Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Bayern

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Transkript:

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Bayern Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Veranstaltungen zum Informationsaustausch zur Maßnahmenplanung für den Zeitraum 2016 2021 Planungsraum Iller und Bodensee WWA am 24.07.2014

Ziele der Veranstaltung Gemeinsame Veranstaltung der bayerischen Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zum Informationsaustausch im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme Maßnahmenprogramme für den 2. Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021: strategisch ausgerichtete Konzeptplanung für zusammenhängendes größeres Flussgebiet Planung noch ohne Detailschärfe Maßnahmenarten aus bundesweit standardisiertem Maßnahmenkatalog Planungsebene = Wasserkörper; d.h. keine detaillierte Verortung der Maßnahmen innerhalb der Oberflächen- bzw. Grundwasserkörper Genaue Verortung der Maßnahmen erfolgt erst in der weiteren Detail- und Feinplanung, z.b. bei Aufstellung von Umsetzungskonzepten (mit separater Öffentlichkeitsbeteiligung) Beratung zu gewässerschonenden Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft Erstellung von Konzepten zur Verbesserung der Abwasserentsorgung 2

Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) Europäische Richtlinie zum Schutz der Gewässer Umsetzung in deutsches Wasserrecht Grundsätze der Richtlinie: Europaweit einheitliches Vorgehen zum Schutz der Gewässer Flussgebietsbezogener Ansatz Umfasst Fließgewässer und Seen sowie das Grundwasser Ermittelt und bewertet den Zustand eines Gewässers anhand verschiedener Qualitätskomponenten (5 Zustandsklassen) Gewässer sollen den guten Zustand bis 2015, 2021, bzw. 2027 erreichen Es gilt das Worst-Case-Prinzip d.h. die schlechteste Einzelbewertung ergibt die Gesamtbewertung 3

Bewirtschaftungsziele für Gewässer Guter Zustand der Wasserkörper: Guter chemischer und (mindestens) guter ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial bei Fluss- und Seewasserkörpern Guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand bei Grundwasserkörpern Erreichen des guten Zustands/Potenzials im Regelfall bis 2015; Fristverlängerung möglich Ausnahme eines verminderten Umweltziels in besonderen Fällen und mit ausreichender Begründung Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers (Verschlechterungsverbot) beim Grundwasser Umkehr von signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen 4

Bewertungsgrundlagen der WRRL Wasserkörper als kleinste Bewirtschaftungseinheit Bezugsebene für Maßnahmenplanung Bewertung der Oberflächenwasserkörper anhand biologischer Qualitätskomponenten zur Gewässerfauna (Benthische wirbellose Fauna, Fischfauna) Gewässerflora (Makrophyten/Phytobenthos bzw. Phytoplankton) und Umweltqualitätsnormen zu flussgebietsspezifischen Schadstoffen (ökologischer/s Zustand / Potenzial) prioritären Stoffen (chemischer Zustand) unterstützender Qualitätskomponenten (Wasserhaushalt, Durchgängigkeit, Morphologie, allgemeine physikalisch-chemische Komponenten) Bewertung der Grundwasserkörper anhand Konzentrationen von Schadstoffen Grundwassersständen/Quellschüttungen und Grundwasserentnahmen 5

Zeitplan Meilensteine der Bewirtschaftungsplanung Zwischenbericht an EU 6

Zeitplan Meilensteine der Bewirtschaftungsplanung Dez. 2012 Juni 2013 Dez. 2013 Juni 2014 Dez. 2014 Juni 2015 Dez. 2015 Zwischenbericht zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme 2010-2015 Aktualisierung der Bestandsaufnahme einschl. Risikoanalyse Vorgezog. Öffentlichkeitsbeteiligung Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne einschl. Maßnahmenprogramme Regionale Wasserforen Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die 2. Bewirtschaftungsperiode einschl. Maßnahmenprogramme Anhörung zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne 7

Planungsebenen (Im Zuge der Aktualisierung der Bestandsaufnahme überprüft und aktualisiert) Planungsräume (PLR) Einzugsgebiete größerer Flüsse und des Bodensees in Bayern sowie Zwischeneinzugsgebiete der Donau und des Mains Im Donaugebiet feinere Auflösung als früher 20 Planungsräume und zusätzlich 5 Gebiete außerhalb PLR (Fulda, Werra, Beraun, Moldau, Neckar) mit nur kleinen Anteilen in Bayern Planungseinheiten (PLE) Teilgebiete von Planungsräumen Im Zuschnitt auf die Erfordernisse aus der Umsetzung von WRRL und HWRM-RL abgeglichen 55 Planungseinheiten 8

Planungsebenen (Im Zuge der Aktualisierung der Bestandsaufnahme überprüft und aktualisiert) Wasserkörper (WK) Oberflächenwasserkörper (OWK) Teilweise neuer Zuschnitt sowie geänderte OWK-Kategorie aufgrund fachlicher Notwendigkeit und Vorgaben aus der WRRL Rund 900 Flusswasserkörper (FWK) und 53 Seewasserkörper (SWK) Grundwasserkörper (GWK) Aktualisiert mit dem Ziel einheitlicher hydrogeologischer Verhältnisse in einem GWK und verbesserter Planungskulisse für Maßnahmen 259 Grundwasserkörper WWA 84 OWK (75 Flusswasserkörper und 9 Seewasserkörper) an ca. 20 Grundwasserkörper beteiligt 9

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Maßnahmenprogramme (gemäß 82 WHG) Was ist ein Maßnahmenprogramm? Strategische Rahmenplanung Keine Umsetzungs- bzw. Detailplanung mit ortsgenauer Fixierung einzelner Maßnahmen Beschreibung der allgemein geltenden grundlegenden Maßnahmen Auflistung der in bestimmten Wasserkörpern zum Erreichen der Umweltziele bis 2021 notwendigen ergänzenden Maßnahmen Maßnahmen(arten) gemäß LAWA- Maßnahmenkatalog Maßnahmentypen: technische, rechtliche, administrative (Förderung), wirtschaftliche Maßnahmen Welchen Geltungsbereich hat dieses Programm? für eine Flussgebietseinheit oder Teile davon im Allgemeinen für eine Bewirtschaftungsperiode

Maßnahmenprogramme Hinweise zur rechtlichen Bindungswirkung Rechtliche Bindungswirkung (Grundsätze): Maßnahmenprogramme sind für alle Behörden unmittelbar verbindlich (unmittelbare Bindungswirkung). Gegenüber Dritten entfalten Maßnahmenprogramme grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung. Eine unmittelbare Bindungswirkung besteht insbesondere für wasserwirtschaftliche Fachbehörden Wasserrechtsbehörden Naturschutzbehörden Fachberatung für Fischerei Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bergämter Bauämter, etc. Eine mittelbare Bindungswirkung des Maßnahmenprogramms kann sich gegenüber Dritten aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, weil das Maßnahmenprogramm gesetzliche Anforderungen konkretisiert. 13