Prüfungsrelevante Rechtsthemen

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Steuerfachkurs Prüfungsrelevante Rechtsthemen Für Studium und Fortbildung. Bearbeitet von Silvia Sparfeld 4., vollständig überarbeitete Auflage. Online-Version inklusive. 2009. Buch. XVI, 243 S. ISBN 978 3 482 53904 6 Gewicht: 465 g Steuern > Berufsrecht, Gebührenrecht der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Teil I: Rechtliche PrÅfungsthemen 2. Handelsrecht 2.1 Kaufmann, 1-7 HGB 1. Einleitung 2. Begriff des Kaufmanns 3. Unterschiede zum Kaufmannsbegriff vor Handelsrechtsreform-Gesetz 4. Beginn und Ende der Kaufmannseigenschaft zu 1: Der Kaufmannsbegriff wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Ønderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22. 6. 1998 (Handelsrechtsreform-Gesetz), welches am 1. 7. 1998 in Kraft getreten ist, neu konzipiert. Das Gesetz diente der bis dahin lange diskutierten Modernisierung des HGB. zu 2: Durch das Handelsrechtsreform-Gesetz ist ein einheitlicher Kaufmannsbegriff geschaffen worden. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Muss- und Sollkaufmann und zwischen Vollund Minderkaufmann. AngehÇrige der Freien Berufe werden weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des HGB einbezogen; får Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gilt die Sonderregelung in 3 HGB. Der Begriff der Kauffrau existiert nur in Form der eingetragenen Kauffrau, 19 Abs. 1 HGB. Kaufmann ist ohne RÅcksicht auf die Branche jeder Gewerbetreibende außer den Kleingewerbetreibenden. Letztere kçnnen sich eintragen lassen und freiwillig Kaufmann werden. Unterschieden werden folgende Kaufmannsbegriffe: a) Istkaufmann, 1 HGB (entspricht 1, 2 HGB a. F. Musskaufmann, Sollkaufmann) Istkaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, 1 Abs. 1 HGB. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb; es setzt den An- und Verkauf von Waren voraus; keine Anschaffung liegt beim originåren Erwerb vor, was vor allem får die sog. Urproduktion gilt. Nichtkaufleute sind daher Inhaber von Betrieben, die, wie z. B. der Bergbau oder die Land- und Forstwirtschaft Bodenschåtze ausbeuten. Sie veråußern zwar bewegliche Sachen; diese wurden von ihnen aber nicht angeschafft. Istkaufmann sind somit alle Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmånnischer Weise eingerichteten Geschåftsbetrieb erfordert, 1 Abs. 2 HGB. Damit sind die fråheren Minderkaufleute ( 4 HGB a. F.) aus dem Kaufmannsbegriff herausgenommen und dem Handelsrecht grundsåtzlich nicht mehr unterstellt. à Gewerbebetrieb (eine Tåtigkeit, die selbståndig ist, auf Dauer angelegt ist, planmåßig betrieben wird, auf dem Markt erkennbar ist, nach außen in Erscheinung tritt und nicht gesetzesoder sittenwidrig ist) 66

2. Handelsrecht à Gewinnerzielungsabsicht muss gegeben sein; Gewinn muss jedoch nicht tatsåchlich erzielt werden à Erfordernis eines kaufmånnischen Geschåftsbetriebs; ist aufgrund der GesamtwÅrdigung und der Verhåltnisse zu beurteilen: Vielfalt des Geschåftsgegenstandes Schwierigkeit der Geschåftsvorgånge Art und Weise der betrieblichen Organisation Art und Gestaltung der Bankverbindungen HÇhe des Umsatzes HÇhe des Anlage- und Betriebskapitals Anzahl und GrÇße der Betriebsståtten Die Anmeldung eines Istkaufmanns zum Handelsregister ist obligatorisch; die Eintragung im Handelsregister ist deklaratorisch. b) Kannkaufmann, 