Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig
Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971 Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG Statusbericht 2000 plus
Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie: (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen: a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten; b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen; c). d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;
Ziele des Verordnungsgebers: - Stärkung des Wettbewerbs - Entkopplung von Honoraren und tatsächlichen Baukosten - Beschränkung HOAI auf reines Preisrecht - Honoraranpassung linear 10 %
Zeitlicher Geltungsrahmen : Veröffentlichung Bundesgesetzblatt 17.08.2009 55 HOAI Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. 56 HOAI Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die HOAI in der Fassung vom 4.3.1991 außer Kraft.
Persönlicher und leistungsbezogener Geltungsanspruch 1 HOAI : (1) Leistungen der Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer (2) mit Sitz im Inland (3) Leistungen vom Inland aus (4) Leistungen von HOAI erfasst
Inhaltlicher Geltungsanspruch, 3 Abs. 1 HOAI - Honorare für (Planungs-) Leistungen, Teile 2 4 Flächenplanung, Gebäude und Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Gebäudeausrüstung verbindlich geregelt - Honorare für Beratungsleistungen, Anlage 1 Thermische Bauphysik, Schallschutz, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, Vermessungstechnische Leistungen, Umweltverträglichkeitsstudien: nicht verbindlich geregelt - Besondere Leistungen: frei vereinbar, 3 Abs. 2 HOAI
Preisrecht : Mindest- und Höchstsätze 7 HOAI (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart.
Honorargrundlagen, 6 HOAI 1. anrechenbare Kosten der Objektherstellung 2. Leistungsbild 3. Honorarzone des Objekts 4. geleistete Phasen = Prozente laut Anlagen 5. Honorartafel = Berechnungshonorar 6. ggf. Zuschläge, 35, 36 HOAI 7. ggf. Bonus / Malus, 7 Abs. 7 HOAI
Anrechenbare Kosten - Grundsatz: Kosten der Herstellung des Objekts (Planungsgegenstands), 4 Abs. 1 S. 1 HOAI - Ermittlung nach Regeln der Technik - Grundsatz: nach Kostenberechnung auf Grundlage der Entwurfsplanung berechnete anrechenbare Kosten bleiben für die weitere Honorarberechnung maßgeblich, 6 Abs. 1 HOAI - Baukostenvereinbarung, 6 Abs. 2 HOAI
Besonderheiten - Beauftragung einzelner Leistungsphasen: anteiliger Prozentsatz, nur bei Vor- und Entwurfs- planung vorherige Phasenprozente zu berücksichtigen, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 HOAI - Beauftragung einzelner Teilleistungen: nur anteiliges Prozenthonorar mit Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand, 8 Abs. 2 HOAI
Besonderheiten: - Honoraranpassungsanspruch bei auftraggeberseits veranlasster Änderung des Leistungsumfangs mit Folge einer Änderung anrechenbarer Kosten, 7 Abs. 5 HOAI - Ergebnisse der Leistungsphasen sollen erörtert werden, 3 Abs. 8 HOAI (keine Teilabnahme)
Besonderheiten: - mehrere Objekte in einem Gesamtauftrag : grundsätzlich getrennte Berechnung anrechenbarer Kosten und des Honorars, bei gleichen Objekten und gleichen Objektbedingungen Addition der anrechenbaren Kosten, 11 HOAI - Bonus - / Malusregelung bei Kostenunter- oder überschreitungen beschränkt möglich, 7 Abs. 7 HOAI - Umbauzuschlag: bis zu 80 % vereinbar, im Regelfall mindestens 20 %, 35 HOAI