Durchlässigkeit BTHG-Referentenentwurf Politische und rechtliche Betrachtung der Situation von Menschen mit hohem Hilfebedarf

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Transkript:

Politische und rechtliche Betrachtung der Situation von Menschen mit hohem Hilfebedarf Erste Konturen eines Bundesteilhabegesetz Horst Frehe Staatsrat für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen in Bremen a.d., Richter am SG a.d.

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Präambel m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird, 2

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die UN-BRK stellt also fest: Präambel Menschen mit Behinderungen leisten einen wertvollen Beitrag zum Wohl und zur Vielfalt in der Gesellschaft. Die Förderung des Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Behinderten und ihre uneingeschränkte Teilhabe führen zu Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ganzen Gesellschaft. Die Förderung Behinderter stellt zudem einen wichtigen Beitrag zur Überwindung der Armut dar. 3

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Präambel UN-BRK Definition Behinderung e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungsund umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, 4

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Artikel 1 Satz 2 UN-BRK Behinderung Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 5

Behinderungsbegriff der BRK Menschenrechtlicher Behinderungsbegriff als gesellschaftliche Wechselwirkung Behinderung ist man nicht, behindert wird man! Beeinträchtigung als Ausgangspunkt Wechselverhältnis als Prozess Physische, kommunikative und strukturelle Barrieren Ausgrenzung, Abwertung, Vorurteile, Nicht-Zutrauen Fehlende Gleichberechtigung, tatsächliche Einschränkungen, unwirksame Hilfen und Rechte Teilhabeeinschränkung 6

Behinderungsbegriff Bundesteilhabegesetz Entwurf-Behinderungsbegriff 2 Begriffsbestimmungen Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 7

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. 8

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Behinderte haben Recht auf Arbeit Gleiches Recht auf Arbeit Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen offener, integrativer (inklusiver) und zugänglicher Arbeitsmarkt frei gewähltes oder angenommenes Arbeitsumfeld 9

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; 10

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Keine Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen 11

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen; 12

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Gleiches Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Chancengleichheit Gleiches Entgelts für gleichwertige Arbeit Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Schutz vor Belästigungen Abhilfe bei Missständen Recht auf Arbeit 13

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen; 14

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Gleiche Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte wirksamer Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen Gleicher Zugang zur Stellenvermittlung Gleiches Recht auf Berufsausbildung und Weiterbildung 15

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern; h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können; 16

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Förderung Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt Unterstützung bei der Arbeitssuche Sicherung des Arbeitsplatzes beruflichem Wiedereinstieg Beschäftigung im privaten Sektor positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen 17

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. 18

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen Angemessene Vorkehrungen" sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. 19

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. 20

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Recht auf Arbeit Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Förderung von Praktika = virtuelle Tagesförderstätte Programme für die berufliche Rehabilitation auch für Menschen mit hohem Hilfebedarf Erhalt des Arbeitsplatzes und Beruflicher Wiedereinstieg auch für Menschen mit hohem Hilfebedarf 21

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Soziale Sicherung Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. 22

Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Soziale Sicherung Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern. 23

Unterstützte Ausschuss für Beschäftigung die Rechte von Behinderten Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27) (49) Der Ausschuss ist besorgt über (a) Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertrags-staates; (b) finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinde-rungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern; (c) den Umstand, dass segregierte Behindertenwerkstätten weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern. 24

Unterstützte Ausschuss für Beschäftigung die Rechte von Behinderten Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands (50) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch (a) die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für Frauen mit Behinderungen; (b) die schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt; 25

Unterstützte Ausschuss für Beschäftigung die Rechte von Behinderten Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands (50) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch (c) die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihrer Sozial- und Altersversicherung erfahren, die gegenwärtig an die Behindertenwerkstätten gebunden ist; (d) die Sammlung von Daten über die Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 26

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Betriebliche Praktika 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen. 27

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützte Beschäftigung 55 Unterstützte Beschäftigung (1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. 28

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützte Beschäftigung 55 Unterstützte Beschäftigung (2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. 29

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützte Beschäftigung 55 Unterstützte Beschäftigung Die Leistungen werden für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. 30

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützte Beschäftigung 55 Unterstützte Beschäftigung (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. 31

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ( 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. 32

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen 1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist 2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen 33

