IHT- Baulicher Brandschutz

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Transkript:

IHT- Baulicher Brandschutz Fachgebiet Baulicher Brandschutz Dienstag, 28.04.15, 11:45 bis 13:15, 13-222 Brandschutz als System

Teil I IHT Baulicher Brandschutz Datum Titel Dozent 21.04.15 Brandschutz? Allgemeine Rechtsgrundlagen Lorenz 28.04.15 Brandschutz als System Lorenz 05.05.15 Landesbauordnung Höhne 12.05.15 Baustoffe und Bauteile Lorenz 19.05.15 Rettungswege Höhne 26.05.15 Arbeitsschutzrecht K. Schmitt 02.06.15 Bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung - Sonderbauten - Höhne 09.06.15 Abwehrender Brandschutz Höhne

Teil I IHT Baulicher Brandschutz Datum Titel Dozent 16.06.15 Brennen und Löschen R. Schmitt 23.06.15 Einrichtungen der Feuerwehr (Exkursion) Höhne 30.06.15 Brandschutz bei Leitungs- und Lüftungsanalgen Lorenz 07.07.15 Anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen Lorenz 14.07.15 Organisatorischer Brandschutz K. Schmitt 21.07.15 Klausur als Vorleistung für die Kernmodulprüfung Lorenz

Teil II IHT Baulicher Brandschutz Teil 2: Brandschutz als System A: Begriffe B: System

Teil II Umgangssprachliche vs. bauordnungsrechtliche Begriffe Begriffe aus der Bauordnung, deren Bedeutung bekannt ist, dennoch wird der korrekte Begriff nicht verwendet. Aufzug ( 36 LBauO) < > Fahrstuhl Treppenraum ( 34 LBauO) < > Treppenhaus notwendiger Flur ( 35 LBauO) < > Flur, Gang, Korridor Gebäudekörper, Gebäudeteil < > Bauteil (3. Abschnitt LBauO) Brandschutzverglasung (DIN 4102-13) < > Brandschutzglas

Teil II Definitionen inbegriffen Notwendiger Flur: Baustoffe, Bauteile ( 35 LBauO) Offener Gang: eine offene Seite ( 35 LBauO) Brandwand: nichtbrennbare Baustoffe, Stoßbeanspruchung ( 30 LBauO) In wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen ( 27 LBauO) Aufenthaltsräume (Wohnräume, Arbeitsräume etc., 43 LBauO) Rettungsweg: Selbstrettung, Fremdrettung, Hilfeleistung, Angriff ( 15, 33 35 LBauO)

Teil II Ähnliche Begriffe, unterschiedliche Bedeutungen Verwechslungen aufgrund ähnlicher Begriffe, die unterschiedliche Bedeutungen haben oder Anwendungsgebiete zuzuordnen sind; Brandklassen Brandgefahrenklassen Baustoffklassen Feuerwiderstandsklasse -> Festlegung geeigneter Löschmittel -> Dimensionierung von Löschanlagen -> Brennbarkeit, Brandparallelerscheinungen -> Bauteile, Tragfähigkeit, Abschottung

Teil II Ähnliche Begriffe, unterschiedliche Bedeutungen Lagerklassen Gefahrgutklassen Gefahrklasse Gefahrgruppe -> Lagerung von Gefahrstoffen -> Transport von Gefahrstoffen -> Unterscheidung von brennbaren Flüssigkeiten nach Flammpunkt -> Einteilung organischer Peroxide (OP I bis OP IV) Wassergefährdungsklasse -> Potenzial zur Verunreinigung von Wasser und Erdreich Gefährdungsklasse (Trinkwasser) -> Gesundheitsgefährdung durch z.b. Erreger

Teil II Ähnliche Begriffe, unterschiedliche Bedeutungen Stoff Brandklasse Baustoffklasse nach DIN 4102 Aluminium D (Späne) A Benzin B keine Beton Keine A Hartschaum B B Holz A B Methan C Keine Mineralwolle keine A Speiseöl F keine Stahl Stahlwolle: A Stahlträger: keine keine A

Teil II IHT Baulicher Brandschutz Teil 2: Brandschutz als System A: Begriffe B: System

Teil II Ausgangssituation Der Brandschutz: Entwickelt aus den Erfahrungen mit Brandkatastrophen; Kontinuierlich Entwickelt in beschreibender Form; Formulierung von Mindestanforderungen zur Einhaltung von Schutzzielen; Erste Forschungsansätze etwa um 1940; Baustoff- und Bauteilforschung nach dem 2. Weltkrieg; Berechnungsverfahren nach 1970;

