Rechtliche Grundlagen der Unternehmung und der betrieblichen Leistungserstellung

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen der Unternehmung und der betrieblichen Leistungserstellung Kaufmannseigenschaft Rechtsformen der Unternehmung Regelungen der Firma und des Firmenbuches Vollmachten im Unternehmen

Die Kaufmannseigenschaft Wer ist ein Kaufmann/eine Kauffrau? I.a.S.: jeder kaufmännisch Tätige I.r.S.: wer selbständig ein Handelsgewerbe betreibt, mit Ausnahme des Formkaufmannes Jede natürliche und juristische Person kann Kaufmann sein, auch Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige mit entspr. gesetzlicher Vertretung. Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es zu sein, wird als Scheinkaufmann bezeichnet.

Begründung der Kaufmannseigenschaft Gewerbeart Betriebsgröße Rechtsform Art des Gewerbes Grundhandelsgewerbe anderes Gewerbe Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb Betriebsgröße Kleingewerbe Kein Kleingewerbe Rechtsform Handelsgesellschaft Keine Handelsgesellschaft

Kaufmann lt. HGB ist... ( 1-6 HGB) 1 Grundhandelsgewerbe (Ist- bzw. Musskaufmann) 2 Anderer Gewerbebetrieb (Sollkaufmann) 3 Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Kannkaufmann) 6 Handelsgesellschaften (Formkaufmann) Kleingewerbe Kein Kleingewerbe Kein Kleingewerbe Kleingewerbe Kleingewerbe Kein Kleingewerbe Minderkaufmann Handwerk kein Kaufmann Eintragung möglich Vollkaufmann

Voll- und Minderkaufleute Vollkaufleute dürfen eine Firma führen dürfen Prokuristen ernennen müssen Bücher führen! die Firma muss ins Firmenbuch eingetragen werden*) Minderkaufleute sind Musskaufleute lt. 1 HGB, deren Gewerbebetrieb weder nach Art, noch nach Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert sie werden nicht ins Firmenbuch eingetragen, ihre Recht und Pflichten sind geringer als jene der VK

Ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erfordert... eine entsprechende Organisation des Betriebes eine kaufmännische und technische Leitung des Geschäftsinhabers im Rahmen des Betriebs als dessen primäre Tätigkeit Handwerkbetriebe, die Kleingewerbe sind, kommt keine Kaufmannseigenschaft lt. HGB zu einen bestimmten Mindestumsatz (schwierig)

Musskaufmann ( 1 HGB) Wer eines der neun Grundhandelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. Handel Be- und Verarbeitung von Waren (wenn der Betrieb über den Umfang eines Handwerks hinausgeht) Geschäfte der Banken und Versicherungen nahezu alle Beförderungsgeschäfte (Personen und Güter, zu Wasser und zu Lande) Soweit sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind sie Vollkaufleute.

Sollkaufmann ( 2 HGB) Unternehmen, die kein Grundhandelsgewerbe betreiben, deren Geschäfte aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen ihre Firma ins Firmenbuch eintragen lassen.*) Beispiele z.b. Detektivbüro mit 30 Angestellten, Kinounternehmen mit mehreren Niederlassungen

Kannkaufmann ( 3 HGB) Land- und Forstwirte sind lt. 1 und 2 HGB keine Kaufleute. Land- und Forstwirte können jedoch gewerbliche Nebenbetriebe führen (z.b. Molkerei, Sägewerk, Brennerei). Erfordern solche Nebenbetriebe einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so können sie in das Firmenbuch eingetragen werden (keine Pflicht!)

