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Transkript:

Merkblatt Reisegewerbe 1. Was versteht man unter einem Reisegewerbe? Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand - ohne vorherige Bestellung - außerhalb der gewerblichen Niederlassung ( 42 Abs. 2 Gewerbeordnung) - oder ohne eine solche zu haben gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Darunter fallen laut 55: Gewerbeordnung (GewO) - der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen - das Anbieten von Leistungen - die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung - die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbständiger Schausteller oder nach Schaustellerart 2. Die Reisegewerbekarte Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte ( 55 Abs. 2 GewO). Sie ist bei dem Ordnungsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Anhang zum Merkblatt sind die Anschriften der fachlich zuständigen Stellen im IHK-Bezirk der Industrieund Handelskammer zu Dortmund aufgeführt. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist ( 55 Abs. 3 GewO). Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Beamten vorzuzeigen. Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe das für den Antragsteller zuständige Ordnungsamt festsetzt (IHK-Bezirk Dortmund siehe Anlage). Gewerbetreibende aus anderen EU-Ländern benötigen ebenfalls eine Reisegewerbekarte. Nach der Neuregelung der Reisegewerbekartenpflicht durch das II. MEG (Mittelstands- Entlastungs-Gesetz/Bürokratieabbau) ist lediglich der Prinzipal kartenpflichtig, es sei denn, ihm wurde bereits eine Erlaubnis für ein stehendes Gewerbe erteilt. Er ist dazu verpflichtet, seinen Angestellten eine beglaubigte Kopie oder eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte auszuhändigen, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben. Dieses Dokument ist von den Beschäftigten des Betriebs mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt: - Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (Im Antrag selbst sollten die angebotenen Waren aufgeführt werden) - Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass - Führungszeugnis (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt) - Passfoto - ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (früher das sog. Gesundheitszeugnis, nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel) - ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister 3. Reisegewerbefreie Tätigkeiten Nach 55 a und b GewO sind einige Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Dazu gehören z. B.: - Das gelegentliche Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus sonstigen besonderen Anlässen mit Erlaubnis der zuständigen Behörde - der Vertrieb selbstgewonnenen Erzeugnissen (Land- und Forstwirtschaft, Gemüse-, Obst,- und Gartenbau, Geflügelzucht, Imkerei, Jagd, Fischerei) - der An- und Verkauf von Waren, das Aufsuchen von Bestellungen, sowie das Anbieten von Leistungen und die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung sind in der Gemeinde (nicht über 10.000 Einwohner), in der der Reisegewerbetreibende seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hat - die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen mit einer Erlaubnis nach 4 des Milchund Margarinegesetzes - die Vermittlung/der Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3, 4, 5 GewO (das Gleiche gilt für die Beschäftigten des Gewerbebetriebs) - die Tätigkeit als Versicherungsberater im Sinne von 34 e GewO in Verbindung mit 34 d Abs. 5 GewO (das Gleiche gilt für die Beschäftigten des Gewerbebetriebs) - die Ausübung eines nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtigen Gewerbes, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist und der Reisegewerbetreibende über die erforderliche Erlaubnis verfügen muss - 2 -

- der Vertrieb von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung an derselben Stelle in regelmäßigen, kürzeren Abständen (das Verbot des 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO findet keine Anwendung) - das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen und anderen öffentlichen Orten - das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes 4. Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe Gemäß 56 GewO sind folgende Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten: - der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren zugelassen sind das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, und Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist - der Verkauf von Bruchbändern sowie von medizinischen Leibbinden, Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutz- und Fertiglesebrillen - der Vertrieb von elektromedizinischen Geräten; zugelassen sind Geräte mit ummittelbarer Wärmeeinwirkung - der Handel mit Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten*) - der Verkauf von Schriften unter Zusicherung von Prämien/Gewinnen - das Feilbieten und Ankaufen von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin, und Platinbeimetallen), edelmetallhaltiger Legierungen sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 und Waren mit Silberauflagen*) - Der An- und Verkauf von Edel- und Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen - Das Feilbieten von geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke ( 67 Abs. 1 Nr. 1, 2. und 3. Halbsatz der GewO*) - Der Abschluss und die Vermittlung von Rückkaufgeschäften ( 34 Abs. 4 GewO) sowie die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften* - Das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzengut bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaus ( 56 Abs. 2 GewO) - 3 -