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich und erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des 219 zu erbringen. 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. 34

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (2) Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. 35

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. 36

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 58 Leistungen im Arbeitsbereich (1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung 1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsprojekt ( 215) oder 2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung ( 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6) nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. 37

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 58 Leistungen im Arbeitsbereich Die Leistungen werden längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter vollendet wird. Neu! 38

Unterstützte Leistungen zur Beschäftigung Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen 58 Leistungen im Arbeitsbereich (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf 1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung, 2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. 39

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Beschäftigungsträger 60 Andere Leistungsanbieter (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den 57, 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter: 1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung, 2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen, (3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht. (4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungs-anbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt 221 entsprechend. 40

Vorschlag des FbJJ Arbeitnehmerstatus Beschäftigung zu arbeitsmarkt-un-üblichen Bedingungen Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen einer Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig zu sein. Diesen gleichgestellt sind behinderte Menschen, die wegen ihrer Beeinträchtigung nur unter nichtüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt als nichtüblich, wenn die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auf nicht absehbare Zeit so eingeschränkt ist, dass eine Beschäftigung wegen der Beeinträchtigung nur mit einer regelmäßigen Förderung im Rahmen eines Minderleistungsausgleiches von mehr als der Hälfte des Bruttoarbeitslohnes begründet werden kann. 41

Vorschlag des FbJJ Arbeitnehmerstatus In 118 SGB III werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt und der bisherige Satz 2 durch Absatz 3 ersetzt: (2) Eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt als nichtüblich, wenn die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auf nicht absehbare Zeit so eingeschränkt ist, dass eine Beschäftigung wegen der Beeinträchtigung nur mit einer regelmäßigen Förderung im Rahmen eines Minderleistungsausgleiches von mehr als der Hälfte des Bruttoarbeitslohnes begründet werden kann. Der Minderleistungsausgleich kann bis zu 70 vom Hundert des Bruttoarbeitslohnes betragen und wird für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen einer nichtüblichen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geleistet. 42

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Wahlrecht 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen (1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den 57 und 58 von einer nach 225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht. (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters. 43

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Budget für Arbeit 61 Budget für Arbeit (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf (WfbM) Leistungen haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 44

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Der Lohnkostenzuschuss beträgt Budget für Arbeit 61 Budget für Arbeit bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches. (2016 = 2905, 40 % = 1162 ) Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2, zweiter Halbsatz abgewichen werden. 45

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Budget für Arbeit 61 Budget für Arbeit (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. Was ist mit der eingesparten Grundsicherung und den Rentenversicherungsbeiträgen? (ca. 800 + 400 ) 46

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zusammenfassung Recht auf Arbeit für Menschen mit hohem Hilfebedarf 1. Der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt von Menschen mit hohem Hilfebedarf wird nicht sichergestellt! 2. Der Ausschluss aus den Leistungen der WfbM bei Nichterfüllung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Leistungen bleibt bestehen! 3. Die Leistungen der Unterstützten Beschäftigung werden nur gewährt, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Aussicht steht. 47

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zusammenfassung Recht auf Arbeit für Menschen mit hohem Hilfebedarf 4. Der Rechtsstatus einer Beschäftigung unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen wird nicht eingeführt! 5. Die Anderen Anbieter bieten keine reguläre Beschäftigung und sind nur zu Leistungen unterhalb der Standards der WfbM verpflichtet! 6. Die Leistungen der WfbM können auch außerhalb der WfbM erbracht werden, aber nur mit deren Zustimmung! 7. Das Budget für Arbeit ist zu gering ausgestattet und ist ein reines Sparmodell für den Bund! 48

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zusammenfassung Recht auf Arbeit für Menschen mit hohem Hilfebedarf 8. Weiterhin nur arbeitnehmerähnlicher Status in der WfbM! 9. Kein Mindestlohn in der WfbM! 10. Kein geregeltes Übergangsmanagement von der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt! 11. Keine Integration der Fördertagesstätten in die WfbM! 12. Ausschluss der derjenigen, die das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Leistungen nicht erbringen aus der Sozialversicherung! 13. Altersbegrenzung auf Datum der Regelaltersrente! 49

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zusammenfassung Auch nach der BTHG-Reform werden die Anforderungen der UN- BRK nicht umgesetzt! 50

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 51