Zusammenfassung. Einführung

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Transkript:

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 Zusammenfassung Nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden und der Bundesregierung trat am 21. Mai 1951 das Montanmitbestimmungsgesetz in Kraft. In die Aufsichtsräte der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie wurden danach jeweils zur Hälfte Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer entsandt. Zudem gehörte den Vorständen ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied an, der nicht gegen den Willen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden konnte. Damit hatten die Gewerkschaften ihre Forderung nach einer Demokratisierung der Wirtschaft im Rahmen einer gesellschaftlichen Neuordnung zumindest in diesem Schlüsselsektor verwirklichen können. Alle Versuche, dieses Modell einer paritätischen Unternehmensverfassung eine Besonderheit der deutschen Wirtschaftsordnung auch auf die übrigen Wirtschaftszweige auszuweiten, scheiterten jedoch. Einführung Schon bald nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Gewerkschaften wieder aufgebaut. Als Lehre aus der Geschichte und als notwendige Ergänzung der politischen Demokratie forderten sie die Demokratisierung der Wirtschaft, d.h. die völlige Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital. Im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sollten nicht nur auf überbetrieblicher Ebene paritätisch besetzte Wirtschaftskammern eingerichtet werden. Neben den betrieblichen Interessenvertretungen der Beschäftigten, den Betriebsräten, sollten die Arbeitnehmer darüber hinaus auch direkt in den zentralen Entscheidungsorganen der großen Unternehmen, den Aufsichtsräten und Vorständen, vertreten sein, um über Produktionsprogramme und Investitionen mitzubestimmen. Damit sollte ein neuer, dritter Weg jenseits des amerikanischen oder sowjetischen Modells beschritten werden. Im Zuge der Entflechtung der mächtigen Montankonzerne an Rhein und Ruhr, die von der britischen Militärregierung angeordnet wurde, konnten die gewerkschaftlichen Forderungen ab Frühjahr 1947 in den einzelnen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie umgesetzt werden. Der "Herr-im-Hause"-Standpunkt, also die autoritäre, uneingeschränkte innerbetriebliche Herrschaft der "Zechen- und Schlotbarone", die in der Vergangenheit jede eigenständige Interessenvertretung der Beschäftigten rigoros bekämpft hatten, war damit beendet. Die Stahlindustriellen, unter den gegebenen Umständen an einer Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften interessiert, sperrten sich kaum dagegen. Nach Ansicht der Gewerkschaften war damit ein erster Schritt in Richtung auf eine umfassende Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft getan; weitere mussten folgen.

Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 konstituiert hatte, drängten die Gewerkschaften verstärkt darauf, Arbeitnehmervertreter paritätisch in allen Entscheidungsorganen der Wirtschaft zu beteiligen. Auf dem Gründungskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) unterstrich der Vorsitzende, Hans Böckler, im Oktober 1949 noch einmal den Anspruch auf absolute Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit. In seiner Regierungserklärung hatte Konrad Adenauer im September auch angekündigt, die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "zeitgemäß" neu zu ordnen, überließ es aber den Sozialpartnern, sich zunächst vorparlamentarisch über Grundlinien der Mitbestimmung zu einigen. Die Verhandlungen zwischen den Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, die im Januar 1950 aufgenommen wurden, verliefen ergebnislos. Die Vertreter der Arbeitgeber lehnten eine paritätische Mitbestimmung kategorisch ab, da sie den Gewerkschaft zu viel Macht übertrage, jede unternehmerische Initiative ersticke und letztlich in ein "Kollektivsystem" münde. Mehr als ein Drittel der Sitze in den Aufsichtsräten wollten sie den Arbeitnehmern nicht zugestehen. Mit ihrer kompromisslosen Haltung verfolgten die Arbeitgeber nach eigenem Bekunden das Ziel, "einen geistigen Damm für [die] Sicherstellung der westlichen Kulturwelt gegen den Osten zu errichten". Anfang Juli 1950 wurden die Verhandlungen abgebrochen. Nun war die Bundesregierung wieder am Zug. Mit ihrem Gesetzentwurf, den sie Ende Oktober vorlegte, gab die Bundesregierung zu erkennen, dass sie nicht gewillt war, auf die gewerkschaftlichen Forderungen einzugehen. In den Aufsichtsräten sah sie lediglich eine Drittelparität für die Arbeitnehmervertreter vor, die zudem ausschließlich Betriebsangehörigen vorbehalten sein sollte. Die Gewerkschaften, darauf bedacht, dass nicht nur enge Unternehmensinteressen, sondern stets auch allgemeine gesellschaftliche Interessen berücksichtigt wurden, sollten keine Vertreter stellen können. Damit nicht genug, erklärte Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard im November, dass die paritätische Mitbestimmung gegen geltendes deutsches Recht verstoße und deshalb in Zukunft nicht angewandt werden könne. Auch der schon seit 1947 praktizierten Mitbestimmung in der Eisen- und Stahlindustrie war damit der Kampf angesagt. Auf dem Verhandlungsweg schien den Gewerkschaften keine Verständigung mehr möglich zu sein. Zur Verteidigung der paritätischen Mitbestimmung rief die Industriegewerkschaft Metall daraufhin ihre Mitglieder in den Hüttenwerken zu einer Urabstimmung auf; fast 96 Prozent erklärten sich dabei zu einem Arbeitskampf bereit. Ähnlich hoch war die Zustimmung unter den gewerkschaftlich organisierten Bergarbeitern, die sich zur Durchsetzung der Forderung nach Mitbestimmung kurz darauf ebenfalls für Arbeitskampfmaßnahmen aussprachen. Das Unternehmerlager war gespalten. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) blieb bei seiner unnachgiebigen Haltung und war in dieser zentralen Frage der künftigen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu keinem Zugeständnis bereit. Er scheute den Arbeitskampf nicht und glaubte, die Gewerkschaften nachhaltig schwächen und ihren Einfluss zurückdrängen zu können. Die Vertreter der Schwerindustrie wollten es dagegen nicht auf einen Streik ankommen lassen. Sie waren am stärksten von dem Arbeitskampf bedroht, da ihre Belegschaften gewerkschaftlich besonders hoch organisiert waren. Darüber hinaus waren sie an einer schnellen Abwicklung der von den Westalliierten verfügten Neuordnung der Ruhrindustrie wie auch des Schumanplans interessiert, also der Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion. Das würde sie in die Lage versetzen, wirtschaftlich wieder selbständig handeln zu können, ohne weiterhin alliierter Kontrolle zu unterliegen.

