steuertipps 2002 informationen für private investmentanleger



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Transkript:

steuertipps 2002 informationen für private investmentanleger

Herausgeber: DEUTSCHER INVESTMENT-TRUST Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbh Abteilung Marketing Services Hausadresse: Mainzer Landstraße 11 13 60329 Frankfurt am Main Postanschrift: Postfach 1104 43 60039 Frankfurt am Main Telefon: (069) 26 31 41 05 Telefax: (069) 26 31 49 80 Internet: E-Mail: www.dit.de sowie wap.dit.de info@dit.de Aktuelle Anteilpreise abrufbar über ARD- bzw. ZDF-Text Seite 760 Abgeschlossen: Anfang Februar 2002

Die Klagen über das komplizierte Steuerrecht bei Wertpapieranlagen sind weit verbreitet. Investmentfonds sind hiervon zwar nicht grundsätzlich ausgenommen, bieten aber in ihren Rechenschaftsberichten eine übersichtliche Zusammenstellung steuerlich wichtiger Angaben. Trotz dieser Basisinformationen muss auch der Fondsanleger über die einzelnen Grundmechanismen der Besteuerung informiert sein, um die ihm rechtlich zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten voll zu nutzen. Die hier dargestellten Sachverhalte entsprechen der Rechtslage per Anfang Februar 2002, dem Zeitpunkt der Drucklegung. Diese Broschüre will privaten Investmentbesitzern, die im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Prinzipien der Fondsbesteuerung erläutern und auf einzelne Gestaltungsvarianten hinweisen. Das fachkundige Gespräch, insbesondere mit dem Steuerberater, kann sie freilich nicht ersetzen. vorwort

inhalt 3 die zwei stufen der besteuerung 4 Der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag bei Investmentfonds 4 Gegenstand des Zinsabschlages Beispiel 1: Zinsabschlag bei Depot- und Eigenverwahrung 5 Erhebung des Zinsabschlages Beispiel 2: Zinsabschlag bei thesaurierenden inländischen Fonds 6 Höhe des Zinsabschlages (Steuersatz) Beispiel 3: Zinsabschlag bei thesaurierenden ausländischen Fonds 6 Befreiung von Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag 8 Stückzinstopf Beispiel 4: Guthaben im Stückzinstopf 10 Freistellungsauftrag Beispiel 5: Freistellungsauftrag 10 NV-Bescheinigung 11 Dividendenerträge im Fonds und damit verbundene Kapitalertragsteuern 11 Halbeinkünfteverfahren 11 Anrechnungsverfahren Beispiel 6: Inländische Dividendenerträge im Fonds 11 Ausländische Quellensteuern 12 Tabelle Abzugsteuern bei Investmentfonds 14 investmenterträge in der einkommensteuer-erklärung 14 Steuerpflichtige Fondserträge Beispiel 7: Freibeträge bei der Einkommensteuer-Erklärung Beispiel 8: Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 19 Freibetrag und Werbungskosten 21 Gezahlte Abschlagsteuern Beispiel 9: Abschlagsteuern in der Einkommensteuer-Erklärung Beispiel 10: Ausländische Fondserträge in der Einkommensteuer-Erklärung 22 Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses Beispiel 11: Steuerlich maßgebendes Kalenderjahr für Fondserträge 22 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) Beispiel 12: Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) 23 Arbeitnehmer-Sparzulage 24 anhang Besteuerung der Erträge je Anteil