Formkaufmann ( 6 HGB) Handelsgesellschaften (= Personengesellschaften zb. OHG, KG und Kapitalgesellschaften zb. AG, GmbH) kommen lt. 6 HGB auf jeden Fall Kaufmannseigenschaft zu! Personen- und Kapitalgesellschaften sind Begriffe aus der Beschreibung der Rechtsform der Unternehmung. Personengesellschaften = natürliche Personen Kapitalgesellschaften = juristische Personen

Rechtsformen der Unternehmung Grundsätzlich besteht eine freie Wahl der Rechtsform durch den Gründer des Unternehmens. (Ausnahmen: Banken u. Versicherungen, Bausparkassen usw.) Die Wahl der Rechtsform wird beeinflußt Rechtsvorschriften (siehe Ausnahmen) betriebswirtschaftliche Erfordernisse (zb. Kapitalstruktur) persönliche Interessen (zb. Geschäftsführung)

Rechtsformen der Unternehmung Öffentliche Unternehmen Private Unternehmen Einzelunternehmung Gesellschaftsunternehmen Eingetragene Erwerbsgesellschaften Gesellschaften bürgerl. Rechts Genossenschaften Handelsgesellschaften OEG KEG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Stille Gesellschaft OHG KG AG GmbH

Öffentlich-rechtliche Unternehmung Unternehmen bzw. Körperschaften des Bundes, der Länder oder der Gemeinden z.b. Bundesbahn, öffentlich-rechtliche Schulen, Post, Elektrizitätswerke, Hallenbad, Reinhalteverbund Öffentliche Unternehmen in ihrer Reinform gibt es immer weniger. Ehemals verstaatlichte Betriebe (z.b. VOEST, OMV, AUA) werden zunehmend privatisiert bzw. weisen eine Mischform (teils staatlich, teils privatrechtlich organisiert) auf.

Privatrechtliche Unternehmungen Im Unterschied zu öffentlich-rechtlichen Unternehmen unterliegen privatrechtliche Unternehmen nicht dem öffentlichen Recht, sondern den privatrechtlichen Bestimmungen (Handels- und Bürgerliches Recht) Zu privatrechtlich organisierten Unternehmen zählen somit alle nicht öffentlich-rechtlich gestellten Formen. Privatrechtliche Unternehmen können nach der Anzahl der beteiligten Personen eingeteilt werden in Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen

Einzelunternehmung Das Unternehmen ist Eigentum einer einzigen Person, welche auch die Geschäfte führt und das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringt. Der Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt, d.h. auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Der Geschäftsinhaber ist alleinig für die Geschäfts-führung verantwortlich. Er kann jedoch Bevollmächtigte bestellen. (vgl. Vollmachten im Unternehmen)

Einzelunternehmung Vorteile völlige Handlungsfreiheit Nachteile Eigenkapitalbasis ist beschränkt auf Kapitalkraft des Einzelunternehmers beschränkte Fremdfinanzierungsmöglichkeiten unbeschränkte Haftung des EU

Gesellschaften bürgerlichen Rechts Zwei oder mehr Personen kommen überein, Leistungen bzw. Sachen (Geld, Güter, Arbeit) zum gemeinsamen Nutzen einzusetzen. Z.B. zum Bau einer Autobahn oder eines Tunnels Die Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. (keine gemeinsame Firma!) Sie unterliegt den Bestimmungen des ABGB!!! Geschäftsführung, Gewinnverteilung Dauer der Gesell-schaft, werden im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Jährlich ist Rechnung zu legen! Jeder Gesellschafter hat Recht auf Einsicht in die Bücher. Wurde die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit einge-gangen, so haben die Gesellschafter ein Kündigungs-recht! Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch, d.h. für die gesamten Schulden der Gesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Geregelt durch die 105-160 HGB Ist der Zusammenschluß von mind. zwei Personen zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Eine OHG kann nur für ein Unternehmen gegründet werden, dem Vollkaufmannseigenschaft zukommt! Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt. (Regelung im Gesellschaftsvertrag!)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Gesellschafter haben weiters Recht auf Gewinnbeteiligung*) sowie auf Anteil am Liquidationserlös (bei Geschäftsauflösung) Sämtliche Gesellschafter haften unbeschränkt (mit dem gesamten Privatvermögen), solidarisch (jeder haftet für die gesamte Schuld), persönlich (jeder der Gläubiger kann sich an jeden beliebigen Gesellschafter befriedigen) Konkurrenzverbot: Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter in der selben Branche tätig werden.

