Nr. 5 Anröchte, 14. Juli Jahrgang. 1. Ersatzbestimmung für Mitglieder der Gemeindevertretung 37

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Amtsblatt Amtliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Anröchte Nr. 5 Anröchte, 14. Juli 2014 19. Jahrgang Inhalt Seite 1. Ersatzbestimmung für Mitglieder der Gemeindevertretung 37 2. Bekanntmachung der vom Rat der Gemeinde Anröchte gewählte 38 Beisitzer und ihrer Stellvertreter des Wahlausschusses 3. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Anröchte 39 4. Einziehung der Grundstücke Gemarkung Anröchte Flur 15 Flurstücke 15 41 und 100 und eines Teilstückes des Grundstückes Gemarkung Anröchte Flur 15 Flurstück 115

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 37 Ersatzbestimmung für Mitglieder der Gemeindevertretung Herr Ralf Dumke, wohnhaft Im Korten Kamp 7, in 59609 Anröchte-Berge, hat das ihm zufallende Ratsmandat als Vertreter der Partei Bündnis 90/Die Grünen (Grüne) nach der Kommunalwahl am 25.05.2014 nicht angenommen. Herr Lars Goldammer, wohnhaft Albert-Schweitzer-Straße 13, in 59609 Anröchte, hat das ihm zufallende Ratsmandat als Vertreter der Partei Bündnis 90/Die Grünen (Grüne) nach der Kommunalwahl am 25.05.2014 nicht angenommen. Aufgrund des 45 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (Kommunalwahlgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), wird hiermit festgestellt, dass Frau Antje Barbara Limbach, wohnhaft Dolomitstraße 15 in 59609 Anröchte, - Bündnis 90/Die Grünen (Grüne) - und Herr Helmut Knof, wohnhaft Völlinghauser Straße 36 in 59609 Anröchte, - Bündnis 90/Die Grünen (Grüne) -, als Nachfolger in die Vertretung einrücken. Gegen diese Entscheidung kann a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Gemeinde Anröchte), b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß 40 Abs. 1 Buchstabe a c des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter der Gemeinde Anröchte, Hauptstraße 74, 59609 Anröchte, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Gemeinde Anröchte Anröchte, 01. Juli 2014 Der als Gemeindewahlleiter gez. Holtkötter

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 38 Bekanntmachung der vom Rat der Gemeinde Anröchte gewählten Beisitzer und ihrer Stellvertreter des Wahlausschusses Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung am 01.07.2014 folgende Beisitzer und deren Stellvertreter für den Wahlausschuss gewählt: Kleere, Thorsten Köster, Manfred Pöppelbaum, Anja Rinsche, Willi Borgschulte, Christian Heinrich, Stephanie SB Mendelin, Josef Borgelt, Thomas Vertreter: Meinberg, Hans-Alfred Vertreter: Teutenberg, Patrick Vertreter: Stratmann Herbert Vertreter: Menke, Klaus Vertreterin: SB Zawischa, Manfred Vertreterin: SB Fromme, Werner Vertreter: Schniedertöns, Udo Vertreter: Limbach, Antje Gemäß 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06. 1998 (GV. NRW. S. 454, berichtigt S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564) und 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KwahlO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, berichtigt S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 730), gebe ich hiermit die Namen der Beisitzer und Ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt. Gemeinde Anröchte Anröchte, 02. Juli 2014 Der als Gemeindewahlleiter gez. Holtkötter

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 39 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Anröchte Aufgrund der 7 Abs. 3 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878 ff.) hat der Rat der Gemeinde Anröchte am 01. Juli 2014 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Anröchte beschlossen: Die Hauptsatzung der Gemeinde Anröchte vom 08.11.1999, in der Fassung des 3. Nachtrages vom 03.11.2009, wird wie folgt geändert: Artikel 1 Die 3, 3a (entfällt) und 12 werden wie folgt neu gefasst: 3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften (1) Innerhalb des Gemeindegebietes werden folgende Ortschaften gebildet: Altengeseke Altenmellrich Berge Effeln Klieve Mellrich Robringhausen Uelde Waltringhausen Die räumlichen Abgrenzungen der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeteile ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (2) Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der und sein(e) Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. (3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. (4) Der kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem durch.

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 40 (5) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher eine monatliche nach Einwohnerzahlen gestaffelte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalles nach Maßgabe des 39 Abs. 7 Satz 7 i.v.m. 45 Abs. 1 GO NW zu. (6) Der ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. 12 (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Anröchte festgelegt. (2) Im Übrigen hat der nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. (3) Insbesondere wird der ermächtigt: a) Geldforderungen der Gemeinde zu stunden und über die Erhebung und den Erlass von Säumniszuschlägen zu entscheiden, b) Geldforderungen der Gemeinde bis zur Höhe von 10.000,-- aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder vorbehaltlich späterer Geltendmachung niederzuschlagen, c) Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert den Betrag von 5.000,-- nicht übersteigt, d) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis 5.000,-- abzuschließen, e) die Entscheidung zu treffen über Aufträge bis zur Höhe von 25.000,-- im Rahmen des Haushaltsplanes. Von der Wertgrenze sind ausgenommen Aufträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gemeindlicher Einrichtungen, f) die notwendigen Grundstücksverträge abzuschließen soweit eine Wertgrenze von 7.500,-- nicht überschritten wird. Artikel 2 Die 4. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Anröchte tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 41 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Gemeinde Anröchte wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Anröchte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Anröchte, 07. Juli 2014 Gemeinde Anröchte gez. Holtkötter Einziehung der Grundstücke Gemarkung Anröchte Flur 15 Flurstücke 15 und 100 und eines Teilstückes des Grundstückes Gemarkung Anröchte Flur 15 Flurstück 115 Durch Bekanntmachung vom 10.02.2014 wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Gemeinde Anröchte beabsichtigt ist, die Grundstücke Gemarkung Anröchte Flur 15 Flurstücke 15, 100 und 115 tlw., ca. 2.850 qm groß, einzuziehen. Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung vom 01.07.2014 die Teileinziehung der o. g. Grundstücke beschlossen. Die genaue Lage ist dem Lageplan zu entnehmen. Der vorgenannte Weg wird hiermit gemäß 7 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV.NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV.NRW. S. 294), eingezogen und für den öffentlichen Verkehr ausgeschlossen. Gegen diese Wegeeinziehung kann vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Einziehung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis: Der Gesetzgeber hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem Bauamt der Gemeinde Anröchte, Herrn Strümper, Tel. 02947/888-600, in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten oder auch ein gerichtliches Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 42 Lageplan (ohne Maßstab) Anröchte, 08.Juli 2014 Gemeinde Anröchte als Träger der Straßenbaulast gez. Holtkötter

Nr. 5 19. Jahrgang Seite 43