die zwei stufen der besteuerung Der deutsche Fiskus hat ein zweistufiges System der Steuererhebung eingeführt: In einem ersten Schritt kommt es bei bestimmten Einkünften zu einer vorläufigen Steuererhebung im Abzugswege. So werden beispielsweise von den Lohn- und Gehaltszahlungen die Lohnsteuer mit dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer einbehalten. In vergleichbarer Weise erfolgen je nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers Einbehalte in Form des Zinsabschlages mit dem Solidaritätszuschlag auf Zinseinkünfte. In einem zweiten Schritt ist jeder Steuerpflichtige gehalten, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Dort sind alle bezogenen Einkünfte aufzuführen, auch wenn sie schon einem Steuerabzug zum Beispiel der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer einschließlich des Zinsabschlages und des Solidaritätszuschlages unterlegen haben. Nach Maßgabe des persönlichen Steuersatzes wird die endgültige Einkommensteuerschuld für den Steuerpflichtigen ermittelt. Hierauf werden die einbehaltenen Abzugsteuern angerechnet, soweit der Steuerpflichtige die entsprechenden Bescheinigungen zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung einreicht. Sind die vorausbezahlten Steuern höher als die sich aufgrund der Steuererklärung ergebende Einkommensteuerschuld, werden von Ausnahmen bei anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgesehen die Überzahlungen vom Finanzamt erstattet. Diese Besteuerungsgrundsätze gelten auch für Investmentanteile. Hier folgt der deutsche Gesetzgeber weitgehend einem vielfach als Transparenzprinzip bezeichneten Konzept. Dessen Ziel ist es, den privaten Inhaber von Fondsanteilen so zu stellen, als hätte er die im Fonds enthaltenen Aktien, Anleihen und Geldmarktinstrumente unmittelbar erworben. Daraus folgt, dass wie bei einer vergleichbaren Direktanlage auf die steuerpflichtigen Zinserträge des Fonds ein Zinsabschlag und auf die inländischen Dividenden eine Kapitalertragsteuer, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlages, erhoben wird. Außerdem reicht der inländische Investmentfonds die mit seinen transparenzprinzip der fondserträge Fondsausschüttung Fonds Aktien Anleihen Geldmarktinstrumente inländischen Dividendeneinnahmen teilweise derzeit noch verbundene Körperschaftsteuergutschrift sowie etwaige anrechenbare ausländische Quellensteuern an seine Anteilseigner weiter. Wie bei der Direktanlage lassen sich bei einem Fonds investment die einbehaltenen Steuern wie Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuergutschrift und anrechenbare ausländische Quellensteuern mit der endgültigen Einkommensteuerschuld verrechnen. 3

der zinsabschlag mit dem solidaritätszuschlag bei investmentfonds Dem Zinsabschlag (ZASt) offiziell eine Variante der Kapitalertragsteuer (KapSt) unterliegen nicht nur die von einem Anleger direkt vereinnahmten, sondern grundsätzlich auch die mittelbar über einen Investmentfonds bezogenen Zinserträge, wenn der Fonds Anleihen, ähnliche Wertpapiere und Bankguthaben in seinem Portefeuille hält. Stets ist der Zinsabschlag eine Abschlagsteuer auf die endgültige Steuerschuld; Über- oder Unterzahlungen werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ausgeglichen. Gegenstand des Zinsabschlages Dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag unterliegen grundsätzlich die Zinserträge sowie die Gewinne aus Termingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, sobald sie dem Fondsanleger im Inland durch Ausschüttung, Thesaurierung oder im Zuge von Anteilrückgaben zufließen. Die übrigen Ertragsarten der Fonds sind hiervon hingegen frei. Jedoch unterliegen inländische Dividenden, die der Fonds bezieht, im Allgemeinen einer Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag; ausländische Dividenden können ebenfalls um ausländische Quellensteuern gemindert sein. Beispiel 1: Zinsabschlag bei Depot- und Eigenverwahrung Der nicht vom Zinsabschlag freigestellte Anleger A hält in seinem inländischen Wert papierdepot Anteile an dem in Deutschland aufgelegten INTERNATIONALEN RENTENFONDS. Von dessen Ausschüttung am 15. November 2001 unterlagen je Anteil 1,81 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23, abgebildet im Anhang dieser Broschüre) dem Zinsabschlag. Für den vorliegenden Fall der inländischen Depotverwahrung wurden von dieser Bemessungsgrundlage 30% Zinsabschlag berechnet, pro Anteil also rund 0,54 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 24) zuzüglich des 5,5%igen Solidaritätszuschlages. Hätte der Anleger die Eigenverwahrung gewählt, müsste die Bank bei den zum Inkasso vorgelegten Erträgnisscheinen einen Zinsabschlag in Höhe von 35% und damit pro Anteil rund 0,63 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 25) zuzüglich des 5,5%igen Solidaritätszuschlages einbehalten. Da sich der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag nicht unmittelbar aus den tatsächlich ausgeschütteten oder thesaurierten Erträgen berechnen lässt, werden eigene Bemes sungsgrundlagen ermittelt. Dies erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres im Rechenschaftsbericht des Fonds für die ausgeschütteten oder thesaurierten Erträge. Bei Anteilverkäufen, bei denen der Anleger die seither aufgelaufenen Erträge realisiert, die ihm noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossen sind, bemisst sich der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag grundsätzlich an dem so genannten Zwischengewinn, der täglich zusammen mit den Anteilpreisen veröffentlicht wird. Inländische Fonds beziehen folgende Ertragsarten ein: Zinsen aus Bankguthaben (zu der Befreiung der Zinsen auf ausländische Bankguthaben siehe Tabelle ZASt-pflichtige Ertragsarten auf Seite 5), Zinsen aus in- und ausländischen Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr. Zu den abschlagpflichtigen Erträgen zählen auch Stückzinsen, also die im Fondsvermögen aufgelaufenen Zinsansprüche, sowie Zuschreibungserträge bei Zerobonds. Befreit sind hingegen insbesondere andere Gewinne aus Termingeschäften, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Jedoch wird auf inländische Dividenden eine gesonderte Kapitalertragsteuer erhoben; siehe hierzu Seite 11. Ausschüttende ausländische und zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassene beispielsweise luxemburgische Fonds unterwerfen jedoch ihre gesamten Erträge mit Ausnahme der steuerfreien Veräußerungsgewinne dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Hin gegen beschränkt sich der täglich ermittelte Zwischengewinn auf die gleichen Ertragsarten, die für inländische Fonds gelten. 4

