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Transkript:

60 Plus Aktuell Informationen für Menschen in den besten Jahren Wichtige Informationen zum Steuersparen Das Einkommensteuergesetz bietet für Steuerzahler verschiedene Möglichkeiten, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (= Jahresausgleich) bestimmte Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. Wir informieren Sie über die aktuellen Regelungen. EDITORIAL Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, wir geben Ihnen in dieser Ausgabe von 60 Plus Aktuell einen Überblick über die wichtigsten Steuervorteile, die das österreichische Einkommensteuergesetz für Pensionisten vorsieht (Stand Februar 2011). Bitte beachten Sie: Diese Information kann das Gespräch mit einem Experten dem Steuerberater Ihres Vertrauens nicht ersetzen. In dieser Ausgabe von 60 Plus Aktuell lesen Sie, wie Sie als Pensionsempfänger Ihre Steuerzahlungen verringern können und wie Sie Geld, das Sie zu viel bezahlt haben, vom Finanzamt zurückbekommen können. Was ist die Arbeitnehmerveran la gung (früher Jahresausgleich )? Mit Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet man die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und Pensionisten. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige diesen Jahresausgleich durch führen. Bei Unklarheiten oder in komplizierten Fällen empfiehlt es sich, einen Steuerexperten beizu ziehen. Verpflichtend vorgeschrieben ist die Arbeitnehmerveranlagung, wenn Sie monatlich zwei oder mehr Bezüge erhalten etwa Gehalt und Pension oder Eigen- und Witwenpension. Sinnvoll ist sie dann, wenn Sie im Jahresverlauf besondere Ausgaben hatten etwa infolge einer Erkrankung. Ausgaben können nur in der Arbeitnehmerveranlagung jenes Jahres berücksichtigt werden, in dem sie bezahlt wurden. Falls Sie steuerlich absetzbare Kosten mit einem Kredit finanzieren (etwa eine Wohnraumsanierung), dann können Sie die jährlichen Kreditrückzahlungen geltend machen. Wichtig: Verlangen Sie für alle Leistungen, die Sie steuerlich geltend machen können, Rechnungen und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Manche der genannten Ausgaben können auch für Ehepartner geltend gemacht werden, die im gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben. Bei der Erstellung dieser Unter lage wurden wir von der Kanzlei Mag. Eva Pernt unterstützt (www.pernt.at). Bei Fragen zu Sparen, Ver an lagen, Vorsorgen und Finan zieren sprechen Sie am besten mit einem unserer Kundenbetreuer. Bitte verein baren Sie einen Gesprächstermin unter Tel. 05 0100-50500 und besuchen Sie uns in einer unserer Filialen. Herzliche Grüße Mag. Karin Freissmuth

60 Plus Aktuell Seite 2 Welche Möglichkeiten des Steuersparens gibt es? Neben dem Pensionistenabsetzbetrag gibt es zwei weitere Ausgabengruppen, die Sie durch eine Arbeitnehmer veranlagung geltend machen können: Sonder ausgaben und Außergewöhnliche Belastungen. Der Pensionistenabsetzbetrag ist einkommensabhängig. Im Jahr 2011 beträgt er 400 Euro pro Jahr (bis zu einem Jahreseinkommen von 16.999 Euro). Bei höheren Jahreseinkommen (bis 25.000 Euro) reduziert er sich schrittweise bis auf null. Über 25.000 Euro ist kein Absetzbetrag möglich. Wenn Sie Bezüge einer inländischen Pensionsstelle erhalten, wird der Pensionistenabsetz betrag automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Falls Sie Bezüge von ausländi schen Pensionsstellen erhalten, wird der Absetzbetrag nicht berücksichtigt, sondern er ist in der Steuererklärung anzukreuzen. 1. Sonderausgaben Hier unterscheidet man: a) sogenannte Topf-Sonderausgaben Prämien zu Personenversicherungen: freiwillige Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen* Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung (inklusive allfälliger Kreditrückzahlungen)* Erstanschaffung von jungen Aktien, Wohnbau aktien, Wohnbauwandelschuldverschreibungen (= Wohnbauanleihen; die Erträge sind bis zu 4 % pro Jahr KESt-frei)** Die Topf-Sonderausgaben wirken sich nur zu 25 % einkommensmindernd aus. Im Jahr 2011 können Sie maximal 2.920 Euro absetzen (maximales Jahreseinkommen 36.400 Euro). Bei höheren Einkommen reduziert sich dieser Betrag kontinuierlich bis auf null. Bei