Praxistipps Aktuelle Informationen von Ihrem Steuerberater. Nr. 1 / 2015

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Transkript:

Praxistipps Aktuelle Informationen von Ihrem Steuerberater Nr. 1 / 2015

Editorial Werden Hobbymannschaften bald zu Profisportbetrieben? Das Bundesministerium für Finanzen hat den Wartungserlass 2014 der Vereinsrichtlinien in Begutachtung geschickt und es bahnt sich eine völlige Neuregelung der bisherigen Verwaltungspraxis zum Profisport an: Profisportvereine sollen zukünftig nicht mehr als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts angesehen werden. Dies hat konkrete Auswirkungen für Sportler, Trainer und Betreuer. Mag. Michael Karre, LL.M. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Friedrich Möstl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Bernhard Pfeiffer Steuerberater Liebe LeserInnen, im abgelaufenen Jahr haben wir Sie über zahlreiche steuerliche Änderungen informiert, die bereits ab 2014 Gültigkeit haben. Damit Sie diese nochmals Revue passieren lassen können, finden Sie in der aktuellen Ausgabe unserer Praxistipps eine Übersicht über die Neuregelungen, die bereits bei der Veranlagung 2014 zu beachten sind. Überdies möchten wir Sie unter anderem über Änderungen bei der Bilanzierung, die geplanter Weise ab 2016 gültig sind, informieren. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr und wie immer viel Spaß beim Lesen. Die bisherige Gemeinnützigkeit von Profisportvereinen fußte auf der Begründung, dass durch die Öffentlichkeitswirkung die Förderung des Körpersports im Vordergrund steht. Der neue Wartungserlass stellt nun die wirtschaftlichen Interessen solcher Vereine in den Vordergrund. Unterhält ein Verein einen solchen Profisportbetrieb, so verliert er ab 2017 die steuerliche Gemeinnützigkeit, d.h. er wird körperschaft- sowie umsatzsteuerpflichtig und verliert auch andere Begünstigungen bspw. im Bereich der Werbeabgabe und der steuerfreien Auszahlung von Aufwandsentschädigungen an Sportler. Definition Profisport. Als Profisportler ist gemäß den Richtlinien jeder Sportausübende anzusehen, der für seine sportlichen Tätigkeiten vom Sportverein oder von Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als EUR 1.144 pro Monat erhält. Neben dem fixen Gehalt sind somit auch variable Entgelte wie Leistungs- oder Punkteprämien, Werbeeinnahmen, Sachbezüge etc. erfasst. Bei Einzelsportarten (Tennis, Skisport, Schwimmen etc.) hat die Qualifikation als Profisportler nur für die Sportausübenden selbst steuerliche Konsequenzen. Die gemeinnützige Stellung des Vereins bleibt unangetastet. Bei Mannschaftssportarten geht die Gemeinnützigkeit verloren, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profis, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist, als die Hälfte der in diesen Spielberichten vorgesehenen Spieler. Dabei ist es unerheblich, ob die Sportler beim Verein angestellt sind oder im Wege einer Arbeitsgestellung für den Verein tätig werden. Übergangsfristen und notwendige Schritte. Die Vereine haben lt. Wartungserlass erstmals im Jahr 2016 zu prüfen, ob ein Profisportbetrieb vorliegt. Treffen die Merkmale eines solchen Profisportbetriebes zu, so hat der Verein eine Restrukturierung bis 1.1.2017 zwingend vorzunehmen. Dies kann entweder durch einen eigenen Rechnungskreis im Rechnungswesen des Vereins (bei kleinen Vereinen, bei denen der Profisport nicht im Vordergrund steht) oder durch die Ausgliederung des Profisportbetriebes in eine gesonderte GmbH erfolgen. Aufgrund der derzeitigen Struktur der meisten Vereine sollte eine Prüfung und etwaige Restrukturierung des Sportbetriebes möglichst rasch in Angriff genommen werden. 2 Praxistipps - Nr. 1 / 2015

