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zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten maximal pro Kalendertag. Zum Ausgleich des finanziellen Verlustes gegenüber dem Arbeitsentgelt bezahlt der Arbeitgeber für die Zeiten der Schutzfristen und für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeber erhalten diesen Zuschuss allerdings über die Umlage U2 zu 100 % von der Krankenkasse zurückerstattet. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig aufgelöst wird, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss von der für die Zahlung des es zuständigen Stelle. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses seinen Zuschuss nicht zahlen kann. Information Inhaltsübersicht 1. Zuschuss zum vom Arbeitgeber 2. Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses 3. Zuschuss nach 14 Abs. 3 MuSchG bei Insolvenz des Arbeitgebers 4. Ende des Anspruchs auf den Zuschuss nach 14 MuSchG 1. Zuschuss zum vom Arbeitgeber Versicherte, deren durchschnittliches (auch aus mehreren Arbeitsverhältnissen) übersteigt, erhalten für die Dauer der zahlung den übersteigenden Betrag als Zuschuss zum von ihrem Arbeitgeber ( 14 Abs. 1 MuSchG ). Für Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst wird der Zuschuss von der Dienststelle bzw. vom Bund gezahlt. Für Teilnehmerinnen am Jugendfreiwilligendienst wird der Zuschuss von dem Träger des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum endet bei Ende des Anspruchs auf oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Zuschuss entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten ( 14 Abs. 4 MuSchG ). Wird die Elternzeit jedoch gemäß 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG vorzeitig wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist beendet, besteht ab dem Tag der neuen Schutzfrist ein Anspruch auf Zuschuss zum (BAG, 22.08.2012-5 AZR 652/11). 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017

Die Berechnung des Zuschusses obliegt dem Arbeitgeber. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Ebenfalls sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, vom Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen. Übersteigt das aus mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt bezogene kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, hat jeder Arbeitgeber einen Zuschuss zum zu leisten. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis der einzelnen im Durchschnitt ermittelten Nettoarbeitsentgelte zum gesamten Nettoarbeitsentgelt. Hierzu errechnet die Krankenkasse das anteilige und meldet dieses dem jeweiligen Arbeitgeber. Beispiel 1: Anteiliges bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto : 12,00 EUR 25,00 EUR 12,00 EUR : Gesamtnettorbeitsentgelt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung = anteiliges : 25,00 EUR x 12,00 EUR = 6,24 EUR (anteiliges Arbeitgeber A) : 25,00 EUR x = 6,76 EUR (anteiliges Arbeitgeber B) Beispiel 2: Anteiliges bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto > 26,00 EUR 14,00 EUR 40,00 EUR 27,00 EUR : Gesamtnettoentgelt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung = anteiliges : 40,00 EUR x 26,00 EUR = 8,45 EUR (anteiliges Arbeitgeber A) : 40,00 EUR x 14,00 EUR = 4,55 EUR (anteiliges Arbeitgeber B) Beispiel 3: 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017

Anteiliges bei mehreren Arbeitgebern mit Ablauf der Arbeitsverhältnisse wegen Befristung 26,00 EUR endet durch Zeitablauf am 15.07. 14,00 EUR endet durch Zeitablauf am 31.07. Beginn Schutzfrist 11.07. a) vom 11.07. bis 15.07.: 40,00 EUR 27,00 EUR : x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung = anteiliges : 40,00 EUR x 26,00 EUR = 8,45 EUR (anteiliges Arbeitgeber A) : 40,00 EUR x 14,00 EUR = 4,55 EUR (anteiliges Arbeitgeber B) In der Zeit vom 11.07. bis 15.07. ist i.h.v. durch die Krankenkasse zu zahlen. Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum (A: 26,00 EUR - 8,45 EUR = 17,55 EUR und B: 14,00 EUR 4,55 EUR = 9,45 EUR). b) vom 16.07. bis 31.07.: Arbeitsverhältnis A endete zum 15.07., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers A zu diesem Zeitpunkt und die Krankenkasse zahlt i.h.d. Krankengeldes. Zusätzlich hierzu leistet die Krankenkasse i.h.v. aus dem Arbeitsverhältnis B. Der Arbeitgeber B leistet seine Zuschusszahlung (1,00 EUR) auf Basis des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung. c) vom 01.08. bis Ende der Schutzfrist: Arbeitsverhältnis B endete zum 31.07., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers B auch zu diesem Zeitpunkt. Die Krankenkasse hat damit i.h.d. Krankengeldes auf Grundlage beider Arbeitsverhältnisse zu zahlen. Weigert sich der Arbeitgeber, den Zuschuss auszuzahlen, kann die Krankenkasse nicht in Vorleistung treten, da es sich bei dem Zuschuss nach 14 Abs. 1 MuSchG um keine Leistung der GKV handelt. 115 SGB X ist in Abweichung zum nicht anwendbar. Vielmehr bleibt es der Arbeitnehmerin überlassen, notfalls gegen ihren Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. 2. Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses Im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis zahlt die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers/Auftraggebers/Zwischenmeisters den Zuschuss zum. Für den Beginn der Zuschusszahlung ist stets die für das Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungsfrist zu beachten. Auflagen der Arbeitsschutzbehörde (z.b. Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bzw. zum Beginn der Schutzfrist) - wirken sich auf den Beginn der Zuschusszahlung aus, wenn sie über den Ablauf der maßgebenden Kündigungsfrist hinausgehen. Beispiel 1: 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017

