VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

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Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Transkript:

VG 23 L 176.16 A beglaubigte Abschrift VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsac he des Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Dr. Mark Swatek, Ravenestraße 4, 13347 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin-, Askanierring 106, 13587 Berlin, Antragsgegnerin, hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts durch Berlin die Vorsitzende Richterin am Verwa ltungsgericht Dr. Gamp als Einzelrichterin gemäß 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG am 14. April 2016 beschlossen : Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migra t ion und Flüchtlinge vom 23. März 2016 (VG 23 K 177.16 A) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. - 2 -

- 2.. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 7o' %. Gründe Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 177.16 A) hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flü chtlinge vom 23. März 2016 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist nur insoweit zulässig, als es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absch iebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides geht. Gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylG) verfügte Abschiebungsandrohung Gegenstand des Eilverfahrens. Insoweit ist der Antrag auch begründe t. 36 Abs. 4 S. 1 AsylG bestimmt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweife l an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden -Württemberg, Beschluss vom 11. Novembe r 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.n.). So liegt es hier zumindest hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Felgenden: Bundesamt), die Anträge auf Zue rken nung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abzulehnen (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). Ein Asylantrag ist nach 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn an der Richt igkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zwe ifel bestehen und sich seine Abweisung geradezu aufdrängt ; maßgeblich ist hierbei eine Beu r te ilung im konkreten Einzelfal l. Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt dies in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt. Im Übrigen bedarf - 3 -

- 3 - es eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen sachverständig~r Stellen, auf denen die Erkenntnis beruht, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung der Angehörigen einer kollektiv bezeichneten Gruppe liege offensichtlich nicht vor. Demgegenüber ist bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen eine offensichtliche Unbegründetheit dann gegeben, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000-2 BvR 1429/98-, juris Rn. 3 und vom 12. Juli 1983-1 BvR 1470/82 -. juris Rn. 57 m.w.n.). Dies gilt auch für den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenscha ft. Erweist sich der Antrag danach nicht als offensichtlich, sondern lediglich als schl icht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. September 2015-6a L 1808/15.A -, juris Rn. 5 a.e.). Hier geht das Bundesamt zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller ein individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der Art. 16a GG, 3 ff. AsylG nicht substantiiert vorgetragen hat. Eine individuelle politische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure oder eine fehlende Schutzfähigkeit oder -Willigkeit des moldauischen Staates bei Übergriffen Dritter ist nach seinen wenigen Angaben bei der Anhörung ersichtlich nicht feststellbar. Er hat im Wesentlichen eine Bedrohung wegen eines nicht zurückgezahlten Darlehens vorgebracht. Daneben hat er erklärt, für ein besseres Leben seiner Familie in das Bundesgeb iet eingereist zu sein. In dieser Hins icht ist es in der Tat offensichtlich im Sinne des 30 Abs. 2 AsylG, dass er sich hier aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Not zu entgehen aufhält; auf diese Norm nimmt das Bundesamt insoweit im Bescheid zutreffend Bezug. Anders liegt es jedoch hinsichtlich einer möglichen Verfolgung des Antragstellers als Zugehöriger der Volksgruppe der Roma. Er hat im Rahmen seiner Anhörung auch vorgebracht, als Roma in der Republik Moldau ausgegrenzt und diskriminiert worden zu sein und hierfür beispielhaft auf die Schwierigkeiten verwiesen, medizinische Versorgung für seine Lebensgefährtin und ihre gemeinsame Tochter zu erlangen. Seine Ausführungen sind knapp. Sie lassen aber dennoch hinreichend erkennen, dass er geltend macht, als Angehöriger dieser Gruppe in besonderer Weise Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein, die ihn mit seiner Familie zur Flucht veranlasst haben. Hiermit setzt sich der Bescheid nicht hinreichend ause inander, sondern verweist auf -4-

-4 das nur pauschale" Vorbringen des Antragstellers, dieses mag nicht genügen, hier asyl - oder flüchtlingsrelevante Gründe zu sehen". Das reicht jedoch nicht aus. Auch für die Ablehnung einer Gruppenverfolgung als offensichtlich unbegründet sind Darlegungen erforderlich, warum vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt. Ihr Umfang hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie substantiiert die Schutzsuchenden einerseits gegenüber dem Bundesamt zu einer Gruppenverfolgung vortragen und wie gesichert andererseits die Erkenntnisse der Behörde sind, dass eine solche kollektive Verfolgungssituation (offensicht lich) ausgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bislang keine - erst recht keine gefestigte obergerichtliche - Rechtsprechung zu einer (fehlenden) Gruppenverfolgung der Roma in Moldau gibt, anders als etwa in Bezug auf die Roma in Serbien (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -. juris Rn. 23 m.w.n. und OVG Saarland, Beschluss vom 19. Mai 2015-2 A 65/15 -, juris Rn. 7 ff.). Insofern hätte das Bundesamt für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen heranziehen müssen, nach denen es offensichtlich keine Anzeichen für systematische staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16a GG, 3 ff. AsylG gegenüber der Volksgruppe der Roma in diesem Land gibt. Immerh in beschreibt nicht nur der von den Antragstellern in Bezug genommene Ber icht einer Nichtregierungsorganisation (Equal Rights Review, Vol. Fifteen [2015]. No Jobs for Roma, Situation Report on Discr imination against the Roma in Moldova) eine Diskriminierung und fehlende Gleichstellung der Roma in der Republik Moldau. Auch der Human Rights Report für dieses Land von 2013 (Country Reports on Human Rights Practices for 2013, United States Department of State) stellt neben sozialen Ausgrenzungen und gesellschaftlichen Diskriminierungen zumindest einen begrenzten Zugang dieser Gruppe zur Gesundheitsversorgung und eingeschränkte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt fest (S. 38 f.). Die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände allein begründen zwar weder den Flüchtlingssch utz noch bieten sie eine Grundlage für die Anerkennung als Asylberechtigter. Ob das Bundesamt aber vorliegend überhaupt geprüft hat, ob es systematische staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma gibt, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, erst recht nicht, welche Quellen und Erkenntnisse es für das angenommene offensichtliche Fehlen einer Gruppenverfolgung zugrunde legt. Die späteren Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2016 vermögen hieran nichts zu ändern. - 5 -

- 5 - Dahingestellt bleiben kann, ob die weiteren Einwände des Antragstellers durchgreifen, insbesondere ob ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 lit a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Asylverfahrensrichtlinie, vorliegt und hieraus die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt. Ob auch die Entscheidungen des Bundesamtes zur Versagung des subsidiären Schutzes und zur Verneinung der Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ernstlichen Zweifeln begegnen (Ziffer 3 und 4), kann letztlich ebenfalls offenbleiben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist schon wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheides anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Quote berücksichtigt angemessen, dass der Antrag des rechtkundig vertretenen Antragstellers teilweise bereits unzulässig war, hinsichtlich des zulässigen Teils aber in der Sache Erfolg hatte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG). Dr. Gamp...--:-;-:- J sl izsekretär /} :.:.~ I l..,.._ ~ ) als Urkundsbea,mter der Geschä tsstelle ~, I - \! ~ ~ ' "1/ "")