Einkommen über 60.000 Euro (im Jahr 2011) können Sie keine Topf-Sonderausgaben geltend machen. b) Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsgrenze, unabhängig vom Einkommen und neben den Topf-Sonderausgaben sind absetzbar: Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Schul- und Studienzeiten) freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung Renten (z. B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter Steuerfristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) Steuerberatungskosten c) Kirchenbeitrag maximal 200 Euro pro Jahr* d) Spenden Spenden an ausgewählte Empfänger (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, Licht ins Dunkel) sind absetzbar. Details dazu bei Ihrem Steuerberater oder unter www.bmf.gv.at 2. Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Ausgaben (z. B. für Krankheiten und Behinde rungen) können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden, sofern sie nicht von der gesetzlichen Kranken versicherung bzw. einer privaten Zusatzversicherung ersetzt werden. Hierunter fallen etwa Kosten für Arzt, Medikamente, Spital und Betreuung, Zahnbehandlungen oder Kuraufenthalte. Auch Begräbniskosten sowie Kosten für Gräber und Grabsteine sind absetzbar, sofern sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst, wenn sie ins gesamt die zumutbare Mehrbelastung über steigen (dies ist ein Selbstbehalt, abhängig von Einkommen und Familienstand, maximal 12 % des Jahreseinkommens). Bestimmte außergewöhnliche Be lastungen sind zur Gänze ohne Selbstbehalt absetzbar (z. B. Behinderungen, Katastrophenschäden oder eine auswärtige Berufsausbildung der Kinder). Mit dem BBG 2011 wurde für Steuerpflichtige ohne Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag generell gestrichen. Damit in den betroffenen Fällen aber weiterhin für den Ehepartner behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, wurde eine entsprechende Bestimmung im 35 EStG aufgenommen. Außergewöhnliche Belastungen für den Ehepartner können daher auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag abgesetzt werden, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro pro Jahr (inklusive steuerfreier und endbesteuerungsfähiger Einkünfte) erzielt. Zusätzlich wurde ab 2011 der monatliche Freibetrag für besondere Behindertenvorrichtungen für Kraftfahrzeuge bzw. für Taxifahrten von 153 auf 190 Euro erhöht. Alle Angaben in diesem Infoblatt beziehen sich auf das steuer pflichtige Jahreseinkommen. * Diese Kosten können auch für Ehepartner im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben abgesetzt werden (sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen beziehen). ** Die Möglichkeit des Sonderabgabenabzuges entfällt mit 01.01.2011.

60 Plus Aktuell Seite 3 Wie setzen Sie Ihre Ausgaben für medizinische Leistungen von der Steuer ab? Kosten, die aufgrund einer ärztlich bestätigten Krankheit anfallen, können Sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der jährlichen Steuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (abzüglich jener Beträge, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer privaten Zusatzversicherung ersetzt werden). Und so funktioniert es: 1. Belege sammeln Sammeln Sie alle Unterlagen und Rechnungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung oder Betreuung (Arzthonorare, Medikamente, Behelfe, Fahrkarten etc.). Beispiel: Frau Muster aus Wiener Neustadt fährt mit Zug und Straßenbahn zu einem Facharzt nach Wien. Der Arzt verschreibt Frau Muster therapeutische Behandlun gen sowie ein Medi kament. Frau Muster sammelt die Belege anlässlich des Arztbesuchs und macht die entsprechenden Beträge geltend: Privatarzthonorar, Kosten für Therapie und Medikament (die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. privaten Zusatzversicherung übernommen werden) sowie Fahrscheine für Zug und Straßenbahn. 