Seminar zum Staatsangehörigkeitsrecht vom in Springen. Dokumentation

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Transkript:

02 Informationen für EU-Staatsangehörige Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt Dokumentation DGB BILDUNGSWERK Seminar zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 23.09. - 26.09.01 in Springen Seite 1

Herausgeber: DGB Bildungswerk e.v. Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Tel.: 0211-4301-196 Fax: 0211-4301-134 migration@dgb-bildungswerk.de www.migration-online.de Verantwortlich: Leo Monz Redaktion: Semiha Akin Gestaltung und Satz: Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf Bestellung unter: Der Setzkasten GmbH Tel. 0211/40 800 88, Fax. 0211/40 800 80, E-mail: lavista@setzkasten.de Gefördert durch das Bundesministerium des Innern im Rahmen des Projektes: Integration von Ausländern in das gesellschaftliche Leben durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Seite 2

1. Zum Projekt Seite 4 2. Zum Seminarprogramm Seite 5 Staatsbürgerschaftsrecht aktuelle Entwicklungen (Verordnungen) und Rechtsprechung Seite 5 3. TeilnehmerInnen Seite 6 4. Arbeitsmaterialien Seite 7 Inhalt 5. Seminarinhalt Seite 8 a) Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht Seite 8 Arbeitsblatt: Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht Seite 8 b) Internet eine kurze Einführung in die thematisch wichtigen links Seite 10 c) Zu den Einbürgerungsvoraussetzungen Seite 12 85 Ausländergesetz Seite 12 Gewöhnlicher Aufenthalt Seite 13 Definition gewöhnlicher Aufenthalt Seite 13 Wann hat der Betroffene den Arbeitslosenhilfenbezug zu vertreten? Seite 13 Was sagen die Verwaltungsvorschriften dazu? Seite 13 Was sind Verwaltungsvorschriften? Seite 13 Frage + Antwort zur Arbeitslosenhilfe Seite 13 Aus den Verwaltungsvorschriften Seite 14 Übungsfall Seite 15 d) Mehrstaatigkeit Seite 16 Frage + Antwort zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Seite 17 Aus den Verwaltungsvorschriften Seite 17 6. Schlussfolgerungen Seite 19 Seite 3

1. Zum Projekt Integration von Ausländern in das gesellschaftliche Leben durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Titel des Projektes, gefördert durch das Bundesministerium des Innern, im Rahmen dessen dieses Seminar stattfand. Ziel ist, Deutsche und Ausländer davon zu überzeugen, dass es im gegenseitigen Interesse ist und dem Wohle der demokratischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland dient, wenn die gesamte rechtmäßig in Deutschland lebende Bevölkerung gleichberechtigt an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens teilnimmt. In erster Linie werden die betroffenen ausländischen Kolleginnen/Kollegen, Eltern und junge Leute auf die Bedeutung der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit aufmerksam gemacht. Es werden auch rechtliche wie tatsächliche Probleme der Einbürgerung untersucht. Seite 4

2. Zum Seminarprogramm Das Seminar war ausgerichtet auf drei Tage mit zwei ReferentInnen: Staatsbürgerschaftsrecht aktuelle Entwicklungen (Verordnungen) und Rechtsprechung Mit der Anwendung des reformierten Staatsbürgerschaftsrechtes rücken Auslegungsfragen durch die Innenministerkonferenz (Durchführungsverordnung), die Länderinnenminister (Durchführungsbestimmungen), die vollziehenden Behörden und die Gerichte in den Blickpunkt der Beratung von Interessierten an der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft. Schon im ersten Jahr der Anwendung des neuen Rechts hat sich gezeigt, dass Fragen der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, der Ein- und Ausbürgerungsgebühren, des Verhaltens der Behörden des Geburtslandes (des eigenen oder das der Eltern bzw. eines Elternteils) und Fragen zum sozialen Status der Betroffenen von großer Bedeutung sind. Sie sollen mit den Teilnehmenden gemeinsam behandelt werden. Semiha Akın, Rechtsreferentin beim DGB-Bildungswerk e.v. Bereich Migration und Qualifizierung Thema: Das Zuwanderungsgesetz und dessen Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Thema: Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungstatbestände Verwaltungsvorschriften aktuelle Rechtsprechung Internet als Informationsquelle Veranstaltungs-Programm Veranstaltungstitel: Staatsbürgerschaftsrecht aktuelle Entwicklungen (Verordnungen) und Rechtsprechung Veranstaltungstermin: 23.09.2001 bis 26.09.2001 Veranstaltungsort: Tagungszentrum IG Medien Springen Zielgruppe: Multiplikatoren/- innen in der Migrationsarbeit; speziell Berater/-innen zu Staatsbürgerschaftsfragen. Veranstaltungsleiterin: Chaja Boebel, Seminarleiterin ReferentInnen: Ralph Göbel-Zimmermann, Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Kassel Semiha Akın, DGB Bildungswerk, Rechtsreferentin Bereich Migration Unterrichtszeit Unterrichtsstunden Sonntags (Anreisetag) 18.00-20.00 2.00 Montags - Dienstags 09.00-12.00 3.00 14.00-18.00 4.00 Mittwochs (Abreisetag) 09.00-12.00 3.00 13.00-16.00 3.00 Pausen 10.15-10.30 12.00-14.00 Seite 5

