Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Vom 18. Mai Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Raumordnung und Landesplanung

Transkript:

Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301 VORIS 23100 05 ) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung (1) Die Raumordnung soll die nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Gesamtheit und dem Einzelnen am besten dient. (2) 1 Aufgabe der Landesplanung ist die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. 2 Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume sowie die unterschiedlichen fachlichen Belange unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen. 2 Abstimmung mit Nachbarländern und -staaten (1) Raumordnungspläne in Grenzräumen sind frühzeitig mit den Nachbarländern abzustimmen. (2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(3) In den Verflechtungsbereichen mit den Ländern Hamburg und Bremen soll vom Land unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung mit den Nachbarländern eine gemeinsame informelle Planung betrieben werden. 3 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) 1 Die Grundsätze gemäß 2 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und die Ziele der Raumordnung werden in Raumordnungsplänen (Landes-Raumordnungsprogramm/Regionale Raumordnungsprogramme) in beschreibender und zeichnerischer Darstellung festgelegt. 2 In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen. (2) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. (3) 1 Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern oder zu ergänzen. 2 Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. 4 Inhaltliche Anforderungen an Raumordnungspläne (1) 1 Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2 Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. 3 In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete nach Maßgabe des 19 d des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) In die Raumordnungspläne sind auch raumbedeutsame öffentliche Fachplanungen aufzunehmen; diese sind unter Berücksichtigung fachplanerischer Erfordernisse und unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen festzulegen.

5 Landes-Raumordnungsprogramm (1) 1 Im Landes-Raumordnungsprogramm ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes in Grundzügen darzulegen. 2 Das Landes-Raumordnungsprogramm besteht aus zwei Teilen. (2) In Teil I des Landes-Raumordnungsprogramms werden die Grundsätze der Raumordnung für das Gebiet des Landes aufgestellt und die Ziele der Raumordnung zur allgemeinen Entwicklung des Landes festgelegt. (3) 1 Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms ist aus Teil I zu entwickeln. 2 In ihm sind Ziele der Raumordnung festzulegen, die für die Entwicklung des Landes oder von Teilräumen des Landes von Bedeutung sind. 6 Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms (1) 1 Das Landes-Raumordnungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde entworfen. 2 Das Aufstellungsverfahren wird durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Niedersächsischen Ministerialblatt eingeleitet. (2) 1 An der Erarbeitung des Landes-Raumordnungsprogramms sind, soweit sie von den Planungen betroffen sein können, zu beteiligen: 1. die Träger der Regionalplanung, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind, 3. die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, 4. die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen, 5. die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des 3 Nr. 5 ROG, 6. die nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, 7. die Nachbarländer und -staaten, 8. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht ( 4 Abs. 1, 3 ROG) begründet werden soll.

2 Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist. 3 Der Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms ist den Beteiligten zur Stellungnahme zuzuleiten. 4 Die von den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 genannten Beteiligten vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Programms beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden. (3) Der Landtag beschließt Teil I des Landes-Raumordnungsprogramms als Gesetz. (4) 1 Die Landesregierung beschließt Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms als Verordnung. 2 Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Regionale Raumordnungsprogramme (1) In Regionalen Raumordnungsprogrammen ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen. (2) 1 Die Regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landes- Raumordnungsprogramm zu entwickeln. 2 Dabei sind die im Landes- Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele der Raumordnung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Landes- Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen. 3 Für die Entwicklung des Planungsraumes können weitere Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie mit den Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen des Landes- Raumordnungsprogramms in Einklang stehen. 4 Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. (3) Die Flächennutzungspläne und Ergebnisse der von den Gemeinden des Planungsraumes beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. (4) 1 Die Regionalen Raumordnungsprogramme benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. 2 In den engeren Verflechtungsbereichen der Oberzentren ist eine gemeinsame Erarbeitung der Planungen anzustreben, soweit nicht von der Möglichkeit des 26 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird.

8 Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme (1) 1 Der Träger der Regionalplanung hat für seinen Bereich ein Regionales Raumordnungsprogramm zu entwerfen. 2 Das Aufstellungsverfahren wird durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet. 3 Für kreisfreie Städte als Träger der Regionalplanung ersetzt der Flächennutzungsplan das Regionale Raumordnungsprogramm; die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung. (2) 1 An der Erarbeitung des Regionalen Raumordnungsprogramms sind, soweit sie von den Planungen betroffen sein können, zu beteiligen: 1. die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind, sowie die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten, 2. die benachbarten Träger der Regionalplanung, 3. die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des 3 Nr. 5 ROG, die für den Planungsraum zuständig sind, 4. die nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, 5. die Nachbarländer und -staaten, 6. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht ( 4 Abs. 1, 3 ROG) begründet werden soll. 2 Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. 3 Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms ist den Beteiligten zur Stellungnahme zuzuleiten. 4 Die von den in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Beteiligten vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Programms beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden. (3) 1 Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung beschlossen; es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung überprüft. 2 Die Aufsichtsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen.