Thesaurierende ausländische und zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassene Fonds können, im Unterschied zu ihren inländischen Pendants, bei der jährlichen Thesaurierung ihrer Erträge nicht zu deutschen Steuern herangezogen werden. Daher fällt der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag grundsätzlich erst an, wenn der Anleger diese Erträge durch Anteilrückgabe über ein inländisches Kreditinstitut realisiert. In diesem Fall umfasst die Bemessungsgrundlage den wie bei deutschen Fonds ermittelten Zwischengewinn sowie alle während der Besitzzeit, jedoch nach dem 31. Dezember 1993, thesaurierten gesamten Erträge. Die tatsächliche Besitzzeit wird anhand der Depotverwahrung nachgewiesen. Im Fall der Eigenverwahrung, bei der dies nicht möglich ist, werden alle nach dem 31. Dezember 1993 thesaurierten Gesamterträge zu Grunde gelegt. Erhebung des Zinsabschlages Für im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger wird der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag fällig: a) bei der Ausschüttung auf Erträge des zurückliegenden Geschäftsjahres, soweit sie dem Anleger über ein inländisches Kreditinstitut zufließen; b) bei der Thesaurierung der Erträge in inländischen Fonds, also der buchhalterischen Ermittlung von Aufwand und Ertrag am Schluss eines Geschäftsjahres, sofern der Fonds seine Erträge einbehält; c) bei der Rückgabe von Fondsanteilen auf aufgelaufene Ertragsbestandteile, die dem Zinsabschlag noch nicht unterlegen haben (Zwischengewinn). Sowohl bei Erträgnisausschüttungen als auch bei Anteilrückgaben behält das ausführende inländische Kreditinstitut den Zinsab- zast-pflichtige ertragsarten Inländische Ausländische Fonds Fonds 1) Jährliche Fondserträge: Bemessungsgrundlage für KapSt 2) bei der Ausschüttung oder Thesaurierung. Zinserträge 3) einschließlich Stückzinsen, Zuschreibungserträge bei Zerobonds und Gewinne aus Termingeschäften mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr. Ausschüttende Fonds: gesamte Fondserträge abzüglich steuerfreier Veräußerungsgewinne. Thesaurierende Fonds: Zinsabschlag mit Solidaritätszuschlag entfällt. Rückgabe von Fondsanteilen: Zwischengewinn als Bemessungsgrundlage für die KapSt 2). Zinserträge einschließlich Stückzinsen, Zuschreibungserträge bei Zerobonds und Gewinne aus Termingeschäften mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr. Erweiterte Bemessungsgrundlage bei thesaurierenden Fonds: a) bei Entnahme aus einem inländischen Depot: um die während der Besitzzeit, jedoch nach dem 31. Dezember 1993, thesaurierten Gesamterträge; b) bei Einlösung eigenverwahrter Anteile: um alle nach dem 31. Dezember 1993 thesaurierten Gesamterträge. 1) Ausländische Fonds, die zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen sind. 2) Zinsabschlag; hinzu tritt der Solidaritätszuschlag in der jeweils geltenden Höhe. Das inländische Kreditinstitut berücksichtigt vor der Berechnung der Abzugsteuern etwaige Befreiungen wie Stückzinsguthaben oder Freistellungsaufträge. 3) Ohne Zinsen auf ausländische Bankguthaben. 5

