Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.7 - Tel.: 90227 (9227) 5688 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat: 1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung Vom Auf Grund von 18 Absatz 3, 20 Absatz 8, 28 Absatz 6, 54 Absatz 6, 56 Absatz 9, 57 Absatz 3 und 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch 3 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 633) und Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: Artikel I Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2013 (GVBl. S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 6 wie folgt gefasst: 6 (weggefallen) 2. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter und der Homer-Grundschule gestrichen. b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte durch die Wörter Max-von-Laue-Schule ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort keine das Wort grundsätzlich eingefügt. d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort Plätze die Wörter und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: 2
Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind. 3. 4 wird wie folgt gefasst: 4 Französisches Gymnasium (Collège Français) (1) Die Aufnahme in die der deutschen Verwaltung unterstehenden Klassen des Französischen Gymnasiums (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Die Aufnahme in die der französischen Verwaltung unterstehenden Klassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. Über die Aufnahme entscheidet im Auftrag der Schulbehörde in Jahrgangsstufe 5 die deutsche Schulleiterin oder der deutsche Schulleiter, in Jahrgangsstufe 7 die französische Schulleiterin oder der französische Schulleiter. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils anderen Schulleiterin oder dem anderen Schulleiter herzustellen. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen auf muttersprachlichem Niveau in Deutsch sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Test, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler schließen diesen Test mit Erfolg ab, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen. (3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1. 3
(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden. (5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge: 1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben, 2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben, 3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde. (6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. (7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert das Einvernehmen beider Schulleiterinnen oder Schulleiter und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 durch die deutsche Schulleiterin oder den deutschen Schulleiter, danach durch die französische Schulleiterin oder den französischen Schulleiter. (8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse. 4. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen 1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch, 2. am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch, 3. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch. 4
Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort aufgenommen das Komma und die Wörter die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen gestrichen. c) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: (4) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig. (5) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse. 5. 6 wird aufgehoben. 6. In 8 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 1 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. 7. 9 wird wie folgt gefasst: 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik (1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. (2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 5
1. Körperliche und künstlerische Eignung: a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit), b) Bewegungsphantasie, c) Musikalität, d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution; 2. darstellerische Ausdruckskraft. (4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Körperliche und künstlerische Eignung: a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit), b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand), c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage), d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge); 2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung). (5) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10. Abweichend von Absatz 3 und 4 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 6
Artikel II Änderung der Grundschulverordnung Dem 24 Absatz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Abweichend von Absatz 2 Satz 6 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bei der Bildung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. Artikel III Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 7
A. Begründung: a) Allgemeines Die Änderungen der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) berücksichtigen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung insbesondere beim Übergang in die Sekundarstufe I, setzen die Umwandlung erfolgreicher Bildungsgänge an einzelnen Schulen, die bisher langjährig im Rahmen von Schulversuchen erprobt wurden, in Schulen besonderer pädagogischer Prägung verbindlich um und berücksichtigen Veränderungsprozesse an einzelnen Schulen. Daneben wird eine einzelne Regelung der Grundschulverordnung geändert, die ebenfalls in Zusammenhang mit der Aufnahme in die Sekundarstufe I steht. b) Einzelbegründung Zu Artikel I Zu Nummer 1: Die Aufhebung des bisherigen 6 (vgl. zu Nummer 5) erfordert auch eine entsprechende Änderung in der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 ( 3): Redaktionelle Änderungen ergeben sich dadurch, dass die SESB-Partnersprache Griechisch künftig in der Sekundarstufe I an der Max-von-Laue-Schule angeboten wird und an der Homer- Grundschule keine neuen Klassen mehr eingerichtet