*) Die so gekennzeichneten Verbote finden keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; 55 Abs. 3 und 60 c Abs. 1 GewO gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. 5. Sonstige Bestimmungen - Bei dem Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder einem von diesem beauftragten Arzt notwendig. Die Bescheinigung über diese Maßnahme darf bei Tätigkeitsbeginn maximal drei Monate alt sein ( 43 Infektionsschutzgesetz) - An Sonn- und Feiertagen sind reisegewerbliche Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für das Aufsuchen von Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs, soweit das durch den selbständigen Gewerbetreibenden geschieht. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden ( 55 e GewO) - Der Reisegewerbetreibende muss ein Steuerheft schreiben und es bei der Ausübung des Gewerbes mitführen (der Reisegewerbetreibende kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerheftpflicht befreien lassen > siehe 22 Abs. 5 und 6 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung) - Es ist eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde (in der Regel vom Tiefbauamt) nötig, wenn der Reisegewerbetreibende Handel aus Bauchläden betreibt oder auf öffentlichen Wegeflächen tätig werden möchte (Standschein). - Wer als Gewerbetreibender auf Grund des 55 a Abs.1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet hat ( 55 c GewO). - 4 -

Anlage Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte im IHK-Bezirk Dortmund Stadt Bemessungsgrundlage Gebührenhöhe Kreis Unna je nach Verwaltungsaufwand 50,00 bis 500,00 Euro Dortmund generell 350,00 Euro Hamm generell 300,00 Euro Ihre Ansprechpartner in der IHK zu Dortmund sind: Martina Johnen Märkische Straße 120 44141 Dortmund Telefon: (0231) 54 17 123 Fax: (0231) 5417-105 E-Mail: m.johnen@dortmund.ihk.de Joachim Odenell Märkische Straße 120 44141 Dortmund Tel.: (0231) 54 17-111 Fax: (0231) 5417-105 E-Mail: j.odenell@dortmund.ihk.de www.dortmund.ihk24.de Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dortmund, im Oktober 2013-5 -

Regionale Kontaktadressen Bergkamen: Stadtverwaltung Bergkamen Rathausplatz 1 59192 Bergkamen Zentrale Rufnummer: 02307/96 50 E-Mail: info@bergkamen.de Internet: www.bergkamen.de Dortmund: Stadt Dortmund Ordungsamt Olpe 1 44122 Dortmund Zentrale Rufnummer: 0231/50 22 32 9 E-Mail: ordnungsamt@dortmund.de Internet: www.ordnungsamt.dortmund.de Hamm: Stadt Hamm Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm Zentrale Rufnummer: 02381/17 0 E-Mail: info@stadt.hamm.de Internet: www.hamm.de Kamen: Stadtverwaltung Kamen Rathhausplatz 1 59174 Kamen Zentrale Rufnummer: 02307/148 0 E-Mail: rathaus@stadt-kamen.de Internet: www.stadt-kamen.de Schwerte: Stadtverwaltung Schwerte Rathausstraße 31 58239 Schwerte Zentrale Rufnummer: 02304/104 0 E-Mail: info@stadt-schwerte.de Internet: www.schwerte.de Unna: Kreisstadt Unna Rathausplatz 1 59423 Unna Zentrale Rufnummer: 02303/103 0 E-Mail: info@stadt-unna.de Internet: www.unna.de Bönen: Gemeinde Bönen Am Bahnhof 7 59199 Bönen Zentrale Rufnummer: 02383/93 30 E-Mail: post@boenen.de Internet: www.boenen.de Fröndenberg: Stadt Fröndenberg/Ruhr Bahnhofstr. 2 58730 Fröndenberg/Ruhr Zentrale Rufnummer: 02373/976 0 E-Mail: stadt@froendenberg.de Internet: www.froendenberg.de Holzwickede: Gemeinde Holzwickede Allee 4 59439 Holzwickede Zentrale Rufnummer: 02301/9152 22 E-Mail: info@holzwickede.de Internet: www.holzwickede.de Lünen: Stadt Lünen Willy-Brandt-Platz 1 44532 Lünen Zentrale Rufnummer: 02306/104 0 E-Mail: info@lunen.de Internet: www.luenen.de Selm: Stadt Selm Adenauerplatz 2 59379 Selm Zentrale Rufnummer: 02592/69 0 E-Mail: info@stadtselm.de Internet: www.selm.de Werne: Stadt Werne Konrad-Adenauer-Platz 1 59368 Werne Zentrale Rufnummer: 02389/71 0 E-Mail: verwaltung@werne.de Internet: www.werne.de - 6 -