Änderungen bei der Bilanzierung ab 1.1.2016 Das neue Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sieht umfangreiche Änderungen bei Bilanz und Steuern vor. Eine EU-Richtlinie gibt den Rahmen vor und Österreich hat bis 20.7.2015 Zeit, die Richtlinie in österreichische Gesetze umzusetzen. Das Justizministerium hat den Ministerialentwurf zur Begutachtung vorgelegt und 31 Stellungnahmen durch- und eingearbeitet. Schwellenwerte Größenklassen. Diese werden angehoben und auf ganze Millionen Euro gerundet. Die Grenzen der mittleren Kapitalgesellschaft betragen dann EUR 5 Mio. Bilanzsumme und EUR 10 Mio. Umsatz, bei der großen Kapitalgesellschaft sind es EUR 20 Mio. Bilanzsumme bzw. EUR 40 Mio. Umsatz. Neu ist die Einführung einer neuen Größen klasse: Kleinstkapital gesellschaften (EUR 350.000 Bilanzsumme, EUR 700.000 Jahresumsatz, 10 Mitarbeiter) bekommen Bilanzierungserleichterungen. Sie können auf den Anhang verzichten. Wirtschaftsgüter Zuschreibungspflicht. Ab 2016 muss man Wertaufholungen vornehmen auch nachträglich. Die Zuschreibung ist steuerpflichtig. Als Übergangslösung kann man Zuschreibungsrücklagen bilden und bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsguts die Wertaufholung steuerneutral behandeln. Abschreibung Geschäfts- und Firmenwert. Dieser wird auf 10 Jahre abgeschrieben, außer man kann die Nutzungsdauer verlässlich schätzen. Steuerlich bleibt es bei 15 Jahren. Herstellungskosten. Das Unternehmensrecht passt sich bei selbst erstellten Anlagen und bei den Vorräten dem Steuerrecht an und verpflichtet zur Aktivierung von Gemeinkosten. Sozialkapitalrückstellungen. Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldverpflichtungen sind unternehmensrechtlich künftig mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergibt. Alternativ dürfen solche Verpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz auf Basis einer Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden. Sollte aufgrund der neuen Rechtslage eine Auflösung der oder eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich sein, ist dieser Betrag über maximal fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Die steuerlichen Sondervorschriften bleiben in diesem Bereich unverändert. Weitere wichtige Änderungen. Aufnahme einiger Bilanzierungs grundsätze ins Gesetz Unversteuerte Rücklagen sollen nicht mehr in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu finden sein Abzinsung von langfristigen Rückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz Aktivierungspflicht des Disagios (wie im Steuerrecht) Latente Steuern: Aktivierungspflicht für mittelgroße und große Kapital gesellschaften Das Gesetz wurde bereits beschlossen und ist ab 1.1.2016 gültig. Umsatzerlöse. Nebenerlöse aus dem Verkauf von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen gehören dann zu den Umsatzerlösen. Damit werden die Schwellenwerte schneller überschritten. Praxistipps - Nr. 1 / 2015 3

Achten Sie auf die richtige UID-Nummer Bei innergemeinschaftlichen ( ig ) Lieferungen kommt der Wahl der richtigen UID-Nummer entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Ein ig Erwerb ist stets dort zu versteuern, wo die Warenbewegung endet. Beispiel: Der österreichische Unternehmer A bestellt Waren beim österreichischen Produzenten B und weist diesen an, die Waren in sein Lager nach Italien zu liefern. Der ig Erwerb wird in Italien bewirkt. In Italien fällt für A Erwerbsteuer an, die dieser sofort wieder als Vorsteuer abziehen kann. Reine Formsache also. Verwendet nun A gegenüber B fälschlicherweise seine österreichische UID-Nummer (ausschließlich oder zusätzlich zu seiner italienischen UID-Nummer), hat er auch einen ig Erwerb in Österreich bewirkt. Die in Österreich anfallende Erwerbsteuer kann er sich aber zunächst nicht wieder abziehen! Erst wenn er beweist, dass die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland Italien ordnungsgemäß erfolgt ist, kann er sich auch in Österreich die Erwerbsteuer als Vorsteuer zurückholen. Als Beweis kann die entsprechende Erklärung (UVA) in Italien, der Zahlungsbeleg sowie zusätzlich eine Aufstellung der ig Erwerbe dieses Zeitraums dienen. Tipp: Ist die UID-Nummer auf der Rechnung falsch, verlangen Sie unverzüglich die Ausstellung einer korrigierten Rechnung. Geplante Änderung im Finanzstrafrecht Die Rechte der Finanzstrafbehörden sollen durch Übermittlung der Daten von anderen Behörden, Betreibern öffentlicher Telefondienste oder Post- und Paketdiensten erweitert werden. Die Finanz kann künftig zugreifen auf: Beweismittel und Ermittlungsergebnisse inklusive personenbezogener Daten, die in anderen Straf- oder Abgabenverfahren gewonnen wurden Meldung der IP-Adresse und Übermittlungszeitpunkt zu einer bestimmten Nachricht sowie Name und Anschrift des Benutzers der IP-Adresse bei Verdacht auf vorsätzliche Finanzvergehen Namen und Adressen von Empfängern und Absendern sowie Ort der Aufgabe von Post- und Paketsendungen Weitere geplante Maßnahmen: Abnahme von Fingerabdrücken Fotografieren und Feststellung der Größe von Verdächtigen und möglichen Zeugen 4 Praxistipps - Nr. 1 / 2015