werden; dort wird nur noch in bereits eingerichtete Klassen aufgenommen. Die Änderung in Absatz 4 soll ermöglichen, dass in seltenen Ausnahmefällen eine Aufnahme auch dann zulässig ist, wenn die Mindesteignung nicht erreicht wird. Neben der selbstverständlichen Voraussetzung, dass dadurch nicht die Aufnahme geeigneter Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt wird, ist es auch erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nur knapp im Test gescheitert ist und (beispielsweise) ihr oder sein familiärer Hintergrund einen nur kurzfristigen Verbleib in der Schule nahelegt. Beim Seiteneinstieg wird die Wiederaufnahme von Schülerinnen und Schüler erleichtert, die wegen eines Auslandsaufenthalts die Schule verlassen mussten. Die Änderung in Absatz 10 soll klarer als bisher - verdeutlichen, dass das Freihalten zweier Plätze pro Klasse ausschließlich ein spezifischer Nachteilsausgleich für Kinder hochmobiler Eltern ist, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können und allein dadurch faktisch vom Zugang in einen Bildungsgang ausgeschlossen werden, dessen Profil sich gerade für Kinder anbietet, die durch den Aufenthalt in verschiedenen Ländern notwendigerweise bi- oder multikulturell aufwachsen. In diesem Zusammenhang wird verdeutlicht, dass auch bei der Platzvergabe an Seiteneinsteigerinnen und - einsteiger die Parität beider Sprachen zu beachten ist. 8
Zu Nummer 3 ( 4): Die Regelungen zum Französischen Gymnasium werden detailliert den durch langjährige Erfahrungen generierten Anforderungen dieser fast alle Fächer in französischer Sprache unterrichtenden Schule angepasst. Dabei wird auch die besondere Organisation dieser öffentlichen Schule berücksichtigt, deren Klassen schulintern entweder der deutschen oder französischen Schulleitung und ihrer jeweiligen Verwaltung zugeordnet sind. Im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 werden staatenlose Schülerinnen und Schüler wie Schülerinnen und Schüler anderer Staaten berücksichtigt. Zu Nummer 4 ( 5): Neu aufgenommen als grundständiges bilinguales Gymnasium wird die Hans-Carossa-Schule, die dafür ihre von der bilingualen Konzeption geringfügig abweichende fremdsprachliche Prägung aufgibt (siehe Nummer 5). Eine weitere Änderung ergibt sich daraus, dass das Johann-Gottfried- Herder-Gymnasium keine bilingualen Russischklassen mehr führt. Zudem werden mit anderen Schulen korrespondierende Regelungen zu Frequenzen und zum Seiteneinstieg aufgenommen. Aufnahmetests für Seiteneinsteiger können mündlich oder/und schriftlich erfolgen; bestanden ist ein Test, wenn die Bewerberinnen und Bewerber Deutsch, insbesondere aber die bilingual unterrichtete Fremdsprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Im Interesse einer sich an der Realität orientierenden Regelung wird auf den Vorrang der Fortsetzung der in Jahrgangsstufe 3 begonnenen Fremdsprache verzichtet. Bei Beibehaltung dieser Regelung würden Schülerinnen und Schüler vom Besuch bilingualer Französischklassen faktisch nur deshalb ausgeschlossen, weil an ihrer Grundschule ausschließlich Englisch angeboten wird; in manchen Bezirken gibt es sogar gar kein Französischangebot an Grundschulen mehr. Die Erfahrungen der bilingualen Gymnasien mit Französisch haben ergeben, dass angesichts der nach Jahrgangsstufe 4 offenbar noch bescheidenen Sprachkenntnisse Schülerinnen und Schüler bisher nie Probleme hatten, die unterschiedlichen Vorkenntnisse in relativ kurzer Zeit vollständig auszugleichen. Dessen ungeachtet bedarf der Wechsel der (ersten) Fremdsprache nach 11 Absatz 2 Sekundarstufe I-Verordnung der schulaufsichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung sollte jedoch nur versagt werden, wenn eine Überforderung der Schülerin oder des Schülers erwartet wird. Dies ist insbesondere bei der Aufnahme in das Friedrich-Engels- Gymnasium für Schülerinnen und Schüler mit Französisch als erster Fremdsprache relevant, die parallel zwei Fremdsprachen (Englisch und Spanisch) neu erlernen müssen und ihre bisherige Fremdsprache nicht kompensatorisch fortsetzen können. Die Aufnahme in beide bilingual englisch profilierten Klassen der Johann-Gottfried-Herder-Schule erfolgt in einem gemeinsamen Auswahlverfahren, unabhängig von der Präferenz der Erziehungsberechtigten für die zweite Fremdsprache Russisch oder Spanisch. Eine etwaige Präferenz ist (erst) bei der Zusammensetzung der Klassen zu beachten. Die ausdrückliche Fixierung auf eine zweite Fremdsprache schränkt dementsprechend die Aufnahmechancen ein. Zu Nummer 5 ( 6): 9
Da die Hans-Carossa-Schule künftig keine Klassen mit fremdsprachlicher Prägung mehr einrichtet (siehe Nummer 4), werden die entsprechenden Regelungen gegenstandslos und sind aufzuheben. Zu Nummer 6 ( 8): Die Festlegungen dienen der Klarstellung und eröffnen dem Schulträger einen flexibleren Handlungsspielraum. In Jahrgangsstufe 3 werden am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin zwar ebenfalls Schülerinnen und Schüler (Turnerinnen und Turner) aufgenommen; für sie wird jedoch keine eigene Klasse eingerichtet. Die Aufnahme erfolgt in die bereits bestehende Klasse. Durch die nicht den drei Eliteschulen des Sports separat zugeordneten Klassen, sondern die schulübergreifende Festlegung der Gesamtzahl, kann der Schulträger kurzfristig flexibel reagieren, wenn sich quantitative Veränderungen bei den Empfehlungen für die Sportarten durch den Landessportbund ergeben. Zu Nummer 7 ( 9): Mit Ablauf des Schuljahres 2012/13 endete der Schulversuch Erweiterte Artistenausbildung, der den Beginn dieses Bildungsganges auf Jahrgangsstufe 5 vorverlegte. Der frühere Beginn hat sich als sinnvoll erwiesen, um die sportliche und fachspezifische Basis zu schaffen, die unabdingbar für die artistische Vorspezialisierung auf professioneller Ebene ist. Dementsprechend werden die Aufnahmebedingungen erweitert und neu strukturiert. Eine weitere Angleichung zwischen den Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik gibt es auch beim Zugang in das berufliche Gymnasium, das künftig auch Artistinnen und Artisten offen steht; dabei erbringen Schülerinnen und Schüler, die an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik verbleiben, den für die Aufnahme erforderlichen künstlerischen Eignungsnachweis durch ihre erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung. Zu Artikel II: Diese Änderung verhindert, dass Zeugnisnoten, die Schülerinnen und Schüler während des Besuchs einer grundständigen Klasse in Jahrgangsstufe 5 auf der Grundlage spezieller und im Regelfall höherer Leistungsanforderungen erbracht haben, beim Übergang nach Jahrgangsstufe 6 berücksichtigt werden. Dies entlastet insbesondere Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, von der gegebenenfalls nicht zu kompensierenden Hypothek schlechter Noten. 10
