4.3 Der Wegeunfall Bereits seit 1925 werden in der gesetzlichen Unfallversicherung auch die Wege abgesichert, die mit der versicherten Tätigkeit verbunden sind. Während sich die Zahl der Arbeitsunfälle aufgrund präventiver Maßnahmen in den letzten Jahren sehr deutlich absenken ließ, hat die Zahl der Wegeunfälle im Vergleich über die letzten 20 Jahre weiter zugenommen. Damit sind Wegeunfälle ein wichtiges Thema für den Arbeitsschutz (siehe dazu oben S. 78) und für die Unfallversicherungsträger, die mit einer stabil hoch bleibenden Zahl solcher Unfälle konfrontiert werden. Arbeits- und Wegeunfälle 148) Jahr 1980 1990 2000 2010 2013 Arbeitsunfälle Wegeunfälle 1.540.000 1.330.000 1.140.000 1.046.000 874.000 161.000 156.000 177.000 227.000 185.000 (alle Zahlen gerundet) 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII sieht einen entsprechenden Schutz vor. Zu klären ist immer, 9 was unter dem Begriff Weg zu verstehen ist, 9 wo er beginnt und endet, 9 wann in zulässiger Weise vom Weg abgewichen oder 9 wann er in zulässiger Weise unterbrochen werden darf. Auch beim Wegeunfall gelten die bereits erläuterten Ursachenzusammenhänge (siehe S. 78): Auf dem Weg zur oder von der Arbeit Unfall Schaden Die Begriffe Unfall und Schaden wurden im Rahmen des Arbeitsunfalls bereits erläutert. Für den Wegeunfall gelten diese Erläuterungen ebenso. 148) Zahlenmaterial der DGUV 129
4 Versicherungsfälle Der Begriff Weg 9 Wege, die mit der Arbeit im direkten Zusammenhang stehen (alle Wege, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorzunehmen sind) und 9 Wege, die nach 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII mit Arbeitsgerät in Verbindung stehen, sind bereits als Arbeitsunfälle im Sinne des 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 SGB VII versichert. Werden z.b. Bauarbeiter, die mit einem Sammeltransport zu einer Baustelle gefahren werden, auf diesem Weg verletzt, so handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Arbeitsunfall. 149) Diese Würdigung hat für den Fahrer den Vorteil, dass er von einer direkten Haftung gegenüber den mitfahrenden Kollegen freigestellt ist, soweit er den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Unmittelbarer Weg Weg = Fortbewegung Von der Vorschrift des 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII werden zudem alle Wege erfasst, die nicht bereits nach den o.g. Vorschriften versichert sind. Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei muss es sich nach der Formulierung des 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um den unmittelbaren Weg handeln. Es sind also nicht alle Wege versichert, sondern nur diejenigen 9 auf dem Weg von und zur Arbeit und 9 bestimmte definierte Abweichungen und Umwege. Es ist nicht nur der Weg versichert, den der Arbeitnehmer zurücklegt, um zu Beginn der Arbeit in den Betrieb zu kommen bzw. an deren Ende wieder nach Hause, sondern auch weitere Wege dazwischen. Mit dem Begriff Weg ist die Fortbewegung als solche gemeint. Auf dem Weg sind alle Tätigkeiten versichert, die erforderlich sind, um diesen zurückzulegen. Dabei kommt es nicht auf die Art des Verkehrsmittels an, solange die Fortbe- 149) LAG Hamm vom 2.6.2009 5 Sa 41/09, BeckRS 2009, 67518 130
wegung nicht mit einem besonders gefährlichen Gefährt erledigt wird. Fortbewegungsmittel können also z.b. auch Rollschuhe sein. Der Versicherte ist im Übrigen nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zu wählen; 150) trotzdem muss er den direkten und möglichst unmittelbaren Weg nehmen. Ein Umweg ist z.b. auch dann zulässig, wenn dieser verwendet wird, um schneller voranzukommen. Zum Weg gehören nach der Rechtsprechung auch das Warten an der Haltestelle, die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach einer Panne, die Befreiung des Fahrzeugs von Eis und Schnee bei Fahrtantritt oder das notwendige Aufsuchen einer Toilette am Weg. 151) Beispiel: A fährt den Weg zur Arbeit mit seinem PKW. Unterwegs hält er an einer Tankstelle, um seinen Wagen aufzutanken. Auf dem Weg zur Kasse wird A von einem anderen Autofahrer erfasst und schwer verletzt. Liegt ein Wegeunfall vor? 9 Abwandlung 1 billig tanken : A verlässt den üblichen Weg zur Arbeit, um an einer möglichst billigen Tankstelle zu tanken, und wird dabei verletzt. 9 Abwandlung 2 auf Reserve : A muss tanken, da er bereits auf Reserve fährt, um überhaupt noch in die Arbeit zu kommen. Er füllt nur wenige Liter auf und wird ebenfalls verletzt. 9 Abwandlung 3 Umweg : A muss den üblichen Weg zur Arbeit verlassen, um die Tankstelle in Abwandlung 2 überhaupt zu finden. Der Fall und seine drei Abwandlungen machen deutlich, dass das Tanken auf dem Weg von oder zur Arbeit nicht ganz unproblematisch ist. Grundsätzlich tendiert die Rechtsprechung dazu, diese Tätigkeit als eigenwirtschaftlich zu betrachten und nicht unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen. So wäre A nicht im ursprünglichen Fall und schon gar nicht in der 1. Abwandlung billig tanken unfallversichert, da das Aufsuchen einer besonders billigen Tankstelle das eigenwirtschaftliche Interesse von A noch deutlicher Tanken auf dem Weg 150) BSG vom 11.9.2001 B 2 U 34/00 R, NZS 2002, 161 151) KassKomm-Ricke, 8 SGB VII Rn. 217 m.w.nw. 131
