Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:

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Transkript:

Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller Entwurf MdB Bosbach Schriftform Ja Nein Ja Definition der Patientenverfügung Schriftliche, für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit getroffene Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen über die Einwilligung oder Untersagung bestimmter, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehender Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe ( 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB-E). Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige, natürliche Person geäußert hat ( 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB-E) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat ( 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB-E) Widerruf ( 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB-E) ( 1901b Abs. 1 Satz 1 BGB-E) ( 1901b Abs. 1 Satz 2 BGB-E) Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen trotz ablehnendem Patientenwillen Nein ( 1901a Abs. 3 BGB-E) Keine Abhängigkeit der Beachtung des Patientenwillens von bestimmten Arten oder Stadien einer Erkrankung Nein (ohne ausdrückliche Regelung) Keine Abhängigkeit der Beachtung des Patientenwillens von bestimmten Arten oder Stadien einer Erkrankung Ja ( 1901b Abs. 3 BGB-E) Der Patientenwille ist bei Abbruch oder Nichtvornahme eine lebenserhaltenden Maßnahme nur beachtlich wenn,

a) das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf angenommen hat, oder b) eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und der Betreute ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. Bindungswirkung einer Patientenverfügung Schriftliche Behandlungsfestlegungen sind bindend, wenn - der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist, - - nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, - sie nicht widerrufen wurden und in der vorliegenden Lebens- und Behandlungssituation noch aktuell sind und - -keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist ( 1901a Abs. 1 BGB-E und allg. Grundsätze). Behandlungsfestlegungen und Behandlungswünsche sind bindend, wenn - sie nicht widerrufen wurden - nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen ( 1901b Abs. 1 BGB- E und allg. Grundsätze). Die gleiche Bindungswirkung können auch mutmaßliche Behandlungsfestlegungen und Behandlungswünsche entfalten ( 1901b Abs. 2 BGB-E). Schriftliche Behandlungsfestlegungen und Behandlungswünsche sind bindend, wenn - sie auf die eingetretene Situation zutreffen, - sie nicht widerrufen wurden oder der Betroffene erkennbar nicht an ihnen festhalten will, - nicht erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden und anzunehmen ist, dass der Betroffene bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen hätte und - nicht auf eine unerlaubte Handlung gerichtet sind oder gegen die guten Sitten verstoßen ( 1901b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB-E). Wünsche zur Behandlung können niemals bindend sein, sie sind vom 2

Begriff der Patientenverfügung von vornherein nicht erfasst. Aufgaben des Betreuers oder Bevollmächtigten Die Aufgaben des Vertreters sind unterschiedlich entsprechend der konkreten Situation: a) Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, prüft der Vertreter, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen. Ist das der Fall und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seine Entscheidung geändert hat, ist es Aufgabe des Betreuers, dem Behandlungswillen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen ( 1901a Abs. 1 BGB-E). b) In allen anderen Fällen (z.b. unkonkrete oder mündliche Festlegungen, Behandlungswünsche), entscheidet der Vertreter eigenständig unter Berücksichtigung des individuell - mutmaßlichen Willens des Betroffenen über die Einwilligung in die anstehende ärztliche Maßnahme. Vor seiner Entscheidung gibt er nahen Es ist Aufgabe des Vertreters, dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, unabhängig davon, ob Behandlungsfestlegungen, Behandlungswünsche, mutmaßliche Behandlungsfestlegungen oder mutmaßliche Behandlungswünsche ermittelt wurden ( 1901b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB-E). Die Aufgaben des Vertreters sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung genannt: Der Vertreter prüft zunächst, ob eine bindende Patientenverfügung vorliegt ( 1901b Abs. 1 und 2 BGB-E). Ist das der Fall, prüft er, ob die Reichweite ( 1901b Abs. 3 BGB-E) überschritten wurde. Wurde die Reichweite überschritten, darf der Vertreter der bindenden Patientenverfügung keine Geltung verschaffen. Wurde die Reichweite nicht überschritten, setzt der Vertreter die Behandlungswünsche und Behandlungsfestlegungen grundsätzlich ohne eigenen Ermessenspielraum um. Liegt keine bindende Patientenverfügung vor, verweist die Begründung auf die allgemeinen Grundsätze des Betreuungsrechts, wonach der Vertreter entsprechend dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden hat. Dabei soll er Wünsche des Betroffenen berücksichtigen, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 3

Angehörigen und Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung ( 1901a Abs. 2 BGB-E). c) Ergibt die Prüfung, dass auch ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen für oder gegen die Behandlung nicht feststellbar ist, entscheidet der Vertreter nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Wohle des Betroffenen, wobei dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen ist. Einbeziehung von nahestehenden Personen des Betroffenen Ja Einbeziehung von nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen bei allen eigenen Entscheidungen des Vertreters nicht nur bei Behandlungsbegrenzung oder Behandlungsverzicht ( 1901a Abs. 2 BGB-E). Nicht geregelt Ja Verwandte und nahestehende Personen bei Festlegungen zu Behandlungsbegrenzung oder Behandlungsverzicht ( 1904 Abs. 4 BGB- E) vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Genehmigung bei Entscheidung des Vertreters in Konfliktfällen, d. h. immer dann erforderlich, wenn zwischen Arzt und Vertreter unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob die Nichtbehandlung oder der Genehmigung der Entscheidung des Vertreters über Nichtbehandlung oder Behandlungsabbruch erforderlich, wenn ein ärztliches Behandlungsangebot vorliegt. Genehmigung der Entscheidung des Vertreters über Nichtbehandlung oder Behandlungsabbruch erforderlich, es sei denn - das Grundleiden hat nach ärztlicher Überzeugung einen unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen und 4

Behandlungsabbruch dem Patientenwillen entspricht. - Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung des Vertreters dem Willen des Betroffenen entspricht ( 1904 Abs. 3 BGB-E). Der Entwurf geht davon aus, dass der Arzt sein Behandlungsangebot unter Berücksichtigung der Patientenverfügung unterbreitet (Begründung S. 14). Das Vormundschaftsgericht soll den Patientenwillen auslegen und auf Willensmängel überprüfen (Begründung S. 14) - zwischen Vertreter und behandelndem Arzt besteht Einvernehmen, dass die Entscheidung dem Patientenwillen entspricht. - Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn -das Grundleiden nach ärztlicher Überzeugung einen unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen hat und die Entscheidung des Vertreters dem in der Patientenverfügung niedergelegten oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht ( 1904b Abs. 1 BGB-E) oder - der Betroffene ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird und die Entscheidung des Vertreters dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht ( 1904b Abs. 2 BGB-E). 5