In dieser schwierigen und angespannten Situation wurde Bundeskanzler Adenauer als politischer Vermittler eingeschaltet. In einem Spitzengespräch mit dem DGB-Vorsitzenden kam man am 11. Januar 1951 überein, sich ganz auf eine Regelung für die Montanindustrie zu konzentrieren; die Frage eines allgemeinen, für die Wirtschaft insgesamt geltenden Mitbestimmungsgesetzes wurde zunächst ausgeklammert. Bis Ende Januar konnten sich die Gewerkschaften schließlich mit Vertretern der Montanindustrie auf gemeinsame Richtlinien über die Mitbestimmung einigen. Das Bundeskabinett billigte das Verhandlungsergebnis und arbeitete einen entsprechenden Gesetzentwurf aus. Das Gesetz wurde am 10. April abschließend im Parlament beraten, am 18. April gegen nur 50 Stimmen beschlossen und am 21. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In allen Kapitalgesellschaften der Montanindustrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten setzte sich der Aufsichtsrat danach aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen. Der Einfluss der Gewerkschaften war dadurch gewährleistet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter keine Beschäftigte des Unternehmens waren und nach Rücksprache mit den Betriebsräten direkt von den Gewerkschaften benannt wurden. Zudem konnten die Gewerkschaften gegen die von den Betriebsräten vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Unternehmen Einspruch einlegen. Der "neutrale" Mann, der bei Patt-Situationen den Ausschlag geben konnte, musste von der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmervertreter vorgeschlagen werden und konnte von der Hauptversammlung, also den Anteilseignern, nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Als gleichberechtigtes Mitglied musste schließlich im Vorstand ein Arbeitsdirektor vertreten sein, der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden konnte. Der Versuch der Gewerkschaften, im folgenden Jahr eine ähnlich weitgehende Mitbestimmungsregelung auch für die übrige Wirtschaft zu erreichen, scheiterte. Das am 19. Juli 1952 verabschiedete Betriebsverfassungsgesetz räumte den Arbeitnehmervertretern lediglich ein Drittel der Aufsichtsratssitze ein und gestand den Gewerkschaften nur geringen Einfluss auf die Politik der großen Unternehmen zu. Die beabsichtigte Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft konnte somit nicht erreicht werden. Im Gegenteil, die Gewerkschaften hatten in den folgenden Jahren alle Mühe, selbst die Montanmitbestimmung im Kern zu erhalten. Der wirtschaftliche Konzentrationsprozess und der schrumpfende Montananteil der Konzerne machten immer wieder ergänzende gesetzliche und vertragliche Regelungen notwendig, angefangen beim Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 bis zum fünften Montanmitbestimmungssicherungsgesetz, das am 1. Januar 1989 in Kraft trat. Wegen ihres Ausnahmecharakters beobachtete man die Praxis der paritätischen Mitbestimmung in der Montanindustrie immer besonders aufmerksam. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien wurden ihre Funktionsweise und ihre Auswirkungen eingehend untersucht. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ließ sich nicht feststellen. Der Anspruch der Montanmitbestimmung, die Interessen von Arbeit und Kapital gleichberechtigt in die Unternehmensentscheidungen einzubeziehen, wurde durch den Strukturwandel in der Montanindustrie allerdings einer besonderen Belastung ausgesetzt. Sowohl die Kohlenkrise, die ab 1958 einsetzte, als auch die Krise der Stahlindustrie, die 1975 begann, kosteten im Laufe der Jahre insgesamt mehrere hunderttausend Arbeitsplätze eine Herausforderung, die so "sozialverträglich" wie möglich bewältigt werden musste.

