Religionsunterricht und seine Rechtsgrundlagen
SSDL Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GHS) Rottweil Überblick der Veranstaltung 1. Impulsreferat -Einführung 2. Möglichkeit der Rückfrage -Klärung 3. Stimmen aus der Literatur -Vertiefung 4. Plenum Austausch und offene Fragen
1. Impulsreferat -Einführung Der Religionsunterricht in Gesetzen und Verordnungen
Der Staat, die BRD, garantiert die grundgesetzlich zugesagte Glaubens-und Religionsfreiheit. Er regelt den Religionsunterricht gesetzlich, um dieses Recht seiner Bürger zu verankern und zu sichern.
Der RU im Grundgesetz der BRD Erstes Kapitel: Die Grundrechte Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Artikel 7, Abs. 3 GG
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Teilnahmepflicht < allg. Schulpflicht Einrichtung eines RU durch Schulleitung Versetzungsrelevanz Leistungsmessung und Benotung
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Der Staat hat die Schulaufsicht SSA Schulämter (Einrichtung des RU, Teilnahme, Deputate etc.) Die Kirchen legen die Inhalte fest - Schuldekanate
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Remonstrationsrecht Schutz der Glaubens- und Gewissenfreiheit der Beamten Stellung staatlich angestellter Lehrer
Der RU in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Artikel 16 (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs-und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
Der RU in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Artikel 18 Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.
Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten ( ) überlassen. Es besteht Teilnahmepflicht konfessionsgebundener Kinder am RU der eigenen Konfession. Eine Abmeldung ist möglich.
Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Kirchen beauftragen geeignete Personen. Wer geeignet ist, legen sie selbst fest. Sie bescheinigen die Eignung durch Missio Canonica (kath.) oder Vocatio (ev.)
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 96 Grundsätze (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. (2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. (3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten. (4) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 97 Religionslehrer (1) Zur Erteilung des Religionsunterricht (sind) nur solche Personen zugelassen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigtsind, (und) eine katechetische Ausbildung erhalten haben. (2) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt.
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 98 Lehrplan und Schulbücher Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium.
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 99 Aufsicht über den Religionsunterricht (1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen. (2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 100 Teilnahme am Religionsunterricht (1) Über die Teilnahme am Religionsunterrichtbestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu. (2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlichabzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen. (3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
Der RU im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg 100 a Ethikunterricht (1) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. (2) Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs-und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des 1 niedergelegt sind. Der Unterricht soll ( ) Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen. (3) Das Kultusministerium ( ) stellt fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik ( ) zu besuchen ist.
Ergänzungen zur Teilnahmepflicht Es besteht Teilnahmepflicht konfessionsgebundener Kinder am RU der eigenen Konfession. Eine Abmeldung ist möglich. (Der Konfessionell KooperativeRU stellt in diesem Kontext einen Sonderfall dar es handelt sich dabei um RU der eigenen Konfession)
Aus der Verwaltungsvorschriftüber die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U. 2001 S.16) Die Klassengröße und Klassenteiler entsprechen den jeweils aktuellen Bestimmungen Die Mindestgruppengrößefür den RU beträgt 8 Schüler.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U. 2001 S.16) Eine Teilnahme am RU der anderen Konfession ist möglich, wenn -im betreffenden Schuljahr kein RU der eigenen Konfession stattfindet(die Eltern und auch der Religionslehrer müssen schriftlich zustimmen und der Schuldekan soll informiert werden) -generell an der Schule kein RU der eigenen Konfession erteilt wird (Mangels Schülern)
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Eine Teilnahme am RU der anderen Konfession ist möglich, wenn -in Härtefällenund mit Zustimmung der Kirchen eine solche Teilnahme angezeigt ist -wenn Schüler, die keiner Konfession angehören mit Zustimmung einer Religionsgemeinschaftan einem RU als Gast teilnehmen, wobei dann für diese alle Rechte und Pflichten in Kraft treten.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU Es gibt kein Abmeldeformular, da es sich bei der Abmeldung um ein persönliches Recht handelt. Ab 14 ist der Schüler religionsmündig. Er entscheidet selbst über seine Teilnahme. Unter 12 Jahren ist der Schüler religionsunmündig. Es besteht Teilnahmepflicht, solange seine Erziehungsberechtigten ihn nicht vom RU abmelden.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU Nach Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Schüler von seinen Erziehungsberechtigten nicht gegen seinen Willen vom RU abgemeldet oder im RU einer anderen Konfession angemeldet werden. Gegen den Willen und ohne Zustimmung seiner Eltern kann sich der Schüler jedoch nicht selbst vom RU abmelden.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU KonfessionsloseSchüler sind zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet. Ethikunterricht wird an GHS derzeit ab Klasse 8, z.t. auch schon davor angeboten.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU Eine Abmeldeerklärung hat bis zwei Wochen nach Beginn eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Eine solche Erklärung ist von allen Sorgeberechtigten, also beiden Eltern, zu unterzeichnen. Auch dann, wenn diese getrennt leben. Ist der Schüler religionsmündig und unterzeichnet selbst, sind dennoch die Eltern zur Abgabe der Erklärung bei der Schulleitung einzuladen, damit sie dieser beiwohnen können.