Streit ums Geschäftsführerauto Nutzt ein GmbH-Geschäftsführer das Firmenauto auch privat, so muss er dafür Steuern zahlen. Für die GmbH fallen zumeist Lohnnebenkosten an. Über die Höhe wird derzeit gestritten. Sachbezugswerteverordnung. Bei Dienstnehmern gibt es die Sachbezugswerteverordnung. Sie regelt, wie hoch der steuerpflichtige Vorteil der Privatnutzung des KFZ ist. Laut Verordnung beträgt der Sachbezug maximal EUR 720 pro Monat. Wer nicht mehr als 6.000 Kilometer pro Jahr fährt, muss nur den halben Sachbezug versteuern. Für Geschäftsführer im Dienstverhältnis gilt stets diese Vorordnung. Wesentliche Beteiligung. Ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der GmbH von mehr als 25 % ist steuerlich selbstständig. Hier stellt sich die Frage, wie die steuerpflichtigen Privatfahrten bewertet werden. Dabei ist eine Berechnung nach den tatsächlichen Kosten und die Bewertung laut Sachbezugsverordnung erlaubt, der Ansatz von Kilometergeld wird nicht akzeptiert. Wer ein Betriebsausgabenpauschale (BAP) nutzt, kann die betrieblichen Kilometer als Durchlaufposten behandeln. Damit wird das Pauschale von den Privatkilometern oder vom Sachbezug gerechnet und der betriebliche Anteil bleibt voll als Betriebsausgabe absetzbar. Streitpunkt Kommunalsteuer. Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern verlangt die Finanz Kommunalsteuer wie bei einem Dienstnehmer in Höhe von 3 % der Vergütung. Das Auto wird als Teil der Vergütung angesehen. Bis jetzt war die Basis entweder der Sachbezug oder die tatsächlichen Kosten für die privaten Kilometer inkl. der Fahrt in die Arbeit. Um die Kommunalsteuereinnahmen anzuheben, ließ sich die Finanz beim Salzburger Steuerdialog 2014 etwas einfallen: Die Kommunalsteuer soll von den Gesamt-KFZ- Kosten berechnet werden ohne Berücksichtigung von Privatkilometern oder Luxustangente. In unserem Beispiel bedeutet das Mehrkosten von EUR 270 pro Jahr und einen erheblichen Mehraufwand bei der Berechnung. Diese Anhebung über die Änderung der Bezugsbasis ist eine Rechtsmeinung der Finanz. Das Bundesfinanzgericht war im August 2014 bezüglich Dienstgeberbeitrag (DB) gegenteiliger Ansicht und bestätigte, dass nur der private Anteil heranzuziehen sei. Bei einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird dieser Punkt sicher zum Streitthema. Argumente in beide Richtungen gibt es genug. Wahrscheinlich wird sich auch noch der Verwaltungsgerichtshof damit befassen müssen. Alternative: Umstellung auf Sachbezug. Damit ist man bei einer Prüfung auf der sicheren Seite. Beispiel. Geschäftsführer ( > 25 % Beteiligung) nutzt das Auto der GmbH auch privat. Die Privatkilometer können auf zwei Arten bewertet werden: Sachbezug oder tatsächliche Kosten. Anschaffungskosten: EUR 40.000 jährliche Kosten EUR 15.000 15.000 km pro Jahr: davon 9.000 km betrieblich (60 %) und 6.000 km privat (40 %) Tatsächliche Kosten KFZ-Kosten EUR 15.000 neu: Basis für KommSt (KommSt: EUR 450 p.a.) betriebliche Nutzung EUR - 9.000 Privatnutzung EUR 6.000 Steuerliche Einnahme, bisherige Basis für Lohnnebenkosten (KommSt: EUR 180 p.a.) Sachbezug max. EUR 8.640 pro Jahr Steuerliche Einnahme und Basis (EUR 720 pro Monat) für Lohnnebenkosten (KommSt: EUR 259,20 pro Jahr) Praxistipps - Nr. 1 / 2015 5

