Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

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Hochschule Hannover Hannover, 10.12.2013 Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar. Inhalt: I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen 2. Mahnungen II. III. IV. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs-)-Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren 2. Vollstreckungsverfahren Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz 2. Gerichtliches Mahnverfahren 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO V. Veränderung von Ansprüchen 1. Stundung 2. Niederschlagung 3. Erlass VI. Verjährung I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden kann. Bei Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung regelmäßig im Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche Ansprüche gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in 556 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in 641 Abs. 1 BGB und beim Darlehensvertrag in 609 Abs. 1 BGB. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann diese gem. 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der Fälligkeit der Leistung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Seite 1 von 10

Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch Leistungsbescheid oder auch durch vollstreckbare Urkunden gem. 2 Abs. 2-4 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert. Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine gesonderte Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich. Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h. Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 bzw. bei juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von weniger als 25,00 abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die Forderung unbefristet, bei Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet niederzuschlagen. Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. zahlbar bis spätestens zum XX.XX.20XX, nicht: zahlbar innerhalb von zwei Wochen ). Ist die Angabe eines konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. 286 Abs. 3 BGB in der Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung leistet. Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit erstellt und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird bei einem schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der Vertrag in Kopie an das Dezernat IV weiterzuleiten. 2. Mahnungen Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch (Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.). Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen, ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht notwendig, wenn aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der Zahlungsanforderung genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet. Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der geschäftlichen Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als letzte Mahnung auszuweisen. Die Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den Fristen und Gebühren für Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß 4 Abs. 2 NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung zulässig. Mit der Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß 4 Abs. 1 NVwVG eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt werden. Seite 2 von 10

Ausnahmen: Einer Mahnung bedarf es gemäß 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn: 1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder 3. in den Fällen des 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist. Ohne Mahnung können gemäß 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme. 2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist. Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der letzten Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 NVwVG ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß 4 Abs. 1 NVwVG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen müssen demzufolge die Hochschule als Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind dem Schuldner verschlossen zu übermitteln. Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen: - persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift, - Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt, - Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU). Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt). Seite 3 von 10

Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden: 1. Mahnung (Mahnstufe 1): 7 Tage nach Fälligkeit der Forderung, Mahngebühr 2,50, Zahlungsfrist: 14 Tage 2. Mahnung (Mahnstufe 2): 28 Tage nach Fälligkeit der Forderung Mahngebühr: 2,50 + 2,50 für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00, Zahlungsfrist: 14 Tage Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe. II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein. 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach den Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als 25,00 soll auf die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser Kleinbetragsregelung ist die Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem Dauerschuldverhältnis (z.b. Mietvertrag) wegen der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten!) allerdings nur befristet niederzuschlagen. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach 1 ff NVwVG. Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen zu vollstrecken: Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn: - der Leistungsbescheid gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben, - die Geldforderung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach 4 Abs. 3 und 4 NVwVG entbehrlich) und - die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den Fällen des 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen sind. Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend. Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD Niedersachsen LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle Postfach 1640 26586 Aurich. Seite 4 von 10

Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln: - vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners - bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers bei einer Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.b. GmbH) - Hauptforderung - Verzugszinsen - Mahngebühren - Zustellungskosten - sonstige zulässige Kosten und Gebühren. Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages - Kopien der Mahnungen - Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag nach Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. wenn in dem Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist einen Tag nach Ablauf der in der 1. Mahnung genannten Zahlungsfrist ein. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 % p. a. über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß 288 Abs. 2 BGB 8 % p. a. über dem Basiszinssatz. Verbraucher ist gemäß 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach Verbraucher, Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Verbraucher. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres neu festgesetzt. Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht alternativ!). 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter 2 Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld gemäß 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß 69 Nds. SOG. Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung der Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur Seite 5 von 10

Ersatzzwangshaft nach 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen. III. Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die Hochschulbibliothek. Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die Hochschulbibliothek dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich verbucht. Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen Rechnungsprüfbeleg an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen) ab. 2. Vollstreckungsverfahren Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach Ablauf der in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die Hochschulbibliothek. Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer 26.2.1 der Allgemeinen Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 35 zu erheben ist, fertigt die Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß geleistet, wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat IV abgegeben. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD Niedersachsen LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei die Höhe des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter Beifügung des entsprechenden Bescheides mitzuteilen. Seite 6 von 10

IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das gerichtliche Mahnverfahren ein. 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gemäß 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach 1 ff. NVwVG vollstreckt: - Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen, - Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen. In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. 2. Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß 690 ff. der Zivilprozessordnung beim Amtsgericht Uelzen Zentrales Mahngericht Postfach 13 63 29503 Uelzen zu beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid). Das Zentrale Mahngericht ist alandesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und der Antrag in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig davon ob der Anragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege einreicht. Für die Beantragung dürfen gemäß 689 ZPO nur maschinenlesbare Antragsvordrucke verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck zu verwenden. Alternativ dazu kann unter www.online-mahnantrag.de ein Barcodeantrag erstellt werden, der auf üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem Deckblatt unterzeichnet und auf dem Postweg eingesendet wird. Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere: - Hauptforderung - Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz) - Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen) - Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten - regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik. Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule gemäß Seite 7 von 10

1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von der Zahlung von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden diese nachträglich berechnet. Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wurde mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige Verfahren bei Einlegung des Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt das Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beim zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem entsprechenden Formular den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das streitige Verfahren und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt aber dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das Zwangsvollstreckungsverfahren nach ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten. 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten. Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag beizufügen, die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben: - Hauptforderung - vorgerichtliche Mahnkosten - Zustellungskosten - Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides - Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen) - Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages - zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag. Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren befreit ist; ggf. ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen. Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Seite 8 von 10

V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß 59 LHO 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO regeln die Veränderungen von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das Dezernat IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten. Die/der Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung beim Dezernat IV mit dem dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass. 1. Stundung Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen beachten!). Eine Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung erfolgen. 2. Niederschlagung Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass der Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner nicht zu informieren. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung. Hat die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen. Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges, ist nur befristet niedergeschlagen. 3. Erlass Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet, die Forderung erlischt. Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. Seite 9 von 10

VI. Verjährung Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben. Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. und einem Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet. VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss Präsidium: 16.12.2013 Verkündungsblatt Nr. 10/2013 vom 20.12.2013 ***** Seite 10 von 10