OHG Vorteile erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung Arbeitsteilung möglich volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer Nachteile unbeschränkte, solidarische Haftung, bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bestehenden Schulden zum Zeitpunkt des Ausscheidens Konkurrenzverbot

Kommanditgesellschaft (KG) Geregelt durch 161-177 HGB Ist der Zusammenschluß von mind. zwei Personen zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, wobei mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (= Komplementär) und ein Gesellschafter beschränkt haftet (= Kommanditist) vgl. Gesellschaftsvertrag! Eine KG kann ebenso wie die OHG nur für ein Unternehmen gegründet werden, welchem Vollkaufmannseigenschaft zukommt.

Komplementär & Kommanditist Der Komplementär ist vergleichbar mit einem Gesellschafter gem. OHG und muß über eine Vollkaufmannseigenschaft verfügen! Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, hat somit beschränktes Kontrollrecht, keine Mitarbeitspflicht und muß über keine Kaufmannseigenschaft verfügen

Kommanditgesellschaft Vorteile Komplementär Verbreitung des Eigenkapitals, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen Vorteile Kommanditist Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung Nachteile Komplementär unbeschränkte, persönliche und solidarische Haftung enge Bindung an die Gesellschaft Nachteile Kommanditist beschränkte Kontrollmöglichkeiten

Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) Geregelt durch das EEG-Gesetz vom 1. Jän. 1991 diese Gesellschaftsform ist v.a. für Freiberufler wie Anwälte- oder Ärztegemeinschaften und für Kleingewerbetreibenden gedacht, denen grundsätzlich keine Vollkaufmannseigenschaft zukommt Grundsätzlich können unterschieden werden OEG (= offene Erwerbesgesellschaften - ähnlich OHG) KEG (= Kommanditerwerbsgesellschaft - ähnlich KG) EEGs sind juristische Personen und werden somit auch ins Firmenbuch eingetragen

Stille Gesellschaft Geregelt durch 335-342 HGB Jemand beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Kapitaleinlage. Die Einlage geht in das Vermögen des Kaufmanns über. Beteiligen sich mehrere stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe, so entstehen auch mehrere Stille Gesellschaften. Die Beteiligung einer Stillen Gesellschaft scheint nach außen hin nicht auf! (keine Eintragung ins Firmenbuch)

Arten der Stillen Gesellschaft Echte Stille Gesellschaft Stille Gesellschafter = Gläubiger des Kaufmanns Verzinsung der Einlage, keine Gewinnbeteiligung haftet nur mit der Einlage hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage bei Auflösung des Unternehmens beschränktes Kontrollrecht Unechte Stille Gesellschaft (Atypische Stille Ges.) Stiller Gesellschafter = Mitunternehmer Gewinnbeteiligung ist am Liquidationserlös beteiligt

Stille Gesellschaft Vorteile für Stille Gesell. Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit beschränkte Haftung Geheimhaltungsmöglichkeit der Beteiligung gegenüber Dritten (z.b. Beteiligung bei einem Kunden/Lieferanten...) Vorteile für übrigen Gesell. Erhöhte Eigenkapitalbasis ohne die Geschäftsleitung weiter teilen zu müssen Beteiligung scheint nach außen hin nicht auf Nachteile für Stille Gesell. Geringe Kontrollmöglichkeit keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft idr kein Anspruch auf Liquidationserlös Nachteile für übrigen Gesell. -

Die Aktiengesellschaft (AG) Public limited company Geregelt durch das Aktiengesetz von 1965 Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (= eine juristische Person). Sie bedarf daher natürlicher Personen, die sie vertreten und für sie handeln. Die Gesellschafter (= Aktionäre) sind mit einer Einlage (= Aktien) beteiligt. Die Summe aller Aktien ergibt das Grundkapital. Eine AG ist gem. 6 HGB Formkaufmann und wird ins Firmenbuch eingetragen!

