5.3 Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002 mit letzter Änderungen vom

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Transkript:

5.3 Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002 mit letzter Änderungen vom 21.09.2012 Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Inhalt 0 Anwendungshinweise zur Checkliste 0.1 Allgemeines 0.2 Arbeiten mit der Checkliste 0.3 Aufbau der Checkliste 0.4 Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen 0.5 Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste 1 Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung 1.1 Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis 1.2 Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften 1.3 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises 1.4 Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke 2 Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau 2.1 Einstufung in die Gebäudeklasse 2.2 Überprüfung Sonderbau 3 Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 3.1 Brandverhalten von Baustoffen 3.2 Brandverhalten von Bauteilen 4 Brandwände 4.1 Brandwände sind erforderlich 4.2 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände 4.3 Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 4.3.1 Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) 4.3.2 Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich 4.3.3 Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW 4.3.4 Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW 4.3.5 Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW 4.3.6 Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW 4.3.7 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen durch BW und WaBW 5 Trennwände 5.1 Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden 5.2 Ausführung der Trennwände 5.2.1 Oberer An- bzw. Abschluss 5.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden 5.2.3 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen 6 Notwendige Flure 6.1 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 6.2 Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge 6.2.1 Mindestbreite und Stufen 6.2.2 Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte 6.2.3 Notwendige Flure als Stichflure 6.2.4 Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung* 6.2.5 Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung* 6.2.6 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie in Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung 6.2.7 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen 6.2.8 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 6.2.9 Verlegung von Lüftungsanlagen 6.2.10 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen* 6.2.11 Lüftung und Entrauchung 7 Notwendige Treppen 7.1 Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie 7.1.1 Erfordernis einer notwendigen Treppe 7.1.2 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-1 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

7.1.3 Besondere Anforderungen bei übereinanderliegenden Kellergeschossen 7.1.4 Erfordernis von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen) oder Ausgängen ins Freie 7.1.5 Lage von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen) 7.2 Ausführung der notwendigen Treppe(n) 7.2.1 Rampen, Rolltreppen, einschiebbare Treppen, Leitern 7.2.2 Verlauf notwendiger Treppen 7.2.3 Anforderungen an tragende Teile notwendiger Treppen 7.2.4 Mindestbreite 7.2.5 Handlauf 7.2.6 Treppenbeginn 7.2.7 Umwehrungen und Brüstungen 8 Notwendige Treppenräume, notwendige Außentreppen und Ausgänge 8.1 Erfordernis von notwendigen Treppenräumen 8.2 Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die an einer Außenwand liegen und von innen liegenden notwendigen Treppenräumen 8.2.1 Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie 8.2.2 Treppenräume ohne unmittelbarer Ausgang ins Freie 8.2.3 Anforderungen an die Treppenraumwände sowie an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können 8.2.4 Anforderungen an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können 8.2.5 Oberer Abschluss des Treppenraums 8.2.6 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten und Bodenbeläge 8.2.7 Sicherung von Tür- und Sichtöffnungen 8.2.8 Beleuchtung und Belüftung 8.2.9 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 8.2.10 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien 8.2.11 Verlegung von Lüftungsanlagen 8.2.12 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen 8.2.13 Treppenauge für die Verlegung von Schlauchleitungen 8.3 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben (zusätzlich zu Punkt 8.2) 8.3.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung 8.3.2 Öffenbare Fenster 8.3.3 Öffnung zur Rauchableitung in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 8.3.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung 8.4 Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben ( innen liegende Treppenräume) (zusätzlich zu Punkt 8.2) 8.4.