3. TeilnehmerInnen Ausgeschrieben war das Seminar unter Staatsbürgerschaftsrecht aktuelle Entwicklungen (Verordnungen) und Rechtsprechung für Multiplikatoren/- innen in der Migrationsarbeit; speziell Berater/-innen zu Staatsbürgerschaftsfragen. Von den TeilnehmerInnen wurde die Kenntnis des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verlangt. Teilgenommen haben neun Personen aus dem gesamten Bundesgebiet. Auffallend war der hohe Altersdurchschnitt der Teilnehmer. So waren sechs Teilnehmer über 55 Jahre alt. Die TeilnehmerInnen kamen größtenteils aus Berufen mit beratender Funktion. Die geplante Teilnehmerkapazität des Seminars wurde nicht erreicht. Dies kann Ausdruck dafür sein, dass die Gesellschaft das Interesse am Thema Staatsangehörigkeit verloren hat. Nachdem die Diskussion um Staatsangehörigkeitsrecht aus den Schlagzeilen verschwunden ist, scheint das Thema kein großes Interesse zu wecken, außer bei den Betroffenen selbst. Da das Seminar für Multiplikatoren ausgeschrieben war, ist aus der Teilnehmerzahl auch zu deuten, dass es in diesem Bereich wenige Multiplikatoren gibt. Seite 6

4. Arbeitsmaterialien Den TeilnehmerInnen ist eine Arbeitsmappe mit folgendem Inhalt zur Verfügung gestellt worden: Haben Sie schon einen Antrag auf Einbürgerung Ihrer Kinder gestellt? / Flyer DGB Bundesvorstand, Juni 2000 Wir alle sind Deutschland / Plakat DGB Informationsbroschüren der Bundesausländerbeauftragten Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Auszüge aus dem Gesetz. (Bundesausländerbeauftragte) Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Wichtige Änderungen (Bundesausländerbeauftragte) Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes. / Stellungnahme des DGB vom 15.04.1999 Erleichterte Einbürgerung ius soli Doppelstaatsbürgerschaft. Forderungen, Informationen, gesetzliche Grundlagen DGB Bundesvorstand, Feb. 1999 Bundesanzeiger / Verwaltungsvorschrift Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht Seite 7

5. Seminarinhalt Arbeitsblatt: Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht a: Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht Der erste Tag begann mit aktuellen Themen. Auf Wunsch der TeilnehmerInnen wurden nach einer kurzen einführenden Darstellung der Entwicklung des Zuwanderungsgesetzes (Referentenentwurf vom August 01) die Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes auf das Staatsangehörigkeitsrecht diskutiert. Das Ausländergesetz und dessen Entwicklungen war den Teilnehmenden wichtig, da sich daraus die Voraussetzungen für die Einbürgerung ergeben. In Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes wird das Staatsangehörigkeitsrecht geändert. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften, die sich im Ausländergesetz befinden, werden in das Staatangehörigkeitsgesetz aufgenommen und die Begrifflichkeiten werden angepasst. Der Regelungsgehalt der Einbürgerungsvorschriften des bisherigen Ausländergesetzes bleiben im Wesentlichen erhalten. In 4 wird der Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wie folgt gefasst: freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Im geltenden Recht war u.a. vorausgesetzt, dass ein Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, damit das Kind durch Geburt die Staatsangehörigkeit erwerben konnte. Die Voraussetzung von drei Jahren unbefristeter Aufenthaltserlaubnis konnten z.b. minderjährige Mütter, die in der Bundesrepublik aufgewachsen waren, nicht erfüllen, wenn sie bis zum 16. Lebensjahr von der Aufenthalterlaubnispflicht befreit waren. Der Referentenentwurf sah keine wesentlichen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts vor. Die Änderungen sind den Teilnehmenden in der Arbeitsmappe ausgeteilt worden. In 8 wird der Absatz 2 neu gefasst: Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses und zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Mit diesem Absatz wird eine Härtefallregelung eingeführt, wie es sie schon bei der Anspruchseinbürgerung gibt, um ein Ablassen von den Voraussetzungen für die Einbürgerung zu ermöglichen. Damit können Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber Seite 8