(4) 1 Die Erteilung der Genehmigung wird vom Träger der Regionalplanung ortsüblich bekannt gemacht. 2 Mit der Bekanntmachung tritt das Regionale Raumordnungsprogramm in Kraft. 3 Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für die Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen. 4 Das Regionale Raumordnungsprogramm ist mit seiner Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist auf den Ort hinzuweisen. (5) 1 Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt zehn Jahre nach seinem Wirksamwerden außer Kraft, sofern es nicht vorher neu festgestellt oder die Frist von der Aufsichtsbehörde nicht verlängert worden ist. 2 Eine Verlängerung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Regionale Raumordnungsprogramm dem geltenden Landes- Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. 3 Das Regionale Raumordnungsprogramm ist Änderungen und Ergänzungen des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen. (6) Die oberste Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen. 9 Vereinfachtes Planänderungsverfahren (1) Für Änderungen und Ergänzungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend. (2) 1 Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, können Änderungen und Ergänzungen von Raumordnungsplänen in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden; 6 Abs. 1 Satz 2 und 8 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 2 Das vereinfachte Verfahren wird mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans an die Beteiligten eingeleitet. 3 Der Kreis der Beteiligten kann auf die in 6 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen begrenzt und auf eine Erörterung kann verzichtet werden. 10 Planerhaltung (1) 1 Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden

ist, ist unbeachtlich; 8 Abs. 4 bleibt unberührt. 2 Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Plans oder der Genehmigung. 3 Auf die Frist des Satzes 1 und auf den Fristbeginn nach Satz 2 ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. (2) Die Unvollständigkeit der Begründung sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind unbeachtlich. (3) 1 Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. 2 Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung. 11 Zielabweichungsverfahren (1) Im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen sowie im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden kann die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. (2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach 5 Abs. 1 ROG sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben. (3) 1 Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren gemäß 13 Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden soll und liegt das Einvernehmen der fachlich berührten Stellen zu der Zielabweichung vor, so können beide Verfahren miteinander verknüpft werden. 2 Die Vorschriften über Raumordnungsverfahren sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Landesplanerische Feststellung nach 16 Abs. 2 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen. 12 Inhalt des Raumordnungsverfahrens (1) 1 Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,

1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). 2 Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. (2) 1 Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des 2 Abs. 2 ROG genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 2 Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. 13 Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren (1) Raumordnungsverfahren sollen für die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchgeführt werden, wenn die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. (2) Raumordnungsverfahren können auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. 2 Dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben 1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht, 2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist. 14 Einleitung eines Raumordnungsverfahrens (1) 1 Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert. 2 Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. (2) 1 Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen binnen vier Wochen nach Eingang der für diese Entscheidung erforderlichen Unterlagen. 2 Bei Vorhaben nach 5 Abs. 1 ROG entscheidet sie im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person. 3 Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch. 15 Durchführung des Raumordnungsverfahrens (1) 1 Der Träger des Vorhabens legt der zuständigen Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung und die Prüfung nach 12 erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Planungsstand vor. 2 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. 4 Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 5 Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. (2) 1 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend. 2 Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben

oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. (3) 1 Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat zur Einsicht aus. 2 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. 3 Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4 Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu. (4) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gelten die Absätze 1 und 3 nur nach Maßgabe von 15 Abs. 5 und 6 ROG. 16 Abschluss und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens (1) Das Raumordnungsverfahren ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen. (2) 1 Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung), 1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, 2. wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann und 3. welche Auswirkungen im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 2 das Vorhaben hat und wie diese zu bewerten sind. 2 Dabei ist auch festzuhalten, zu welchem Ergebnis die Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen ( 12 Abs. 1 Satz 2) geführt hat. (3) 1 Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist zeitlich zu befristen. 2 Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger verlängert werden; sie ist gehemmt,

solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist. (4) 1 Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger und den an dem Verfahren Beteiligten zuzuleiten. 2 Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist in den Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. 3 Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 4 10 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) 1 Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen. 2 Die Pflicht, gemäß 4 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, bleibt unberührt. 3 Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. 17 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren 1 Für Vorhaben gemäß 13 Abs. 1 oder 2, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder für Vorhaben, die zwar einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die aber nur geringe raumbedeutsame Umweltauswirkungen haben, kann ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ohne integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. 2 Die 13 bis 16 sind entsprechend anzuwenden; auf die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 Satz 2 sowie auf eine Erörterung gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Satz 4 kann verzichtet werden. 18 Kosten des Raumordnungsverfahrens 1 Für Raumordnungsverfahren werden Kosten nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben. 2 Gebühren werden jedoch nicht für Vorhaben erhoben, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen.