AG - Organisation und Geschäftsführung Lt. AktG besteht die AG aus drei ständigen Organen, die für sie handeln: Hauptversammlung entspricht der Gesamtheit aller Aktionäre jede Aktie zählt genau eine Stimme! muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden (in Ausnahmefälle auch durch den Aufsichtsrat oder durch eine bestimmte Anzahl von Aktionären) beschließt über Kapitalveränderungen, Umwandlung, Auflösung

Aufsichtsrat (= Kontrollorgan) wird alle 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt je zwei Mitglieder ist auch ein Arbeitnehmer-Vertreter zu entsenden (Arbeitsverfassungsgesetz 1974) der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand, daher dürfen Aufsichtsratsmitglieder nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein! Vorstand (= Geschäftsführung) führt die Geschäfte und vertritt die AG nach außen berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig stellt Jahresabschluß und Geschäftsberichte auf (Publizitäts- und Prüfungspflicht!!!) beruft jährlich die Hauptversammlung ein

Gründung & Auflösung einer AG Gründung mindestens 2 Personen Aufstellung der Satzung (= Gesellschaftsvertrag) Eintragung ins Firmenbuch ( 6 Formkaufmann) Ausgabe der Aktien (= Emission) Auflösung Zeitablauf (lt. Satzung) Konkurs Beschluß durch die Hauptversammlung

Rechte und Pflichten der Aktionäre Die Aktie verbrieft das Recht auf Anteile am Gewinn (= Dividende) - keine Verzinsung!!! und am Liquidationserlös. Stimmrecht in der Hauptversammlung (je Aktie 1 Stimme) Beschränkte Haftung mit ihrer Einlage, d.h. nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Bezugsvorrecht auf junge Aktien, bei Neuemission Trennung von Kapitalbeteiligung und Mitarbeit Kontrollrechte sind gesetzlich genau geregelt!

Aktie (= share, share-holder) Eine Aktie ist eine Urkunde und verbrieft das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer AG. Die Aktie ist ein Wertpapier, welches auf einen bestimmten Betrag lautet, der sog. Nennwert. Der Nennwert muss mind. ATS 100,-- sein/ 1,-- Die Summe der Nennwerte ( Nominalwerte ) der Aktien ergibt sodann das Grundkapital (= Eigenkapital der AG) Das Grundkapital (= share capital) einer AG muss mindestens ATS 1 Mio. sein / 70.000,--.

Aktienmarkt Die Ausgabe von Aktien auf ihrem Markt (= Börse) zu einem bestimmten Preis (= Kurs) nennt man Emission. Aktien werden häufig über pari ausgegeben, d.h. die Aktionäre zahlen mehr als den Nennwert. Dieses Aufgeld bezeichnet man als Agio. Das Agio darf nur zur Deckung der Gründungskosten und Ausgaben verwendet werden. Ein verbleibender Rest ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen! Eine Ausgabe unter pari ist verboten! (Den Differenzbetrag nennt man Disagio.)

Vor- und Nachteile der AG Vorteile durch Beteiligung vieler Aktionäre kann eine große EK-Summe durch viele kleine Beträge erzielt werden begrenzte Haftung bis zur Höhe der Beteiligung Inhaberaktien sind leicht und jederzeit übertragbar Nachteile praktisch keine Bindung zwischen Aktionären und der Unternehmensleitung häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären und Geschäftsleitung Doppelbesteuerung AG - KÖSt Aktionäre ESt für Gewinn und VSt für Wert der Aktie eingeschränkte Kontrollrechte

Gesellschaft mit beschränkter Haftung limited liability company Geregelt durch das GmbH-Gesetz von 1906 bzw. 1980 Ähnlich der AG, ist die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, und bedarf daher einer Vertretung natürlicher Personen. Die Gesellschafter sind mit Stammeinlagen (Mindesthöhe ATS 1.000,--/ 70,--) an der GmbH beteiligt. Im Unterschied zur Aktie bedarf die Stammeinlage keiner gesonderten Urkunde! Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das sog. Stammkapital (= ordinary share, common stock) der GmbH (gesetzl. Mindesthöhe ATS 500.000,-- bzw. 35.000,--).