Nicht zuletzt mit dem Hinweis darauf, dass sich die Montanmitbestimmung in der Praxis bewährt habe, forderten die Gewerkschaften ab den 1960er Jahren wieder verstärkt die Ausweitung des Montanmitbestimmungsmodells auf die gesamte Wirtschaft. Aus Sorge um die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung leisteten die Arbeitgeberverbände, die sie in ihrer Existenz bedroht sahen, von Anfang an entschiedenen Widerstand. Trotz aller Anstrengungen gelang es den Gewerkschaften aber weder während der Großen Koalition (1966-1969) noch während der anschließenden sozialliberalen Koalition, eine ausreichende parlamentarische Mehrheit für ihre Forderung zu gewinnen. Im März 1976 wurde zwar ein Mitbestimmungsgesetz bei nur 20 Gegenstimmen verabschiedet, aber es blieb doch weit hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurück. Karl Lauschke Quellen- und Literaturhinweise Judith, R. (Hg.), 40 Jahre Mitbestimmung. Erfahrungen Probleme Perspektiven, Köln 1986. Lauschke, K., Hans Böckler, Band 2: Gewerkschaftlicher Neubeginn 1945-1951, Essen 2005. Lompe, K., Blöcker, A., Marquardt, B., Rölke, P., Weis, H., Bilanz und Perspektiven der Montanmitbestimmung. Entwicklungen, Erfahrungen, Herausforderungen, Berlin 2003. Müller, G., Mitbestimmung in der Nachkrieg. Britische Besatzungsmacht Unternehmer Gewerkschaften, Düsseldorf 1987. Müller, G., Strukturwandel und Arbeitnehmerrechte. Die wirtschaftliche Mitbestimmung in der Eisen- und Stahlindustrie 1945-1975, Essen 1991. Müller-List, G. (Bearb.), Montanmitbestimmung. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951, Düsseldorf 1984. Müller-List, G. (Bearb.), Neubeginn bei Eisen und Stahl im Ruhrgebiet. Die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der nordrhein-westfälischen Eisen- und Stahlindustrie 1945-1948, Düsseldorf 1990. Ranft, N., Vom Objekt zum Subjekt. Montanmitbestimmung, Sozialklima und Strukturwandel im Bergbau seit 1945, Köln 1988. Thum, H., Mitbestimmung in der Montanindustrie. Der Mythos vom Sieg der Gewerkschaften, Stuttgart 1982. Thum, H., Wirtschaftsdemokratie und Mitbestimmung. Von den Anfängen 1916 bis zum Mitbestimmungsgesetz 1976, Köln 1991. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeines 1 (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,

Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht, b) den Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in dem Umfang, wie er in Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Mai 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 299) bezeichnet ist, soweit diese Unternehmen in "Einheitsgesellschaften" im Sinne des Gesetzes Nr. 27 überführt oder in anderer Form weiterbetrieben und nicht liquidiert werden, c) den Unternehmen, die von einem vorstehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission zu liquidierenden Unternehmen abhängig sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen oder überwiegend Eisen und Stahl erzeugen. (2) Dieses Gesetz findet nur auf diejenigen in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen Anwendung, welche in Form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit betrieben werden und in der Regel mehr als eintausend Arbeitnehmer beschäftigen oder "Einheitsgesellschaften" sind. 2 Auf die in 1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen. Zweiter Teil Aufsichtsrat 3 (1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ein Unternehmen im Sinne des 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden. (2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung. 4 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus a) vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, b) vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, c) einem weiteren Mitglied. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht a) Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen, b) im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben, c) in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein, d) an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein. (3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 5 Die in 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt. Im Falle der Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern nach 88 des Aktiengesetzes darf deren Gesamtzahl ein Drittel der Vertreter der Anteilseigner nicht übersteigen.