2 HGB (entspricht 3 HGB a. F. Kannkaufmann) Ein Gewerbetreibender, der nicht Istkaufmann ist, hat nach 2 HGB die Option, seine Firma im Handelsregister eintragen zu lassen; er wird durch Eintragung im Handelsregister zum Kannkaufmann. Dies ist der Fall bei Kleingewerbetreibenden, die sich im Handelsregister eintragen lassen. Auch ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann nach 3 Abs. 2 HGB Kannkaufmann sein. Durch LÇschungsantragsrecht ( 2 Satz 3 HGB) kann der Unternehmer seine Kaufmannseigenschaft wieder aufheben. Dies gilt auch får die KG und die OHG, die hierdurch die Umwandlung kraft Gesetzes in eine GbR herbeifåhren kçnnen. Die LÇschungsoption gilt jedoch nicht får Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; d. h. solange ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Eintragungsvoraussetzungen erfållt, kann er sich nicht wieder lçschen lassen. FÅr kleine Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die LÇschungsoption des 2 Satz 3 HGB, dessen Geltung von 3 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen ist. Die Anmeldung eines Kannkaufmanns zum Handelsregister ist fakultativ; die Eintragung selbst wirkt, anders als bei der Eintragung des Istkaufmanns, konstitutiv. Die Kaufmannseigenschaft entsteht beim Kannkaufmann also erst mit Eintragung im Handelsregister. c) Formkaufmann, 6 HGB (entspricht 6 HGB a. F. Formkaufmann) Handelsgesellschaften 1 gelten als Kaufmann, unabhångig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben, 6 Abs. 1 HGB. Formkaufmann ist gemåß 6 Abs. 2 HGB auch jeder Verein, dem das Gesetz ohne RÅcksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt; das sind die AG, die KGaA, die GmbH, die EWIV, die eingetragene Genossenschaft (eg). Die eg ist zwar keine Handelsgesellschaft, gilt aber als Kaufmann i. S. d. HGB ( 17 Abs. 2 GenG); ebenso die grçßeren VVaG ( 16, 53 VAG Die EWIV gilt gemåß 1 letzter Halbsatz EWIV-AG als Handelsgesellschaft. Die Regelung des 6 Abs. 2 HGB erfasst also auch solche 1 Zum Begriff Handelsgesellschaften vgl. Kapitel 3.4. 67

Teil I: Rechtliche PrÅfungsthemen Vereine, die Handelsgesellschaften sind und somit bereits Åber 6 Abs. 1 HGB erfasst sind (AG, GmbH, KGaA). OHG und KG sind keine Formkaufleute, weil sie keine Vereine (KÇrperschaften) i. S. d. 6 Abs. 2 HGB sind; sie sind Vollkaufleute kraft ihres Handelsgewerbes, 105, 161 HGB. Kaufmann sind nach h. M. auch der persçnlich haftende Gesellschafter der KG und die Gesellschafter der OHG. Folgende Organisationsformen sind weder Handelsgesellschaften noch Formkaufleute: " stille Gesellschaft, 230 ff. HGB " Reederei, 484 ff. HGB " GbR, 705 ff. BGB " eingetragener Verein, 21 ff. BGB " nicht eingetragener Verein, 54 BGB " Partnerschaftsgesellschaft Formkaufleute sind z. B. auch ehemalige Çffentlich-rechtliche Institutionen: die Bundesbahn AG; die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG ( 6 HGB i.v. m. 3 AktG). Die Eigenschaft des Formkaufmanns setzt dessen Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister voraus. Die Anmeldung eines Formkaufmanns zum Handelsregister ist obligatorisch; seine Eintragung im Handelsregister ist konstitutiv. d) Scheinkaufmann, 5 HGB (entspricht 5 HGB a. F. Scheinkaufmann) Wer im Handelsregister mit seiner Firma eingetragen ist, gilt als Kaufmann; ebenso wer sich tatsåchlich verhålt wie ein Kaufmann (z. B. Auftreten unter einer Firmenbezeichnung wie Großhandel, Zentrale, MÇbelwerke u. Ø.). Scheinkaufmann liegt z. B. vor, wenn der Gewerbebetrieb eines Istkaufmanns auf den Umfang eines Kleingewerbes schrumpft. Hat der Eingetragene sein Gewerbe endgåltig stillgelegt und sich zur Ruhe gesetzt, gilt 5 HGB får und gegen ihn nicht mehr. zu 3: Nach altem Recht wurde unterschieden zwischen Muss- und Sollkaufmann; Musskaufmann konnte sein ein Vollkaufmann oder ein Minderkaufmann. Vollkaufmann war, wer ein Handelsgewerbe betrieb. Minderkaufmann war ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmånnischer Weise eingerichteten Geschåftsbetrieb nicht erforderte; er war aber zwingend Kaufmann, konnte jedoch z. B. keine Firma fåhren und keine Prokura erteilen. Sollkaufmann war ein Gewerbetreibender, der gerade kein Handelsgewerbe betrieb, dessen Betrieb allerdings nach Art und Umfang den Betrieb eines in kaufmånnischer Weise gefåhrten Geschåftsbetriebs erforderte, Der Sollkaufmann wurde erst kraft pflichtgemåßer Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann. Der Sollkaufmann war verpflichtet, sich eintragen zu lassen. Daneben kannte auch das alte Recht die Begriffe Kannkaufmann, Formkaufmann und Schein- 68

2. Handelsrecht kaufmann. Diese waren weitgehend inhaltsgleich mit den heutigen Begriffen Kannkaufmann, Formkaufmann und Scheinkaufmann. In der Praxis kam es håufig zu Abgrenzungsproblemen zwischen den einzelnen Kaufmannsbegriffen. Dem wurde durch die Schaffung des einheitlichen Kaufmannsbegriffs mit der Handelsrechtsreform Rechnung getragen. zu 4: Beginn: " Istkaufmann mit Geschåftsaufnahme, da Eintragung nur deklaratorisch " Kannkaufmann mit Eintragung, da Eintragung konstitutiv " Formkaufmann mit Eintragung, da Eintragung konstitutiv " Scheinkaufmann mit Eintragung, da insoweit Eintragung konstitutiv Ende: " Istkaufmann mit Aufgabe Geschåftsbetrieb " Kannkaufmann mit LÇschung der Eintragung " Formkaufmann mit LÇschung der Eintragung " Scheinkaufmann mit LÇschung der Eintragung 2.2 Handelsregister, Unternehmensregister, 8 16 HGB 1. Begriff des Handelsregisters 2. Funktion des Handelsregisters und Einsichtsrecht 3. Unternehmensregister 4. Wirkung der Eintragung im Handelsregister 5. Eintragungsfåhige und eintragungspflichtige Tatsachen 6. Publizitåtswirkung des Handelsregisters zu 1: Das Handelsregister ist ein Çffentlich gefåhrtes Verzeichnis, das der VerÇffentlichung von får den kaufmånnischen Rechts- und Geschåftsverkehr bedeutsamer Tatsachen dient, 8 16 HGB; 125 ff. FGG. Mit dem Handelsregister soll die ZugehÇrigkeit von Gewerbetreibenden zum Handelsstand dokumentiert werden. Das Handelsregisterrecht ist durch das Gesetz Åber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. 11. 2006 (EHUG), welches zum 1. 1. 2007 in Kraft getreten ist, umfassend reformiert und auf Internetnutzung umgestellt worden; die 8 16 HGB wurden entsprechend geåndert oder neu gefasst; 8b HGB wurde neu eingefågt. Das EHUG ist ein Artikelgesetz, das Ønderungen insbesondere des HGB und der Registerordnungen vorsieht, aber auch Ønderungen des AktG, GmbHG, GenG, UmwG etc. Die får die Praxis wesentlichsten Ønderungen sollen nachfolgend dargestellt werden. Das EHUG trågt der europarechtlich vorgeschriebenen Elektronisierung des Handelsregisters Rechnung. Danach måssen ab 1. 1. 2007 alle offenlegungspflichtigen Daten Åber ein Unterneh- 69