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Transkript:

Seite 1 Stand: 15.12.2011 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALDI-FILIALE zwischen der Stadt Rastatt Marktplatz 1 76437 Rastatt vertreten durch Oberbürgermeister Hans Jürgen Pütsch - nachfolgend Stadt genannt - und der ALDI Rastatt GmbH&Co. KG, Im Wöhr 7-9 76437 Rastatt vertreten durch den Geschäftsführer Christof Hake - nachfolgend Vorhabenträger genannt -

Seite 2 Stand: 15.12.2011 Präambel Der Vorhabenträger betreibt auf dem Grundstück Lützowerstraße 11 einen Einkaufsmarkt. Dieser Markt wird in hohem Maße frequentiert und stößt schon seit geraumer Zeit an seine Leistungsgrenzen. Die hohe Frequenz des Marktes hat nachteilige Auswirkungen auf die Kundenfreundlichkeit, insbesondere durch die entstehende räumliche Enge sowie durch die Wartezeiten an den Kassen. Der vorhandene Markt soll daher erweitert werden. Durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche von bislang ca. 723 m² auf bis zu 1.100 m² soll die Kundenfreundlichkeit insbesondere durch breitere Gänge sowie durch eine veränderte Warenpräsentation verbessert werden. Zugleich dient der Neubau der Verbesserung der innerbetrieblichen Abläufe und der baulichen Anpassung an die veränderten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Rücknahme von Pfandflaschen. Eine Ausweitung des Warenangebotes in Folge der Erweiterung ergibt sich nicht. Für das Vertragsgebiet wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß 12 BauGB durchgeführt. Der Vorhabenträger hat den Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Stadt abgestimmt. Mit der Realisierung der vorgesehenen Bau- und Erschließungsmaßnahmen wird nach Wirksamwerden des Durchführungsvertrages und Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren begonnen. Grundlage hierfür sind der Vorhaben- und Erschließungsplan, die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Bestimmungen dieses Vertrages. Mit diesem Durchführungsvertrag wird den Anforderungen des 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist das in 3 näher beschriebene Vorhaben im Vertragsgebiet (2) Das Vertragsgebiet umfasst die Flurstücke 838 (teilweise) und 839 (vgl. Anlage 1).

Seite 3 Stand: 15.12.2011 2 Bestandteile des Vertrages sind: 1. Der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1) 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (Anlage 2) 3. Die Vorhaben- und Erschließungspläne (Baueingabepläne) (Anlage 3) 3 Beschreibung des Vorhabens (1) Das Vorhaben betrifft die Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsmarktes in einer Größe von bis zu 2.000 m² Grundfläche mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² sowie eine Anpassung der Stellplatzanlage und der Anlieferungsrampe. (2) Der Einzelhandelsmarkt dient einer ortsbezogenen Nahversorgung mit Lebensmitteln. Zum Warenbereich Lebensmittel werden folgende Artikelgruppen gezählt: Trockensortiment (einschließlich Drogeriewaren, frei verkäufliche Arzneimittel und Saisonartikel), Obst und Gemüse, Brot und Backwaren, Tiefkühlkost, Molkereiprodukte, Wurst, Fleisch, Feinkost, Getränke. (3) Das Angebot aus dem Warenbereich "Lebensmittel" kann mit sonstigen nahversorgungsrelevanten Waren und Sortimenten, Dienstleistungsangeboten sowie Aktionsartikeln ergänzt werden. 4 Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages auf seine Kosten. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben bei der Stadt einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauvorhabens mit der Herstellung der baulichen Anlagen beginnen und diese innerhalb von 18 Monaten fertig stellen und in Betrieb nehmen. Die Frist verlängert sich um die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, falls die Baugenehmigung durch Dritte im Wege der Anfechtungsklage oder der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angefochten wird. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bzw. der Zeitraum zwischen der Erhebung eines Normenkontrollantrages und der

Seite 4 Stand: 15.12.2011 rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Falls beide Verfahrensarten angestrengt werden, ist das länger dauernde Verfahren maßgebend. (3) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufheben soll, wenn der Vorhabenträger nicht innerhalb der in 4 Abs. 2 genannten Fristen in diesem Vertrag das Vorhaben beginnt und abschließt. 5 Sonstige Pflichten des Vorhabenträgers (1) Der Vorhabenträger führt sämtliche Veränderungen an öffentlichen Verkehrsflächen, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, auf eigene Kosten durch. Die Veränderungen sind auf Plänen darzustellen, der Stadt vorzulegen und vor Ausführung von der Stadt genehmigen zu lassen. (2) Der vorhandene umgebende Baumbestand ist bei einem möglichen Aufbau von Solaranlagen auf den Dachflächen im Bestand zu erhalten und bei der Anordnung zu berücksichtigen. 6 Rücktrittsrecht des Vorhabenträgers Der Vorhabenträger ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn entweder der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht bis zum 31.12.2012 rechtsverbindlich geworden ist oder die beantragte Baugenehmigung nicht bis zum 31.12.2012 bestandskräftig erteilt oder die Baugenehmigung nach Erteilung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen wird. In diesem Fall wird die Stadt entsprechend 4 Abs. 3 verfahren. 7 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Eine Haftung für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden ( 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB).

Seite 5 Stand: 15.12.2011 (3) Die gesetzlichen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der Baugenehmigung bleiben unberührt. 8 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge, Betreiberwechsel Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Ein Wechsel des Betreibers des Einzelhandelsgeschäfts bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Rastatt. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn mit dem Wechsel des Betreibers eine wesentliche Veränderung der Sortimentsstruktur bzw. des beabsichtigten Kundenkreises und räumlichen Einzugsgebiets verbunden ist. 9 Kostentragung Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung; insbesondere die Kosten der Erstellung des Bebauungsplans die Kosten der für den Bebauungsplan erforderlichen Gutachten 10 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

Seite 6 Stand: 15.12.2011 11 Wirksamwerden Der Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach 33 BauGB erteilt wird. Rastatt, den für die Stadt Rastatt für den Vorhabenträger