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung 8.4.2 Öffnung zur Rauchableitung 8.4.3 Entlüftung und Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 8.4.4 Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung 8.5 Ausführung von notwendigen Außentreppen 8.5.1 Ausreichend sichere Nutzung 8.5.2 Keine Gefährdung im Brandfall 8.6 Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum 8.6.1 Erfordernis eines Sicherheitstreppenraums 8.6.2 Ausführung von Sicherheitstreppenräumen 9 Rettungswege 9.1 Erster RW aus Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume 9.1.1 Kellergeschosse ohne AR 9.1.2 Erdgeschosse ohne AR 9.1.3 Obergeschosse ohne AR 9.1.4 Dachgeschosse ohne AR 9.1.5 Lüftungszentrale 9.2 Erster RW aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen 9.2.1 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Außentreppen oder ins Freie 9.2.2 Erster RW aus Wohnungen und Nutzungseinheiten, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich ist 9.2.3 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit 9.2.4 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten ohne notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit 9.2.5 Erster RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum 9.2.6 Erster RW aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen 9.2.7 Erster RW aus gefangenen Räumen** 9.3 Zweiter Rettungsweg 9.3.1 Zweiter RW aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume 9.3.2 Zweiter RW aus Wohnungen und NE, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich ist 9.3.3 Zweiter RW aus größeren NE mit notwendigem Flur innerhalb der NE Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-2 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

9.3.4 Zweiter RW aus größeren NE ohne notwendigen Flur innerhalb der NE 9.3.5 Zweiter RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum 9.3.6 Zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen 9.3.7 Zweiter RW aus gefangenen Räumen 9.3.8 Sonderfälle des zweiten Rettungsweges 9.4 Zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) des zweiten RW 9.4.1 Zulässigkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg 9.4.2 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen 8 m über Gelände 9.4.3 Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m 23 m über Gelände 9.4.4 Evtl. mögliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m 12 m über Gelände 9.4.5 Ausführung der zum Anleitern geeigneten Stellen oder Fenster für den zweiten Rettungsweg 10 Flächen für die Feuerwehr 10.1 Erfordernis von Feuerwehrflächen 10.1.1 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen 8 m über Gelände 10.1.2 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m 23 m über Gelände 10.1.3 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m 12 m über Gelände 10.1.4 Feuerwehrflächen bei baulichen Rettungswegen (erster und zweiter RW baulich) 10.1.5 Feuerwehrzufahrten, -durchfahrten und Bewegungsflächen bei Gebäuden mit Abstand > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche 10.2 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchgänge 10.3 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen 10.3.1 Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung 10.3.2 Breite und Höhe der Zu- oder Durchfahrten sowie Wände und Decken der Durchfahrten 10.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten 10.3.4 Fahrspuren 10.3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten 10.3.6 Stufen und Schwellen 10.3.7 Sperrvorrichtungen 10.3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück 10.3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden 10.3.10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden 10.3.11 Freihalten des Anleiterbereiches 10.3.12 Neigung von Aufstellflächen 10.3.13 Bewegungsflächen 10.3.14 Feuerwehrflächen auf Baustellen 11 Tragwerk 12 Außenwände und Fassade 12.1 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 1 bis GK 3 12.1.1 Tragende Außenwände 12.1.2 Nichttragende Außenwände, Oberflächen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 12.2 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 4 bis GK 5 12.2.1 Tragende Außenwände 12.2.2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände 12.2.3 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen 12.2.4 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden 12.2.5 Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen 12.2.6 Doppelfassaden 13 Decken 13.1 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Decken 13.2 Ausführung der Decken 13.2.1 Deckenanschluss an die Außenwand 13.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken 13.2.3 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen 14 Dächer 14.1 Grundsätzliche Anforderung an Dächer 14.2 Gebäude ohne harte Bedachung sind bei folgenden Mindestabständen zulässig 14.3 Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen sowie von begrünten Bedachungen 14.4 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte 14.5 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden 14.6 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen 14.7 Sonstige Anforderungen an Dächer 15 Fenster und Kellerlichtschächte 15.1 Rauchabzug aus Kellergeschossen Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-3 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

15.2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse 16 Aufzüge 16.1 Erfordernis von eigenen Fahrschächten 16.2 Zulässigkeit von Aufzügen ohne eigene Fahrschächte 16.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände 16.4 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Fahrschachtwänden 16.5 Rauchableitung und Lüftung von feuerwiderstandsfähigen Fahrschächten 17 Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle 17.1 Anforderungen an Leitungsanlagen 17.1.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken 17.1.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.1.3 Funktionserhalt von bestimmten Leitungsanlagen 17.2 Anforderungen an Lüftungsanlagen 17.2.1 Schutzziel und grundsätzliche Anforderungen 17.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe 17.2.3 Sicherung von Lüftungsleitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken 17.2.4 Verlegung von Lüftungsleitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.2.5 Gerüche und Staub 17.2.6 Lüftungsanlagen, Abgasanlagen, Feuerstätten 17.2.7 Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen 17.3 Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle 17.3.