Fachinformation NÜRNBERGER Pensionszusage Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: April 2016 BA520_201604 txts
Inhalt Begriff 1 Pensionszusage 1 Rückdeckungsversicherung 1 Arbeitsrechtliche Behandlung 1 Unverfallbarkeit 1 b, 2 BetrAVG 1 Abfindung ( 3 BetrAVG) 2 Übertragung ( 4 BetrAVG) 2 Altersgrenze ( 6 BetrAVG) 3 Insolvenzsicherung ( 7 bis 15 BetrAVG) 3 Anpassung ( 16 BetrAVG) 3 Änderung und Widerruf von Versorgungszusagen 3 Steuerrechtliche Behandlung 4 Besteuerung beim Arbeitgeber 4 Besteuerung beim Arbeitnehmer 5 Handelsrechtliche Behandlung (BilMoG) 5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 6 Vor Eintritt des Versorgungsfalls 6 Nach Eintritt des Versorgungsfalls 6 Ansprechpartner 6
1 Begriff Pensionszusage Die Pensionszusage ist ein Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, ihm im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall an seine Hinterbliebenen betriebliche Versorgungsleistungen zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält durch die Pensionszusage im Leistungsfall einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser muss die fälligen Versorgungsleistungen aus laufenden Mitteln erbringen. Für die steuerliche Anerkennung muss die Pensionszusage schriftlich erteilt und dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf die Leistungen eingeräumt werden. Die Zusage darf außerdem keinen steuerschädlichen Widerrufsvorbehalt enthalten ( 6 a Abs. 1 Nr.1 bis 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Rückdeckungsversicherung Um sich von den betriebsfremden Risiken aus einer Pensionszusage zu befreien und im Versorgungsfall das notwendige Kapital zur Verfügung zu haben, empfiehlt sich für den Arbeitgeber der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter der Versicherung ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Er kann seine Ansprüche aus der Pensionszusage ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung sind zwei getrennte Vorgänge, die auch getrennt zu bilanzieren sind. Arbeitsrechtliche Behandlung Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Das BetrAVG enthält lediglich Mindestnormen zum Schutz der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, vertragliche Besserstellungen sind jederzeit möglich. Unverfallbarkeit 1 b, 2 BetrAVG Wurde einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, hat er bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb zumindest Anspruch auf einen Teil der ihm versprochenen Leistungen, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Die Höhe des Anspruchs errechnet sich nach dem ratierlichen Verfahren. Danach steht dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls der Teil seines gesamten Rentenanspruchs zu, der dem Verhältnis seiner abgeleisteten Dienstzeit zur maximal möglichen Dienstzeit im Unternehmen entspricht.
2 Abfindung ( 3 BetrAVG) Unverfallbare Anwartschaften ausscheidender Mitarbeiter sowie laufende Leistungen können abgefunden werden, falls nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft oder laufende Leistung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die resultierende erdiente Monatsrente 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigt (2016 wäre 1 % der monatlichen Bezugsgröße 29,05 EUR in den alten und 25,20 EUR in den neuen Bundesländern). Also: Ist die erdiente monatliche Rente geringer als 29,05 EUR bzw. 25,20 EUR kann in Höhe des entsprechenden Barwerts abgefunden werden! Für Kapitalzusagen gelten folgende Höchstgrenzen nach 3 BetrAVG West: 3.486,00 EUR, Ost: 3.024,00 EUR. Keine Abfindungshöchstgrenzen, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden (Rückkehrbereitschaft von Ausländern). Übertragung ( 4 BetrAVG) Unverfallbare Anwartschaften können bei Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Bei Auflösung des Betriebs (Liquidation) können unverfallbare Anwartschaften oder laufende Leistungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen übertragen werden.