6 (1) Unter den in 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden, die in einem Betriebe des Unternehmens beschäftigt sind. Diese Mitglieder werden dem Wahlorgan durch die Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens nach Beratung mit den in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen vorgeschlagen. Zur Aufstellung dieser Vorschläge bilden die Arbeitermitglieder und die Angestelltenmitglieder der Betriebsräte je einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt in geheimer Wahl das auf ihn entfallende Mitglied. (2) Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind vor Weiterleitung der Vorschläge an das Wahlorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl den Spitzenorganisationen mitzuteilen, denen die in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften angehören. Jede Spitzenorganisation kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, zum Wohle des Unternehmens und der gesamten Volkswirtschaft verantwortlich im Aufsichtsrat mitzuarbeiten. Lehnen die Betriebsräte den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit ab, so können die Betriebsräte oder die Spitzenorganisation, welche den Einspruch eingelegt hat, den Bundesminister für Arbeit anrufen; dieser entscheidet endgültig. (3) Zwei der in 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung mit den im Betriebe vertretenen Gewerkschaften und den Betriebsräten dem Wahlorgan vorgeschlagen. Die Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberechtigt; sie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb der Belegschaften bestehenden Minderheiten in angemessener Weise berücksichtigen. (4) Für das in 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der Betriebsräte und der Spitzenorganisationen gebunden. 7 Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als fünf nach 5 oder weniger als fünf nach 6 zu wählende Mitglieder an, so gilt 89 des Aktiengesetzes entsprechend. 8 (1) Das in 4 Abs. 1 Buchstabe c bezeichnete weitere Mitglied des Aufsichtsrats wird durch das Wahlorgan auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Der Vorschlag wird durch diese Aufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen beschlossen. Er bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens je drei Mitgliedern, die nach 5 und die nach 6 gewählt sind. (2) Kommt ein Vorschlag nach Absatz 1 nicht zustande oder wird eine vorgeschlagene Person nicht gewählt, so ist ein Vermittlungsausschuß zu bilden, der aus vier Mitgliedern besteht. Je zwei Mitglieder werden von den nach 5 und den nach 6 gewählten Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. (3) Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb eines Monats dem Wahlorgan drei Personen zur Wahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichtsratsmitglied wählen soll. Kommt die Wahl auf Grund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses aus wichtigen Gründen nicht zustande, insbesondere dann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewähr für ein gedeihliches Wirken für das Unternehmen bietet, so muß die Ablehnung durch Beschluß festgestellt werden. Dieser Beschluß muß mit Gründen versehen sein. Über die Berechtigung der Ablehnung der Wahl

entscheidet auf Antrag des Vermittlungsausschusses das für das Unternehmen zuständige Oberlandesgericht. Im Falle der Bestätigung der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuß dem Wahlorgan drei weitere Personen vorzuschlagen; für diesen zweiten Vorschlag gilt die vorstehende Regelung (Sätze 2 bis 4) entsprechend. Wird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht für unberechtigt erklärt, so hat das Wahlorgan einen der Vorgeschlagenen zu wählen. Wird die Ablehnung der Wahl aus dem zweiten Wahlvorschlag von dem Gericht für berechtigt erklärt, oder erfolgt kein Wahlvorschlag, so wählt das Wahlorgan von sich aus das weitere Mitglied. (4) Wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzahl von Mitgliedern des Vermittlungsausschusses nicht gewählt, oder bleiben Mitglieder des Vermittlungsausschusses trotz rechtzeitiger Einladung ohne genügende Entschuldigung einer Sitzung fern, so kann der Vermittlungsausschuß tätig werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder mitwirken. 9 (1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zwanzig Millionen Deutsche Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zahl der gemäß 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeiter zwei, die Zahl der in 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt. (2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zahl der in 4 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeiter drei und die Zahl der in 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt. 10 Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 11 (1) Auf die in 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats finden 87 Abs. 2, 88 Abs. 4 des Aktiengesetzes Anwendung. (2) Auf die in 6 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abberufung auf Vorschlag derjenigen Stelle erfolgt, auf deren Vorschlag das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde. (3) Eine Abberufung des in 8 bezeichneten Mitgliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grunde erfolgen. Dritter Teil Vorstand 12 Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des 75 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat. 13 (1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der nach 6 gewählten Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Das gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.

(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Vierter Teil Schlußvorschriften 14 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten in Kraft a) für Unternehmen, die dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht unterliegen, am 31. Dezember 1951, b) für Unternehmen, die aus der Kontrolle nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission entlassen werden, im Zeitpunkt ihrer Entlassung, spätestens am 31. Dezember 1951, c) für Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission in eine "Einheitsgesellschaft" überführt werden, mit deren Errichtung, spätestens am 31. Dezember 1951, d) für die übrigen Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß sie auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht in eine "Einheitsgesellschaft" überführt werden, spätestens am 31. Dezember 1951. (2) Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach 5 und 6 findet erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. 15 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes, b) das Verfahren für die Aufstellung der in 6 bezeichneten Wahlvorschläge. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Mai 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Faksimile Die 6 Faksimile werden nicht mit ausgedruckt. Hier nach: Bundesarchiv? Faksimile. BArch. Koblenz. 2007. Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0011_mon.pdf Datum: 19. September 2011 um 14:54:19 Uhr CEST. BSB München