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken 17.3.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen 17.3.3 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe 17.3.4 Gerüche und Staub 18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung 18.1 Grundsätzliche Anforderungen und Schutzziel 18.2 Aufstellräume für Feuerstätten 18.3 Abgase und Abgasanlagen 18.4 Aufstellräume für Feuerstätten 18.5 Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter 19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe 20 Blitzschutzanlagen 21 Rauchwarnmelder in Wohnungen 22 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen 22.1 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen 22.1.1 Brandausbreitungsgefahren nach DVGW-Merkblatt W 405 22.1.2 Kleinsiedlung, Wochenendhausgebiet mit 2 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl 0,4 22.1.3 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete* mit 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl 0,3 bis 0,6 22.1.4 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit > 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,2 22.1.5 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit > 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 1,0 bis 2,4 22.1.6 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,0 22.1.7 Industriegebiete* mit Baumassenzahl 9 22.2 Feuerlöscheinrichtungen 23 Entrauchung 24 Weitere Anforderungen 25 Zusammenstellung der Abweichungen und brandschutztechnischen Besonderheiten Anlage A: Legenden für die im Brandschutznachweis und in den Brandschutzplänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole A.1 Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene A.2 Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501 A.3 Legende für Brandschutzpläne* Anlage B: Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-4 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

0 Anwendungshinweise zur Checkliste 0.1 Allgemeines Eine besondere Form bzw. Reihenfolge für Brandschutzkonzepte bzw. Brandschutznachweise ist nicht vorgeschrieben. Nachfolgend wird der Begriff Brandschutznachweis weiter verwendet. In einigen Ländern wird dieser auch als Brandschutzkonzept bezeichnet. Grundsätzlich müssen bei der Erstellung eines Brandschutznachweises alle Punkte bearbeitet werden, die in den jeweiligen bauaufsichtlichen Vorschriften über Brandschutznachweise bzw. -konzepte (z.b. Bauvorlagenverordnung) aufgeführt sind. Die vorliegende Checkliste dient hierbei als Arbeitshilfe zur Erstellung der Nachweise. Als wichtigste Maßnahme bei der Erstellung von Brandschutznachweisen muss als Erstes die Gebäudeklasse (GK) bestimmt werden. Außerdem muss eine Überprüfung erfolgen, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht (siehe Punkt 2). Wichtig: Die Checkliste ist nur für Gebäude geeignet, die keine Sonderbauten sind. Falls das Gebäude ein Sonderbau ist, kann die Bearbeitung mit der Checkliste nur eingeschränkt erfolgen, siehe Punkt 2.2. Ein Vorteil der Checkliste liegt darin, dass sie alle relevanten Informationen in genau der Reihenfolge abruft, in der sie zur Erstellung eines Brandschutznachweises benötigt werden. Beispiel: Das wichtigste eines jeden Brandschutznachweises sind die Rettungswege. Also wäre es naheliegend, den Nachweis mit den Rettungswegen zu beginnen. Dies ist jedoch nicht sinnvoll bzw. zielführend, da die Rettungswege immer aus einem Brandabschnitt, einer Nutzungseinheit oder einem Aufenthaltsraum führen. Also werden gemäß Checkliste zuerst die Anforderungen an die Trennung von Brandabschnitten, Nutzungseinheiten und Aufenthaltsräumen abgefragt. Ein weiterer Vorteil der Checkliste besteht darin, dass durch die strukturierte und detaillierte Abfrage aller einzelnen Vorschriften der LBO keine wichtigen Anforderungen vergessen oder übersehen werden. 0.2 Arbeiten mit der Checkliste Die Bearbeitung erfolgt zweckmäßigerweise so, dass bei jedem Punkt geprüft wird, ob dieser für das untersuchte Gebäude relevant ist oder nicht. Ist ein Punkt nicht relevant, geht es weiter mit dem nächsten Punkt. Ist ein Punkt relevant, kann eine Bearbeitung mithilfe der Checkliste erfolgen. Der Brandschutznachweis wird dabei nicht auf der Checkliste selbst, sondern auf einem eigenen Schriftstück erstellt. Dort sollten nur die Punkte aufgeführt und bearbeitet werden, die für das Gebäude relevant sind. Tipp: Es ist empfehlenswert, die Bearbeitung so kurz und prägnant wie möglich und so ausführlich wie unbedingt nötig auszuführen, da übermäßig lange und umständliche Brandschutznachweise eine Belastung für alle sind, die damit umgehen müssen. Sinnvollerweise erfolgt als Erstes eine Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung. Anschließend wird bewertet, ob und wie die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen eingehalten werden. Bei Einhaltung der Mindestanforderungen wird dies im Nachweis angegeben und soweit sinnvoll in den Brandschutzplänen visualisiert (siehe Punkt 0.4). Anschließend geht es mit dem nächsten Punkt weiter. Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen ist entweder eine andere Planung bzw. Ausführung oder eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Im Falle einer Abweichung (Ausnahme/Befreiung) muss diese natürlich begründet und erläutert werden. In der Regel ist dann anzugeben, welche Kompensationsmaßnahmen getroffen werden, um trotz Nichteinhaltung der Anforderungen das bauaufsichtliche Schutzziel zu erreichen. Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, alle Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bereits im Vorfeld mit der den Brandschutz prüfenden Stelle abzustimmen. 