ihrer Einbürgerung auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist. (Gesetzesbegründung, S. 233) 10 (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis/EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den 16, 17, 22, 23 Abs. 1, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialoder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. (3) Hat ein Ausländer erfolgreich an einem Integrationskurs nach 43 des Aufenthaltsgesetzes teilgenommen, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung bleiben erhalten, mit der Ausnahme, dass nun ein Bonus für die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs eingeführt wird, nämlich, die Verkürzung der Aufenthaltsfrist von acht auf sieben Jahren. Neu Die Staatsangehörigkeit wird mit dem neuen Zuwanderungsgesetz nur noch in einem Gesetz, dem Staatsangehörigkeitsgesetz, geregelt..;. 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Seite 9

Vorgestellt wurden vor allem folgende links: www.interkultureller-rat.de Auf der web-page des Interkulturellen Rates sind unter Staatsangehörigkeit Informationen über die Clearing-Stelle Staatsangehörigkeit zu finden. Diese Seite ist vor allem interessant, weil sie auch eine Telefonhotline, mit direkter Beratung von einer vor Ort sitzenden Juristin anbietet. Außerdem fällt die Seite durch einfache, übersichtliche Gestaltung und Darstellung auf. b: Internet eine kurze Einführung in die thematisch wichtigen links www.musstar.de Thema Staatsangehörigkeit, unterteilt in Politik, Familie und Recht. Bei der Familie werden anhand einer Beispielsfamilie die Einbürgerungsvoraussetzungen näher erläutert und diskutiert. Nach einer kurzen Einführung ins Sachgebiet durch den Referenten Dr. Ralph Göbel- Zimmermann wurde der Umgang mit dem Internet mit den speziellen links zum Staatsangehörigkeitsrecht dargestellt. Unter den Teilnehmern wurde das Internet zwar als Informationsquelle genutzt, jedoch nicht speziell für das Staatsangehörigkeitsrecht. www.bundesauslaenderbeauftragte.de Auf den Seiten der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer findet sich unter Lexikon eine kurze Erläuterung der Begriffe Einbürgerung und Staatsangehörigkeit. Unter Themen und Informationen finden sich Erläuterungen zu rechtlichen Fragen und Gesetzestexte bzw. Verwaltungsvorschriften zum Downloaden. Zudem wird hier weiterführend auf die webseite: www.einbuergerung.de verwiesen. www.einbuergerung.de Diese Seite ist eingerichtet von der Beauftragen der Bundesregierung für die Belange der Ausländer speziell für Einbürgerung. Stand ist Januar 2000. Interessant scheint die Kategorie Adressen, jedoch findet sich hier nur die Adresse der Bundesausländerbeauftragten und ein Verweis auf die Web-pages der Bundesausländerbeauftragten für weitere Adressen. Sehr nützlich ist diese Seite wegen der Einbürgerungsstatistiken, die dargestellt sind. www.bmi.bund.de Auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern lassen sich Gesetzestexte, die für die Staatsangehörigkeit, wie das Staatsangehörigkeitsgesetz und das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, relevant sind, finden. Seite 10

www.interkultureller-rat.de www.musstar.de Fazit: Für weitere Seminare ist dieser Bereich Internet auszubauen. www.einbuergerung.de In der Seminarplanung war das Arbeiten mit dem Internet zwar nicht vorgesehen, ist aber auf großes Interesse gestoßen. Leider stand nur ein Computer zur Verfügung, so dass es bei einer kurzen Einführung blieb..;. Seite 11

85 Ausländergesetz 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er c: Zu den Einbürgerungsvoraussetzungen 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Seite 12