2. Ausgaben des Jahres für Krankheitskosten Ausgaben, die durch eine Krankheit verursacht werden, gelten als außergewöhnliche Belastungen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten der Gesundheitserhaltung etwa der Besuch eines Fitnessstudios. Liegt also eine ärztlich bestätigte Krankheit des Steuerpflichtigen vor, können Ausgaben für folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: Allergiebekämpfung: z. B. Heuschnupfen, Staub allergie (ausgenommen Umbaukosten der Wohnung, Teppichtausch etc.) Alternativmedizinische Behandlungen: z. B. Akupunktur, Homöopathie, sofern sie ärztlich verordnet sind Alters- oder Pflegeheim: sofern Krankheit, Pflege- oder besondere Betreuungsbedürftigkeit vorliegt Arzthonorare: falls sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung bzw. eine private Zusatzversicherung ersetzt werden Blutdruckmessgerät: nur bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe Diätverpflegung: kann nach tatsächlichem Aufwand abgesetzt werden. Bei Krankendiätverpflegung gibt es Pauschalbeträge, die als Be hindert enfreibeträge abgesetzt werden können: Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie: 70 Euro/Monat Gallen-, Leberoder Nierenkrankheit: 51 Euro/Monat Magen- oder sonstige innere Krankheiten: 42 Euro/Monat Fahrtkosten: Bahn, Taxi, Bus, Straßenbahn, Kilometergeld für den eigenen Pkw (42 Cent/km im Jahr 2011) für Fahrten zu Arzt, Spital, Therapie oder Kur Heilbehelfe: Zahnersatz, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen,

60 Plus Aktuell Seite 4 Gehbehelfe, Leistenbruch bänder, Stützstrümpfe Heimpflege/Haushaltshilfe: falls die Betreuung wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erforderlich ist und über die Leistungen einer normalen Haushaltshilfe hinausgeht (üblicherweise bei Pflegegeldanspruch ab Pflegestufe 1) Kur: Aufenthalt, medizinische Betreuung, Kurmittel, An- und Abreise (mit eigenem Pkw oder Rettungsdienst). Die Voraussetzungen: Der Kuraufenthalt steht in direktem Zusammen- Außergewöhnliche Belastungen auf einen Blick Die Kosten für folgende medizinische Maßnahmen können Sie steuerlich geltend machen: Allergiebehandlungen Alters- und Pflegeheim wegen Krankheit Behindertenpauschale wegen Gallen-, Leber-, Nieren-, Magenleiden oder anderen inneren Krankheiten, Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie Diätverpflegung E-Card- bzw. Krankenscheingebühren Fahrtkosten für Bahn, Straßenbahn, Bus, Rettung, Taxi, Kilometergeld für den eigenen Pkw (42 Cent/km) Heimpflege Honorare und Gebühren für Arzt, Krankenhaus, Rezepte, Ambulanzen etc. Hör-, Seh- und sonstige Heilbehelfe z. B. Hörgeräte, Brillen, Kontaktlinsen, Leistenbruchbänder, Gehbehelfe, Stützstrümpfe, Prothesen Kur- und Rehabilitationsaufenthalte Medikamente hang mit einer Krankheit, ist aus medizinischen Gründen notwendig und erfolgt unter ärztlicher Aufsicht. Medikamente: einschließlich me dizinisch verordneter homöopathischer Präparate, Rezept- und Krankenscheingebühren Psychologisch-therapeutische Behandlungen Zahnbehandlung: Gebisssanierung, Implantate, Zahnregulierung und -ersatz. Kosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung Therapien z. B. alternativmedizinische Behandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Physiotherapie, psychologischtherapeutische Behandlung Zahnbehandlungen z. B. Gebisssanierung, Zahnregulierung und -ersatz, Implantate bzw. einer privaten Zusatzversicherung getragen werden, sind nur dann absetzbar, wenn medizinische Gründe für eine weitergehende Behandlung vorliegen etwa bei zu erwartenden medizinischen Komplikationen, paradontalen Gründen bei Zahnersatz (Gold statt Amalgam) und dgl. 3. Berechnung Steuerwirksam werden außergewöhnliche Belastungen erst dann, wenn die zumutbare Mehrbelastung überschritten wird. Dieser Selbstbehalt ist von Einkommen und Familienstand abhängig und wird folgendermaßen berechnet: Jahreseinkommen Selbstbehalt in Euro bis 7.300 6 % 14.600 8 % 36.400 10 % über 36.400 12 % Diese Prozentsätze vermindern sich für Alleinverdiener und für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um jeweils einen Prozentpunkt. Beispiel: Herr Muster ist Pensionist mit 25.000 Euro Jahreseinkommen. Sein Selbstbehalt beträgt 2.500 Euro (= 10 % von 25.000 Euro). Seine krankheitsbedingten Kosten betragen aufgrund eines Kuraufenthalts und einer Gebisssanierung 5.000 Euro (in einem Jahr). Als außergewöhnliche Belastung sind daher 2.500 Euro steuerlich abzugsfähig (5.000 2.500 Euro). Das bringt Herrn Muster rund 1.100 Euro Gutschrift vom Finanzamt.