Zu Artikel III: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Regelungen müssen zu Beginn des Anmeldezeitraums für Schulen der Sekundarstufe I wirksam werden. B - Rechtsgrundlage: 18 Absatz 3, 20 Absatz 8, 28 Absatz 6, 54 Absatz 6, 56 Absatz 9, 57 Absatz 3 und 59 Absatz 7 des Schulgesetzes. C - Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Rechtsverordnung hat keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte; Wirtschaftsunternehmen sind nicht betroffen. D - Gesamtkosten: Keine. E - Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine. Berlin, den 21. Januar 2014 Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft 11
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ALT Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) Vom 23. März 2006 (in der Fassung vom 11. Februar 2013) NEU Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) Vom 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der (...) 3. Athene-Grundschule und der Homer- Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch, (...) (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der (...) 3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch, (...) (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Grundsätzlich sind in allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis vier Wochen vor den Sommerferien zwei 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der (...) 3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch, (...) (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der (...) 3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch, (...) (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze 13
Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind. für geeignete Kinder aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind. 4 Französisches Gymnasium (Collège Français) (1) Die Aufnahme in das Französische Gymnasium (Collége Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Förderprognose der Grundschule heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind. Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen. 4 Französisches Gymnasium (Collège Français) (1) Die Aufnahme in die der deutschen Verwaltung unterstehenden Klassen des Französischen Gymnasiums (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Die Aufnahme in die der französischen Verwaltung unterstehenden Klassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. Über die Aufnahme entscheidet im Auftrag der Schulbehörde in Jahrgangsstufe 5 die deutsche Schulleiterin oder der deutsche Schulleiter, in Jahrgangsstufe 7 die französische Schulleiterin oder der französische Schulleiter. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils anderen Schulleiterin oder dem anderen Schulleiter herzustellen. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen auf muttersprachlichem Niveau in Deutsch sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Test, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler schließen diesen Test mit Erfolg ab, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen. (3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1. (4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden. (5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge: 1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öf- 14
stellte Privatschule besucht haben, 2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben, 3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde. (6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. (7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert das Einvernehmen beider Schulleiterinnen oder Schulleiter und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 durch die deutsche Schulleiterin oder den deutschen Schulleiter, danach durch die französische Schulleiterin oder den französischen Schulleiter. (8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse. 5 Grundständige bilinguale Gymnasien (1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen an der 1. Friedrich-Engels-Oberschule mit der Fremdsprache Spanisch, 2. Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit den Fremdsprachen Englisch und Russisch, 3. Romain-Rolland-Oberschule und der Rückert-Oberschule mit der Fremdsprache Französisch. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, 5 Grundständige bilinguale Gymnasien (1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen 1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch, 4. am Hans-Carossa-Gymnasium und der Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit der Fremdsprache Englisch, 5. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch. Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden 15
Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. (...) (4) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig. (5) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse. 6 Hans-Carossa-Oberschule 6 (aufgehoben) (1) Die Aufnahme in den fremdsprachlich geprägten Zug der Hans-Carossa-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in Jahrgangsstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Im Übrigen gilt 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 8 Eliteschulen des Sports (2) Die Aufnahme erfolgt überregional in die Jahrgangsstufe 7, am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin auch in die Jahrgangsstufen 1 (Eiskunstlauf), 3 (Turnen) und 5 (Schwimmen und Wasserspringen). Bei gleicher Eignung sind Berliner Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. 8 Eliteschulen des Sports (2) Die Aufnahme erfolgt überregional in die Jahrgangsstufe 7, am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin auch in die Jahrgangsstufen 1 (Eiskunstlauf), 3 (Turnen) und 5 (Schwimmen und Wasserspringen). Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 1 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind Berliner Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. 16
9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik (1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz in der Jahrgangsstufe 5, in die Fachrichtung Artistik in der Jahrgangsstufe 9 und in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. (2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf. Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Aufnahmetests, in dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. körperliche und künstlerische Eignung, 2. Bewegungstalent, 3. Bewegungsphantasie, 4. Musikalität, 5. körperliche Belastbarkeit und Konstitution sowie 6. darstellerische Ausdruckskraft. (4) Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes, die oder den die Schule benannt hat. (3) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz am Ende der Jahrgangstufe 10. Abweichend von Absatz 2 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik (1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. (2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Körperliche und künstlerische Eignung: a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit), b) Bewegungsphantasie, c) Musikalität, d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution; 2. darstellerische Ausdruckskraft. (4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Körperliche und künstlerische Eignung: a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit), b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand), c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage), d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge); 2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung). (5) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10. Abweichend von Absatz 3 und 4 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 17
Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung GsVO) Vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert am 19. Juni 2012 24 Übergang in die Sekundarstufe I (6) Schülerinnen und Schüler, die insbesondere bei Nichtbestehen der Probezeit aus weiterführenden allgemein bildenden Schulen in die Grundschule zurückkehren, sollen in die bisher besuchte Grundschule aufgenommen werden. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung GsVO) Vom 24 Übergang in die Sekundarstufe I (6) Schülerinnen und Schüler, die insbesondere bei Nichtbestehen der Probezeit aus weiterführenden allgemein bildenden Schulen in die Grundschule zurückkehren, sollen in die bisher besuchte Grundschule aufgenommen werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 6 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bei der Bildung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. 18
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch 3 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 633), geändert worden ist 18 Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung (1) bis (2)... (3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule. In der Rechtsverordnung kann auch eine Probezeit von höchstens einem Schuljahr vorgesehen werden. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. (4)... 28 Gymnasiale Oberstufe (1) bis (5)... (6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe, 2. die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze, 3. die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase, 4. die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern, 5. die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren, 6. die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte, 7. die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung, 8. den Erwerb des Latinums und Graecums, 9. die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat, 10. die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule), der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. 19
54 Allgemeines (1) bis (5)... (6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung gemeinsamer Einschulungsbereiche, die Aufnahme und die Zuweisung zu regeln. 56 Übergang in die Sekundarstufe I (1) bis (8)... (9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. das Verfahren und die Kriterien für das verbindliche Beratungsgespräch und die Förderprognose der Grundschule, 2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen: a) Leistung und Kompetenzen, b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms, c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens; die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt, 3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1, 4. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang. In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen. 57 Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (1) bis (2)... (3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. 59 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung (1) bis (6)... (7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Wechsel von einer Schulart in eine andere durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und 20
Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachprüfung). Eine Nachprüfung kann auch zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorgesehen werden. Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht (1)... (2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten. (3) bis (4)... 21