schlag mit dem Solidaritätszuschlag ein und führt die Beträge an die Finanzbehörde ab. Kein Abschlag wird daher einbehalten, wenn der Anleger seine Wertpapiere im Ausland verwahren lässt oder dort einlöst. Inländische thesaurierende Fonds, bei denen keine Erträgnisausschüttungen anfallen, entnehmen den Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag am Ende des Geschäftsjahres dem Fondsvermögen und reichen ihn der Finanzbehörde weiter. Zu einem höheren als materiell angemessenen Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag kann die erweiterte Bemessungsgrundlage bei der Rückgabe von Anteilen an einem ausländischen thesaurierenden Fonds führen. Da geleistete Abschläge dem Anleger jedoch stets ein Steuerguthaben in gleicher Höhe verschaffen, erfolgen im späteren Einkommensteuerverfahren ein Ausgleich und gegebenenfalls eine Erstattung (Systematik siehe Grafik Zinsabschlag und Steuerguthaben ). Höhe des Zinsabschlages (Steuersatz) Hält der Anleger seine Fondsanteile in einem Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut (Depotverwahrung), beträgt der von der Bank oder Kapitalanlagegesellschaft einzubehaltende und abzuführende Zinsabschlag 30% der vom Fonds erzielten zinsabschlagpflichtigen Erträge. Auf den Zinsabschlag fällt noch der Solidaritätszuschlag in der jeweils geltenden Höhe an. Hat sich der Anleger für eine Eigenverwahrung seiner Fondsanteile entschieden (so genannter Nicht-Depotfall) und löst er die Erträgnisscheine bei einem inländischen Kreditinstitut ein oder gibt er die Fondszertifikate dort zurück, gilt für den Zinsabschlag ein erhöhter Satz von 35%. Auch bei diesen so genannten Tafelgeschäften fällt der Solidaritätszuschlag in der jeweils geltenden Höhe an. befreiung von zinsabschlag und solidaritätszuschlag Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Privatanleger kann unter einer der drei folgenden Voraussetzungen eine volle oder teilweise Befreiung seiner in einem inländischen Wertpapierdepot verwahrten Fondsanteile vom Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag hierauf erreichen: a) Nutzung von Guthaben im Stückzinstopf, b) Erteilung eines Freistellungsauftrages oder c) Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). In diesen Fällen sieht das depotführende inländische Kreditinstitut bei der Ausschüttung von Erträgnissen sowie der Gutschrift des Er- Beispiel 2: Zinsabschlag bei thesaurierenden inländischen Fonds Anleger A hält außerdem Anteile an dem in Deutschland aufgelegten thesaurierenden Fonds DIT-EURORENTEN AF: Als der Fonds seine Erträge Ende September 2001 thesaurierte, unterlagen pro Anteil 1,47 Euro dem 30%igen Zinsabschlag (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23, abgebildet im Anhang dieser Broschüre). Daher führte er pro Anteil 0,44 Euro zuzüglich des Solidaritätszuschlages von 0,02 Euro an die Finanzbehörde ab (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeilen 6 und 7). Entsprechend verminderte sich der Wert des Anteils. Da Anleger A nicht freigestellt ist, erhielt er in dieser Höhe ein später in der Einkommensteuer-Erklärung für 2001 anrechenbares Steuerguthaben. Im Gegensatz dazu wurden den freigestellten Depotkunden diese Beträge unmittelbar nach der Thesaurierung von ihrem Kreditinstitut vergütet. 6

zinsabschlag und steuerguthaben Zwischengewinn Zwischengewinn Zwischengewinn Einbehalt Einbehalt Steuerguthaben Verkaufszeitpunkt Summe der thesaurierten Erträge Summe der thesaurierten Erträge Verkaufszeitpunkt Zinsabschlagpflichtiger Ertrag Ausschüttung/Thesaurierung Einbehalt Finanzamt Anteilverkäufe: Ausländische thesaurierende Fonds 1 ) Anteilverkäufe: Andere Fonds 2 ) Ausschüttungen/ Thesaurierungen 2 ) 1 ) Mit Zulassung zum öffentlichen Vertrieb im Inland. 2 ) Inländische Fonds und ausländische ausschüttende Fonds mit Zulassung zum öffentlichen Vertrieb im Inland. löses aus der Rückgabe von Fondsanteilen vom Einbehalt des 30%igen Zinsabschlages mit dem damit verbundenen Solidaritätszuschlag ab. Soweit die Abführung des Zinsabschlages mit dem Solidaritätszuschlag durch inländische thesaurierende Fonds zu einer Minderung des Anteilwerts geführt hat, erstattet das depotführende Kreditinstitut den befreiten Anlegern die Differenz. Für eigenverwahrte ausschüttende oder thesaurierende Fonds können Anleger jedoch in keinem Fall von diesen Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen. 7

