Haushaltssatzung des Kreises Düren für die Haushaltsjahre 2014/2015 Aufgrund der 53 und 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in Verbindung mit 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag des Kreises Düren am 10.12.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014 und 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan für das Jahr 2014 mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 413.820.260 EUR 413.820.260 EUR im Finanzplan für das Jahr 2014 mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der 404.456.210 EUR 401.839.250 EUR 16.226.155 EUR 18.497.155 EUR und im Ergebnisplan für das Jahr 2015 mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 415.781.390 EUR 415.781.390 EUR im Finanzplan für das Jahr 2015 mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der festgesetzt. 407.906.920 EUR 402.496.090 EUR 8.715.305 EUR 10.830.305 EUR
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, 2 wird für 2014 auf 12.192.700 EUR festgesetzt und für 2015 auf 4.649.525 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für 2014 auf 3.350.000 EUR festgesetzt und für 2015 auf 975.000 EUR festgesetzt. Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für 2014 auf 0 EUR festgesetzt. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für 2014 auf 0 EUR festgesetzt. Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für 2015 auf 0 EUR festgesetzt. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für 2015 auf 0 EUR festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für 2014 auf 70 Mio. EUR festgesetzt und für 2015 auf 70 Mio. EUR festgesetzt. 4 5 6 (1) Die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014 wird auf 47,61 v.h. und für das Haushaltsjahr 2015 auf 46,49 v.h. der maßgebenden Umlagegrundlagen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG NRW) 2014 bzw. 2015 festgesetzt.
(2) Zur Deckung der Aufwendungen, die dem Kreis durch die Aufgaben der Jugendhilfe entstehen, wird von den kreisangehörigen Kommunen ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung erhoben, die für das Haushaltsjahr 2014 auf 23,60 v.h. und für das Haushaltsjahr 2015 auf 26,78 v.h. der maßgebenden Umlagegrundlagen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG NRW) 2014 bzw. 2015 festgesetzt wird. (3) Die Kreisumlage und die einheitliche ausschließliche Belastung nach Absatz 2 sind in gleichen Quartalsraten jeweils zum 20. der Monate Februar, Mai, August und November zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, können Verzugszinsen in Höhe von 6 v.h. p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben werden. In Absprache mit den kreisangehörigen Gemeinden können andere Termine festgesetzt werden. 7 Hinsichtlich der Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. 83 Abs. 1 GO NRW gilt folgendes: Als erheblich i.s. des 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 40.000 EUR übersteigen. Mehraufwendungen und -auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder, ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen und interne Leistungsverrechnungen) sowie solche, die im Rahmen von Jahresabschlussbuchungen entstehen, gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind (z. B. Sozialhilfe, Jugendfürsorge). Die Verwaltung bringt dem Kreistag die Entscheidungen über die nicht erheblichen überund außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses. Im Falle der Abwesenheit des Kämmerers wird die Entscheidung nach 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen auf die Amtsleitung der Kämmerei bzw. im Vertretungsfall auf die stellvertretende Amtsleitung der Kämmerei übertragen. 8 (1) Es werden folgende Budgets im Sinne des 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW gebildet: a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne (Zeilen 11 und 12 TEP) werden zu einem Budget zusammengefasst. b) Alle Aufwandsermächtigungen eines Amtes für Sach- und Dienstleistungen (Zeilen 13 TEP) sowie alle Aufwandsermächtigungen eines Amtes für sonstige ordentliche Aufwendungen (Zeilen 16 TEP) werden zu einem Budget zusammengefasst. Zudem werden diese als deckungsverpflichtet zu
Gunsten aller Aufwendungen eines Amtes in den Zeilen 15 TEP (Transferaufwendungen), 28 TEP (Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen) sowie der Abschreibungsaufwendungen (Zeilen 14 TEP), der Produkte, die in der Verantwortung des Amtes liegen, erklärt. c) Alle Aufwandsermächtigungen eines Amtes für Transferaufwendungen (Zeilen 15 TEP) werden zu einem Budget zusammengefasst. d) Alle Aufwandsermächtigungen eines Amtes für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung (Zeilen 28 TEP) werden zu einem Budget zusammengefasst. e) Alle investiven Auszahlungsermächtigungen eines Amtes (Zeilen 24 bis 29 TFP) werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen (Zeilen 14 TEP) entstehen können und diese durch Mittel des Amtes aufgefangen werden