Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)

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Transkript:

Stellungnahme der Deutschen Bahn AG zum Referentenentwurf (Stand 04.03.2014) Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) Deutsche Bahn AG 12.03.2014

Bereits heute hat die Schiene im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern einen deutlichen Vorsprung beim Einsatz erneuerbarer Energien. So fahren aktuell über 90 Prozent der Züge elektrisch. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Bahnstromversorgung betrug im Jahr 2012 bereits rund 24 Prozent. Die DB wird ihre Anstrengungen zur Energiewende weiter verstärken: Der Anteil erneuerbarer Energien im elektrisch betriebenen Schienenverkehr soll 2020 mindestens 35 Prozent betragen. Bis 2050 soll der Schienenverkehr vollständig CO 2-frei stattfinden. Dabei ist die DB mehr als im Plan. Aufgrund der Entscheidung von DB Fernverkehr, alle Bahn- Card- sowie Zeitkarteninhaber seit April 2013 vollständig auf Grundlage erneuerbarer Energien reisen zu lassen, wird das Ziel 35 Prozent erneuerbare Energien in der gesamten Bahnstromversorgung bereits vorzeitig erreicht. Die Schiene ist somit bisher der einzige Verkehrsträger, der einen signifikanten Beitrag zur Energiewende leistet und eine konsequente Strategie zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Verkehrsbereich verfolgt. Schon heute auch ohne Novellierung des EEG beträgt die EEG-Belastung bereits 108 Mio. Euro für die DB AG bzw. 149 Mio. Euro für den gesamten Schienenverkehr (ohne U-/Straßenbahn). Mit der Einbeziehung der Bahnstromkraftwerksmengen in das EEG-Umlagesystem hat die Schiene bereits einen deutlichen Beitrag zur Minderung des Kostendrucks bei der Finanzierung der Erneuerbaren Energien geleistet. Allein hieraus, ohne Berücksichtigung der gleichzeitig gestiegenen EEG-Umlage, resultiert für die Jahre 2014 bis 2018 eine Mehrbelastung von rund 150 Mio. Euro. Vor diesem Hintergrund sind weitere deutliche Mehrbelastungen der Schiene im Rahmen der EEG-Novelle zu vermeiden. Der Gesetzentwurf wird dem lediglich insoweit gerecht, als er die bisher bestehende Besondere Ausgleichsregelung für den Schienenverkehr fortführt. Allerdings fehlt in dem Referentenentwurf eine rechtssichere Regelung zur Vergangenheit hinsichtlich des Einbezugs des Bahnstromkraftwerksstroms in das EEG-Umlagesystem. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes der Schienenbahnen muss ein wirtschaftlich erhebliches, existenzbedrohendes Risiko durch eine vollumfängliche nachträgliche Belastung des Bahnstromkraftwerksstroms mit der EEG-Umlage vermieden werden. Hier ist Rechtssicherheit herzustellen. Ferner soll der für den Fahrbetrieb notwendige Strom der Eisenbahninfrastrukturunternehmen künftig mit der vollen EEG-Umlage belastet werden, was zu einer Zusatzbelastung von rund 30 Millionen Euro p.a. führt. Eine Absenkung des Schwellenwertes auf 3 GWh Jahresverbrauch, ab dem die Begrenzung der Belastung greift, wird entgegen des Entwurfs vom 18.02.2014 nicht mehr adressiert. An der Absenkung der Schwelle sollte zur Entlastung gerade kleinerer Bahnen festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Änderungen am EEG-Entwurf notwendig: 2