Beispiel 3: Zinsabschlag bei thesaurierenden ausländischen Fonds Der nicht vom Zinsabschlag befreite Anleger B trennte sich am 5. November 2001 von seinen 4.000 thesaurierenden Anteilen (Anteile der Klasse B) an dem luxemburgischen Fonds DIT-LUX BONDSPEZIAL, die er im März 1999 erworben hatte. Damals hatte er 3.000 Stück in sein inländisches Depot gelegt und die übrigen 1.000 Stück in Eigenverwahrung genommen. Bis dahin waren 16,58 Euro an thesaurierten Erträgen aufgelaufen. Bei der Anteilrückgabe erlöste Anleger B pro Anteil 86,61 Euro einschließlich eines Zwischengewinns von 0,51 Euro. Zugleich belief sich die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 thesaurierten Erträge auf 29,66 Euro. Gegen den entsprechenden Betrag beim Kauf gerechnet ergeben sich 13,08 Euro an Erträgen, die während der Besitzzeit thesauriert worden sind. In der Tat wurden Ende September 2001 pro Anteil 4,58 Euro thesauriert. Hinzu kamen 3,91 Euro und 4,59 Euro, deren Thesaurierung jeweils Ende September der beiden Jahre 1999 und 2000 ebenfalls in die Besitzzeit fiel. Für die depotverwahrten Anteile sind diese während der Besitzzeit, für die eigenverwahrten Anteile jedoch alle seit Ende 1993 thesaurierten Erträge jeweils zuzüglich des für den Verkaufstag ermittelten Zwischengewinns abschlagpflichtig. Depot- Eigen- In Euro verwahrung verwahrung Pro Anteil Realisierter Zwischengewinn 0,51 0,51 Aufgelaufene thesaurierte Erträge bei Verkauf 29,66 29,66 bei Kauf 16,58 Bemessungsgrundlage 13,59 30,17 3.000 Stück 1.000 Stück Bemessungsgrundlage insgesamt 40.770, 30.170, 30% Zinsabschlag 12.231, 35% Zinsabschlag 10.559,50 Solidaritätszuschlag 672,71 580,77 Stückzinstopf Zinsabschlagpflichtige Erträge sind unabhängig vom Vorliegen eines Freistellungsauftrages insoweit von einem Einbehalt von Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag hierauf ausgenommen, als der Anleger im gleichen Kalenderjahr beim Erwerb von Anleihen für sein inländisches Wertpapierdepot schon Stückzinsen bzw. beim Erwerb von Fondsanteilen schon Zwischengewinne bezahlt hat. Der Anleger kann die Höhe der bezahlten Stückzinsen und Zwischengewinne den Wertpapier-Kaufabrechnungen entnehmen, in denen sie separat ausgewiesen werden. Zur technischen Abwicklung richtet das depotführende Kreditinstitut einem Anleger automatisch einen auf Jahresbasis geführten Stückzinstopf ein. In ihm werden die bei Käufen von Investmentanteilen und verzinslichen Wertpapieren im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinne bzw. Stückzinsen als Guthaben erfasst. Belastet werden ihm hingegen zinsabschlagpflichtige Kapitalerträge aus Fonds sowie anderen Wertpapieren. Solange der Stückzinstopf ein Guthaben aufweist, verzichtet das Kreditinstitut bei eingehenden Fonds- und anderen Zinserträgen auf den Einbehalt von Zinsabschlag. Den von thesaurierenden inländischen Fonds einbehaltenen Zinsabschlag und den damit verbundenen Solidaritätszuschlag vergütet es dem Anleger. 8

