NHALT A. NAME, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT 2 AUFGABEN 2



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Transkript:

TATUTEN SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORALE IMPLANTOLOGIE SOCIETE SUISSE D IMPLANTOLOGIE ORALE SOCIETA SVIZZERA D IMPLANTOLOGIA ORALE SWISS SOCIETY OF ORAL IMPLANTOLOGY

A. NAME, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT 2 AUFGABEN 2 B. MITGLIEDSCHAFT 3 AUFNAHMEBESTIMMUNGEN 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 5 MITGLIEDERBEITRÄGE 5 VERWENDUNG DER MITTEL 5 HAFTUNG 5 C. ORGANE DER GESELLSCHAFT 6 DIE ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6 DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 7 DER VORSTAND 7 DIE REVISOREN 8 DIE WISSENSCHAFTLICHE KOMMISSION (WISKO) 8 D. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG 9 VEREINSJAHR 9 E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9 NHALT Sekretariat SGI Marktgasse 7, CH-3011 Bern Tel. +41 31 312 4 316 Fax +41 31 312 4 314 www.sgi-ssio.ch info@sgi-ssio.ch

A. NAME, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT ART. 1 Unter dem Namen AME/SITZ/ZWECK ART. 2 ART. 3 SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORALE IMPLANTOLOGIE (SGI) SOCIETE SUISSE D IMPLANTOLOGIE ORALE (SSIO) SOCIETA SVIZZERA D IMPLANTOLOGIA ORALE (SSIO) SWISS SOCIETY OF ORAL IMPLANTOLOGY (SSOI) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SGI bezweckt die wissenschaftliche, klinische und praktische Förderung der oralen Implantologie. Der Rechtssitz befindet sich am Sitz des Sekretariats. AUFGABEN In Erfüllung des Vereinszwecks ergeben sich für die SGI die folgenden Zielsetzungen: 3.1. Erfahrungsaustausch und Förderung der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern. 3.2. Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungskursen. Mindestens einmal jährlich findet eine Fachtagung statt. 3.3. Kontaktpflege mit gleichgesinnten Fachgesellschaften und Fachgruppen. 3.4. Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Standesinteressen. Die SGI verfolgt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und im Rahmen der Standesordnung SSO. 2

B. MITGLIEDSCHAFT ART. 4 Die SGI kennt folgende Mitgliederkategorien: 4.1. Ordentliche Mitglieder 4.2. Ausserordentliche Mitglieder 4.3. Freimitglieder 4.4. Ehrenmitglieder 4.5. Gastmitglieder ITGLIEDSCHAFT 4.1. Ordentliche Mitglieder Als ordentliche Mitglieder kommen Kolleginnen und Kollegen in Betracht, welche an der oralen Implantologie interessiert sind. Sie müssen gleichzeitig ordentliches Mitglied der SSO sein. 4.2. Ausserordentliche Mitglieder Ausserordentlichen Mitgliedern der SSO sowie an der oralen Implantologie interessierten Wissenschaftern kann auf Antrag die ausserordentliche Mitgliedschaft gewährt werden. Sie haben die unter Art. 5 verlangten Unterlagen beizubringen. 4.3. Freimitglieder Mitgliedern der SGI, die altershalber oder aus anderen Gründen ihre Praxistätigkeit aufgeben, ist auf Gesuch an den Vorstand die Freimitgliedschaft zu gewähren. 4.4. Ehrenmitglieder Hervorragende Persönlichkeiten, die sich besonders um die Bestrebungen der Gesellschaft bemüht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 4.5. Gastmitglieder Dentalhygienikerinnen mit einem schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Diplom, Prophylaxe-Assistentinnen mit Diplom und Zahntechniker mit entsprechender Berufsausbildung kann auf Antrag die Gastmitgliedschaft gewährt werden. Sie haben die unter Art. 5a f verlangten Unterlagen beizubringen. 3

ART. 5 AUFNAHMEBESTIMMUNGEN Die Aufnahme in die SGI erfolgt auf Grund eines schriftlichen Gesuches zu Handen des Präsidenten an das Sekretariat. Das Gesuch wird in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Paten erwähnt. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Vorname b) Nationalität c) Geburtsdatum d) Adresse e) Datum und Herkunft des Diploms und allfälliger Titel f) Angabe von 2 Paten (ordentliche Mitglieder der SGI) und deren Unterschrift g) Angabe über Mitgliedschaft SSO ITGLIEDSCHAFT ART. 6 Die Aufnahme erfolgt an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Einsprachen gegen die Aufnahme eines Bewerbers müssen dem Vorstand bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Nennung von Gründen mitgeteilt werden. Liegt eine gültige Einsprache vor, so entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt durch: 6.1. Tod des Mitgliedes. 6.2. Freiwilligen Austritt unter Wahrung einer halbjährlichen Frist auf Ende des Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief zu Handen des Präsidenten an das Sekretariat und nach Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen. 6.3. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief nicht nachgekommen ist. An der Mitgliederversammlung wird der Ausschlussgrund mitgeteilt. 6.4. Ausschluss. Ein Ausschluss wird vom Vorstand an der Mitgliederversammlung beantragt und begründet und erfolgt in geheimer Abstimmung bei einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Auszuschliessende darf sich vor der Mitgliederversammlung verteidigen. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstössen gegen die Standesordnung sowie bei Ausschluss aus der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft SSO. Der Antrag auf Ausschluss muss auf der Traktandenliste bekanntgegeben werden. 4