Werte Sozialversicherung 2015 Hier finden Sie für Gewerbe, Neue Selbstständige und ASVG die neuen monatlichen und jährlichen Sozialversicherungs-Werte im Überblick: EUR monatlich EUR jährlich Gewerbe: Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (ab dem 4. Jahr) 706,56 8.478,72 Gewerbe: Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (ab dem 4. Jahr) 724,02 8.688,24 Neue Selbstständige: Große Versicherungsgrenze 6.453,36 Neue Selbstständige: Kleine Versicherungsgrenze 4.871,76 Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung 4.871,76 Unfallversicherungsbeitrag (Gewerbe und Neue Selbstständige) 8,90 106,80 Geringfügigkeitsgrenze ASVG 405,98 (täglich 31,17) Höchstbeitragsgrundlage (14x) 4.650,00 65.100,00 Höchstbeitragsgrundlage (12x) 5.425,00 65.100,00 6 Praxistipps - Nr. 1 / 2015

Kurz-News Reverse-Charge auch in Deutschland ausgeweitet. Seit Oktober 2014 gilt ähnlich wie in Österreich auch in Deutschland das Reverse-Charge (RC) System für folgende Leistungen: Lieferungen von bestimmten Metallerzeugnissen, Tablet-Computern und Spielekonsolen. Damit will auch die deutsche Regierung den Umsatzsteuer-Betrug für diese betrugsanfälligen Geschäfte eindämmen, indem keine Umsatzsteuer fließt, sondern die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht. Die Bagatellgrenze liegt bei Tablets und Konsolen wie in Österreich bei EUR 5.000. Bei den Metallen gibt es wie in Österreich eine Liste der betroffenen Rohmetalle, jedoch vorerst keine Bagatellgrenze. Tipp: Im Zweifel mit Reverse-Charge abrechnen und eine schriftliche Einverständniserklärung einholen. Ich habe zwei Jobs wie lange darf ich arbeiten? Wenn man bei mehreren Arbeitgebern arbeitet, dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze von 50 (in Ausnahmefällen 60) Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener Arbeitgeber, bei dem diese Höchstgrenze überschritten wird. Also im Regelfall der zweite. Es ist daher ratsam, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses vom Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über weitere Dienstverhältnisse zu verlangen. Betroffen sind Bereiche, wo Mehrfachbeschäftigungen öfter vorkommen, wie etwa in der Reinigungsbranche oder Nebenbeschäftigungen am Wochenende im Gastgewerbe. Gibt der Arbeitnehmer an, dass er in weiteren Beschäftigungsverhältnissen tätig ist, ist bei der Vereinbarung der Arbeitszeit darauf zu achten, dass die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat kann eine solche Übertretung leicht festgestellt werden. Es winken Strafen von EUR 72 bis EUR 1.815. Muss ich für die Dividenden Sozialversicherung bezahlen? Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und gewerblich pflichtversichert sind: ja! Der Grund, weshalb von den Gewinnausschüttungen bislang keine Beiträge erhoben wurden, auch wenn die versicherungspflichtigen Einkünfte unter der Höchstbeitragsgrundlage waren: Die SVA weiß davon nichts, außer man teilt sie ihr mit. Denn Gewinnausschüttungen kommen, da ja mit 25 % endbesteuert, in der Einkommensteuererklärung nicht vor. Nunmehr schreiben aber die Landesstellen (ausgehend von Oberösterreich) die Betroffenen mit der Aufforderung an, ihre Ausschüttungen bekannt zu geben. Schweigen hilft nicht: Sonst wird von der Höchstbeitragsgrundlage bemessen. Nachteil: solche Zuschläge sind nicht pensionswirksam! Ausweg: Dienstnehmer in der eigenen Gesellschaft werden. Das geht bei einer Beteiligung bis zu 25 % immer, aber sogar zwischen 25 und 50 %. Egal welches Beteiligungsausmaß: Für Ausschüttungen fallen anders als für Geschäftsführerbezüge jedenfalls keine Lohnnebenkosten (rund 7,9 %) an. Welche Kosten können Angehörige steuerlich geltend machen? Angehörige: Ehepartner, eingetragener Partner im selben Haushalt; Lebensgefährte mit Kind (sechs Monate Familienbeihilfe erforderlich); Kinder (sechs Monate Familienbeihilfe erforderlich) Sonderausgaben: Prämien für freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen; Aufwendungen zur Wohnraum - schaffung und -sanierung ; Kirchenbeiträge Folgende außergewöhnliche Belastungen sind für mittellose Angehörige absetzbar, teilweise aber nur über einem einkommensabhängigen Selbstbehalt. a.g. Belastungen mit Selbstbehalt: Arzt- und Krankheitskosten inkl. Medikamente und Heilbehelfe; Begräbniskosten; Kurkosten; Kosten für Alters- und Pflegeheim oder für häusliche Betreuung a.g. Belastungen ohne Selbstbehalt: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden; auswärtige Berufsausbildung des Kindes (pauschal EUR 110 pro Monat); Kinderbetreuungskosten; Behinderung (Pauschalbetrag je nach Behinderungsgrad oder tatsächliche Kosten) Praxistipps - Nr. 1 / 2015 7