Sonderregelung kleine GmbHs Bilanzsumme höchstens 3,125 Mio. Umsatzerlöse höchstens 6,250 Mio. Höchstens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Sie müssen ihren Jahresabschluss prüfen lassen und diesen zum Firmenbuch einreichen, jedoch bedarf es keiner Publikation in der Wiener Zeitung.

Geschäftsanteil und Beteiligung Der Betrag der Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann verschieden hoch sein. Jeder Gesellschafter hat jedoch nur einen Geschäftsanteil. Die einzelnen Geschäftsanteile werden in einem von der Gesellschaft geführten Geschäftsanteilbuch verzeichnet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf daher eines Notariatsakts.

Organisation und Geschäftsführung Gemäß aller juristischen Personen, bedarf auch die GmbH entsprechender Organe, die für sie handeln: Generalversammlung besteht aus allen Gesellschaftern wird jährlich vom Geschäftsführer einberufen das Stimmrecht ist abhängig von der Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils wählen den Aufsichtsrat auf 3 Jahre bestimmen die Geschäftsführung auf unbestimmte Zeit

Aufsichtsrat der Aufsichtsrat ist wie bei der AG das Kontrollorgan! muß erst dann gebildet werden, wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht oder wenn das Stammkapital ATS 1 Mio. übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder wenn*) die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt*) die Anzahl der Arbeitnehmervertreter ist gleich geregelt wie bei der AG Geschäftsführer führen und vertreten die Gesellschaft nach außen (ähnlich dem Vorstand der AG)

Gründung & Auflösung einer GmbH Gründung mind. 1 Person Eintragung ins Firmenbuch ( 6 HGB - Formkaufmann) Aufstellung eines Gesellschaftsvertrags (Notariat!) Auflösung Zeitablauf lt. Satzung (= Gesellschaftsvertrag) Konkurs Beschluß der Generalversammlung Beachte: Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten ( 1 GmbHG)!

Rechte und Pflichten der Gesellschafter Die Stammeinlage verbrieft das Recht auf Gewinnanteil Anteil am Liquidationserlös Stimmrecht in der Generalversammlung beschränkte Haftung auf Höhe der Einlage evtl. Nachschusspflicht, d.s. Beträge, die über den Geschäftsanteil hinausgehen und bei Bedarf vom Gesellschafter einzuzahlen sind Trennung von Kapitalbeteiligung und Mitarbeit (idr jedoch starke Bindung der Gesellschafter an die GmbH - meist ist ein Gesellschafter gleichzeitig GF)

Vor- und Nachteile der GmbH Vorteile beschränkte Haftung geringe Publizitätspflichten im Vergleich zur AG Gründung durch lediglich einer Person möglich Nachteile geringere Kreditfähigkeit als AG Doppelbesteuerung GmbH Gesellschafter

Genossenschaften (eng. co-operative) Geregelt durch das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb oder durch Kreditgewährung. Die Tätigkeit der Genossenschaften sind daher nicht primär gewinnorientiert, sondern man versucht durch den Zusammenschluß, die Vorteile von Großbetrieben auch auf Kleinbetriebe bzw. Konsumenten zu übertragen ( Selbsthilfeorganisation ).

Organisation und Geschäftsführung Als juristische Person bedarf die Genossenschaft, wie AG und GmbH, entsprechender Organe, die für sie handeln: Generalversammlung (= Versammlung aller Mitglieder) wählt den Aufsichtsrat und den Vorstand grundsätzlich gilt: je Mitglied eine Stimme Aufsichtsrat (= Kontrollorgan des Vorstands) *) ist gesetzl. vorgeschrieben, wenn die Gen dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt! Vorstand (= Geschäftsführung) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Gen sein!

