IMMER NOCH OHNE DBA Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien IFA Regionalgruppe Rhein-Main-Neckar Frankfurt am Main, 9. Dezember 2013
Inhalt Kündigungsgründe/Neuabschlusshindernisse hinsichtlich des DBA-Brasilien 3 Folgen: Nachteile für deutsche Investoren oder DBA-Brasilien überflüssig? 6 Fazit 13 2
I. Kündigungsgründe/Neuabschlusshindernisse 1. Kündigung des DBA mit Brasilien Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zwischen der Bunderepublik Deutschland und der föderativen Republik Brasilien vom 27.06.1975 ( DBA-Brasilien ) trat am 31.12.1975 in Kraft Kündigung durch Bundesregierung am 07.04.2005 mit Wirkung zum 30.06.2005 (einmaliger Vorgang aus deutscher Sicht) letztmalige Anwendung in Deutschland (Art. 31 S. 2 DBA- Brasilien): Im Abzugswege erhobene Steuern: auf Beträge, die vor Ablauf des Jahrs 2005 gezahlt/überwiesen wurden Veranlagungssteuern: Veranlagungszeitraum 2006 3
I. Kündigungsgründe/Neuabschlusshindernisse 2. Hintergründe der Kündigung Entziehung der Entwicklungslandprivilegien /Investitionsanreize und Anpassung an aktuelle dt. DBA-Politik; bislang: ausgedehntes Quellesteuerrecht, z.b. für technische Dienstleistungen gem. Prot. zu Art. 12 i.v.m. Art. 12 Abs. 2 lit. b DBA-Brasilien Anrechnung fiktiver Quellensteuern gem. Art. 24 Abs. 3 DBA-Brasilien Von OECD-MA abweichende Interpretation des DBA durch Brasilien (z.b. Art. 7: Betriebsstätten, Art. 9: Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen) Unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Verrechnungspreisen und einer Erosion des DBA durch subnationale Abgaben Mangelnde Effizienz von Verständigungsverfahren 4
I. Kündigungsgründe/Neuabschlusshindernisse 3. Hindernisse für Neuabschluss aus deutscher Sicht Fehlende Kompromissbereitschaft Brasiliens Keine Bereitschaft Brasiliens zu angemessener Verteilung des Steueraufkommens von nationalem Recht abzuweichen Vorbehalt Brasiliens bzgl. zukünftiger Erhebung zusätzlicher Steuern (z.b. Sondersteuer auf Betriebsstätten-Gewinne) Feste Gewinnmargen bei Verrechnungspreisen 5
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren 1. Wegfall von Investitionsanreizen Wegfall der Anrechnung fiktiver Quellensteuer Wegfall von Einkünftefreistellungen kein Ausnutzen ev. geringeren brasilianischen Steuerniveaus möglich 2. Vermeidung von Nachteilen durch Steueranrechnung ( 34c, 34d EStG, 26 KStG)? Nach Kündigung DBA: Vermeidung Doppelbesteuerung nur unilateral Wahlrecht Anrechnung ( 34c Abs. 1, 26 KStG): Minderung Steuer Abzug ( 34c Abs. 2, 26 KStG): Minderung BMG Anrechnung/Abzug ausländischer Steuer beschränkt ( Anrechnungsüberhänge!), insbes.: Qualitativ: entsprechende Steuer Steuer muss direkt auf Besteuerung der Einkünfte gerichtet sein (BFH: wirtschaftl. Belastungsvergleich; Finverw.: Verzeichnis Anl. 6 zu EStR 34c 2012) 6
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren Art der Steuererhebung ohne Bedeutung Personenidentität, d.h. gleiches Subjekt der Steuerpflicht, erforderlich Gegenstand der Steuer: ausländische Einkünfte i.s.d. 34d EStG (abschließend!) Quantitativ: Anrechnung bis max. tariflicher Steuer Ermittlung tariflicher Steuer: dt. Steuer x ausl. Einkünfte Summe (inl. + ausländ.) Einkünfte i.s.v. 2 Abs. 3 EStG Anrechnungsüberhänge: ausl. Steuer grds. auf Bruttobetrag; Ermittlung dt. Steuer auf Nettobetrag (vgl. auch 34c Abs. 1 Satz 4 EStG) 7
