Schulhygiene-Konzept. 1. Händewaschen Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene.

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Transkript:

Grundschule Habbrügge Verlässliche Grundschule für Schüler aller Bekenntnisse Alter Postweg 1, 27777 Ganderkesee Tel. (04222) 8300 Fax. (04222) 941763 E-Mail: vgshabbruegge@gmx.de 29.08.2013 Vorwort Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Daher verpflichtet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen zur Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen in Hygieneplänen. Diese sollen die Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden und sonstigen Beteiligten gestalten und die Eigenverantwortlichkeit der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie des Einzelnen fördern und verdeutlichen. Dieser Hygieneplan regelt die Einzelheiten der Hygiene in Schulen. Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen, mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen. Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetz, sind dabei von besonderer Bedeutung: Die Gesunderhaltung der Schüler und der Schulbediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei. Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Schülern Hygiene als Werkzeug fürs Leben nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung. 1. Händewaschen Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene. Vor und nach Umgang mit Lebensmitteln bei Verschmutzungen nach dem Naseputzen Händedesinfektion nur nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bei Kindern oder Erwachsenen, die Ausscheider von Krankheitserregern (z. B. Salmonellen) sind Es ist darauf zu achten, dass keine Stückseifen, Nagelbürsten und Gemeinschaftshandtücher benutzt werden! In jedem Klassenraum mit Handwaschbecken gibt es Direktspender für hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie einen Papierkorb.

2. Hygiene in Klassenräumen und Fluren 2.1. Lufthygiene Mehrmals täglich, z. B. alle Stunde, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. 2.2. Garderobe Die Ablage für die Kleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht. 2.3. Reinigung der Flächen / Fußböden Tische, Fußböden, auch in Fluren, und sonstige oft benutzte Gegenstände sind täglich - je nach Verunreinigung auch nass - zu reinigen. Teppichböden sind mit Staubsauger täglich zu reinigen, eine Grundreinigung sollte regelmäßig erfolgen (z. B. monatlich). In Kuschelecken sind Decken, Bezüge, Stofftiere usw. in regelmäßigen Abständen zu waschen (bei mind. 60 C). 3.Hygiene im Sanitärbereich 3.1. Ausstattung Damentoiletten sind mit Hygieneeimern auszustatten. Aus hygienischen Gründen sollte Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtücher bereitgestellt und ggfs. aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Außerdem ist Toilettenpapier vorzuhalten. 3.2. Händereinigung Händereinigung ist nach jedem Toilettengang durchzuführen. 3.3. Flächenreinigung Toilettensitze, Armaturen. Waschbecken, Fußboden täglich feucht reinigen, bzw. nach Bedarf Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer- Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen. 4. Küchenhygiene 4.1. Allgemeine Anforderungen Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen, die direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden können. Durch das Kochen und Hauswirtschaften mit den Kindern sollen die Kinder in den Umgang mit Lebensmitteln eingeführt werden. Vor jedem gemeinsamen Kochen ist darauf zu achten, dass die Hände gründlich gewaschen werden, dass lange Haare zusammenzubinden sind, dass eine Schürze zu tragen ist und beim Umgang mit rohem Fleisch dünnwandige,

flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen sind. Personen, die an einer Infektionskrankheit im Sinne 42 IfSG z. B. an einer infektiösen Gastroenteritis oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen nicht in der Küche arbeiten. Für die Mittagsverpflegung haben die Betreiber selbstständige Hygienepläne aufzustellen. 4.2. Händedesinfektion Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste der DGHM für die in der Küche Beschäftigten (Personal) ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuchs nach Pausen nach Toilettenbesuch nach Schmutzarbeiten nach Arbeiten mit kritischer Rohware z. B. rohes Fleisch, Geflügel Die Durchführung der Hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz und Daumen. Bitte Menge des Desinfektionsmittel 3-5 ml, 30 sek. Einwirkungszeit pro Händedesinfektion beachten. Händedesinfektionsmittel sollte über einen Wandspender angeboten werden. Flüssigseife und Einmalhandtücher sind an den Händewaschplätzen ebenfalls vorzuhalten. 4.3 Flächenreinigung und desinfektion Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen Eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei: Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen. Es dürfen nur DGV (Deutsche Gesellschaft für Veterinärmedizin) geprüfte und für den Lebensmittelbereich zugelassene Desinfektionsmittel verwendet werden. 4.5. Tierische Schädlinge Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengitter auszustatten.

