-PRO Möglichkeiten der Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in Thüringen am Beispiel des Schulbegleiters
Einleitung 1. Begriffsbestimmungen 2. Der Schulbegleiter 3. Rechtliche Grundlagen 4. Hilfen 4.1 Durch die Schule 4.2 Durch das Schulamt 4.3 Durch das Sozialamt 4.4 Durch das Jugendamt 5. Rechtliche Durchsetzung 6. Fazit Vortrag Schulbegleiter Gliederung
Einleitung 1 Thüringer Schulgesetz Förderung Recht auf schulische Bildung und Vorbemerkungen Fachliche Empfehlung zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen (außer Förderschule) in Thüringen substantielle Aufgabe dar und ihre Umsetzung ist ein Gradmesser für Schulqualität
Einleitung Integration Inklusion Behinderung Benachteiligung Schwierigkeiten Begabung Gemeinsamer Unterricht Ressourcen TMSFG TMBWK Schulamt Jugendamt
Begriffsbestimmung Behinderung Handout
Der Schulbegleiter I - verschiedene Bezeichnungen: - Integrationshelfer - Schulassistent - Lernbegleiter - Schulbegleiter - Einzelfallhelfer (vgl. Keil 2009: 3)
Der Schulbegleiter II - Aufgaben: Soziale Integration und psychische Stabilisierung des Schülers in seinem Schulischen Umfeld und somit während des gesamten Schulalltags - Begleitung und Unterstützung im schulischen Alltag - differenzierte Aufgaben je nach Behinderungsart und Hilfebedarf - kann pflegerisch und/oder pädagogische Hilfestellung sein - bedarfsgerechte und individuelle Hilfsangebote (vgl. ebd.: 4)
Rechtliche Grundlagen I - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 53 SGB XII = Leistungsberechtigte 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behinderte Menschen 53 Abs. 2 SGB XII von Behinderung bedrohte Menschen 53 Abs. 3 SGB XII Aufgaben der Eingliederungshilfe - drohende Behinderung verhüten - Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern - behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern
Rechtliche Grundlagen II 54 SGB XII = Leistungen Verweis auf: - Leistungen der medizinischen Rehabilitation - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungen im Arbeitsbereich - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zur angemessenen Schulbildung - Hilfe zur schulischen Ausbildung - Hilfe zur Ausbildung (vgl. WALHALLA 2011: 1340 f)
Rechtliche Grundlagen III Eingliederungshilfe-Verordnung 12 EinglHVO = Schulbildung (geistig und körperlich behinderte Kinder) - heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen, wenn Maßnahme erforderlich und geeignet den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern - Maßnahmen der Schulbildung, wenn Maßnahme erforderlich und geeignet eine üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen
Rechtliche Grundlagen IV - Vermittlung einer Schulbildung, Fähigkeiten und Leistungen des behinderten Menschen bieten die Chance, das Bildungsziel zu erreichen (Anknüpfungspunkt für Schulbegleiter an Förderschulen, 12 Satz 3 EinglHVO) (vgl. ebd.: 1377)
Rechtliche Grundlagen V erforderlichen Maßnahmen entscheidend sind, sondern deren (Fahlbusch 2007: 4) = angemessene Schulbildung! geeignet und erforderlich sind, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu (vgl. ebd. 4)
Rechtliche Grundlagen VI - Pflegeversicherung und andere Sozialleistungen 13 Abs. 4 SGB XI = Pflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungs-Hilfe - Koordinierung der Leistungen 10 SGB IX = Leistung aus einer Hand - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger 12 SGB IX = Zusammenarbeit - Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX = Feststellung 2 Wochen nach Antragstellung
Hilfen Schule I - Thüringer Schulordnung 47 Fächer, individuelle Förderung und besondere Maßnahmen Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote. Darüber hinaus sind bei Bedarf (TMBWK 2011: 24) Was sind besondere Fördermaßnahmen und für wen? - Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen, Rechtschreibung, Mathematik, Fremdsprachen und Sport (vgl. ebd.: 24)
Hilfen Schule II - Thüringer Schulgesetz 10 Horte und Internate an Schulen 2011: 18) 53 Beratungsdienste, Sonderpädagogische Förderung, Schulpsychologischer Dienst - Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst - integrative Formen anstreben - Formen: Einzelintegration und Integrationsklassen (vgl. ebd.: 47)
Hilfen Schule III Den sich ergebenden Förderbedarf erfüllen die Schulen, soweit eine angemessene personelle, räumliche und sächliche (ebenda: 47) 55 a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe - Abstimmung bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen - Entwicklung von geeigneten Kooperationsstrukturen (vgl. ebd.: 49)