0.3 Aufbau der Checkliste Die linken Spalten enthalten Kurzinformationen und Übersichten. Damit kann der erfahrene Anwender schnell die entsprechenden Anforderungen abchecken. In den mittleren und rechten Spalten sind in der Regel die bauaufsichtlichen Anforderungen genannt. Sie enthalten teilweise auch weitere Erläuterungen und Kommentare. Die rechte Außenspalte nennt die jeweiligen Paragraphen bzw. Artikel der LBO. Außerdem sind dort zu den jeweiligen Themen Fundstellen im Brandschutzatlas angegeben, so dass bei weiterem Informationsbedarf schnell detaillierte Informationen und Kommentare gefunden und abgerufen werden können. 0.4 Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen Zur Visualisierung des Brandschutznachweises sollte unbedingt ein Satz Brandschutzpläne angefertigt werden (Größe maximal DIN A3), worin die Brandschutzanforderungen möglichst farbig eingetragen werden. Hierfür genügen für die erste Bearbeitung einfache Farbstifte. Falls erforderlich oder gewünscht, können die Pläne dann später mit Computerprogrammen erstellt werden. Der unmittelbare Nutzen des direkten Eintragens von bestimmten Brandschutzanforderungen in die Brandschutzpläne mit Farbstiften liegt darin, dass dabei oft noch Unklarheiten und Fehler erkannt werden, bei denen sonst die Gefahr bestehen würde, dass sie übersehen werden. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-5 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Neben einer schnellen Information und Übersicht helfen die Brandschutzpläne auch, Fehler und Schwachstellen zu vermeiden bzw. zu erkennen. Außerdem sind die Brandschutzpläne für alle ausführenden Gewerke ein Hilfsmittel, das dazu beitragen kann, die im Brandschutznachweis gestellten Anforderungen fachgerecht umzusetzen. Auch für den späteren Betrieb des Gebäudes sind Brandschutzpläne eine wichtige, hilfreiche und kostensparende Unterlage (z.b. bei späteren Umbaumaßnahmen). Für die farbliche Kennzeichnung hat sich die in nachfolgender Legende (siehe Anlage A.3) dargestellte Farbgebung bewährt, die in ihren Grundzügen auch der Farbgebung im Brandschutzatlas entspricht. 0.5 Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste Die vorliegende Checkliste ist als Hilfsmittel gedacht, um die Erstellung von Brandschutznachweisen zu erleichtern. Alle Inhalte dürfen jedoch nur unter den nachfolgend beschriebenen Vorbehalten verwendet werden, da es mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist, alle Anforderungen der Landesbauordnungen und ihrer ergänzenden Vorschriften sowie deren Interpretationen und Auslegungen in Checklistenform fehlerfrei umzusetzen. Deshalb ist die Checkliste für sich alleine noch kein vollständiger Brandschutznachweis, sondern muss unbedingt entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften und Interpretationen genau überprüft und ergänzt werden. Beispiel für einen mit dieser Checkliste erstellten Brandschutznachweis siehe Brandschutzatlas 5.4.1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Checklisten keine Haftung übernommen wird. Außerdem können wir hierfür nicht garantieren. Maßgebend sind immer die im jeweiligen Bundesland geltende Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Checklisten sind so gestaltet, dass sie möglichst vielseitig und einfach zu handhaben sind. Mit ihnen kann (ähnlich wie bei PC-Programmen) auch ein relativ unerfahrener Anwender einfach und schnell ein Ergebnis erzielen. Für Anfänger und Anwender mit nicht ausreichenden Brandschutzkenntnissen besteht dabei jedoch die Gefahr, dass das eigene Brandschutzwissen überschätzt wird. In diesen Fällen kann es bei der Verwendung der Checklisten als Hilfsmittel zur Erstellung von Brandschutznachweisen zu Fehlern kommen, die sehr schwerwiegend sein können. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn Abweichungen und Ausnahmen erkannt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen erarbeitet werden müssen bzw. wenn es erforderlich ist, bestimmte Brandschutzanforderungen der Bauordnungen und ergänzende Vorschriften fachgerecht zu interpretieren und umzusetzen. Aus diesen Gründen ist es für den vorgenannten Personenkreis unbedingt erforderlich, Brandschutznachweise, die mithilfe der Checklisten erstellt worden sind, von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Dies ist besonders wichtig in den Ländern, in denen der Brandschutznachweis nicht mehr im Genehmigungsverfahren geprüft wird. Kommentare, Empfehlungen, Vorschläge (Tipps): Die Checklisten beinhalten teilweise Kommentare und Empfehlungen, die in der betreffenden LBO nicht enthalten sind. Diese sind in der Regel kursiv gedruckt, wobei sie oft als Tipp bezeichnet werden. Naturgemäß ist es möglich, dass die in den Kommentaren und Tipps angegebenen Vorschläge von Behörden oder anderen Fachleuten nicht akzeptiert oder anders interpretiert werden. Der Anwender der Checklisten muss deshalb jeweils selbst prüfen und entscheiden, ob er diese Ausführungsvorschläge bzw. Empfehlungen übernimmt oder nicht. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-6 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