60 Plus Aktuell Seite 5 So kommen Sie zu Ihrem Geld. Ihre Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen können Sie durch eine Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie folgende Formulare, die Sie auch im Internet auf http://www.bmf.gv.at beziehen können. Bitte beachten Sie die Abgabetermine! a) Normale Veranlagung falls im (Pensions-)Einkommen KEINE lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind Grund zur Abgabe Formular Papierform abzugeben bis elektronisch Steuerpflichtiges Einkommen über 11.000 Euro E1 30.4.* 30.6.* Steuerpflichtiges Einkommen unter 11.000 Euro (aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung) in Einkünften sind ausländische Kapitalerträge enthalten (Sondersteuersatz 25 %) E1 30.4.* 30.6.* E1 30.4.* 30.6.* b) Arbeitnehmerveranlagung falls im Einkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und das Gesamt-Jahreseinkommen 12.000 Euro übersteigt Grund zur Abgabe Formular Papierform abzugeben bis elektronisch (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte über 730 Euro zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von zwei oder mehreren Arbeitgebern/Pensionsauszahlungsstellen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt E1 30.4.* 30.6.* L1 30.9.* 30.9.* L1 30.9.* 30.9.* Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungs- Pflichtbeiträgen Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben sind aber geringer freiwillige Steuererklärung L1 L1 L1 nach Aufforderung durch Finanzamt nach Aufforderung durch Finanzamt 5 Jahre rückwirkend, spätestens am 31.12.2011 Arbeitnehmerveranlagung für 2006 abgeben * jeweils des nächsten Jahres (d. h. des folgenden Jahres, für das die Arbeitnehmerveranlagung abgegeben wird)

60 Plus Aktuell Seite 6 Sparen, Vorsorgen, Finanzieren welche Steuervorteile gibt es? Die Anschaffung folgender Anlage- und Vorsorgeformen können Sie als Topf-Sonderausgaben geltend machen: Wohnbauwandelschuldverschreibungen* (= Wohnbauanleihen), zusätzlicher Vorteil: Erträge bis zu 4 % pro Jahr sind KESt-frei junge Aktien* Unfallversicherung Krankenzusatzversicherung Ablebensversicherung Pflegeversicherung Finanzieren Wenn Sie Ihre Kosten für Wohnraumschaffung oder -sanierung durch einen Kredit finanzieren, können Sie für die Rückzahlungsdauer den Sonderausgabenabzug nützen (berücksichtigt werden Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen). Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung sind als Sonderausgaben abzugsfähig? mindestens 8-jährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber an bestimmte Bauträger zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden Beiträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (nicht der Kauf eines fertigen Objekts) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (Eigentums- oder Mietobjekt) durch befugte Unternehmer (Achtung, Sie benötigen eine Rechnung, in der auch die Durchführung der Arbeiten bestätigt wird!) Begünstigt sind Instand setzungsaufwendungen, welche die Nutzungsdauer des Wohnobjekts ver längern oder den Nutzwert erhöhen, etwa energiesparende Maß nahmen: Austausch aller oder einzelner Fenster bei gleichzeitiger Verbesserung von Wärmeisolierung und Schallschutz Einbau von einbruchshemmenden Sicherheitstüren Austausch der Heizungsanlage, Umstellung auf Solar- oder Wärmerückgewinnungsanlagen, Fernwärmeversorgung Begünstigt sind auch Herstellungsaufwendungen, die eine Änderung der Wohnkategorie nach sich ziehen: erstmaliger Einbau von Zentralheizungen erstmaliger Einbau von Badezimmer- und Toilettenanlagen erstmaliger Einbau von Aufzugsanlagen Keine Sonderausgaben sind Aufwendungen für Alarmanlagen sowie den Umbau oder die Erneuerung eines Badezimmers (etwa Dusche statt Badewanne zur leichteren Benutzung). Info-Service Weitere Informationen: Bundesministerium für Finanzen: www.bmf.gv.at Kammer der Wirtschaftstreuhänder: www.kwt.or.at Arbeiterkammer: www.arbeiterkammer.at Formulare zum Herunterladen: https://www.bmf.gv.at/ service/formulare/_start.htm Sparen, Vorsorgen, Finanzieren: Näheres über unsere Serviceleistungen lesen Sie auf www.erstebank.at und www.sparkasse.at Unsere Kundenbetreuer beraten Sie gern persönlich. Nicht vergessen: Unabhängig von den Steuersparmöglichkeiten unterstützt Sie der Staat bei Abschluss eines Bauspar vertrags mit einer jährlichen Prämie von 36 Euro (im Jahr 2011, bei der maximal geförderten Ein zahlung von 1.200 Euro). * Die Möglichkeit des Sonderabgabenabzuges entfällt mit 01.01.2011. Bitte beachten Sie die seit 1.8.2008 geltenden Bestimmungen des Schenkungsmeldegesetzes, z. B. für Bargeld, Sparbücher oder Wertpapiere. Details dazu auf www.erstebank.at und www.sparkasse.at >60 Plus >Informationen & Broschüren >Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. Impressum: Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber und Redaktion: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Karin Freissmuth in Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei Mag. Eva Pernt. Stand: Februar 2011 E180645-03/2011 46344-03/2011