Beginn Zuschusszahlung durch Krankenkasse 1 Für das Arbeitsverhältnis gilt folgende Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung ist zugelassen frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsschließung mit Bescheid vom 12.04. Der Betrieb wird geschlossen am 15.07. Es kann nicht zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist (15.05.) gekündigt werden, sondern erst zum 15.07. Zuschuss ab 16.07. - wirken sich nicht auf den Beginn der Zuschusszahlung aus, wenn die maßgebende Kündigungsfrist unterschritten wird. Beispiel 2: Beginn Zuschusszahlung durch Krankenkasse 2 Für das Arbeitsverhältnis gilt folgende Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung ist zugelassen frühestens zum Beginn der Schutzfrist mit Bescheid vom 12.04. Kündigung erfolgt am 15.04. Die Schutzfrist beginnt am 20.05. Es kann erst gekündigt werden zum 31.05. Zuschuss ab 01.06. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen und dem im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen. Maßgebend sind insoweit die letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. (bei wöchentlicher Abrechnung) 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten heranzuziehen. Dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für vor der zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts. Sind bei der Errechnung des Zuschusses zum mehrere Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, ist der Arbeitgeberzuschuss anteilig zu zahlen. 3. Zuschuss nach 14 Abs. 3 MuSchG bei Insolvenz des Arbeitgebers Die Krankenkasse zahlt anstelle des Arbeitgebers den Zuschuss zum, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses seinen Zuschuss nicht zahlen kann ( 14 Abs. 3 MuSchG ). Ein Insolvenzereignis liegt gemäß 165 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Der Zuschuss ist frühestens vom Tag der Insolvenzeröffnung oder vom Tag der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017

vom Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit an zu zahlen. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.05.2003 C 160/01 festgestellt, dass 165 SGB III dem europäischen Gemeinschaftsrecht entgegensteht und bereits der Insolvenzantrag als Insolvenzereignis gilt. 165 SGB III wurde jedoch bisher nicht hieran angepasst. Dies ist auch nicht erforderlich, da Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/94/EG den Mitgliedsstaaten überlassen, für welchen Zeitraum die Garantieeinrichtung die Sicherung von nicht erfüllten Arbeitsentgeltsansprüchen übernimmt. Die Mitgliedsstaaten sind darin frei, in welcher Weise sie den Referenzzeitraum bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil überholt. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen und dem im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Maßgebend sind insoweit die letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. (bei wöchentlicher Abrechnung) 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten heranzuziehen. Dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für vor der Insolvenz feststehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts. Sind bei der Errechnung des Zuschusses zum mehrere Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, ist der Arbeitgeberzuschuss anteilig zu zahlen. 4. Ende des Anspruchs auf den Zuschuss nach 14 MuSchG Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum endet bei Ende des Anspruchs auf oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Zuschuss entfällt für die Zeit, in der Frauen einen unbezahlten Urlaub nehmen, denn der Arbeitgeber ist während dieser Zeit nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet. Ein Anspruch auf Zuschuss zum besteht demnach erst ab dem Tag nach Ende des unbezahlten Urlaubs (Tag der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit). Umfassen die Zeiten des unbezahlten Urlaubs vollständig die Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, besteht demnach kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Der Zuschuss entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten ( 14 Abs. 4 MuSchG ). 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017