1 Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung Check 1.1: Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis 1.1 Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis Bauvorhaben: Bauherr: Architekt: Ersteller des Brandschutznachweises/-konzeptes: Zweck und Rechtsgrundlage(n) des Brandschutznachweises/-konzeptes: Angabe, welche Nachweisberechtigung der Ersteller des Brandschutznachweises benötigt und Nachweis, dass diese Berechtigung vorliegt:* Inhalt und Umfang des Brandschutznachweises, beigelegte Brandschutzpläne und Anlagen: Angaben zur Visualisierung von wichtigen Brandschutzanforderungen in Brandschutzplänen: Zugrunde gelegte Informationen wie Pläne und sonstige Unterlagen (mit Angabe der genauen Daten wie Plannummern und Planstände): Angabe und Information über eventuell erforderliche Abweichungen und wie damit verfahren werden soll:** Angaben über die Zulassung und Prüfung der Abweichungen. Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.2. * Wichtig: Es sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Ersteller des Brandschutznachweises die jeweils erforderliche Berechtigung bzw. Nachweisberechtigung hat. Die Regelungen hierzu sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Oft ist für die Erstellung eines Brandschutznachweises eine Bauvorlageberechtigung notwendig. Teilweise werden auch weitergehende Anforderungen an den Nachweisersteller gestellt, die z.b. auch von der Gebäudeklasse abhängen können. ** Wichtig: Enthält der Brandschutznachweis Abweichungen (Ausnahmen/Befreiungen), so sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden, dass er diese beantragen muss und diese auch genehmigt werden müssen. Dies ist besonders wichtig bei Gebäuden, bei denen der Brandschutznachweis im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft wird. Außerdem ist es natürlich notwendig, dass alle Vorgaben des Brandschutznachweises in die weitere Planung eingearbeitet werden. Check 1.2: Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten und Vorschriften 1.2 Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften Angabe der maßgebenden LBO: Angabe der Gebäudeklasse (Ermittlung siehe Punkt 2.1): Angabe, ob das Gebäude kein Sonderbau, ein geregelter Sonderbau oder ein nicht geregelter Sonderbau ist (Ermittlung siehe Punkt 2.2): Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei geregelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zugrunde gelegten Muster-Sondervorschriften (bei nicht geregelten Sonderbauten): Kurzbeschreibung des Gebäudes: maximale Abmessungen, Lage und Zahl der Geschosse, Bauweise (in Stichworten): Höhe des obersten (möglichen) Aufenthaltsraumes über Gelände: Aufenthaltsräume im KG/DG: Nutzung des Gebäudes, Nutzungseinheiten: Besondere Räume, Brandgefahren, Zündquellen und Brandlasten: Anzahl und Art der das Gebäude nutzenden Personen: Angabe von Besonderheiten im Hinblick auf den Brandschutz: Beschreibung der Schutzziele und Angabe zu eventuellen besonderen Schutzzielen. Eventuell Angaben und Hinweise zur Feuerversicherung: Für den Brandschutznachweis relevante Vorschriften und Regelwerke: Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.3. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-7 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 1.3: Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises 1.3 Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises 1. Wichtig: Im Brandschutznachweis werden die verbalen bauaufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 verwendet (z.b. fh statt F 30, hf statt F 60-AB bzw. (R)EI 60 [HolzR], fb statt F 90-AB, Tür fb + S statt T 90, Tür fh + RD + S statt T 30-RS usw.). Diesen verbalen bauaufsichtlichen Begriffen müssen dann in der weiteren Bauplanungs- und -ausführungsphase die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN 4102) bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501) zugeordnet werden. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 bis 02 geregelt, siehe dort. Zur Vereinfachung sind die jeweiligen Klassen jedoch auch in dieser Checkliste angegeben. 2. Für eine schnelle und einfache Handhabung wird der Brandschutznachweis in Brandschutzplänen visualisiert. Die Pläne enthalten die Anforderungen an die raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken und an die Rettungswege sowie weitere wichtige Informationen. Die im Brandschutznachweis und in den Plänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole werden in den als Anlage A.1 bis A.3 beiliegenden Legenden erläutert. Die Brandschutzpläne sind in Anlage B enthalten. 3. Der Brandschutznachweis gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Betriebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss der Brandschutznachweis entsprechend angepasst werden. 4. Die im Brandschutznachweis beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die in der Bauordnung und ihren ergänzenden Vorschriften nicht genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompensationsmaßnahmen ergeben bzw. von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch bei Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen. In den genannten Fällen ist eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung des Brandschutznachweises erforderlich. 5. Für die jeweiligen Anforderungen und ihre Umsetzung gelten die Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die Bauregelliste und alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung. 6. Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass der Brandschutznachweis bei allen Planungen und Fachplanungen (insbesondere bei den haustechnischen Leitungsanlagen) eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailplanung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber dafür verantwortlich, dass er auch während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und dass bei Umplanungen bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt. Zu diesem Zweck sollten alle an dem Bau und Gebäude Beteiligten eine Kopie des Brandschutznachweises erhalten mit dem Hinweis auf entsprechende Beachtung und Umsetzung. Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 1.4. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-8 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 1.4: Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke 1.4 Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke Grundlage für die Berücksichtigung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes bei der Planung und Ausführung der haustechnischen Leitungsanlagen und Gewerke sind dieser Brandschutznachweis und die zugehörigen Brandschutzpläne. Dabei ist folgendes zu beachten: A Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken: Sämtliche Wände und Decken, die in den Brandschutzplänen farbig angelegt sind, müssen raumabschließend und feuerwiderstandsfähig (abschottend) sein. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der dem Brandschutznachweis in Anlage A.3 beiliegenden Legende (z.b. gelb = feuerhemmend, orange = hochfeuerhemmend, rot = feuerbeständig, violett = Brandwand bzw. Bauart einer Brandwand). Immer wenn Leitungen durch derartige Wände und Decken führen, sind nach dem Baurecht und den ergänzenden Vorschriften (z.b. MLAR, MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Abschottungen oder gleichwertige Sicherungen in der Feuerwiderstandsfähigkeit des durchdrungenen raumabschließenden Bauteils). B Verlegung von Leitungsanlagen in Rettungswegen: Sämtliche Bereiche, die in den Plänen hellgrün und dunkelgrün angelegt sind, dienen als baulich notwendige Rettungswege, siehe Legende (z.b. notwendige Flure, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und ihren Ausgängen sowie sichere Ausgänge ins Freie). Immer wenn brennbare Leitungsanlagen oder Leitungsanlagen mit brennbaren Medien in derartigen notwendigen Rettungswegen verlegt werden, sind nach dem Baurecht und den ergänzenden Vorschriften (z.b. MLAR, MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Abkapselungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige nichtbrennbare Unterdecken oder feuerwiderstandsfähige Installationskanäle). Davon ausgenommen sind nur Elektroleitungen, die ausschließlich der Versorgung der Rettungswege dienen, sowie bestimmte Elektroleitungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen (siehe jeweils geltende Richtlinien und Vorschriften). C Planung des Brandschutzes in der Haustechnik: Der vorbeugende Brandschutz muss in der haustechnischen Planung von Anfang an und möglichst früh berücksichtigt und eingebunden werden. Dabei sollte bereits in der Vorplanungsphase darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Maßnahmen später auch fachgerecht ausgeführt werden können (z.b. ausreichend große Aussparungen für Kabelabschottungen, ausreichende Arbeitsräume für die Ausführung der Abschottungen). D Verlegung der haustechnischen Leitungsanlagen: Bereits während der Verlegung der Leitungsanlagen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Leitungen so verlegt und befestigt werden, dass die später erfolgenden Brandschutzmaßnahmen fachgerecht ausgeführt werden können. Beispiel 1: Elektrische Leitungsanlagen müssen so durch die Öffnungen geführt werden, dass es später möglich ist, fachgerechte Abschottungen gemäß Zulassung auszuführen. Beispiel 2: Haustechnische Leitungsanlagen müssen vor und nach Abschottungen entsprechend den Vorgaben der Verwendbarkeitsnachweise befestigt werden. Beispiel 3: Sollen in notwendigen Fluren oder Treppenräumen nichtbrennbare feuerwiderstandsfähige Unterdecken zur Abkapselung von brennbaren Leitungsanlagen ausgeführt werden, müssen alle Leitungsanlagen oberhalb dieser Unterdecken mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer befestigt werden. E Ausführung der Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen Leitungsanlagen: Es ist besonders darauf zu achten, dass alle Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen Leitungsanlagen fachgerecht und entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise (Zulassung, Prüfzeugnis, Montageanleitung der Hersteller) ausgeführt werden. Bei komplexeren Gebäuden ist hierfür eine Fachbauleitung Brandschutz empfehlenswert bzw. notwendig. Diese sollte bereits bei den vorstehenden Punkten C und D eingebunden werden. Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 2. Tipp: Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle an der Haustechnik Beteiligten den Brandschutznachweis und einen Satz Brandschutzpläne erhalten Dabei sollten diese Gewerke ausdrücklich auf die Brandschutzpläne und die vorstehenden Hinweise aufmerksam gemacht werden. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-9 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

2 Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau Die wichtigsten Schalter für die Erstellung eines Brandschutznachweises sind die Gebäudeklasse und die Feststellung Sonderbau ja/nein. Check 2.1: Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingestuft. 2.1 Einstufung in die Gebäudeklasse Gebäudeklasse 1a Freistehende Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²** Gebäudeklasse 1b Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude LBO / Atlas 2 (3) Nr. 1 Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3 Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr Sonstige Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²** 2 (3) Nr. 2 2 (3) Nr. 3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 Gebäude mit einer Höhe* bis zu 13 m und Nutzungseinheiten Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer mit jeweils nicht mehr als 400 m²** Gebäude 2 (3) Nr. 4 2 (3) Nr. 5 * Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. ** Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne der MBO sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung dieser Brutto- Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Beispiele siehe 7.6/3.4 Achtung: Bei Teilnutzungseinheiten ergibt sich die Brutto-Grundfläche aus der Summe der Teilnutzungseinheiten. Da in einigen Ländern bei Teilnutzungseinheiten abweichende Regelungen bestehen, sollte im Zweifelsfall mit der für die Prüfung des Brandschutzes zuständigen Stelle immer genau geklärt werden, wie die Größe der jeweiligen Nutzungseinheit ermittelt wird. Beispiel: Bei einem Gebäude mit einer Höhe von 13 m und zwei Teilnutzungseinheiten von je 210 m² beträgt die Größe der Nutzungseinheit insgesamt 420 m² und das Gebäude ist gemäß MBO in Gebäudeklasse 5 einzustufen. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-10 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Wichtig: Jedes Gebäude, unabhängig davon, ob es ein Sonderbau ist, hat eine Gebäudeklasse. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass als Erstes die Gebäudeklasse richtig bestimmt wird, da sich daraus die wesentlichen Brandschutzanforderungen ergeben. Außerdem ergibt sich aus der Gebäudeklasse in verschiedenen Ländern auch, ob bzw. wie der Brandschutznachweis geprüft wird und welche Voraussetzungen der Ersteller des Brandschutznachweises erfüllen muss. (In Bayern werden z.b. Brandschutznachweise der Gebäudeklassen 1 bis 4 nicht geprüft, der Nachweisersteller für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 muss jedoch eine besondere Berechtigung haben und in einer entsprechenden Liste geführt werden). Das Gebäude wird eingestuft in Gebäudeklasse: Begründung: Angabe der Gebäudeklasse kurze Begründung für die Einstufung Deutliche Angabe der ermittelten Gebäudeklasse im Brandschutznachweis. Diese wird auch bei der weiteren Bearbeitung des Nachweises immer wieder benötigt. Empfehlenswert ist eine kurze Begründung, welche Kriterien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden. Weiter mit Punkt 2.2. Tipp: Falls Unklarheiten bei der Feststellung der Gebäudeklasse bestehen, ist es empfehlenswert, diese mit der den Brandschutz prüfenden Stelle vor der Erstellung des Nachweises eindeutig abzustimmen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da bei einer falschen oder nachträglich geänderten Gebäudeklasse sich gravierende Änderungen sowohl in den Brandschutzanforderungen als auch bei der Prüfung des Brandschutznachweises und der Berechtigung für die Erstellung des Nachweises ergeben können. Beispiel 1: Aneinandergebaute Gebäude mit verschiedenen Höhen auf einem Grundstück. Falls die Gebäude einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang haben und nur miteinander funktionieren (z.b. bezüglich der Rettungswege), so ergibt sich die Gebäudeklasse für beide Gebäude aus der Höhe des höheren Gebäudes. Können die beiden Gebäude bezüglich ihrer Funktionalität jedoch als zwei einzelne Gebäude betrachtet werden, bei denen jedes für sich alleine funktioniert (insbesondere bezüglich der Rettungswege), so ist es eventuell auch möglich, jedem der Gebäude eine eigene Gebäudeklasse zuzuweisen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert. Beispiel 2: Eine Abweichung von der Gebäudeklasse ist nicht möglich. Ist ein Gebäude am Hang so angeordnet, dass sich eine maßgebende Höhe (siehe vorstehende Fußnote *) von 7,10 m ergibt, so ist das Gebäude in Gebäudeklasse 4 einzustufen (wenn die Nutzungseinheiten jeweils nicht mehr als 400 m² haben). Dies gilt auch, wenn das Gebäude ansonsten in Bezug auf die Zahl der Geschosse als Gebäudeklasse 3 behandelt werden könnte und jede Nutzungseinheit eine anleiterbare Stelle mit einer Brüstungshöhe von unter 8 m hat. In diesem Fall wäre es jedoch möglich, bei den jeweiligen Brandschutzanforderungen, z.b. an Tragwerk, Trennwände, Decken, Treppenräume usw., Abweichungen von hochfeuerhemmend auf feuerhemmend zu beantragen mit der Begründung, dass das Gebäude insgesamt mit einem Gebäude der Gebäudelasse 3 vergleichbar ist. Natürlich ist in solchen Fällen eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-11 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Check 2.2: Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt. 2.2 Überprüfung Sonderbau 2 (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe* von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als 6 Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, 10. Krankenhäuser, 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, 12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen3 einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 15. Camping- und Wochenendplätze, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. * Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Wichtig: Neben der Gebäudeklasse ist die Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht, für den Brandschutznachweis von elementarer Bedeutung, da sich auch hieraus sinngemäß wie bei der Gebäudeklasse die Anforderungen an den Ersteller und die Überprüfung ergeben. Außerdem ist diese Checkliste für Sonderbauten nicht bzw. nur eingeschränkt verwendbar, und zwar nur in dem Umfang, in dem der Sonderbau nach der jeweiligen LBO behandelt werden kann. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-12 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