Teil II Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz baulich anlagentechnisch betrieblich, organisatorisch Berufsfeuerwehr Werksfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Festgelegte Schutzziele müssen erreicht werden

Teil II Vorbeugender Brandschutz Bauliche Maßnahmen Sicherheitseinrichtungen Geometrische Ausprägung Anlagentechnik Materielle Eigenschaften Rauch- und Wärmeableitung Rettungswege Abschnittsbildung Lüftungsanlagen Brandverhalten von Baustoffen Löschanlagen Vertikal: Treppenräume Brandabschnitte Leitungsanlagen Brandverhalten von Bauteilen Branderkennung Horizontal: z.b. notw. Flure Horizontale Unterteilung Wärme- und Energiegewinnung Gefahrenmeldung Einheitenbildung

Teil II Gesetzliche Grundlage: Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelungen. Jedes Bundesland hat seine eigenen Gesetze und Verordnungen. Die Vorgehensweise der für den Bau zuständigen Ministerien ist dabei unterschiedlich. Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes Geltungsbereich: grundsätzlich alle Gebäude; Behandelt abschließend: (Regelbauten: Wohnen und Büronutzung); Für besondere Nutzungen gibt es ergänzende Vorschriften.

Teil II Gesetzliche Grundlage: Bauordnungsrecht Teile der allgemeinen polizeirechtlichen Materie Gefahrenabwehr Musterbauordnung Nach 2. Weltkrieg Kommission ARGEBAU (Bauministerkonferenz); ARGEBAU entwickelt Musterbauordnung und weitere Mustervorschriften; Mustervorschriften dienen als Basis für Landesrecht keine Gesetze;

Teil II Zuständigkeiten im Baurecht Raumordnung Städtebau Bauordnung Bereich Überörtliche Gesamtplanung Nutzung und Ordnung des Bodens Gefahrenabwehr, Sicherheit und Ordnung, Gestaltung Gebietsbezug Bund, Land, Region Gemeinde und Teilgebiete der Gemeinde Bauliche Anlage (z.b. Gebäude oder Gebäudekomplex) Gesetzgebungskompetenz Rahmenkompetenz der Bundes, Vollkompetenz der Länder im Rahmen der Bundesvorgaben Konkurrierende Vollkompetenz des Bundes Keine Bundeskompetenz, Vollkompetenz der Länder Basis Art. 75 IV GG Art. 74 Nr. 18 GG Art. 70 GG Gesetze Raumordnungsgesetz ROG Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung BauGB, BauNVO Bauordnungen der Länder LBauO In Anlehnung an Stüer, München 2009

Teil II Gliederung der Landesbauordnung Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung Beispiele Begriffe 2 Allgemeine Anforderungen 3 Zugänge und Zufahrten 7 Abstandsflächen 8 Dritter Teil Bauliche Anlagen Dritter Teil erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Dritter Teil zweiter Abschnitt Bauprodukte und Bauarten Dritter Teil dritter Abschnitt Wände, Decken und Dächer Dritter Teil vierter Abschnitt Treppen, Flure,... Standsicherheit, schädliche Einflüsse, Brandschutz, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, Verkehrssicherheit Bauprodukte, Bauarten, Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungserklärungen Bauteile (Trennwände, Brandwände, Decken, Dächer etc.) Rettungswege (Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, Fenster etc.)

Teil II Gliederung der Landesbauordnung Dritter Teil fünfter Abschnitt Feuerungs- und haustechnische Anlagen Dritter Teil sechster Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen Dritter Teil siebter Abschnitt Besondere Anlagen Vierter Teil Verantwortung der am Bau Beteiligten Fünfter Teil Behörden Sechster Teil Verfahren Siebter Teil Ermächtigungen,... Beispiele Leitungsanlagen (LAR), Lüftungsanlagen (LüAR), Feuerungsstätten (FeuVO) Festelgungen Stellplätze, Sonderbauten 50, besondere Personengruppen Entwurfsverfasser 56 (Abs. 2 Sachverständige) Bauaufsicht und Zuständigkeiten Behandlung des Bauantrags 65(4) Sachverständige Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 87

Teil II Die Landesbauordnung gilt für: Bauliche Anlagen und Bauprodukte; Bebaubare Grundstücke; Anlagen und Einrichtungen, für die dieses Gesetzt Anforderungen stellt; Die Landesbauordnung gilt nicht für: Verkehrsanlagen; Bergaufsicht unterliegende Anlagen; Leitungsanalgen der öffentlichen Versorgung; Rohrleitungen für Ferntransport und Krananlagen;