3 Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch, sind ihm auf sein Verlangen (und nach Erfüllung vertraglicher Leistungsvoraussetzungen) auch die Leistungen aus der Pensionszusage vorzeitig auszuzahlen. Allerdings kann der Arbeitgeber als Ausgleich hierfür die Leistungen entsprechend kürzen. Wurde keine Kürzungsregelung vereinbart, kommt nur die ratierliche Methode in Betracht. Insolvenzsicherung ( 7 bis 15 BetrAVG) Unverfallbare Ansprüche und laufende Leistungen aus Pensionszusagen werden bei Insolvenz des Arbeitgebers vom Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) übernommen. Dafür muss der Arbeitgeber jährlich Beiträge ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ( 1 b, 2 BetrAVG) an den PSVaG zahlen. Die Beitragspflicht lässt sich auch durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht vermeiden. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der steuerliche Teilwert der unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Dieser muss dem PSVaG jährlich mitgeteilt werden. Anpassung ( 16 BetrAVG) Der Arbeitgeber muss laufende Rentenleistungen alle 3 Jahre überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung entscheiden. Bei Zusage einmaliger Kapitalzahlungen im Versorgungsfall besteht keine Anpassungspflicht. Eine Anpassung kann unterlassen werden, wenn es die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verlangt. Bei dieser Beurteilung legen die Arbeitsgerichte allerdings sehr strenge Maßstäbe an. Bei Zusagen, die ab 01.01.1999 erteilt wurden, kann sich der Arbeitgeber verpflichten, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % anzupassen. Mit dieser Verpflichtung sind alle anderen Ansprüche aus der Anpassungs-Prüfungspflicht abgegolten. Für Entgeltumwandlungen gilt für Zusagen ab dem 01.01.2001: Jährliche Steigerung der Rente um mindestens 1 %. Änderung und Widerruf von Versorgungszusagen Änderung Grundsätzlich können direkte Versorgungszusagen auf demselben Weg, wie sie erteilt werden, auch abgeändert werden. Bei Änderungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer ist allerdings dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen. Bereits erdiente Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen gekürzt werden. Bei der Aufstellung neuer Verteilungsgrundsätze muss auf jeden Fall der Betriebsrat beteiligt werden.
4 Widerruf Widerrufsvorbehalte in Pensionszusagen sind nur dann nicht steuerschädlich, wenn der Widerruf nur nach billigem Ermessen möglich ist, z. B. wenn - sich die maßgebenden Verhältnisse seit Erteilung der Zusage nachhaltig verschlechtert haben; - sich die wirtschaftliche Lage des Betriebs nachhaltig verschlechtert hat - sich die Leistungen aus der Sozialversicherung bzw. aus anderen Versorgungseinrichtungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, wesentlich geändert haben; - sich die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die die Firma machen muss, so wesentlich geändert haben, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zuzumuten ist; - der Pensionsberechtigte eine grobe Pflichtverletzung begeht, die unter anderem zur fristlosen Entlassung berechtigen würde. Der Widerruf kann erfolgen durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ebenso ist der Widerruf oder die Kürzung bereits erdienter Ansprüche nur in Ausnahmefällen möglich. Insolvenzgesicherte Ansprüche von Arbeitnehmern können außerdem nur mit Zustimmung des PSVaG widerrufen werden. Für Eingriffe in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, genügen dagegen nachvollziehbare sachliche Gründe. Steuerrechtliche Behandlung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben grundsätzlich Entgeltcharakter. Sie sind deshalb beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim begünstigten Arbeitnehmer steuerpflichtiges Entgelt. Besteuerung beim Arbeitgeber Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Vor Eintritt des Versorgungsfalls übernimmt der Arbeitgeber eine erst in Zukunft fällig werdende Verpflichtung, die er in der Bilanz durch Pensionsrückstellungen auszuweisen hat. Die Höhe der Rückstellungen errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Zins und Sterblichkeit sowie unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften des 6 a EStG. Ihre Bildung verursacht Jahr für Jahr einen Gewinn mindernden Betriebsaufwand, obwohl noch keine Zahlungen geleistet werden. Die daraus erzielte Steuerersparnis führt zu zusätzlicher Liquidität. Die Beiträge zu einer evtl. abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung sowie die PSV-Beiträge gelten im Jahr ihrer Zahlung voll als Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung muss in Höhe des Deckungskapitals plus Überschussguthaben aktiviert werden. Der jährliche Zuwachs des Versicherungswerts wirkt sich deshalb Gewinn erhöhend aus.
