Entwurf Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 45. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Biogasanlage Straelen-Hoekerfeld

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1 Entwurf Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Biogasanlage Straelen-Hoekerfeld Zwischen der Stadt Straelen vertreten durch Bürgermeister Johannes Giesen und Stadtoberbaurat Harald Purath - im folgenden "Stadt" genannt - und der biogas NRW GmbH Höherweg Düsseldorf vertreten durch die Geschäftsführer, Herrn Stefan Bölting und Herrn Christoph Langel, -nachstehend Vorhabenträger genanntwird folgender Durchführungsvertrag nach 12 BauGB geschlossen:

2 1. Teil Allgemeiner Teil 1 Vertragsgebiet und Gegenstand des Vertrages (1) Der Vertrag umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Biogasanlage Straelen-Hoekerfeld und betrifft folgendes Flurstück: Gemarkung: Straelen Flur: 8 Flurstücke: 125 (2) Gegenstand dieses Vertrages ist a) die Errichtung einer Biogasanlage, in der Strom und Wärme erzeugt werden mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 1,0 Megawatt inkl. Silos, Gärbehälter, Fermenter, Gastanks, technische Gebäude, Heizkraftwerke sowie Wege und Abstellflächen b) die für die Maßnahme notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichspflanzungen c) Erhaltung und Erweiterung des Wirtschaftszweiges der Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit der vorhandenen betrieben zur Nutzung günstiger Synergieeffekte wie z.b. gegenseitige Abnahme von Gülle und Wärme. 2 Rechtsstellung der Vorhabensträger im Vertragsgebiet Der Vorgabenträger wird Eigentümer des o.g. Grundstücks. Der Vorhabenträger ist ein JointVenture der Stadtwerke Düsseldorf und der agri.capital GmbH. Beide Gesellschafter verfügen bereits über langjährige Erfahrungen auf dem Energiemarkt, insbesondere in dem Bereich der erneuerbaren Energien. 3 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind neben dem Vertragstext: - vorhabenbezogener Bebauungsplan (Anlage 1) - Begründung einschl. Umweltbericht (Anlage 2) - Ausgleichsflächenberechnung (Anlage3) - Lageplan einschl. Ansichten und Schnitte der Kubatur (Anlage 4) - Gutachten (Anlagen 5 + 6) - Geruchsgutachten zu den Einwirkungen durch den Betrieb einer geplanten Biogasanlage - Lärmgutachten zu Lärmeinwirkungen durch den Betrieb einer Biogasanlage 4 Beschreibung des Vorhabens: Gegenstand der Vorhaben sind: a) Der Vorhabenträger erstellt die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässigen Anlagen. b) Der Vorhabenträger wird die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 45 und die in der Begründung beschriebenen Erschließungsanlagen auf seine Kosten und Planung herstellen. Die Biogasanlage und alle dazugehörigen Nebengebäude sind über den Wirtschaftsweg und die L361 erreichbar.