Gründung & Auflösung von Gen Gründung mind. 2 Personen Genossenschaftsvertrag Eintragung ins Genossenschaftsregister Bildung einer Firma Auflösung Zeitablauf gem. Genossenschaftsvertrag Beschluß der Generalversammlung Konkurs

Mitglieder sind mit ihren Geschäftsanteilen beteiligt (Höhe und Anzahl der GA sind in der Satzung genau geregelt!) können laufend neu aufgenommen werden bzw. können auch laufend ausscheiden sie haften mit der Höhe ihrer Einlage und einem zusätzlich in der Satzung vereinbarten Betrag (nicht jedoch bei Konsumgenossenschaften - vgl. KONSUM) Doppelstellung: Unternehmer und Mitglieder Mitarbeit und Kontrolle hängen vom Zweck bzw. von der Art der Genossenschaft ab

Arten von Genossenschaften Nach deren Mitglieder ErwerbsGen sind grundsätzlich Unternehmen WirtschaftsGen sind grundsätzlich Konsumenten Nach deren Funktion gemeinsamer Einkauf EinkaufsGen - z.b. Lagerhaus gemeinsamer Verkauf AbsatzGen - z.b. Konsum gemeinsame Produktion ProduktionsGen - z.b. bei Handwerksbetrieben gemeinsame Nutzung von Maschinen oder Einrichtungen NutzungsGen - z.b. Sauna, für landwirtschaftl. Maschinen KreditGen z.b. Raika v.a. für Landwirte, Volksbank v.a. für Kleingewerbebetriebe Bereitstellung von Wohnungen oder Häuser Bau- und SiedlungsGen - z.b. Wohnbau

Kombinierte Sonderformen GesmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei welcher die Komplementäre eine GmbH (juristische Person), die Kommanditisten natürliche Personen sind (bzw. teilweise können dies auch dieselben Personen sein) AG & Co KG ähnlich der GesmbH & Co KG, wobei der Komplementär als GesmbH durch eine AG ersetzt wird Da mit derartigen Regelungen, die unbeschränkte Haftung aufgehoben wird, gelten besondere gesetzliche Bestimmungen! Steuerliche Vorteile der Personengesellschaften bleiben aufrecht - (lediglich Einfachbesteuerung)!!!

Begriffe joint-stock company = Kapitalgesellschaft Public limited company = AG Limited liability company = GmbH Capital investment in ordinary shares = Stammkapital (B.E.) Common stock, ordinary share = Stammeinlage Share = Aktie Co-operative = Genossenschaft Member of a co-operative = Genossenschafter Share capital = Grundkapital

Die Firma Ist der Name eines Vollkaufmannes, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt, klagen und geklagt werden kann ( 17 HGB). Grundsätze des Firmenrechts Firmenwahrheit (Wiederspiegelung der tatsächlichen Verhältnisse, Rechtsform, ausgeübten Tätigkeit) Firmenausschließlichkeit (zur eindeutige Unterscheidung von anderen bestehenden Firmen) Unübertragbarkeit (nur mit dem Unternehmen übertragbar) Firmenöffentlichkeit (Eintragung ins FB, Amtsblatt zur WZ, Kennzeichnung der Betriebsstätte) Firmenschutz (exklusive Verwendungsrechte für den Urheber)

Firmenwortlaut Die genaue Angabe des Firmenwortlauts ist v.a. bei der Eintragung ins Firmenbuch und bei der Abgabe von Unterschriften auf Verträgen von großer Bedeutung. Die Firma besteht grundsätzlich aus einem Firmenkern (z.b. Namen der Gesellschafter) und einem Firmenzusatz (z.b. Hinweis auf die Betriebstätigkeit). Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens ergeben sich entsprechende Wortlautbestimmungen.