Rechtssichere Regelung für die Vergangenheit in Bezug auf die Einbeziehung des Bahnstromkraftwerksstroms Änderungsvorschlag 69 (neu) EEG 2014-Entwurf (Übernahme der geplanten Regelung aus dem Referentenentwurf vom 18.02.2014): Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz eingespeisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraftwerksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig: 1. für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009 bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August 2014, 2. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 verbraucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und 3. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 verbraucht worden ist, zum 31. Oktober 2015. Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahnkraftwerksstrom vorlegen; 50 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von 12 der Ausgleichsmechanismusverordnung handelt es sich bei Zahlungen der EEG- Umlage für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2009 verbraucht worden ist, um Einnahmen nach 3 Absatz 3 Nummer 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar 2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 und gemäß 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung verweigern. Die im Referentenentwurf vom 18.02.2014 vorgesehene Regelung zur Vergangenheit und die dazu gehörende Begründung ist beizubehalten. Die Höhe der nachträglichen Belastung ist zu begrenzen. Die unverändert gültige Begründung vom 18.02.2014 führt hierzu u.a. aus: In der Vergangenheit wurde in eigens für die Versorgung von Schienenbahnen betriebenen Kraftwerken erzeugter und direkt in das Bahnstromnetz eingespeister Strom, sogenannter Bahnkraftwerksstrom, teilweise als nicht mit EEG-Umlage belastet angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Strommengen, die außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt und an Letztverbraucher geliefert werden (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09), sowie zu Strommengen, die in ein Netz geliefert werden, das in der Regelverantwortung eines ausländischen Übertragungsnetzbetreibers liegt (BGH, Urteil vom 15.06.2011, VIII ZR 308/09), ist mittlerweile eindeutig geklärt, dass der Bahnkraftwerksstrom in den Ausgleichmechanismus einbezogen ist, auch wenn er nicht der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers unterliegt. Eine vollumfängliche nachträgliche Geltendmachung der EEG-Umlage für den Bahnkraftwerksstrom würde die letztverbrauchenden Schienenbahnen jedoch wirtschaftlich erheblich belasten. 3

Widerspruchsfreie Klarstellung, dass unmittelbar für den Fahrbetrieb verbrauchter Strom der Regelung des 42 unterfällt Änderungsvorschlag zu 3 Nummer 23 EEG 2014-Entwurf: 23. Schienenbahn jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt, oder das für die Zugbildung und Zugvorbereitung oder für die Bereitstellung und Sicherheit der Fahrtrasse und Fahrwege erforderliche Eisenbahninfrastrukturanlagen betreibt, Gesetzesbegründung zu 3 Nummer 23: Nummer 23 definiert den Begriff der Schienenbahn. Dieser Begriff ist für die Besondere Ausgleichsregelung relevant. Das betreffende Unternehmen muss als Schienenbahnverkehrsunternehmen selbst tatsächlich Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahninfrastruktur betreiben, und die Unternehmenstätigkeit muss zumindest teilweise unmittelbar der Transport von Personen oder Gütern sein. Hiervon nicht erfasst sind reine Schienenbahninfrastrukturunternehmen, die lediglich mittelbar zum Betrieb der Schienenfahrzeuge beitragen. Maßgeblich ist außerdem die Schienengebundenheit des betriebenen Verkehrsmittels. Der Betrieb von Oberleitungsomnibussen und ähnlichen Fahrzeugen fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung. Erfasst sind aufgrund ihrer Schienengebundenheit Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnliche Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Die Besondere Ausgleichsregelung bezieht sich auf unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbrauchten Strom. Vom Begriff der Schienenbahn umfasst ist daher auch ein Unternehmen, das Anlagen betreibt, die für die Zugbildung und Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrasse benötigt werden. Wie bisher auch sollte sämtlicher unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr verbrauchter Strom der Regelung des 42 unterfallen. Unmittelbar für den Fahrbetrieb notwendig ist auch der Strom, der für die Zugbildung und die Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen anfällt. Demzufolge ist durch die Definition der Schienenbahn sicherzustellen, dass auch die Betreiber der hierfür erforderlichen Infrastrukturanlagen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung antragsberechtigt bleiben. 4

Aufnahme einer klarstellenden Regelung, dass rückgespeister Strom nicht der EEG- Umlage unterfällt Änderungsvorschlag 37 Absatz 4 EEG: Ergänzung des bisherigen 37 Absatz 4 um einen neuen Satz 3: Satz 1 gilt auch für Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr entnommen wird. Viele moderne Schienenfahrzeuge verfügen heute zur Steigerung der Energieeffizienz über Rekuperationsbremsen (Nutzenergiebremsen). Über diese wird beim Bremsen eines Schienenfahrzeugs die zuvor als elektrische Energie aufgenommene Bewegungsenergie als elektrische Energie zurückgewonnen. Diese zurückgewonnene elektrische Energie geht somit nicht verloren. Den in Satz 1 genannten Stromspeichern ähnlich wird in Schienenfahrzeugen Strom in Form von Bewegungsenergie zwischengespeichert und zurückgespeist. Um eine doppelte Belastung der Rückspeiseenergie zu vermeiden, wird die Rückspeiseenergie von der EEG-Umlage befreit. 5