4 Versicherungsfälle Fahrzeugreparatur auf dem Weg Unfall auf dem Weg macht. 152) Bei Abwandlung 2 auf Reserve macht die Rechtsprechung eine Ausnahme: Kann A die Arbeitsstelle nicht anders erreichen, so ist das Tanken versichert. 153) Das gilt natürlich auch für den Fall, dass A auf dem direkten Weg zur Arbeit keine Tankstelle hat und deswegen vom Weg abweichen muss (Abwandlung 3 Umweg ). Insgesamt scheint aber die Tendenz zu bestehen, das Tanken auf dem Weg zur oder von der Arbeit zunehmend in den Schutz der Unfallversicherung einzubeziehen. 154) Eine ähnliche Rechtsprechung hat sich auch für Reparaturen an Fahrzeugen auf dem Weg zur oder von der Arbeit entwickelt. Folgende Grundsätze sind zu beachten unter denen der Versicherungsschutz bejaht wird: 155) 9 Die Wegeunterbrechung darf nur geringfügig sein, 9 die Fortsetzung des Wegs mit anderen Verkehrsmitteln oder dem defekten Fahrzeug muss unzumutbar sein (z.b. weil dort keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren oder man zu lange auf diese warten müsste oder eine Beschädigung am Fahrzeug behoben werden muss, um einen weitergehenden Schaden am Fahrzeug dadurch zu vermeiden) und 9 der Schaden muss gerade unterwegs eingetreten sein. In diesen Fällen ist die Selbstreparatur des Fahrzeugs wie ein Wegeunfall versichert; Wegeabweichungen sind zulässig, um z.b. eine Werkstatt aufzusuchen oder um in einer ruhigen Seitenstraße eine Probefahrt durchzuführen. 156) Der Versicherte muss auf dem Weg einem Unfall erliegen, dem er gerade aufgrund der Zurücklegung des Wegs ausgesetzt war. Hierbei geht die Rechtsprechung recht weit. Neben den üblichen Gefahren, wie Verkehrsunfälle, Stolpern, Ausrutschen auf Glatteis, Überfälle auf dem Weg, Angriffe 152) BSG vom 11.8.1998 B 2 U 79/89 R, NJW 1999, 84 153) BSG vom 14.12.1978 2 RU 59/78, SozR 2200 550 Nr. 39 154) so KassKomm-Ricke, 8 SGB VII Rn. 218; dagegen KATER/LEUBE, 8 SGB VII Rn. 174 155) BSG vom 30.1.1985 2 RU 59/83, SozR 2200 548 Nr. 67 156) BSG vom 28.2.1962 2 RU 178/60, NJW 1962, 1270 132
durch einen fremden Hund (nicht aber Verletzungen durch den eigenen Hund, da die Mitführung in der Regel nicht als notwendig angesehen wird), 157) sind auch ungewöhnliche Handlungen versichert. Beispiel: A ist auf dem Weg zur Arbeit mit seinem PKW unterwegs. Während der Fahrt wird er von B geschnitten. An der nächsten Ampel stellt A, der ein ausgeprägtes Sendungsbewusstsein hat, B zur Rede. Dabei kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf B dem A das Nasenbein bricht. B kann unerkannt entkommen. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigert eine Kostenübernahme mit der Begründung, es liege eine selbst geschaffene Gefahr vor, die Verletzung von A sei kein typisches Wegerisiko. Das BSG 158) sieht hier einen Haftungsfall, während z.b. die Verfolgung eines flüchtigen Unfallgegners mit einer damit verbundenen Schädigung des Verfolgers kein Versicherungsfall sein soll. 159) Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg kommt es nicht darauf an, ob sich der Versicherte auf diesem Weg an Rechtsvorschriften hält oder nicht. Es kann also vom Versicherungsträger bei einem Unfall nicht eingewendet werden, dass der Versicherungsschutz aufgehoben sei, weil der Versicherte gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Das BSG hat z.b. entschieden, 160) dass ein Motorradfahrer, der auf dem Weg zur Meisterprüfung beim verkehrsgefährdenden Schneiden einer Kurve (Verstoß gegen 315 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB) einen Unfall erleidet, trotzdem unter Versicherungsschutz steht. Die Grenze dieses Versicherungsschutzes wird jedoch wie beim Arbeitsunfall dort zu ziehen sein, wo es zu einer mas- Verletzung von Rechtsvorschriften 157) BSG vom 27.6.1969 2 RU 289/67,NJW 1970, 77; Ausnahme: Der Hund wird zum eigenen Schutz mitgeführt, BSGE vom 27.10.1987 2 RU 31/87, SozSich 1988, 222 158) BSG vom 4.11.1981 2 RU 51/80, SozR 2200 500 Nr. 48 159) BSG vom 27.3.1990 2 RU 36/89, NZA 1990, 830 160) BSG vom 19.12.2000 B 2 U 45/99, NZS 2002, 47; BSG vom 4.6.2002 B 2 U 11/01 R, NZS 2003, 46 für den Fall eines grob verkehrswidrigen Überholens 133