Gewöhnlicher Aufenthalt Nach einer Einführung in das Staatsangehörigkeitsrecht und der Erörterung der Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs wurde deutlich, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht verständlich ist. Der Begriff ist weder im Gesetz definiert noch in den Verwaltungsvorschriften näher beschrieben. Definition gewöhnlicher Aufenthalt Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird nach bürgerlichem Recht von der Wohnsitznahme ( 7 BGB) unterschieden, bei der ein rechtsgeschäftlicher Begründungswille verlangt wird, während der gewöhnliche Aufenthalt durch ein tatsächliches längeres Verweilen charakterisiert ist (die Verwaltungsvorschriften in ihrer jetzigen Form enthalten hierzu keine Ausführungen) (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 85 AuslG Rn. 16). Was sind Verwaltungsvorschriften? Anordnungen der vorgesetzten gegenüber den nachgeordneten Behörden. Sie sollen die richtige, zweckmäßige und einheitliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten; sie konkretisieren vielfach die oft nur sehr allgemeine Regelung des Gesetzes. Sie sind für den Bürger nicht verbindlich. Frage + Antwort zur Arbeitslosenhilfe (entnommen aus der Seite www.interkultureller-rat.de) Frage: Wann ist der Bezug von Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe von mir nicht zu vertreten? Wann hat der Betroffene den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu vertreten? Im weiteren Arbeitsverlauf ergaben sich ausführlichere Diskussionen zu der Ausnahme vom Erfordernis des Lebensunterhalts; so kam zur Sprache, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu vertreten ist und wann nicht. Was sagen die Verwaltungsvorschriften dazu? Hier konnten die Verwaltungsvorschriften herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die praktische Nutzung der Verwaltungsvorschriften als Auslegungshilfe zu dem Gesetz teilweise erlernt oder geübt. Der Unterschied von Verwaltungsvorschrift und Gesetz musste näher erläutert werden. Aber auch die Verwaltungsvorschriften führten zu keiner Einigung bei der Auslegung des Begriffes vertreten müssen. Antwort: Der Bezug von Arbeitslosenhilfe ist von einem Einbürgerungsbewerber in der Regel zu vertreten, bei einer mutwillig oder mutwillig verursachten Kündigung oder bei der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung auszuüben. Dies wird im Einzelfall genau zu prüfen sein, ggf. durch Anfragen bei den Sozial- und Arbeitsämtern. Als Indiz für eine mutwillig oder mutwillig verursachte Kündigung kann das Bestehen einer Sperrfrist gemäß 144 SGB III sein, wenn Sperrfristen wiederholt verhängt wurden oder Hinweise auf eine Arbeitsunwilligkeit bestehen. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Arbeits- oder Sozialhilfe, wenn ein vorher bestehender Arbeitsplatz aus gesundheitlichen, betriebsbedingten oder konjunkturellen Gründen verloren ging oder aufgegeben werden musste. Zugleich sind aber auch intensive Bemühungen um eine neue Beschäftigung nachzuweisen. Seite 13

Aus den Verwaltungsvorschriften 85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürgerung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (vergleiche Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 85.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können) Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen. Merke: Auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe ist Einbürgerung möglich..;. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat. Seite 14

: Übungsfall: Nach Darstellung der Einbürgerungstatbestände wurde ein Übungszettel verteilt, der in kleineren Gruppen gelöst werden sollte und später in der gesamten Gruppe besprochen worden ist. Aufgabe für die Arbeit in Kleingruppen Familie Zia lebt in Dortmund. Herr Zia kam 1985 als Flüchtling nach Deutschland, seit 1990 ist er asylberechtigt. Er hat seit 1995 eine Aufenthaltsberechtigung. Seine Ehefrau kam 1994 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland und brachte die 1992 in Pakistan geborene Tochter Yasmine mit hierher. Sie ist Hausfrau und nicht anderweitig berufstätig. Der gemeinsame Sohn Ismail wurde 1997 in Deutschland geboren. Frau Zia hat in der Silvesternacht 1999/2000 Zwillinge geboren. Eine der beiden Töchter, Lida ist am 31.12.1999 um 23.56 Uhr geboren, die zweite, Zahra, am 1.1.2000 um 0.04 Uhr. Herr Zia ist seit dem 1.2.1999 arbeitslos und bezieht im Moment Arbeitslosengeld. Die Familie möchte die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Für welche Familienmitglieder ist es möglich, für welche nicht? Warum? Gibt es mehr als eine mögliche Lösung? Bitte benutzen Sie für Ihre Arbeit das seit dem 1.1.2000 gültige Staatsangehörigkeitsrecht und das Ausländerrecht sowie das Schema, das verteilt wurde. Wer in der Familie kann die deutsche Staatsanghörigkeit wie erwerben? Fakten Name Geburtsdatum/-ort Dauer des Aufenthalts in D. Aufenthaltsstatus (seit wann?) Geburtserwerb? Rechtsanspruch auf Einbürgerung? - Deutschkenntnis - Straffälligkeit - Sozialhilfe - Loyalitätserklärung? Ermessenseinbürgerung? Kosten Frau Zia Herr Zia Yasmine Ismail Lida Zahra Losung: Im nächsten Seminar Fälle mit Lösungsskizzen..;. Seite 15