Das Firmenbuch Ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches alle Vollkaufleute einschließlich der Genossenschaften (= Genossenschaftsregister) sowie den EEG eingetragen werden. Das Firmenbuch wird geführt von einer Abteilung des Landesgerichts in Wien vom Handelsgericht Sämtliche Eintragungen und Löschungen werden veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen ins FB der Republik Ö

Firmenbuchauszug Das FB kann von jedermann eingesehen werden, ähnlich dem Grundbuch. Eingetragen wird: genaue Firmenwortlaut genaue Anschrift Gegenstand des Unternehmens Geschäftsinhaber persönlich haftende Gesellschafter Vorstand bei Kapitalgesellschaften Prokura (samt Umfang der Prokura)

Die Vollmachten im Unternehmen Eine Vollmacht regelt, welche Personen (Mitarbeiter, Ehepartner, Kommanditist, Stille Gesellschafter) welche Tätigkeiten (Einkaufen, Behördenvertretung, Kreditaufnahme, kassieren usw.) und in welchen Umfang im Namen des Unternehmens ausführen dürfen. Arten der Vollmachten Prokura Handlungsvollmacht (General-, Art- und Spezialvollmacht)

Prokura Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbe mit sich bringt. Eine Prokura darf nur erteilt werden durch einen Vollkaufmann (durch kein Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung. Die Prokura ist ins Firmenbuch einzutragen und der Prokurist muß eine Unterschriftsverprobung abgeben. Der Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz ppa.

Rechte des Prokuristens Der Prokurist darf Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Arbeitnehmer aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Handlungsvollmachten erteilen, Kredite aufnehmen, die Unternehmung bei Gericht vertreten usw. Der Prokurist ist gesetzlich nicht berechtigt Grundstücke zu belasten oder zu veräußern die Unternehmung aufzulösen oder zu verkaufen Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen Inventarium und Bilanz unterschreiben einen Prokuristen zu bestellen Es ist auch möglich, die Rechte des Prokuristen im Innenverhältnis weiter zu beschränken, dies hat jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, also nach außen.

Arten der Prokura Einzelprokura: es liegt keine Einschränkung vor, die Prokura gilt sozusagen unbeschränkt Gesamt- oder Kollektivprokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem oder auch mehren anderen Prokuristen zeichnungsberechtigt Gemischte Prokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt Filialprokura: Der Prokurist ist nur für eine oder für mehrere bestimmte Niederlassungen des Unternehmens zeichnungsber. Beachte: Sämtliche Einschränkungen der Prokura gelten Dritten gegenüber nur dann, wenn dies auch im Firmenbuch eingetragen ist!

Die Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes. Eine Handlungsvollmacht kann erteilt werden durch Voll- oder Minderkaufleute Prokuristen besonders ermächtigten Handlungsvollmächtige in ausdrücklicher (oder stillschweigender) Art und Weise Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht. Der HV unterzeichnet mit dem Zusatz i.v. od. i.a.

Rechte des Handlungsbevollmächtigten Neben Geschäften, die auch dem Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte weiters nicht Wechselverbindlichkeiten eingehen Darlehen aufnehmen und die Unternehmung vor Gericht vertreten. Diese Einschränkungen können aber jederzeit durch eine Sondervollmacht außer Kraft gesetzt werden. Z.B. Wechselverbindlichkeiten eingehen udgl.

Arten der Handlungsvollmachten Generalvollmacht: beschränkt auf gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen eines bestimmten Handelsgewerbes Artvollmacht: ermächtigt zur Ausübung einer bestimmten Art von Geschäft z.b. Einkäufer darf einkaufen, Verkäufer darf verkaufen, Kassier darf Zahlungen entgegennehmen Spezialvollmacht: ermächtigt zur Vornahme einer einzelnen, genau bestimmten Handlung z.b. Inkasso einer bestimmten Rechnung Einzelvollmacht: liegt vor, wenn die Vollmacht einer einzigen Person übertragen wurde Kollektiv- oder Gesamtvollmacht: liegt vor, wenn die Vollmacht nur mit anderen Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.