Teil II Grundnorm des Bauordnungsrechts Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so: angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gefahrenabwehr polizeirechtliches Rechtsgebiet

Teil II Bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes Vorbeugung der Brandentstehung Verbot leichtentflammbarer Baustoffe; z.b. Blitzschutzanlage, Feuerungsanlagen; Vorbeugung gegen Feuer- und Rauchausbreitung Abschnittsbildung (Brandabschnitte, Rauchabschnitte, etc.); Brennbarkeit von Baustoffen und Feuerwiderstand von Bauteilen; Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren Zuwegung und Erschließung, des Grundstücks und Gebäudes; Rettungswegsystematik: Selbstrettung und Fremdrettung Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten Löschwasserversorgung: Trinkwassernetz, Löschwasserteich etc. Brandschutztechnische SCHUTZZIELE

Teil II Bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes

Teil II Bauliche Anlagen sind: mit dem Erdboden (auch durch eigene Schwere auf dem Boden ruhend) verbunden aus Bauprodukten errichtet. Beispiele: Aufschüttungen Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze; Camping und Wochenendplätze; Stellplätze; Sport- und Spielplätze; Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen; Gerüste; Hilfseinrichtung zur statischen Sicherung von Bauzuständen;

Teil II Bauliche Anlagen Sind aus Bauteilen und Baustoffen gebildet; Baustoffe Natürlich oder künstlich, die zur Herstellung von Bauteilen dienen: Holz, Sand, Zement, Kies, Stahl, Kunststoffe etc. Bauteile Werden auf der Baustelle oder im Werk aus Baustoffen hergestellt; Stützen, Wände, Decken, Dächer, Träger

Teil II Gebäude im Sinne des Bauordnungsrechts Eine bauliche Anlage, die: selbstständig benutzbar ist, überdeckt ist, von Menschen betreten werden kann, geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Teil II Grundstück Der Begriff des Grundstücks ist im Bauordnungsrecht nicht geregelt. Maßgebend ist die Definition aus dem bürgerlichem Recht (privates Recht). Folglich ist ein Grundstück: der katastermäßig vermessene, im Liegenschaftskataster beschriebene und; zeichnerisch dargestellte Teil der Erdoberfläche, welcher im Grundbuch unter eigener Nummer geführt wird.

Teil II Gesicherte Grundstückserschließung Anschluss an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche Polizei-, Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge; Abfallbeseitigung und ruhender Verkehr; Versorgung mit unterschiedlichen Medien Trinkwasser und ausreichend Löschwasser; Gas, Strom, Telefonie etc. Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser

Teil II

Teil II Gebäude und Grundstück Bauliche Anlage muss im Zusammenhang mit dem Grundstück betrachtet werden; Nachbarschaft, d.h. Grundstück und Bebauung sind maßgebend; Insbesondere folgende Randbedingungen sind zu berücksichtigen: Erschließung von und Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen; Zugänglichkeit der baulichen Anlage; Abstände zur Nachbarschaft (Grundstücksgrenze und Bebauung);

Teil II Maßgebliche Abstände auf Grundstücken Abstandsflächen Ergänzung planungsrechtlicher Vorschriften; Seitlicher Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze; Abstand bezogen auf die Gebäudehöhe, mindestens 3 m; Ziele: Tageslicht und Frischluftzufuhr sicherstellen; Sozialen Frieden sichern durch ausreichend Abstand; Schutz vor Brandausbreitung (von Gebäude zu Gebäude); Ermöglichung von wirksamen Löscharbeiten;

Teil II

Teil II Maßgebliche Abstände auf Grundstücken Distanz zur öffentlichen Verkehrsfläche Weniger als 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen bis: Eingang Gebäude / Treppenraum; Entfernteste anleiterbare Stelle; Größere Distanz: Feuerwehrzufahrt auf das Grundstück erforderlich; Tragfähigkeit der Feuerwehrflächen einhalten; Geometrie der Feuerwehrflächen beachten; Feuerwehrflächen: Aufstellflächen, Bewegungsflächen, Zufahrt etc.

Teil II

Teil II Maßgebliche Abstände auf Grundstücken Mindestabstand 3 m Folglich zwischen Gebäuden ein Abstand von 6 m; Ausnahme: planungsrechtlich geforderte Grenzbebauung (Bebauungsplan) Sicherstellung des Brandschutzes? 1. Bauliche Maßnahme erforderlich! 2. Alternative: öffentlich rechtliche Sicherung (Baulast);

Teil II