Welche Neuregelungen sind bei der Veranlagung 2014 zu beachten? Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, welche wichtigen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) bereits bei der Veranlagung 2014 anzuwenden sind. Verlustabzug NEU. Durch das AbgÄG 2014 kommt es zu einem Auseinanderfallen der Regelungen über den Verlustabzug für Einkommen- und Körperschaftsteuer. Während für natürliche Personen die bisher bestehende 75 %-Vortragsgrenze entfällt, bleibt sie im Anwendungsbereich der Körperschaften bestehen. Neuerungen bei der Abzinsung von langfristigen Rückstellungen. Bisher wurden langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen (Laufzeit über 12 Monate) steuerlich mit 80 % ihres Teilwertes angesetzt (pauschale Abzinsung). Die neue Regelung berücksichtigt die voraussichtliche Restlaufzeit der Rückstellung und sieht eine Abzinsung mit einem einheitlichen Zinssatz von 3,5 % vor. Einschränkung des Gewinnfreibetrags bei Wertpapierinvestitionen. Nunmehr kann hinsichtlich Wertpapierinvestitionen kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Wohnbauanleihen. Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spitzengehältern. Künftig gelten Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für so genannte Managergehälter, soweit sie einen Betrag von EUR 500.000 übersteigen, als nicht abzugsfähig. Dies gilt für Aufwendungen, die nach dem 28.2.2014 angefallen sind (monatliche Aliquotierung bei Aufwendungen für Entgelte bis 28.2.2014 und danach). Einschränkung der steuerlichen Begünstigungen für freiwillige Abfertigungen ( Golden Handshakes ). Für Zahlungen, die nach dem 28.2.2014 erfolgen sind folgende neue Regelungen anzuwenden: Die Deckelung der 6 % Besteuerung für freiwillige Abfertigungen ist mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: EUR 40.770) festgelegt. Die Einschränkung dieser Begünstigung auf Dienstnehmer, die nicht dem Abfertigungssystem NEU angehören, bleibt bestehen, ebenso die grundsätzliche Deckelung mit dem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate. Anpassung der Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit bei Lebensversicherungen für Personen über 50 Jahre. Für Versicherungsverträge, die nach dem 28.2.2014 abgeschlossen werden: Für über 50-Jährige bei Einmalerlags-Lebensversicherungen. Zukünftig wird die Mindestlaufzeit sowohl vom Versicherungsnehmer, als auch von der versicherten Person abhängen. Haben beide ein Lebensalter von 50 Jahren überschritten, beträgt die Mindestlaufzeit 10 Jahre, in allen anderen Fällen 15 Jahre. Bei Überschreitung der Mindestlaufzeit besteht KESt- Freiheit und eine ermäßigte Versicherungssteuer (steuerlicher Anreiz für Personen über 50 Jahre zum Abschluss von Lebensversicherungen). Gründungsprivilegierung statt GmbH-light. Mit 1.7.2013 wurde die GmbH-light eingeführt (Mindeststammkapital von EUR 10.000). Zukünftig wird dieses Gründungsprivilegium nur mehr für die ersten 10 Jahre beibehalten werden können; danach ist das Stamm kapital auf EUR 35.000 aufzustocken. Änderungen bei Verkehrsteuern. Umsatzsteuer: Die vereinfachte Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnungen) war bisher nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag (inkl. USt) EUR 150 nicht überstiegen hat. Für Umsätze, die nach dem 28.2.2014 ausgeführt werden, kann der Unternehmer die Vereinfachungsbestimmungen für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag (inkl. USt) von EUR 400 anwenden. Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung. Die Firmenwertabschreibung steht für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, nicht mehr zu. Für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können aus Gründen des Vertrauensschutzes grsl. noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht werden. Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 8010 Graz Villefortgasse 11 Tel: 0316/37 30 37-0 Fax DW 30 E-Mail: office@moestl-pfeiffer.at www.deloitte-styria.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH Gesellschaftssitz Graz Landeesgericht für ZRS Graz FN 144793 g Redaktion Mag. Michael Karre, Mag. Friedrich Möstl Mag. Bernhard Pfeiffer Layout Claudia Hussovits Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine UK private company limited by guarantee ( DTTL ), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. To be the Standard of Excellence für rund 200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. 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