Wirkungsweise des Stückzinstopfes EUR 21.200, EUR 3.100, Zinsabschlagpflichtig EUR 18.100, Bezahlter Zwischengewinn beim Kauf von Investmentanteilen Bezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen EUR 18.100, Befreit EUR 18.100, Bemessungsgrundlage für ZASt und Solidaritätszuschlag EUR 0, Beispiel 4: Guthaben im Stückzinstopf Am 2. Oktober 2001 kaufte der nicht vom Zinsabschlag freigestellte Anleger C 15.000 Anteile am ausschüttenden INTERNATIONALEN RENTENFONDS. Davon legte er 10.000 Stück in sein Depot bei seinem inländischen Kreditinstitut ein; die übrigen 5.000 Anteile nahm er in Eigenverwahrung. Er erhielt zwei separate Kaufabrechnungen, die jeweils pro Anteil einen Ausgabepreis von 42,51 Euro auswiesen, in dem ein Zwischengewinn von 2,12 Euro enthalten war. Diesen schrieb das Kreditinstitut seinem Kunden C im Stückzinstopf nur für die 10.000 depotverwahrten Fondsanteile gut, also 21.200, Euro. Für die 5.000 eigenverwahrten Anteile war dies nicht möglich. Als der INTERNATIONALE RENTENFONDS am 15. November 2001 ausschüttete, flossen dem Anleger C die Erträge der 10.000 depotverwahrten Anteile zinsabschlagfrei zu. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zinsabschlages waren 1,81 Euro je Anteil (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23, abgebildet im Anhang dieser Broschüre), insgesamt somit 18.100, Euro. Das im Stückzinstopf vorhandene Guthaben von 21.200, Euro deckte diesen Wert ab; es verblieb sogar noch ein Restguthaben von 3.100, Euro. Hingegen musste das Kreditinstitut von der Gutschrift der zum Inkasso vorgelegten Erträgnisscheine der 5.000 eigenverwahrten Anteile pro Stück einen Zinsabschlag von 35% auf die Bemessungsgrundlage einbehalten, also rund 0,63 Euro je Anteil (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 25); eine Verrechnung mit dem Guthaben im Stückzinstopf war nicht möglich. Zur exakten Ermittlung wurde die Bemessungsgrundlage pro Stück von 1,81 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23) mit der Zahl der Anteile multipliziert, also von 9.050, Euro berechnet. Der 35%ige Zinsabschlag betrug daher 3.167,50 Euro und der 5,5%ige Solidaritätszuschlag hierauf 174,21 Euro. Anleger C rechnet diese Einbehalte später im Einkommensteuerverfahren auf seine inländische Steuerschuld an (siehe Beispiel 9 auf Seite 19). 9

Beispiel 5: Freistellungsauftrag Anleger D hat für sich und seine Ehefrau bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag über 6.200, DM eingereicht. In seinem Wertpapierdepot hält er 1.000 Anteile am INTERNATIONALEN RENTENFONDS. Weitere 200 Anteile verwahrt er selbst. Von den am 15. November 2001 ausgeschütteten Erträgen weist der Rechenschaftsbericht pro Anteil 1,81 Euro als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag aus (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23, abgebildet im Anhang dieser Broschüre). Für die 1.000 depotverwahrten Anteile gilt mithin eine Bemessungsgrundlage von zusammen 1.810, Euro / 3.540,05 DM. Da dieser Betrag vom Freistellungsauftrag abgedeckt wird, kann die Ausschüttung auf diese Anteile ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. Bei der Auszahlung der zum Inkasso vorgelegten Erträgnisscheine der 200 eigenverwahrten Fondsanteile behält das Kreditinstitut jedoch 35% Zinsabschlag zuzüglich des Solidaritätszuschlages auf die Bemessungsgrundlage von 362, Euro ein, also 126,70 Euro/247,80 DM zuzüglich 6,97 Euro/13,63 DM. Freistellungsauftrag Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Privatanleger kann seinem inländischen depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe von 1.601, Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.202, Euro, für seine Kapitaleinkünfte erteilen. Bis einschließlich 2001 galten die geringfügig niedrigeren Höchstgrenzen von 3.100, DM bzw. 6.200, DM. Bestehende Freistellungsaufträge wurden von den Kredit instituten automatisch auf die neuen Höchstbeträge umgestellt. Demgegenüber wurden Freistellungsaufträge über andere Beträge nach dem geltenden Umrechnungskurs auf Euro umgestellt. Auch wenn der Stückzins topf keine Guthaben aufweist, zahlt das Kreditinstitut nach Maßgabe der vom Anleger freigestellten Kapitalerträge die Fondsausschüttungen ohne Einbehalt von Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag hierauf aus. Dies gilt sowohl für die jährlichen Erträgnisausschüttungen wie für realisierte Zwischengewinne bei Anteilrückgaben. Daneben erstattet es den von thesaurierenden inländischen Fonds einbehaltenen Zinsabschlag und den hierauf einbehaltenen Solidaritätszuschlag. Außerdem vergütet es für inländische Fonds die im Zusammenhang mit deutschen Dividendeneinnahmen angefallene Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag sowie die etwaige Körperschaftsteuergutschrift. Der Freistellungsauftrag muss auf dem dafür vorgesehenen Formular bei dem kontoführenden inländischen Kreditinstitut eingereicht werden. Unter Beachtung der Höchstgrenze können Freistellungsaufträge auch mehreren Kreditinstituten gleichzeitig erteilt werden. Die depotführenden Stellen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen Namen und Adressen ihrer auftraggebenden Kunden sowie bestimmte weitere Angaben mitzuteilen. Der freistellbare Betrag entspricht dem für die spätere Einkommensteuer-Erklärung bedeutsamen Sparerfreibetrag zuzüglich der Werbungskostenpauschale. NV-Bescheinigung Anleger, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können alternativ zum Freistellungsauftrag zinsabschlagpflichtige Erträge durch die Vorlage einer von ihrem Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Nichtveranlagungs- Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ohne Steuereinbehalt vereinnahmen. Da die Erteilung einer NV-Bescheinigung an enge Voraussetzungen geknüpft ist, sollte in Zweifelsfällen fachkundiger Rat eingeholt werden. 10