5 Ab Eintritt des Versorgungsfalls können die fälligen Rentenzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Rückstellungen müssen nach und nach Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Die zuvor ersparte Steuer fällt deshalb wieder an. Es bleibt aber der Zinsgewinn aus der oft jahrzehntelangen Steuerstundung. Die Kapitalauszahlung aus der fälligen Rückdeckungsversicherung muss nur versteuert werden, soweit sie den bereits aktivierten Wert der Versicherung übersteigt. Gewerbesteuer Die Bildung von Pensionsrückstellungen vermindert auch die Gewerbesteuerlast ( 7, 8, 9 GewStG). Die Aktivierung der Rückdeckungsversicherung wirkt sich dagegen gewerbeertragserhöhend aus, sie ist also steuerpflichtig. Besteuerung beim Arbeitnehmer Lohnsteuer, Einkommensteuer Vor Eintritt des Versorgungsfalls fließen dem Arbeitnehmer noch keine Leistungen zu. Deshalb fehlt auch die Grundlage für eine Besteuerung. Nach Eintritt des Versorgungsfalls gehören die Leistungen beim Arbeitnehmer zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie sind deshalb lohnsteuerpflichtig. Allerdings bleiben im Rahmen des Versorgungsfreibetrags ab 01.01.2016 22,40 % der Versorgungsbezüge, maximal 2.184 EUR (inkl. Zuschlag), im Veranlagungszeitraum steuerfrei gemäß 19 Abs. 2, S. 1 EStG. Prozentsatz bis 2040 stetig auf 0 % sinkend. Des Weiteren kann der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 102,00 EUR sowie die Vorsorgepauschale ( 10 c EStG) in Anrechnung gebracht werden. Da es sich bei betrieblichen Pensionszahlungen i. d. R. um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, kann bei einer Kapitalisierung der Rente der Abfindungsbetrag gemäß 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden. Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Arbeitsvertrags sind schenkungssteuerfrei. Rentenzahlungen an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers unterliegen nicht der Erbschaftssteuer, werden jedoch mit ihrem Kapitalwert auf die entsprechenden Versorgungsfreibeträge angerechnet. Hinterbliebenenbezüge, die an Witwen oder Waisen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, sind erbschaftssteuerpflichtig. Handelsrechtliche Behandlung (BilMoG) Konnte bislang der steuerrechtliche Wert nach 6 a EStG auch für die Handelsbilanz übernommen werden, so müssen für Geschäftsjahre, die nach 2009 beginnen, nun die Vorschriften des HGB nach BilMoG angewendet werden. Dabei erfolgt die Bewertung abweichend von 6 a EStG durch einen realistischeren Marktzins, sowie unter der Berücksichtigung von Trendparametern (Gehaltstrend, Rententrend und Fluktuation). Dies ist vom Bewertungsansatz her vergleichbar mit den internationalen Bewertungsvorschriften nach IFRS. Im Allgemeinen resultieren durch den neuen HGB-Ansatz höhere Rückstellungen als nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
6 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Vor Eintritt des Versorgungsfalls Vor Eintritt des Versorgungsfalls liegen beim Arbeitnehmer keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte vor. Nach Eintritt des Versorgungsfalls Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind die Versorgungsbezüge, die der Arbeitgeber zahlt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls beitragsfrei. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Ist der Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, so besteht Beitragspflicht, wenn die monatlichen Einnahmen aus den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen, für 2016 also mehr als 145,25 EUR in den alten Bundesländern betragen ( 18 SGB IV und 226 SGB V). Besteht Beitragspflicht, beträgt der Beitragssatz 100 % des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse sowie der anteilige Beitrag zur Pflegeversicherung. Bei einer einmaligen Kapitalzahlung wird ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1/120 der Kapitalleistung angenommen und für längstens 120 Monate mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt. Ansprechpartner Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie im Dokument BA822.