Achtung: Die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung führt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit..;. 3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, d: Mehrstaatigkeit: 4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, Es bestand das Bedürfnis die Mehrstaatigkeit zu diskutieren, vor allem darüber, in welchen Fällen diese hingenommen wird, insbesondere wurde hier auch auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingegangen. Ein Beispiel aus der Praxis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit wurde ausführlich besprochen. 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (1) Von der Voraussetzung des 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird. (2) Von der Voraussetzung des 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. (3) Von der Voraussetzung des 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden. 2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat, (5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung. Seite 16

Frage + Antwort zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (entnommen aus der Seite www.interkulturreller-rat.de) 87.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz) Frage: Ich habe 1997 die deutsche und 1999 wieder meine türkische Staatsangehörigkeit erworben. Kann mir meine deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden? Antwort: Nein. Personen, die bis zum 31.12.1999 ihre alte Staatsangehörigkeit auf Antrag wieder erworben haben, können ihre ausländische Staatsangehörigkeit weiterhin beibehalten. Ihnen kann die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich nicht entzogen werden. Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist. Aus den Verwaltungsvorschriften 85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit) 87.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit) Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. 87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit) Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht. 87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit) 87.0 Allgemeines 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ( 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen Tatbestand, bei dessen Vorliegen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach Absatz 5 erhält ein Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen. 87.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit) Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Seite 17

87.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen) Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert: a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt. 87.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile) 87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind, b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entscheidung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern [...] Seite 18

. 6. Schlussfolgerungen Mit diesem Seminar sollte erreicht werden, dass die Betroffenen Informationen über die Voraussetzungen der Einbürgerung erhalten. Um mittelbar einen größeren Kreis von Betroffenen zu erreichen, wurde das Seminar mit MultiplikatorInnen durchgeführt. Sie sollten in die Lage versetzt werden, selbständig mit Gesetz und Verwaltungsvorschrift umzugehen, um besser auf Einzelfragen eingehen und beraten zu können. Im Seminar ergab sich, dass dieser Umgang Praxis bedarf, so dass intensiv der Umgang mit Gesetz und Verwaltungsvorschriften geübt wurde. Als Schlussfolgerung könnte hieraus eine Handreichung für Multiplikatoren entstehen, die Gesetz und Verwaltungsvorschrift so aufarbeitet, dass die Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Paragraphen nacheinander aufgeführt sind; ein kompliziertes Suchen der passenden Verwaltungsvorschrift würde entfallen. Die Beratung wäre genauer am Gesetz und der Verwaltungsvorschrift orientiert. Auch der Umgang mit dem Internet bei der Beratung bzw. als Vorbereitung für die Beratung muss künftig verstärkt werden. Die TeilnehmerInnen waren für das Internet sehr offen, auch wenn das hohe Alter der Teilnehmer zunächst etwas anderes annehmen ließ. Das Internet könnte auch nach dem Seminar gezielt als Diskussionsforum genutzt werden. Geeignet dafür wäre die Homepage des Bereichs Migration und Qualifizierung des DGB Bildungswerk (www.migration-online.de), in die künftig das Thema Staatsangehörigkeit eingebaut wird. Bei weiteren Seminaren für MultiplikatorInnen wird mehr mit Übungsfällen zu arbeiten sein. Die Übungsfälle sollten in selbständiger Arbeit gelöst und anschließend diskutiert werden. Eine Lösungsskizze zu jedem Übungsfall sollte auf jeden Fall ausgegeben werden. Schließlich sollte angedacht werden, ein Seminar direkt für die Betroffenen anzubieten, um gerade auch junge Menschen anzusprechen. Seite 19

Dezember 2001 Gefördert durch das Die Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt wird herausgegeben von: DGB BILDUNGSWERK Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Tel.: 0211-4301-196 Fax: 0211-4301-134 E-mail: migration@dgb-bildungswerk.de www.migration-online.de Seite 20