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren Zeitlich: Beschränkung auf die im VZ bezogenen Einkünfte (34c Abs. 1 S. 5 EStG) Aber: keine Zeitraumidentität erforderlich; Anrechnung auch bei abw. ausl. Steuerperiode (H 34c Abs. 3 EStR 2012) Anrechnung dann ggf. gestreckt Abzugsverfahren ( 34c Abs. 3 EStG) Sofern Voraussetzungen 34c Abs. 1, Abs. 2 EStG nicht vorliegen: Abzug ausländischer Steuer bei Ermittlung der Einkünfte, soweit sie auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte entfällt (i.e. wie 34c Abs. 2 EStG) 8
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren 3. Nachteile durch den Wegfall des DBA, z.b. Doppelt ansässige (natürliche) Personen: DBA: tie-breaker-rule Art. 4 Abs. 2, 3 Nunmehr: Besteuerung in BRD und Brasilien gem. Welteinkommensprinzip Unternehmensgewinne: Betriebsstätten (selten wegen Genehmigungspflicht) DBA: Steuerfreistellung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (Aktivitätsklausel); ansonsten Anrechnung Nunmehr: Anrechnung (Brasilien: 15% ESt zzgl. ggf. 10% CIDE (Steuer?), Deutschland: 15% KSt) CSLL (9/15% des Nettogewinns) = entsprechende Steuer?, insbes. Subjektgleichheit des Steuerschuldners? 9
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren Anrechnungsüberhänge Vorteil: Anrechnung brasilianischer Steuer unabhängig von Qualifikationskonflikten (Betriebsstättengewinne/Art. 22 DBA-Brasilien) Verbundene Unternehmen (Art. 9 DBA-Brasilien) Interpretation Fremdvergleichsmaßstab/Regeln zu Gewinnkorrekturen abweichend von Grundsätzen OECD (vorab festgelegte Bruttogewinnmargen, z.b. gesetzliche Höchstsätze für Lizenzgebühren) Erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung bei Minderung des deutschen Steuersubstrats durch Verrechnungspreise entgegen OECD-Standard ( 1 AStG) Erheblicher Verwaltungsaufwand einer Weiterbelastung nach Brasilien (Registrierung von Technologietransfers u.a.) 10
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen/Veräußerungsgewinne: DBA: Steuerfreistellung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen/der Veräußerungsgewinne, sofern Zurechnung zur Betriebsstätte und Aktivitätsklausel (Prot. zu Art. 24) erfüllt (Art. 6, 13 Abs. 1, 24 Abs. 1 lit. a DBA -Brasilien) Nunmehr: Anrechnung Dividenden: DBA: grds. Anrechnung fiktiver Quellensteuern (bislang keine Quellensteuer in Brasilien); wg. 8b Abs. 1, 5 KStG Anrechnung nur bei natürlichen Personen Nunmehr: Kapitalgesellschaften: grds. keine Änderung (aber Streubesitzdividende) Natürliche Personen: Anrechnung nur tatsächlich gezahlter Steuern i.e. keine Anrechnung 11
II. Folgen: Nachteile für deutsche Investoren Zinsen: Anrechnung nur tatsächlich gezahlter Steuern; Anrechnung fiktiver Steuern entfällt Lizenzgebühren: Anrechnung nur tatsächlich gezahlter Steuern; Anrechnung fiktiver Steuern entfällt CIDE-Abgabe für Technologietransfer: keine entsprechende Steuer Anrechnung (nach wie vor) nicht möglich 12
III. Fazit Kündigung des DBA hat zu Nachteilen geführt Verlust von Investitionsanreizen Unilaterale Vorschriften zur Anrechnung von Steuern gem. 34c, 34d, 26 KStG kompensieren insbesondere die Vorteile der Freistellungsmethode nur unvollkommen Abkommensloser Zustand zwischen zwei G 20-Staaten als wirtschaftliches Hemmnis Bei zukünftiger Neuverhandlung eines DBA-Brasilien auch wünschenswert: Klare Qualifikation der Einkünfte Erweiterung des sachl. Anwendungsbereichs mit Blick auf steuerähnliche Abgaben (insbes. CSLL, CIDE, PIS, COFINS) Regelung zur angemessenen Aufteilung des Steuersubstrats (BEPS/Verrechnungspreise) Verständigungsverfahren/APA 13
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT IFA Regionalgruppe Rhein-Main-Neckar