müssen. f) Bei dem Produkt 04.252.01 "Museen" gelten die vg. produktübergreifenden Budgetregelungen nicht. g) Alle Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen (Zeilen 14 TEP Teilpläne) werden zu einem Budget zusammengefasst. h) Im Bereich der Kämmerei (Amt 20) werden abweichend von lit. b) bis e) alle Aufwandsermächtigungen der Zeilen 13 TEP (Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen), alle Aufwandsermächtigungen der Zeilen 16 TEP (Sonstige ordentliche Aufwendungen) sowie alle Aufwandsermächtigungen der Zeilen 20 TEP (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen) zu einem Budget zusammengefasst. Zudem werden diese als deckungsverpflichtet zu Gunsten aller Aufwendungen der Kämmerei in den Zeilen 15 TEP (Transferaufwendungen) und 28 TEP (Aufwendungen aus interner Leistungsbeziehungen) sowie die Abschreibungsaufwendungen (Zeile 14 TEP) der Produkte, die in der Verantwortung der Kämmerei liegen erklärt. i) Zudem werden die Dezernate wie ein Amt behandelt. Somit gelten alle vg. Budgetregelungen auf Dezernatsebene auch ämterübergreifend. Die ämterübergreifende Ausnutzung der Deckungsringe ist jedoch nur möglich, wenn 1. die Deckung von Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen über die vg. Deckungsringe auf Amtsebene nicht möglich ist 2. alle Amtsleitungen der betroffenen Ämter zustimmen und 3. die Abgabe von Mitteln beim abgebenden Amt nicht später zu einem über- oder außerplanmäßigen Bedarf führt. j) In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen bzw. investiven Auszahlungen (vgl. lit. e) für die Haushaltsausführung verbindlich. k) Die Verfügungsmittel des Landrates sind aus dem unter lit. b) genannten Budget ausgenommen.
l) Die unter lit. a) bis i) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf. (2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen eines Amtes in Zeile 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 16 (sonstige ordentliche Aufwendungen) der jeweiligen Teilpläne werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Zeile 14 (Abschreibungsaufwendungen) für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 60 und 410 netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches (Zeilen 26 der jeweiligen Teilpläne) herangezogen. (3) Im Bereich der Kämmerei werden Einsparungen bei den Auszahlungsermächtigungen bei den Zeilen 12 bis 15 sowie 24 bis 29 der jeweiligen Teilfinanzpläne zudem für einseitig deckungsfähig zu Gunsten der investiven Auszahlungen der Zeile 34 GFP (Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit) erklärt. (4) In dem Fall, dass für bestimmte Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigungen entsprechende Erträge bzw. Einzahlungen veranschlagt sind, dürfen diese nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Erträge bzw. Einzahlungen eingegangen sind bzw. sichergestellt ist, dass diese eingehen werden. In begründeten Fällen kann der Kämmerer auf Antrag des Fachamtes Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. (5) Mehrerträge berechtigen unter nachfolgend genannten Voraussetzungen zu Mehraufwendungen: a) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand. b) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit (ausgenommen sind Ermächtigungsübertragungen nach 22 Abs. 3 GemHVO). c) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden. (6) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen unter nachfolgend genannten Voraussetzungen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeit: a) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung. b) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Auszahlungsermächtigungen dürfen keine Mittel an andere Auszahlungsermächtigungen abgeben. (7) Sofern einzelne Verpflichtungsermächtigungen nicht benötigt werden, können diese auch für andere investive Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Der in 3 festgesetzte Gesamtbetrag darf nicht überschritten werden. 9 Die Wertgrenzen nach 4 Abs. 4 und 14 GemHVO NRW werden auf 50.000 EUR festgesetzt. B E K A N N T M A C H U N G
Die vorstehenden Haushaltssatzungen des Kreises Düren für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 mit ihren Anlagen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzungen mit ihren Anlagen sind gemäß 80 Abs. 5 GO i.v.m. 53 Abs. 1 und 56 Abs. 2 KrO der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 24.01.2014 zur Genehmigung vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 11.04.2014 wurde die erforderliche Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln erteilt. Der Haushaltsplan 2014/2015 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.04.2014 bis zum Ende der Auslegungsfrist des Jahresabschlusses für das Jahr 2015 im Kreishaus Düren, Bismarckstraße 16, 52351 Düren, Haus A, Zimmer 179 während der Dienststunden aus und ist unter der Adresse www.kreis-dueren.de im Internet verfügbar. Düren, den 17.04.2014 Der Landrat (Wolfgang Spelthahn)