona Gerwig aus der Administration hat wegen personellen Wechseln im Bereich HR vermehrt Mehrarbeit leisten müssen. Sie wissen, dass die Mehrarbeit durch die beiden Grundsätze der Notwendigkeit und Zumutbarkeit eingeschränkt ist. Nennen Sie einen konkreten Grund, aus dem Simona Gerwig zu Ihnen kommt, weil ihr die Mehrarbeit nicht mehr zumutbar ist. z. B. wegen gesundheitlicher Überforderung oder weil die Arbeitnehmerin an der Erfüllung ihrer Familienpflichten gehindert wird. Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 7/9

Aufgabe 5 6.0 Punkte Die Produktionsabteilung hat im Gegensatz zum HR momentan eher wenig zu tun. Sie erklären dem Produktionsleiter, dass er einen Arbeitnehmer mit fest vereinbarter Arbeitszeit nicht einfach unbezahlt nach Hause schicken kann. Ihnen liegt nämlich die schriftliche Bestätigung eines Arbeitnehmers vor, der mehrfach vergeblich seine Arbeitskraft angeboten hat und nach Hause geschickt wurde. a. Nennen Sie die Art Verzug, in der sich die IsoPac nun befindet. Annahmeverzug b. Sie kennen die Konsequenz, die dieser Verzug für den ausstehenden Lohn des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitnehmer muss eine Lohnreduktion hinnehmen. X Der Arbeitnehmer muss keine Lohnreduktion hinnehmen. c. Sie kennen auch die Konsequenz, die diese Art von Verzug für die ausgefallene Arbeitszeit hat. X Die ausgefallene Frist muss nicht nachgeholt werden. Die ausgefallene Frist muss nachgeholt werden. d. Sie setzen sich mit dem betroffenen Arbeitnehmer zusammen, da es nach einer längeren Arbeitsunterbrechung in seinem Tätigkeitsbereich aussieht. Ihre Strategie sieht Folgendes vor. Sie kündigen dem Arbeitnehmer fristlos. X Sie weisen dem Arbeitnehmer eine zumutbare Ersatzarbeit zu. e. Hätte der Arbeitnehmer von sich aus gekündigt, hätte dies gleichzeitig bedeutet, dass auch der Verzug aus Teilaufgabe h. beendet ist. auch die Lohnzahlungspflicht aus Teilaufgabe i. untergeht. X Beide Varianten sind zutreffend. 2.0 Punkte Eine falsche Antwort in a. und/oder b. hat keine Auswirkung hier in e. Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 8/9

Aufgabe 5 9.0 Punkte Ihre Chefin bittet Sie, sich einem Mutterschaftsfall anzunehmen und wichtige Regeln dazu zusammenzutragen. Gehen Sie davon aus, es bestünde bei IsoPac keine Krankentaggeldversicherung, welche die Schwangerschaft abdeckt. Beantworten Sie folgende Fragen, indem Sie Richtig oder Falsch ankreuzen. Richtig Falsch X Der Gesundheitsschutz von werdenden Müttern ist dem Gesetzgeber wichtig. X Schwangere dürfen keine Überstundenarbeit leisten. X Vor der Geburt gibt es keinen gesetzlich verankerten Urlaub für werdende Mütter. X Bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein gesonderter Anspruch auf Lohnfortzahlung. X Nach der Geburt darf eine Arbeitnehmerin während einer 16-wöchigen Schutzfrist unter keinen Umständen beschäftigt werden. X Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf 14 Wochen gesetzlich vorgeschriebene Mutterschaftsentschädigung. X Für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind auch Frauen, die zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht als erwerbstätig galten. X Das Taggeld ist in seiner Höhe nicht eingeschränkt und beträgt 80 % des Erwerbseinkommens vor der Niederkunft. X Ausgefallene Arbeitszeit zum Stillen muss weder vor- noch nachgeholt werden. je, max. 9.0 Punkte Interne Prüfung Sachbearbeiter/-in Personalwesen Arbeitsrecht 9/9