dividendenerträge im fonds und damit verbundene kapitalertragsteuern Halbeinkünfteverfahren Soweit bei inländischen Fonds in der Ausschüttung bzw. im Thesaurierungsbetrag Dividenden enthalten sind, ist dieser Teil nach dem Steuersenkungsgesetz steuerlich privilegiert (Halbeinkünfteverfahren). Er ist von dem Einkommensteuergesetz unterliegenden privaten Anlegern nur hälftig zu versteuern. Soweit es sich dabei um inländische Dividenden handelt, unterliegen sie dem Abzug einer 20%igen Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag, die der Anleger auf seine Steuerschuld anrechnet. Das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht für ausländische Fonds. Anrechnungsverfahren Für eine Übergangszeit können daneben in inländischen Fonds noch Aktienerträge aus Dividenden anfallen, die dem Steuersenkungsgesetz nicht unterliegen und daher voll in den steuerpflichtigen Ertrag des Anlegers eingehen (Anrechnungsverfahren). Sofern es sich bei diesen Altfällen um inländische Dividenden handelt, vermitteln sie einen Anspruch auf Vergütung der Körperschaftsteuer, unterliegen aber zugleich einem ebenfalls anrechenbaren 25%igen Kapitalertragsteuerabzug zuzüglich des 5,5%igen Solidaritätszuschlages. Inländische Kreditinstitute erstatten bzw. vergüten Anrechnungsansprüche auf inländische Kapitalertragsteuern mit dem damit verbundenen Solidaritätszuschlag sowie auf Körperschaftsteuergutschriften in einem vereinfachten Verfahren, sofern sie die Anteile in einem Depot verwahren und der Kunde ihnen einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt hat. In diesem Fall ist der Anleger nicht auf die spätere Verrechnung im Einkommensteuer-Verfahren angewiesen. Da der Stückzinstopf nur Zinserträge abdeckt, sich jedoch nicht auf Erträge aus Aktien erstreckt, lassen sich Gut haben im Stückzinstopf nicht heranziehen. ausländische quellensteuern Ausländische Kapitalerträge inländischer Fonds können mit Quellensteuern fremder Finanzverwaltungen belastet sein. In bestimmten Fällen lassen sich diese Abzüge im Einkommensteuerverfahren auf die deutsche Steuerschuld anrechnen (siehe Seite 21). Eine unmittelbare Vergütung durch ein inländisches Kreditinstitut findet jedoch in keinem Fall statt. Beispiel 6: Inländische Dividendenerträge im Fonds Anleger C, der seinem Kreditinstitut weder einen Freistellungsauftrag erteilt noch eine NV-Bescheinigung vorgelegt hat, hält in seinem inländischen Depot neben den Anteilen am INTERNATIONALEN RENTENFONDS außerdem 8.000 Anteile an dem in Deutschland aufgelegten und in internationale Aktien sowie auf Euro lautende Anleihen investierenden Fonds DIT-WACHSTUM PLUS. Aus ihnen bezog er am 15. November 2001 pro Anteil eine Ausschüttung von 0,55 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 1, abgebildet im Anhang dieser Broschüre). Pro Anteil waren darin zinsabschlagpflichtige Erträge von 0,37 Euro enthalten (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 23). Ein Einbehalt von Zinsabschlag und dem damit verbundenen Solidaritätszuschlag unterblieb jedoch, da das noch vorhandene Guthaben im Stückzinstopf von 3.100, Euro (siehe Beispiel 4 auf Seite 9) ausreicht, um die zinsabschlagpflichtigen Erträge von insgesamt 2.960, Euro aus den Anteilen am DIT-WACHSTUM PLUS abzudecken. Da die Dividenden vom Stückzinstopf nicht erfasst werden, kann das Kreditinstitut weder die Körperschaftsteuergutschrift noch die 25%ige Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden mit dem Solidaritätszuschlag vergüten (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeilen 4, 5 und 7). Die exakte Höhe dieser Einbehalte leitet sich von der Berechnungsbasis für die Körperschaftsteuergutschrift / 25%ige Kapitalertragsteuer (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 22) von 0,02 Euro pro Anteil ab, für 8.000 Anteile also von 160, Euro. Mithin beträgt die Körperschaftsteuergutschrift von 3 /7 hiervon 68,57 Euro, die 25%ige Kapitalertragsteuer 40, Euro und der damit verbundene Solidaritätszuschlag 2,20 Euro. Diese Beträge rechnet Anleger C im späteren Einkommensteuerverfahren auf seine inländische Steuerschuld an (siehe Beispiel 9 auf Seite 19). Da nach dem neuen Recht, dem Halbeinkünfteverfahren, nur ausländische Dividenden vereinahmt wurden, sind keine 20%igen Kapitalertragsteuern angefallen. 11