Das Gebäude ist: Begründung: Maßgebende Sonderbauvorschriften bzw. zugrunde gelegte Muster-Sonderbauvorschriften Angabe, ob es sich um keinen Sonderbau, einen geregelten Sonderbau oder einen nicht geregelten Sonderbau handelt. kurze Begründung für die Einstufung. Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei geregelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zugrunde gelegten Muster-Sonderbauvorschriften (bei nicht geregelten Sonderbauten) Deutliche Angabe, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht, mit Begründung, welche Kriterien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden. Wenn kein Sonderbau vorliegt, weiter mit Punkt 3. Liegt ein Sonderbau vor, dann bitte Folgendes beachten: Wichtig: Diese Checkliste behandelt nur Gebäude, die keine Sonderbauten sind. Sonderbauten können deshalb nur in dem Umfang mit der Checkliste bearbeitet werden, in dem beim jeweiligen Sonderbau die Anforderungen der LBO gelten (und keine besonderen Anforderungen gestellt werden). Ergibt die Überprüfung, dass ein Sonderbau vorliegt, ist als Nächstes zu überprüfen, ob es sich um einen sogenannten geregelten oder einen nicht geregelten Sonderbau handelt. Bei geregelten Sonderbauten sind die im jeweiligen Land eingeführten Sonderbauvorschriften anzugeben und einzuhalten. Die Anforderungen für den Brandschutznachweis ergeben sich damit zunächst aus den für das Gebäude geltenden Sonderbauvorschriften. Diese regeln besondere Anforderungen, die über die LBO hinausgehen oder aber auch Erleichterungen sein können. In allen anderen Bereichen, in denen in den Sonderbauvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt dann wieder die LBO. Spätestens dann ist auch die Gebäudeklasse von Bedeutung, da sich daraus die LBO-Anforderungen ergeben. Bei nicht geregelten Sonderbauten wurden im jeweiligen Land entsprechende Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich nicht eingeführt. Damit gilt dort grundsätzlich die LBO. Jetzt besteht die Schwierigkeit darin, zu ermitteln, welche besonderen Anforderungen an den Sonderbau zu stellen sind, aber auch, wo eventuell Erleichterungen möglich sind. Aufgrund der fehlenden bauaufsichtlich eingeführten Sonderbauvorschrift sind diese Fragen naturgemäß schwieriger zu lösen als bei bauaufsichtlich eingeführten (geregelten) Sonderbauten. In solchen Fällen ist es grundsätzlich möglich (und auch sinnvoll), sich beim Brandschutzkonzept an den jeweiligen Muster-Sonderbauvorschriften zu orientieren (z.b. bezüglich besonderer Anforderungen, möglicher Erleichterungen und der Gliederung). Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass es sich bei den Sonderbauvorschriften um in sich schlüssige Sonderbaukonzepte handelt, die sowohl innerhalb der Sonderbauvorschrift als auch auf die jeweilige zugehörige LBO abgestimmt sind. Deshalb sollten dann auch die zur Orientierung herangezogenen (bauaufsichtlich nicht eingeführten) Muster-Sonderbauvorschriften insgesamt angewendet und auf die jeweilige LBO abgestimmt werden. Dies gilt natürlich nicht in den Bereichen, in denen einige ältere Muster-Sonderbauvorschriften nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen, z.b. die Muster-Krankenhausverordnung vom Dezember 1976. Hier muss jeweils sehr genau geprüft werden, welche Anforderungen noch stimmen und welche dem heutigen Stand anzupassen sind. Bei einer weiteren Bearbeitung des Sonderbaus mit der Checkliste bitte unbedingt darauf achten, dass für den Sonderbau weitergehende Anforderungen bestehen, die sich aus den jeweiligen Sonderbauvorschriften bzw. bei nicht geregelten Sonderbauten aus den besonderen Eigenschaften des Sonderbaus ergeben. Weiter mit Punkt 3. Tipp: In der Regel sind bei Sonderbauten immer bauliche Rettungswege notwendig, wenn in einer Nutzungseinheit mehr als 10 bis 12 Personen gerettet werden müssen, siehe auch Punkt 9.4. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-13 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH

3 Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Check 3.1: Einteilung der Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen 3.1 Brandverhalten von Baustoffen 26 (1) Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas Baustoffe werden unterschieden in: Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 4.2 nichtbrennbare (nb), 1. nichtbrennbare, schwer entflammbare (se) und 2. schwer entflammbare, normal entflammbare (ne). 3. normal entflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind. Check 3.1.A: Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen nichtbrennbar, schwer entflammbar und normal entflammbar in Klassen. Legende siehe Anlage A.1. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 02 geregelt. Nationale Klassen nach DIN 4102-1 A 1/A 2 B 1 B 2 Bauaufsichtliche Benennung nichtbrennbar schwer entflammbar normal entflammbar Europäische Klassen nach DIN DN 13501-1 Zusatzanforderungen A 1 A 2 - s1, d0 kein Rauch und kein brennendes Abfallen/Abtropfen B - s1, d0 C - s1, d0 kein Rauch und kein brennendes Abfallen/Abtropfen A 2 - s2, d0 A 2 - s3, d0 B - s2, d0 kein brennendes B - s3, d0 C - s2, d0 C - s3, d0 Abfallen/Abtropfen A 2 - s1, d1 A 2 - s1, d2 B - s1, d1 kein Rauch B - s1, d2 C - s1, d1 C - s1, d2 A 2 - s3, d2 B - s3, d2 C - s3, d2 D - s1, d0 D - s2, d0 D - s3, d0 kein brennendes E Abfallen/Abtropfen D - s1, d1 D - s2, d1 D - s3, d1 D - s1, d2 D - s2, d2 D - s3, d2 E - d2 B 3* leicht entflammbar* F* * Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Soweit sich aus den nachfolgenden Punkten keine höheren Anforderungen ergeben, muss für jeden im Gebäude verwendeten Baustoff die Mindestanforderung normal entflammbar eingehalten werden. Tipp: Hierfür muss immer auch ein gültiger Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Dieser erfolgt bei Baustoffen entweder durch die Verwendung von geregelten Baustoffen (Bauprodukten) nach Bauregelliste (z.b. auf nationaler Ebene nach DIN 4102-4 Abschnitt 2) bzw. durch die Verwendung von besonders geprüften und nachgewiesenen Baustoffen (z.b. auf nationaler Ebene durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. in einzelnen besonderen Ausnahmefällen durch eine Zustimmung im Einzelfall). OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderung normal entflammbar für alle verwendeten Baustoffe (Bauprodukte): weiter mit Punkt 3.2. xxx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderung: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Weiter mit Punkt 3.2. Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 01.02.2013-14 - 2013 FeuerTRUTZ GmbH