ART. 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Ordentliche Mitglieder, Frei- und Ehrenmitglieder besitzen an der Mitgliederversammlung das Antragsrecht und das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Ausserordentliche Mitglieder und Gastmitglieder besitzen kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Sie können an den Fachtagungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen. ART. 8 MITGLIEDERBEITRÄGE 8.1. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe an der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich bestimmt wird. 8.1.1. Gastmitglieder zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. 8.2. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 8.3. Für Fachtagungen können spezielle Beiträge erhoben werden. 8.4. Nichtmitglieder entrichten eine Tagungsgebühr, die vom Vorstand festgelegt wird. ITGLIEDSCHAFT ART. 9 VERWENDUNG DER MITTEL Die Gesellschaft begleicht auf Grund des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets aus den Jahresbeiträgen: 9.1. Die Kosten zur fachlichen Information aller Mitglieder. 9.2. Die Kosten der Administration. 9.3. Die Kostenbeiträge für die Fachtagungen und Fortbildungskurse. HAFTUNG ART. 10 Für die Verbindlichkeiten der SGI haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die SGI haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten der SGI. 5

C. ORGANE DER GESELLSCHAFT ART. 11 Die Organe der Gesellschaft sind: 11.1. Die Mitgliederversammlung 11.2. Der Vorstand 11.3. Die Revisoren 11.4. Die Wissenschaftliche Kommission (WISKO) RGANE DIE ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG ART. 12 12.1. Zusammensetzung An der ordentlichen Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder der SGI teil. Die ausserordentlichen Mitglieder haben kein aktives und kein passives Stimm- und Wahlrecht. 12.2. Zeitpunkt Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung hat zusammen mit der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vorher zu erfolgen. 12.3. Geschäfte Die ordentlichen Traktanden der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl der Stimmenzähler b) Genehmigung der Traktandenliste c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung d) Bericht des Präsidenten, Genehmigung des Berichts e) Bericht des Kassiers f) Revisorenbericht und Entlastung des Vorstandes und des Kassiers g) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge h) Wahlen: 1. Präsident 2. Vizepräsident 3. Sekretär 4. Kassier 5. 3-4 Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer) 6. Präsident der Wissenschaftlichen Kommission 7. 3-5 Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission 8. 2 Revisoren 6

Folgende Traktanden sind obligatorisch durch die Mitgliederversammlung zu behandeln, sofern sie auf der ordentlichen Traktandenliste der Einladung aufgeführt sind: a) Neuaufnahmen b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder c) Ausschluss von Mitgliedern d) Revision der Statuten (2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich) e) Auflösung der SGI (3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich) f) Festlegung des Ortes und Datums der Mitgliederversammlung g) Varia Anträge von Mitgliedern haben nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie dem Sekretariat zu Handen des Präsidenten mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen. DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG ART. 13 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden: a) durch den Vorstand b) auf schriftlichen Antrag von mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Regel zwei Monate vorher erfolgen. Für Einladung und Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. RGANE DER VORSTAND ART. 14 14.1. Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Past-Präsident, Sekretär, Kassier, 3-4 Beisitzern, Präsident WISKO. 7 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl unmittelbar nach einer ersten Amtsdauer ist in der gleichen Charge nur für eine weitere Amtsdauer möglich. Sekretär und Kassier sind ohne Beschränkung wieder wählbar. Der Past-Präsident bleibt während der Dauer seines Nachfolgers im Amt. Der WISKO-Präsident ist für das wissenschaftliche Programm verantwortlich.

14.2. Past-Präsidenten Beratungskommission (PPBK): Die Past-Präsidenten Beratungskommission besteht aus den ehemaligen SGI-Präsidenten. Die PPBK soll den amtierenden SGI-Präsidenten und den gesamten Vorstand beraten und eine Kontinuität in der SGI-Politik garantieren. ART. 15 Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft und vertritt sie nach aussen. Er steht mit der WISKO für die Planung, Koordination und zur Abklärung fachlicher Fragen in Verbindung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und ist in Zusammenarbeit mit der WISKO für die Organisation der Fachtagungen verantwortlich. Art. 16 Der Vorstand kann zeitlich begrenzt wirkende Sonderkommissionen bestellen. Art. 17 Der Vorstand betreibt ein ständiges Sekretariat der SGI. DIE REVISOREN Art. 18 Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Revisoren für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl eines Revisors für weitere 3 Jahre ist nur einmal und unmittelbar im Anschluss an eine erste Amtsdauer von 3 Jahren möglich. DIE WISSENSCHAFTLICHE KOMMISSION (WISKO) Art. 19 Die Wissenschaftliche Kommission besteht aus Präsidenten und 3-5 Mitgliedern. Sie werden an der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Jedes Mitglied ist nur für eine weitere Amtsdauer von 3 Jahren wieder wählbar. Die WISKO organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand den wissenschaftlichen Teil der Fachtagungen. Art. 20 Praktiker, Universitätsinstitute und Landregionen sollten nach Möglichkeit im Vorstand und in den Kommissionen ausgewogen vertreten sein. RGANE 8

D. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG ART. 21 Die Auflösung der SGI kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Modalitäten der Liquidation und befindet über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses. VEREINSJAHR ART. 22 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. UFLÖSUNG/SCHLUSS E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ART. 23 Der deutsche Text ist der ursprüngliche, der französische Text ist die Übersetzung. Bei Nichtübereinstimmung ist der deutsche Text massgebend. Alle Personen und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet der Sprachform für beide Geschlechter. 9 Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2007 in Luzern gutgeheissen und treten sofort in Kraft. Für den Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für orale Implantologie Die Präsidentin: Der Sekretär: Prof. Dr. R. Mericske Dr. C. Metzler