5. Hygiene in der Turnhalle Eine Reinigung hat arbeitstäglich zu erfolgen. Bei mit Körperflüssigkeiten kontaminierten Flächen / Materialien ist eine Desinfektion mit einem Mittel der DGHM-Liste durchzuführen. Sofern Nassbereiche vorhanden sind, ist der Barfußbereich täglich zu reinigen und ebenfalls mit einem Mittel der DGHM-Liste zu desinfizieren. 6. Erste Hilfe 6.1 Hygiene im Erste Hilfe Bereich In der Grundschule Habbrügge befindet sich der Erste-Hilfe-Bereich im Flur des Bürotrakts. Die Krankenliege ist, wenn kein Ärztekrepp aufliegt, nach jeder Benutzung von sichtbarer Verschmutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Schutz vor durch Blut übertragbaren Krankheiten sind beim Verbinden von blutenden Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. 6.2 Versorgung von Bagatellwunden Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände. 6.3 Behandlung kontaminierter Flächen Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren. 6.4 Überprüfung des 1. Hilfe-Kastens Geeignetes Erste-Hilfe Material enthalten gemäß Unfallverhütungsvorschrift GUV Erste Hilfe 0.3 : Großer Verbandskasten nach DIN 13169 Verbandskasten E Kleiner Verbandskasten nach DIN 13157 Verbandskasten C Zusätzlich ist ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen. Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrolle der Erste-Hilfe Kästen sind durchzuführen. Ablaufdaten sind zu kontrollieren und die abgelaufenen Materialien ggfs. zu ersetzen (durch Schulleitung). 6.5 Notrufnummern Polizei 110 Feuerwehr 112

7. Spielplatzhygiene Der Spielplatz ist morgens vor Spielbeginn auf gröbere Schäden und Unrat zu überprüfen. Spielsand ist mindestens jährlich zu Saisonbeginn im Frühjahr auszutauschen oder zu sieben. Der Zustand der Spielgeräte ist regelmäßig zu überprüfen. 8. Abfallentsorgung Mülleimer in den Klassen-, Gruppen- und Funktionsräumen sind von beauftragten Personen nach Beendigung des Schulbetriebes entsprechend der Abfallentsorgungsordnung der Gemeinde (Mülltrennung!) täglich zu entleeren. 9. Gebäudereinigung Die tägliche feuchte Reinigung der Klassen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus. Allergene (z.b. Tierhaare), biogene (z.b. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.b. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden. Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen von Kindereinrichtungen möglichst täglich trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei. 10. Regelungen für Schulleitungen 10. 1 Pflichten Der Schulleitung obliegt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht, Belehrungsmaßnahmen gemäß Kap. 3.4.2 und 3.4.3 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Meldungen über Infektionsfälle entgegenzunehmen und sie an das Gesundheitsamt weiterzuleiten und im Infektionsfall die notwendigen Maßnahmen, in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, einzuleiten und den Informationsfluss zu sichern. 10.2 Durchführung von Meldungen gemäß 34 IfSG Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder Schüler (bzw. Sorgeberechtigte) der Leitung das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß 34 Absatz 1 3 IfSG (Infektionskrankheit, Verlausung, Ausscheidung) melden. zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum Beispiel Brechdurchfall bei Schulveranstaltung).

10.3 Im Detail stellt sich der Meldeweg wie folgt dar: Beschäftigte der Schule, Schüler oder deren Sorgeberechtigte stellen fest, dass ein zu meldender Sachverhalt (gemäß 34 IfSG, Anlage 6) vorliegt bzw. vorliegen könnte. Schule Gesundheitsamt 1) Mitteilung an die Schulleitung. 2) Die Schulleitung meldet den Sachverhalt per E-Mail oder Fax an das zuständige Gesundheitsamt. Parallel hierzu erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme zur Besprechung der weiteren Schritte. Besprechung aller weiteren Schritte mit der betroffenen Schule. 10.4 Informationsweitergabe im Infektionsfall Nach Auftreten einer der in 34 Abs. 1 3 IfSG beschriebenen Sachverhalte veranlasst die Schulleitung, dass die Betreuenden, die Schüler und ggf. deren Sorgeberechtigten entsprechend informiert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass dies anonym erfolgt. Die Wahl einer geeigneten Informationsform (zum Beispiel Merkblatt, Aushang, Informationsveranstaltung) wird im Einzelfall entschieden. Bei den Inhalten stellen wir sicher, dass eine Übereinstimmung mit den Aussagen des zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt. 11. Regelungen für das Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal 11.1 Belehrungen Alle Personen die in unserer Schule arbeiten und dabei in Kontakt mit Kindern kommen, werden vor der erstmaligen Aufnahme ihres Dienstes und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt. Über die Belehrung wird ein Protokoll erstellt, das aufbewahrt wird. 11.2 Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit Im Fall einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung ist der Betroffene verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuenden hat.

12. Regelungen für Kinder und Sorgeberechtigte 12.1 Belehrungen Alle Schüler, die in unserer Einrichtung neu betreut werden und deren Eltern werden über die Forderungen des 34 IfSG durch die Schulleitung belehrt. Dies gilt auch dann, wenn (zum Beispiel im Falle eines Schulwechsels) bereits eine Belehrung an einer anderen Einrichtung durchgeführt wurde. Die Belehrung erfolgt mündlich und im akuten Fall (z. B. Lausbefall) schriftlich über die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer. 12.2 Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung in der Wohngemeinschaft gemäß 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene (oder die Sorgeberechtigten) verpflichtet, dies der Schulleitung über den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit die Einrichtung nicht besuchen. Die Aufhebung dieser Regelung ist im folgenden Abschnitt Wiederzulassung erläutert. 12.3 Wiederzulassungen Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. Bei unklaren Sachlagen wird das Gesundheitsamt hinzugezogen. Stand: 29.08.2013 Datum der letzten Aktualisierung 19.12. 2012 26.08. 2013 Abstimmung auf Gesamtkonferenz 10.01. 2013 26.09. 2013