Problemfeld: Alkohol im Betrieb Arbeitsrechtliche Möglichkeiten und Haftungsfragen. Vortrag am RA Artur Nowak

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1 Problemfeld: Alkohol im Betrieb Arbeitsrechtliche Möglichkeiten und Haftungsfragen Vortrag am RA Artur Nowak

2 I. Problemfeld Alkohol im Arbeitsverhältnis 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers? Bei Alkoholkrankheit ja: (BAG , 2 AZR 270/83 in DB 84,2706), sofern für vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung Seite 1 Spontane Offenbarungspflicht? Wenn Mitarbeiter durch Alkoholerkrankung außer Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (alkoholsensibler Arbeitsplatz: Führen von Kfz, Kranführer, Gabelstaplerfahrer) Anfechtungsrecht nach 123 BGB, wenn ausschlaggebend für Einstellung Keine Übernahme eines alkoholabhängigen Azubi: Keine Ungleichbehandlung, da Sachgrund gegeben, (BAG vom , 6 AZR 644/84 in DB 87, 2048).

3 2. Alkoholverbot Jugendliche ( 31 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG) unter 16 Jahre: kein Alkohol über 16 Jahre: keinen Brandwein Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass diese Jugendliche sich auch nicht an einem Getränkeautomaten bedienen können! Seite 2 Straßenverkehrsrecht Bei Kfz - BAK 0, 5 : ( 24 a StVG) - BAK 1,1 : ( 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB)

4 Bei Radfahrer - BAK 1,5 : ( 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB) Fußgänger? - ungeeignet zum Führen eines Kfz? Nicht auf das Arbeitsverhältnis übertragbar! Seite 3 Vielmehr: Orientierung an auszuübender Tätigkeit (Chirurg, Pilot, Bauarbeiter; solange keine Unfallgefahren bestehen) Im Arbeitsverhältnis bestehen keine mathematischen Toleranzgrenzen (BAG vom , 2 AZR 649/94 in DB 95,1028)

5 Unfallverhütungsvorschriften - 15 Abs. 2 BGV A1: Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Seite 4 Kann je nach Tätigkeit auch 0,00 bedeuten. 7 Abs. 2 BGV A1: Arbeitnehmer darf nicht mehr beschäftigt werden. Absolutes Alkoholverbot - Nur in Ausnahmefällen (landesrechtliche Vorschrift im Bergbau, Bergschutz und Bewachungsunternehmen, 5 VBG 68, zur Bearbeitung von Klebestoffen, 16 Abs. 2 VBG 81). Betriebsvereinbarungen - Absolutes Alkoholverbot möglich, ( 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG) Verbot des Verbringens von alkoholischen Getränken auf das Betriebsgelände bzw. Konsum von Alkohol Kein Zwang zum Alkoholtest in BV möglich!

6 Arbeitsvertrag - individuelles absolutes Alkoholverbot bei Sachgrund möglich, bei besonderen Berufen; - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat Vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag - Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß leisten kann. Relatives Alkoholverbot Seite 5 3. Folgen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Absolutes Beschäftigungsverbot: 7 Abs. 2 BGV A1 : Gefahr für diesen Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter Unverzügliches Entfernen vom Arbeitsplatz Zutritt zum Betrieb bzw. die Aufnahme der Arbeit ist zu verwehren

7 Sicherungsmaßnahmen - Abhängig vom Alkoholisierungsgrad; Alkoholisierung kann aufgrund der Arbeits- und Lebenserfahrung aus der Art und Weise, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten nachkommt und sich sonst während der Arbeit verhält, abgeleitet werden (BAG vom , 2 AZR 649/94, in DB 95,1028). - Fürsorgepflicht endet nicht am Werkstor - Eigene Fahrt mit Kfz ist unter Umständen zu unterbinden; Seite 6 - Kosten für das sichere Verbringen des Arbeitnehmers in die Wohnung trägt dieser ( 683 BGB).

8 4. Arbeitsrechtliche Konsequenzen Minderung des Arbeitsentgeltes für Zeiten der alkoholbedingten Entfernung vom Arbeitsplatz Ausfall der Entgeltfortzahlung bei Unfällen durch vorangegangenen Alkoholmissbrauch (BAG vom , 5 AZR 739/85, in DB 87,1495); gilt auch für alkoholabhängige Mitarbeiter! (BAG vom , 5 AZR 42/87, in DB 88,1403), gilt auch für Teilnahme an Trunkenheitsfahrt, auch wenn Beifahrer selbst alkoholisiert war und die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht erkennen konnte! Seite 7 Abzugrenzen von: Arbeitsunfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit = Krankheit Solange kein Attest oder andere Darlegung der Krankheit vorliegt: keine Entgeltfortzahlung (BAG vom , 5 AZR 410/90); Auch keine Entgeltfortzahlung bei Rückfälligkeit nach erfolgreicher Entziehungskur (vorwerfbares Verhalten nach eingehender Belehrung durch Ärzte)