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU Die Abmeldeerklärung ist nur wirksam, wenn Glaubens-und Gewissensgründein der schriftlichen Erklärung vorgebracht werden. Eine Überprüfungder darin angegeben Glaubens-und Gewissengründe ist nicht zulässig. ( Ich werde die Zeit zum Lernen nutzen! ist demnach keine gültige Begründung.)
Aus der Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am RU vom 16.12.2000 (K.u.U 2001 S.16) Abmeldung vom RU Vom RU abgemeldete Schüler haben die Pflicht, am Ethikunterricht teilzunehmen, sofern vorhanden.
Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes Ende der Einführung
Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes Beispiele aus dem Schulalltag
1. Es begegnen sich Schüler und Schulleiter. Der Schüler will sich vom RU abmelden. Das Halbjahr hat vor drei Wochen begonnen
2. Es begegnen sich Schüler und Schulleiter. Der Schüler will sich vom RU abmelden. Das Halbjahr hat vor 10 Tagen begonnen. Nun wünscht der Schulleiter eine Begründung, die er sich auch anhört und danach entscheiden muss.
3. Ein Schüler diskutiert mit seinen Eltern, ob er sich von RU abmelden darf oder nicht. Er ist 13 Jahre alt.
4. Ein Schüler ist als Gast einer anderen Konfession regulär in Ihrem RU angemeldet. Klassenarbeiten möchte er aber nicht schreiben.
5. Sie werden vom Schulleiter gebeten, den RU der anderen Konfession für rund 4 Wochen zu übernehmen. Sie wollen ihm antworten.
6. Eltern klagen, dass das Kind mit einer vier in Religion nicht versetzungsgefährdet wäre: Was soll schon die Relinote?
7. Eine Mutter will ihr 11jähriges Kind von RU abmelden. Der getrennt lebende Vater weiß davon nichts. Die beiden teilen das Sorgerecht. Die Schulleitung genehmigt die Abmeldung.
8. Eine Gruppe von Schülern meldet sich vom RU ab, weil lediglich Randstunden betroffen sind und sie zwei Stunden weniger hätten. Es sind 9 Schüler aus den Klassen 8 und 9.
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Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes Stimmen aus der Literatur Vertiefung Ein Text Ihrer Wahl wird Ihnen Basisliteraturfür die Prüfung im Fach Religion.
Stimmen aus der Literatur Vertiefung Wählen Sie einen der Texte A, B, C, D. Jeder Text macht Aussagen zu rechtlichen Fragen des RU. A und B sind eher auch ev. / C und D tendenziell katholisch wählen Sie dennoch frei aus. Erschließen Sie sich den Text lesend anhand der beigefügten Leitfragen. Diskutieren Sie alsbald mit Kollegen gleicher Textgrundlage die Thesen der Autoren und üben Sie ggf. Kritik. Stellen Sie ggf. Fragen an den Text.
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