Hilfen Schulamt 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII = Nachrang der Leistungen der Jugendhilfe - Antrag auf Feststellung eines Förderbedarfs - Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Sonderpädagogisches Gutachten) - bei fehlendem Bedarf, kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen - bei Bedarf muss eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stehen - daraus ergibt sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Jugendhilfeträgers - die Kostenerstattung erfolgt zwischen den Leistungsträgern (vgl. Nickel/Mund 2012: 2)
Hilfen Sozialamt - siehe Punkt 3. Rechtliche Grundlagen - Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen - auf Bedürftigkeit verweisen (Begründung durch Gutachten des
Hilfen Jugendamt I - Verfahren nach 35 a Abs. 1 SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (bei jungen Volljährigen über 41 Abs. 2 SGB VIII) 1. Antrag beim zuständigen Jugendamt 2. spätestens 2 Wochen nach Antragseingang Beginn der Zuständigkeitsprüfung 3. Prüfung der Voraussetzung für eine seelische Behinderung/ von seelischer Behinderung bedroht a) Abweichung vom alterstypischen Normalzustand b) Teilhabebeeinträchtigung durch
Hilfen Jugendamt II durch a) Stellungnahme eines Arztes/Psychotherapeuten (2 Wochen) b) Feststellung durch Fachkraft nach Eingang des Gutachtens (2 Wochen) - Störung liegt vor - Störung nach ICD-10 - Ausschluss einer geistigen oder körperlichen Störung - bei Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung auf Grund von Erziehungsdefiziten, Verweis auf 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung)
Hilfen Jugendamt III 4. unverzügliche Entscheidung durch fallzuständige Fachkraft 5. unverzüglicher Beginn der Hilfeplanung nach 36 SGB VIII - möglichst innerhalb von 2 Wochen - Beteiligung des Arztes/Psychotherapeuten - Fachteamberatung - Bescheid nach ca. 8 Wochen (vgl. Kunkel 2010: 173)
Rechtliche Durchsetzung I Möglichst einen Anwalt einschalten! immer eine Einzelfallentscheidung! 75 Verwaltungsgerichtsordnung = Untätigkeitsklage (3 Monate) + 68 Verwaltungsgerichtsordnung = Verpflichtungsklage oder 88 Sozialgerichtsgesetz = Untätigkeitsklage (6 Monate)
Rechtliche Durchsetzung II Antrag beim Sozialamt Antrag beim Jugendamt (3 Monate) (3 Monate) Bescheid/Ablehnung Bescheid/Ablehnung (3 Monate) (3 Monate) Widerspruchsverfahren Widerspruchsverfahren (3 Monate) (3 Monate) Widerspruchsverfahren Widerspruchsverfahren (3 Monate) (3 Monate) Klage beim Sozialgericht Landesverwaltungsamt (angemessene Zeit) (angemessene Zeit, bis zu 6 M.) Verwaltungsgericht (angemessene Zeit) = mind. 12 Monate = mehr als 12 Monate aber 123 Verwaltungsgerichtsordnung = einstweilige Anordnung
- weiter bestehende Probleme: Vortrag Schulbegleiter Fazit I - fehlendes Wissen der Eltern - Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der Leistungsträger - schlechte/einseitige Beratung der Eltern bei der Schulwahl - fehlende Kenntnisse bei Schulleitungen und Lehrern - fehlende berufliche Standards für Schulbegleiter - fehlende Qualifizierung der Schulbegleiter - schlechte Bezahlung der Schulbegleiter - hohe rechtliche und Hürden bei Kindern ohne Behinderung nach 2 Abs. 2 SGB IX
- weiter bestehende Probleme: Vortrag Schulbegleiter Fazit II - kurzfristige Bewilligungen - keine Phase des Kennenlernens von Schulbegleiter und Kind/Jugendlichen - fehlende Abgrenzung zwischen pädagogischer und pflegerischer Unterstützung - fehlende Abstimmung zwischen den verschiedenen Professionen innerhalb des Schulsystems (vgl. Keil 2009: 6)
Fazit III - ganzheitliche Beratung von Eltern durch eine unterstützende, verwaltungsunabhängigestelle auf kommunaler Ebene, keine Institution der Verwaltung sondern ein niederschwelliges Beratungsangebot mit vermittelndem Charakter zwischen: - Kommunaler Verwaltung - Schule - Schulamt - medizinischen, therapeutischen und Rehabilitationseinrichtungen - Sozialversicherungsträger
Fazit IV - Veränderungen im frühkindlichen Bildungsbereich in Thüringen: 1. Einführung einer ersten Schuluntersuchung im vorletzten Kindergartenjahr 2. zweite Schuluntersuchung wie bisher im letzten Kindergartenjahr/Vorschulklassenjahr 3. Einführung eines verpflichtenden letzten Kindergartenjahres (Vorschulklasse/schulvorbereitende Einrichtung) 4. Beibehaltung der schulvorbereitenden Einrichtungen und Ausbau/Schaffung von Vorschulklassen 5. Begutachtung und Erarbeitung eines Förderplans für jedes Kind mit Beginn des Vorschulklassenjahres 6. Fortschreibung des Förderplans einschließlich der verschiedenen Hilfsangebote (z. B. Schulbegleiter) an den Grundschulen
LERNEN FÖRDERN PRO FÖRDERSCHULEN Landesverband Thüringen zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e. V. c/o Alexander Rathnau, Vorsitzender 99974 Mühlhausen Schaffentorstraße 39 Tel.: 03601 426708 Mobil: 0152 09840746 E-Mail: xela041166@yahoo.de