Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Würzburg, Beschluss v W 1 S Titel: Bosnien-Herzegowina, Bosniake, Flutkatastrophe, Asyl, Hochwasser, Notunterkunft, Schutzstatus, Todesstrafe, Sicherheitslage, Ethnie, Gefahrenlage, Kontinentalwinter, Existenzgrundlage, Richtigkeitsgewähr, Abschiebezielstaat, Standard, Verwandter, Hilfsorganisation, Lebensstandard Normenketten: AufenthG 30 I, II, V, VII 1, 60 V, VII 1, 75 EMRK Art. 3 AsylVfG 3 I, 4 I, 30 II, 36 III 1, IV GG Art. 16a IV 1 Schlagworte: Bosnien-Herzegowina, Bosniake, Flutkatastrophe, Asyl, Hochwasser, Notunterkunft, Schutzstatus, Todesstrafe, Sicherheitslage, Ethnie, Gefahrenlage, Kontinentalwinter, Existenzgrundlage, Richtigkeitsgewähr, Abschiebezielstaat, Standard, Verwandter, Hilfsorganisation, Lebensstandard Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes wird für das Antrags- und Hauptsacheverfahren abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin ist eine am... in Vlasenica geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bosniakischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ am 5. Juni 2014 ihr Herkunftsland und reiste mit einem Linienbus am 6. Juni 2014 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte sie am 25. Juni 2014 Asyl. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Juli 2014 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, im Heimatland lebten außer ihren Eltern noch eine Schwester mit ihrer Familie. Sie habe elf Jahre lang die Oberschule in der Fachrichtung Gastronomie besucht und bis vor einem Jahr auch in der Gastronomie gearbeitet. Seitdem habe sie Arbeitslosenhilfe erhalten, bis ihr vor drei Monaten vom Arbeitsamt mitgeteilt worden sei, dass man sie aus dem Register der Arbeitsuchenden entfernt habe, weil man keine Arbeit für sie habe finden können. Sie habe Bosnien und Herzegowina verlassen müssen, weil das Haus ihres Lebensgefährten, wo sie auch gewohnt habe, vom Hochwasser zerstört worden sei. Sie hätten keinen Ort, wohin sie gehen könnten. Ihre Eltern hätten nur in einem sehr kleinen Raum gelebt. Außerdem habe sie nicht mehr bei ihnen gelebt, seitdem sie 17 Jahre alt sei. Seit dem Hochwasser bis zur Ausreise hätten sie bei Bekannten gelebt, deren Orte nicht vom Hochwasser betroffen gewesen seien. Es sei jedoch niemand bereit gewesen, sie länger als zwei Nächte aufzunehmen. Sie hätten in Deutschland Asyl beantragt, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Ihr Mann