9 Abmahnung: - wegen Verstoß gegen Alkoholverbot; Minder- bzw. Schlechtleistung; Arbeitsunfähigkeit durch Alkoholmissbrauch; Private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinverlust? Führerschein für Arbeitsleistungen notwendig? Überbrückung möglich? Problem: Bei Alkoholabhängigkeit ist Abmahnung eigentlich entbehrlich: Sichere Erkenntnis? Im Zweifel stets Abmahnung sinnvoll! Seite 8 Kündigung - Verhaltensbedingt nach einschlägiger Abmahnung - Personenbedingt wegen Alkoholsucht als Krankheit: negative Zukunftsprognose, Betriebsablaufstörungen; Entziehungstherapie evtl. abzuwarten. Aufhebungsvertrag - Kann nichtig sein nach 105 BGB: Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nur im Ausnahmefall gegeben (BAG vom , 2 AZR 234/095, in NZA 96,811).

10 II. Haftungsfragen 1. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen - Schadenszufügung ohne sachlichen Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit Ersatz: Personenschaden, Sachschaden, Schmerzensgeld. - Schadenszuführung bei betrieblicher Tätigkeit: Haftung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls ( 105 SGB VII, 104 SGB VII). Seite 9 Haftung nur für Sachschäden (kein Schmerzensgeld); Ausnahme: Teilnahme am allgemeinen Verkehr! (Beachte aber: BAG v , 8 AZR 349/03) Achtung: Anspruch auf teilweise Freistellung von der Schadenshaftung gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er durch Duldung der alkoholisierten Tätigkeit den Schaden mitverschuldet hat.

11 2. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber - Kostenerstattungspflicht wegen Fürsorgepflichtaufwendungen - Volle Ersatzpflicht des Mitarbeiters wegen > Beschädigung der Arbeitsgeräte und Betriebseinrichtungen > Schaden wegen Schlechtleistung > Ersatzkraft (abzüglich ersparter Aufwendungen) > Vermögensschäden (Erhöhung der Haftpflichtprämie) Seite 10 Achtung: Auch hier Mitverschulden des Arbeitgebers wegen entsprechender Duldung möglich. 3. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Fremden - Volle Ersatzpflicht; auch hier Mitverschulden des Arbeitgebers durch Duldung möglich.

12 4. Haftung des Arbeitgebers - gegenüber dem alkoholisierten Mitarbeiter: betroffener Arbeitnehmer hat Schadenersatzansprüche und Freistellungsansprüche gegen Arbeitgeber bei Schadensersatzansprüchen Dritter bei beweisbaren Fürsorgepflichtverletzungen (z. B. sich selbst Überlassen ab Werkstor, selbst Heimfahren lassen mit Kfz) - gegenüber Mitarbeitern im Betrieb: wenn der Mitarbeiter trotz erkennbarer Alkoholisierung weiter arbeiten durfte besteht Schadensersatzpflicht; Haftungsprivileg aus 104 SGB VII. Seite 11 - gegenüber Fremden: Haftung aus positiver Vertragsverletzung gegebenenfalls in Verbindung mit 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) und/oder deliktische Haftung 823 ff. BGB ggf. in Verbindung mit 831 BGB (Exkulpation für Verrichtungsgehilfen möglich)

13 5. Regressansprüche der Berufsgenossenschaft - Körperschäden des drittgeschädigten Arbeitnehmers trägt BG; Bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit: Regress der BG möglich ( 110 SGB VII); Für Vorgesetzte, denen Unternehmenspflichten hinsichtlich des Arbeitschutzes und der Unfallverhütung übertragen wurden: ( 9 OWiG); bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften, (z. B. 7 Abs. 2 BGV A1) Geldbuße bis ,00! 6. Fortfall des Versicherungsschutzes Seite 12 - Bei alkoholbedingt verursachten Wegeunfall kann Mitarbeiter Versicherungsschutz verlieren, ( 8 Abs. 2. SGB VII); relative Fahruntüchtigkeit genügt, gilt auch für Beifahrer eines alkoholisierten Fahrers. - Kfz Versicherung: Ablehnungsrecht, wenn Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ( 61 VVG, 3 IV AUB) - Kein Betriebsunfall ( 8 Abs. 1 SGB VII) bei alkoholbedingtem Leistungsausfall und damit begründete Loslösung vom Betrieb.

14 7. Strafrechtliche Konsequenzen - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB); fahrlässige Tötung ( 222 StGB) - für Arbeitnehmer: Seite 13 Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB ab 1,1 ), Vollrausch ( 323a StGB), Ordnungswidrigkeit ( 24 StVG); Entziehung der Fahrerlaubnis; Sperre bis 5 Jahre ( 69, 69a StGB); befristetes Fahrverbot ( 44 StGB, 25 StVG) - für Arbeitgeber: Aussetzung einer hilflosen Person ( 221 StGB).

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