3 Die Herstellung der Entwässerungsanlagen sind, soweit für die Biogasanlage erforderlich, bereits gesichert. Soweit eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich ist, wird der Vorhabenträger auf seine Kosten und Planung eine Anbindung an die Vorflut schaffen oder schaffen lassen. Die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen nach 1a Abs. 3 BauGB erfolgt innerhalb des Plangebietes. 5 Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle erforderlichen Planungen, das Bauvorhaben gemäß 4 und alle sonstigen Maßnahmen gemäß diesem Vertrage durchzuführen. (2) Der Vorhabenträger wird das Vertragsgebiet, insbesondere wie in 4 des 1. Teils dieses Vertrages benannt, soweit noch nicht geschehen, bebauen. (3) Der Vorhabenträger wird innerhalb von 12 Monaten nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ( 10 Abs. 3 BauGB) a) einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag auf Bau und Betrieb der Biogasanlage stellen. b) Der Vorhabenträger wird innerhalb von 12 Monaten nach erteilter Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnen. (4) Der Vorhabenträger wird den Bau innerhalb von 36 Monaten nach Baubeginn fertig stellen. (5) Beginn und Beendigung der Arbeiten sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (6) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt gem. 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB die Satzung aufheben soll, wenn er nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist das Vorhaben abschließt oder wenn bei einem Wechsel des Vorhabenträgers die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchführung des Vorhaben und Erschließungsplanes gefährdet ist. Ansprüche aus der Aufhebung der Satzung können gegen die Stadt nach 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB nicht geltend gemacht werden. 6 Vertragstrafe (1) Hält der Vorhabenträger die vereinbarten Fristen nicht ein, ist die Stadt berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eine Vertragsstrafe in Höhe von ,- Euro zu erheben, sofern ihr nachweislich ein Schaden aus der Nichteinhaltung entstanden ist. (2) Kommt der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen aus 2 des 3. Teils dieses Vertrages nicht nach (Ziff. 3 bis der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes), ist die Stadt berechtigt, diese bis zur Höhe der Summe nach Absatz 1 selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wenn eine Aufforderung mit Fristsetzung zur Leistungserbringungen unbeachtet bleibt oder eine solche dem Vorhabenträger nicht zugestellt werden kann. 7 Kostentragungspflicht (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, entsprechend 12 Absatz 1 BauGB die Kosten zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und, sofern gegeben, sämtliche Kosten für die Anbindung der privaten Erschließungseinrichtungen an die öffentlichen Erschließungsanlagen zu tragen.

4 Die Kosten zum Unterhalt sowie, sofern erforderlich, zum Ausbau einer ausreichenden Breite und Tragfähigkeit des gemeindeeigenen Wirtschaftsweges werden übernommen; es ist spätestens mit Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Bürgschaft in Höhe von zugunsten der Stadt Straelen hierfür zu hinterlegen. Umfang und Erforderlichkeit von Maßnahmen der Wegeunterhaltung sowie die Notwendigkeit von Ausbaumaßnahmen werden ausschließlich von der Stadt Straelen festgestellt. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Kompensation für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu tragen. 8 Unterrichtsrecht Die Stadt hat das Recht, sich jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu informieren. Die Vorhabenträger ist verpflichtet, und zwar jeweils für Ihren Projektteil, auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu geben und Akteneinsicht zu gewähren. 9 Haftung und Verjährung (1) Der Vorhabenträger haftet für Schäden, die auf Rechtsverletzungen oder auf einer Verletzung seiner Vertragsverpflichtungen beruhen, es sei denn, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Vorhabenträger hat sämtliche vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden in voller Höhe zu ersetzen. (2) Der Vorhabenträger ist auch für das schuldhafte Handeln oder Unterlassen durch von ihm beauftragte Dritte verantwortlich. Die Stadt ist durch den Vorhabenträger von allen gegen sie in Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens erhobenen Ansprüchen freizustellen oder schadlos zu halten. (2) Im Übrigen richten sich die Schadensersatzansprüche der Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften. 10 Rückbauverpflichtung Der Vorhabenträger als Betreiber der Biogasanlage ist zur Entsorgung der Anlage einschl. der betriebsbedingten Nebeneinrichtungen verpflichtet. Die Anlagen sind zu entsorgen, sofern länger als 24 Monate zusammenhängend kein Gas mehr produziert wird. Dies gilt nicht, wenn die Produktion infolge schwebender juristischer Auseinandersetzungen oder andere nicht vom Betreiber zu vertretende Umstände unterbunden ist. Zur Erfüllung der sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Beseitigungsverpflichtung ist der Vorhabenträger verpflichtet, eine selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft für die Abbruchkosten der Anlage in Höhe von vor Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 45 beizubringen. Die Bürgschaftsurkunde ist nach Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung dem Betreiber auszuhändigen. Sollten die Rückbaukosten höher sein als ursprünglich angenommen, hat der Vorhabenträger auf Verlangen der Gemeinde eine Bürgschaft in entsprechend angepasster Höhe beizubringen.