2 komme mit seiner Mutter nicht besonders gut zurecht, weil diese gegangen sei, um einen anderen Mann zu heiraten. Sie habe auch keinen regelmäßigen Kontakt mehr zu ihrer Schwester. Ihre Schwester lebe etwa eine Stunde Autofahrt von ihrem früheren Wohnort Zivinice entfernt. Sie habe nicht in Betracht gezogen, sich bei ihrer Schwester bezüglich einer Unterkunft zu melden, weil sie getrennte Wege gegangen seien. Sie habe sie praktisch aus ihrem Leben abgeschrieben. Sie hätten versucht, eine Notunterkunft zu erhalten, man habe ihnen aber gesagt, dass sie selbst schauen sollten, wie sie zurechtkämen. Weitere Asylgründe habe sie nicht vorzutragen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der Antragstellerin zugestellt am 25. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe weder Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat noch zu berücksichtigende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie dennoch persönlich bei Rückkehr mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte. Sie habe angegeben, keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben und ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nach Deutschland eingereist zu sein. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, die Todesstrafe sei am 1. November 2003 abgeschafft worden, wenngleich sie in der Verfassung des Teilstaates Republika Srpska weiterhin zu finden sei. Beide Entitäten hätten die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Die Sicherheitslage sei stabil. Ob in Teilgebieten Bosniens und Herzegowinas nach wie vor von einer Gefährdung für bestimmte Ethnien oder für Angehörige von Mischehen auszugehen sei, könne offen bleiben, weil es grundsätzlich jeder Ethnie möglich sei, sich in einem Mehrheitsgebiet oder als nationale Minderheit oder Mischehe in der Föderation niederzulassen. Die Antragstellerin müsse weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Der Vortrag der Antragstellerin sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien und Herzegowina führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer sei jedoch im Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Von wirtschaftlichen Problemen, insbesondere Arbeitslosigkeit, seien große Teile der Bevölkerung betroffen, vorwiegend Minderheiten, Frauen und die Jugend. Das Wohlfahrtssystem umfasse Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage seien, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehle und die keine Verwandten hätten, die für diese Person sorgen könnten. Die Sozialleistung beinhalte die Krankenversicherung für die Antragstellerin sowie für deren Familie. Auch humanitäre Hilfsprogramme z. B. in Form von einkommensschaffenden Maßnahmen für Rückkehr spielten nach wie vor eine Rolle. Es werde nicht verkannt, dass es im Falle der Rückkehr zu Problemen hinsichtlich der Wiedereingliederung in das normale Leben kommen und es in Einzelfällen auch schwierig sein könne, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen lägen aber keine existenziellen Gefährdungen vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkämen. Auch eine vorübergehende Unterbringung in Sammelunterkünften sei, auch wenn die Bedingungen dort hart seien, grundsätzlich zumutbar. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Auf die Gründe des Bescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3 Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 1 K ). Des Weiteren ließ sie gemäß 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Es liege eine konkrete Gefahrenlage für die Antragstellerin vor, weil ihr Haus durch die Flutkatastrophe in Bosnien und Herzegowina unbewohnbar geworden sei. Sie könne nicht in das Haus zurück, bevor die Sicherheit nicht wiederhergestellt werde. Staatliche Hilfen gebe es kaum und es gehe sehr schleppend voran, so dass eine kurzfristige Behebung der Schäden ausscheide. Der Antragstellerin sei es auch nicht möglich, ohne staatliche Unterstützung die notwendigen Baumaßnahmen durchzuführen, um das Haus bewohnbar zu machen. Dies sei so kurzfristig auch nicht möglich, da die Wände erst einmal die Feuchtigkeit abgeben bzw. trocknen müssten, bevor mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen werden könne. Ohne ein Dach über dem Kopf könnten die strengen Kontinentalwinter in Bosnien und Herzegowina eine ernsthafte Gefährdung darstellen. Auch Menschenrechtsorganisationen berichteten von massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten und Versorgungsengpässen seit der Flut. Ein Viertel der Bevölkerung habe wie die Antragstellerin seine Existenzgrundlage verloren, so dass der Wiederaufbau sehr schleppend vorangehe. Aufgrund dieser Katastrophe sei die Ernährung nicht sichergestellt. Finanzielle Unterstützung gebe es nur auf dem Papier. Hilfe erhalte man nicht oder nur sehr unregelmäßig. Somit könne die Versorgung mit existenziellen Grundgütern wie Nahrung und Kleidung nicht erfolgen. Eine Unterbringung in Sammelunterkünften sei schier unmöglich, da nach der Flutkatastrophe eine Million Menschen ihre Häuser verloren hätten und die Sammelunterkünfte ausgereizt seien. Es bestünden so schlechte humanitäre Bedingungen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Es sei als eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu bewerten, wenn die Antragstellerin aufgrund fehlender Unterkunft Gefahr laufe, den Winter nicht ohne gravierende körperliche Schäden zu überstehen. Im angefochtenen Bescheid werde verkannt, dass derzeit durch die Flutkatastrophe in Bosnien und Herzegowina eine Situation vorliege, welche nach Berichten einschlägiger Behörden schlimmer sei als nach dem Balkankrieg. Der Darstellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Bescheid fehle jeglicher Bezug zur aktuellen Katastrophe und zum Schicksal der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Der Antrag, die gemäß 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2014 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist nach 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, 34 Abs. 4 Satz 1

4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v BvR 1516/93 - juris = DVBl. 1996, 729). 2.1 Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen ( 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält ( 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ( 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v BvR 1392/00 - juris = InfAuslR 2002, 146; B. v BvR 1294/92 - juris = InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Bescheides vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Da die Antragstellerin selbst angegeben hat, das Asylverfahren in Deutschland aus wirtschaftlichen Gründen zu betreiben, ist gemäß 30 Abs. 2 AsylVfG offensichtlich, dass sie sich nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Damit sind sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet i. S. d. 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG. 2.2 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. 4 Abs. 1 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl I S. 3474). Auch insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug. 2.3 Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 36 Rn. 174 ff.). Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten der Antragstellerin nicht vor. Hinsichtlich 60 Abs. 5 AufenthG folgt das Gericht zunächst den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die infolge der Hochwassernot in Bosnien-Herzegowina im Mai 2014 eingetretenen Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin, die vorträgt, durch das Hochwasser ihr Eigenheim verloren zu haben. Denn 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK schützt - ebenso wie das Asylrecht - nicht vor Gefahren aufgrund von Naturkatastrophen im Herkunftsland (BVerwG, U. v C 15/95 - juris = BVerwGE 99, 331 ff.). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK

5 widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, U. v C 15/12 - juris Rn. 23). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR, U. v Nr /05, N./Vereinigtes Königreich - juris [Leitsatz] = NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten (BVerwG a. a. O. Rn. 25). Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG a. a. O. unter Verweis auf EGMR, U. v Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681, juris [Leitsatz]). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Bosnien-Herzegowina auch nach der Flutkatastrophe vom Mai 2014 nicht derart ungünstig, dass sie zu einem Abschiebungsverbot in der Person der Antragstellerin nach 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen könnten. Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist für die Antragstellerin nicht vorgetragen worden (vgl. dazu VG Düsseldorf, B. v L 1876/14.A - juris Rn. 39 ff.). Des Weiteren ist nicht das gesamte Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina von der Flutkatastrophe betroffen, sondern nur etwa ein Drittel des Landes (vgl. die Einschätzung bei VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 43). Durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen wie die Antragstellerin können daher grundsätzlich darauf verwiesen werden, zunächst innerhalb des Landes, ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Verwandter oder privater Hilfsorganisationen, nach einer Behelfsunterkunft zu suchen. Die Antragstellerin hat in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass sowohl ihre Schwester als auch ihre Eltern als auch die Mutter ihres Lebensgefährten in Bosnien- Herzegowina leben. Zwar habe sie zu ihrer Schwester keinen Kontakt mehr, ihre Eltern lebten auf engstem Raume und ihr Lebensgefährte verstehe sich mit seiner Mutter nicht sehr gut. Dennoch hat die Antragstellerin damit eingeräumt, dass sie Verwandte im Herkunftsland habe, die ihr als erster Anlaufpunkt für die Wiedereingliederung in das wirtschaftliche Leben und die Gesellschaft dienen könnten. Sie hat dem gegenüber keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, weshalb sie sich im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien- Herzegowina nicht mit dem Zweck, eine Notunterkunft oder zumindest Unterstützung bei der Suche nach einer solchen zu erhalten, an die genannten Verwandten bzw. die Verwandten ihres Lebensgefährten wenden könnte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Verwandten der Antragstellerin sie nicht, gegebenenfalls auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse, in dieser außergewöhnlichen Situation unterstützen könnten. Aus denselben Gründen scheitert auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieses setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer - wie hier die Antragstellerin - hingegen auf allgemeine Gefahren i. S. d. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur sie persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der Obersten Landesbehörde nach 60a AufenthG vorbehalten. Beim Fehlen einer politischen Regelung i. S. d. 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung eine verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer - landesweit bestehenden - extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen von Abschiebungsverboten Schutz vor

6 Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, U. v C 9/95 - juris = BVerwGEn 99. Bd. S. 324 ff.; U. v C 134/95 - juris = NVwZ-Beilage 11/1996, 89 f.). Insoweit lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Grundsatz ableiten, dass ein Staat nicht durch seine Abschiebung dazu beitragen darf, den elementaren Anspruch jedes Menschen auf Menschenwürde und Leben zu beeinträchtigen. Jenseits des Extremfalles der Auslieferung eines Menschen in den sicheren Tod und in die Gefahr schwerster Verletzungen besteht aber keine verfassungsrechtlich begründbare Garantenpflicht für die im Ausland als Folge der dort bestehenden sozialen, politischen oder ökonomischen Verhältnisse bestehenden Gefahren für Leib und Leben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 60 AufenthG Rn. 187). Eine solche landesweite extreme Gefahrenlage besteht für die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr teilt sie insofern nur das Schicksal vieler ihrer Landsleute angesichts des verhältnismäßig niedrigen Lebensstandards der Gesamtbevölkerung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Oktober 2013, S. 24) und der jüngsten Hochwasserereignisse. 2.4 Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 59 AufenthG keine Bedenken. 3. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylVfG). 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Hauptsacheverfahren war abzulehnen, da die Klage nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( 166 VwGO i. V. m. 114 ff. ZPO).

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