19 Verwirklichung der Raumordnungspläne 1 Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. 2 Zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung sollen die Träger der Regionalplanung die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. 3 Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden; die rechtliche Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung bleibt unberührt. 20 Raumordnungskataster 1 Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind. 2 Die unteren Landesplanungsbehörden liefern die für die Führung des Raumordnungskatasters erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie ihnen vorliegen. 21 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach 4 Abs. 3 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. (2) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Landkreise sowie der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen. (3) 1 Den Landesplanungsbehörden ist auf Verlangen über Planungen und Vorhaben, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach 4 Abs. 3 ROG.

22 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können untersagt werden 1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, 2. bis zu zwei Jahre, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. (2) 1 Die Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind. 2 Die Untersagung ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 23 Anpassungspflicht der Gemeinden (1) Die obere Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen. (2) Werden rechtsverbindliche Bebauungspläne nach Absatz 1 aufgehoben oder geändert, so stellt das Land die Gemeinden von der Entschädigungspflicht nach den 39, 42 und 44 des Baugesetzbuchs frei, soweit der Betrag 250 Euro übersteigt und im Fall des 44 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs die Gemeinde Ersatz nicht erlangt. (3) Dient die Aufhebung oder Änderung überwiegend dem Interesse eines bestimmten Begünstigten, so kann das Land das Anpassungsverlangen davon abhängig machen, dass der Begünstigte die sich aus Absatz 2 für das Land ergebenden Entschädigungsverpflichtungen übernimmt.

24 Landesplanungsbehörden (1) 1 Oberste Landesplanungsbehörde ist das zuständige Fachministerium, obere Landesplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen. 2 Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3 Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt. (2) 1 Ist ein Zweckverband Träger der Regionalplanung, so nimmt er für seinen Bereich die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde wahr; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Gehören Verbandsglieder verschiedenen Regierungsbezirken an, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige obere Landesplanungsbehörde. 25 Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden (1) 1 Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. 2 Ist die untere Landesplanungsbehörde Träger des Vorhabens, so kann die obere Landesplanungsbehörde auf Antrag der unteren Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfahren durchführen. (2) 1 Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so kann die gemeinsame obere Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. 2 Wird der Bereich mehrerer oberer Landesplanungsbehörden berührt, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die für das Verfahren zuständige Behörde. (3) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung das Raumordnungsverfahren an sich ziehen oder der örtlich zuständigen oberen Landesplanungsbehörde übertragen. (4) Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren betreffend Zielfestlegungen der Regionalen Raumordnungsprogramme sowie die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen aufgrund geltender oder in Aufstellung befindlicher Ziele in einem Regionalen Raumordnungsprogramm sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig; in den übrigen Fällen sind die oberen Landesplanungsbehörden zuständig.

(5) Wird ein Raumordnungsverfahren mit einem Zielabweichungsverfahren verknüpft, richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen für Raumordnungsverfahren. 26 Trägerschaft der Regionalplanung (1) 1 Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. 2 Die Träger der Regionalplanung nehmen die Aufgabe der Regionalplanung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgabe der Regionalplanung auch einem Zweckverband übertragen, wenn die Abgrenzung des Verbandsbereichs als Planungsraum dem Landes-Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. 27 Überleitungsvorschriften (1) 1 Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden, so sind für das weitere Verfahren die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. 2 Für Raumordnungspläne ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einleitung des Beteiligungsverfahrens. 3 Auf 8 Abs. 4 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. (2) Bis zum 31. Dezember 2001 ist 23 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. 28 Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig 2 des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Verweisung 7 durch die Verweisung 26 Abs. 2 ersetzt.

2. Absatz 2 wird gestrichen. 3. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4. 29 Änderung des Gesetzes über den Kommunalverband Großraum Hannover In 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalverband Großraum Hannover vom 20. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82), wird die Verweisung 7 durch die Verweisung 26 Abs. 2 ersetzt. 30 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl. S. 211), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1997 (Nds. GVBl. S. 481), außer Kraft.