5 Sollte der Vorhabenträger seiner Entsorgungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgemäß nachkommen, ist die Gemeinde berechtigt, die Entsorgung namens und auf Rechnung des Vorhabenträgers vorzunehmen. Die Gemeinde ist in einem solchen Fall gleichwohl berechtigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Sofern Guthaben bzw. Bürgschaftsbetrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht ausreichen, ist ein etwa verbleibender Restbetrag vom Vorhabenträger der Gemeinde zu erstatten. 11 Wirksamwerden Der Vertrag wird mit dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam. 12 Rechtsweg Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht außergerichtlich ausgeräumt werden können, ist gemäß 40 Absatz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 13 Abtretungen Abtretungen von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte sind ausgeschlossen. 14 Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die Realisierung des Vorhabens einem Dritten übertragen möchte. Wechselt der Vorhabenträger, bedarf es gemäß 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung der Stadt. Der heutige Vorhabenträger haften der Stadt für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. (2) Die Regelungen in diesem Vertrag binden auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. 15 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur durch schriftliche Vereinbarung (Ergänzungsvertrag) vor Baubeginn und im Laufe der Bauarbeiten zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen werden. Die kostenmäßige Auswirkung der Änderungen und Ergänzungen hat der Vorhabenträger zu tragen. 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtstunwirksam bzw. nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen mit möglichst gleicher wirtschaftlicher und rechtlicher Zielsetzung ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke herausstellt.

6 17 Ersatzansprüche (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zum Beschluss über eine Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen, die der Vorhabenträger im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung ( 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ( 12 BauGB) im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt. 18 Anzahl der Verträge Von diesem Vertrag erhalten der Vorhabenträger und die Stadt je zwei Ausfertigungen. 2. Teil Niederschlagsentwässerung und Kampfmittel 1 Niederschlagsentwässerung Die Niederschlagsentwässerung von befestigten Flächen und von den Dächern ist unter Berücksichtigung des 51 a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) nach den einschlägigen technischen Anforderungen zu planen und vor Ort zu versickern. 2 Kampfmittel (1) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Planbereich durch Kriegseinwirkung nicht mit Kampfmitteln durchsetzt ist. Dem Vorhabenträger obliegt die Erkundigung über bestehende Belastungen bei der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stelle. (2) Der Vorhabenträger stellt die Stadt diesbezüglich insbesondere von möglichen Schadensersatzansprüchen frei. (3) Sollten sich im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlage Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, hat der Vorhabenträger die weiteren Arbeiten unverzüglich einzustellen und den Staatlichen Kampfmittelräumdienst, gegebenenfalls unter Einschaltung des Bereiches Ordnungswesen der Stadt oder der örtlichen Polizeibehörde, zu verständigen. 3. Teil Landschaftsrechtlicher Ausgleich 1 Art und Umfang der Eingriffe (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beabsichtigten Bauvorhaben Eingriffe in Natur und

7 Landschaft darstellen, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds im Sinne des 18 Abs. 1 BnatSchG zur Folge haben. (2) Art und Umfang der auf Grund der Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind in der Ausgleichsflächenberechnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschrieben. Maßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Ein Kompensationsdefizit vor Ort ist über das Ökokonto der Stadt Straelen auszugleichen. 2 Verpflichtung zur Umsetzung der Kompensation innerhalb des Plangebiets und Kostenübernahme (1) Die Vorhabenträger verpflichten sich als Gesamtschuldner, die innerhalb des Plangebiets zu tätigenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend der Ausführungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan genannten Maßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt entsprechend der einschlägigen Vorschriften (DIN 18299, DIN 18320, DIN18915, DIN und 18919). Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem, für die Dauer von 5 Jahren alle für das Anwachsen erforderliche Maßnahmen einschließlich Ersatzpflanzungen im Falle von Abgängen (Entwicklungspflege) durchzuführen. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kompensationsmaßnahmen spätestens vor der nächstfolgenden Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens jedoch der 2. Pflanzperiode nach Baubeginn, durchzuführen. Für den Vorhabenträger: Straelen den Christoph Langel Stefan Bölting Für die Stadt Straelen: Straelen, den Bürgermeister Giesen Stadtoberbaurat Purath

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