abzugsteuern bei investmentfonds Inländisches Kreditinstitut 1), Depotverwahrung Inländische Fonds Ausländische Fonds 2) Ausschüttende Fonds Thesaurierende Fonds Ausschüttende Fonds Thesaurierende Fonds Anteilkauf: Behandlung des im Anteilpreis mitbezahlten Zwischengewinns 3) Buchungstechnische Gutschrift des Zwischengewinns 3) im Stückzinstopf. Jährliche Fondserträge a) Zinserträge einschl. steuerpflichtige Terminerträge: Einbehalt von ZASt und SolZ Das depotführende inländische Kreditinstitut behält von der Ausschüttung des Fonds auf die Zinserträge einschl. der steuerpflichtigen Terminerträge 30% ZASt zuzüg lich des SolZ ein, soweit der Anleger nicht befreit ist. Anrechnungsanspruch. Der Fonds führt bei der Thesaurierung 4) der Zinserträge einschl. der steuer pflichtigen Ter minerträ ge 30% ZASt zuzüglich des SolZ ab; entsprechende Minderung des Anteilpreises. Soweit der Anleger vom Zinsabschlag befreit ist, Vergütung durch depotführendes Kreditinstitut, sonst Anrechnungsanspruch. Das depotführende inländische Kreditinstitut behält von der Ausschüttung des Fonds auf die gesamten Erträge mit Ausnahme der steuerfreien Veräußerungsgewinne 30% ZASt zuzüglich des SolZ ein, soweit der Anleger nicht befreit ist. Anrechnungsanspruch. Kein Einbehalt von den Erträgen des Fonds, dementsprechend auch keine Minderung des Anteilpreises. Wirkung auf den Stückzinstopf Die Zinserträge einschl. der steuerpflichtigen Termin- Die gesamten Erträge mit Ausnahme der steuerfreien erträge werden dem Stückzinstopf buchungs- Veräußerungsgewinne werden dem Stückzinstopf technisch belastet. buchungstechnisch belastet. b) Inländische Dividendenerträge: Vergütung durch ein inländisches Kreditinstitut Grundsätzlich weder Vergütung noch Anrechnung 20%ige KapSt und 25%ige KapSt zzgl. im Rahmen von NV-Bescheinigungen, sonst von KapSt, SolZ oder KöSt. SolZ sowie KöSt Anrechnungsanspruch. 5) c) Behandlung der anrechenbaren Keine Vergütung durch ein Kreditinstitut, jedoch Weder Vergütung noch Anrechnung. ausländischen Quellensteuern Anrechnungsanspruch. Rückgabe von Fondsanteilen: Das depotführende inländische Kreditinstitut behält 30% Behandlung des im Rahmen des Verkaufs- ZASt zuzüglich des SolZ auf den realisierten Zwischengewinn 3) erlöses realisierten Zwischengewinns 3) ein, soweit der Anleger nicht vom Zinsabschlag befreit ist. Anrechnungsanspruch. Soweit der Anleger nicht befreit ist, behält das depotführende inländische Kreditinstitut 30% ZASt zuzüglich des SolZ vom realisierten Zwischengewinn 3) sowie von den während der Besitzzeit, frühestens nach dem 31. Dezember 1993, thesaurierten Erträgen ein (erweiterte Bemessungsgrundlage), An rech nungsanspruch. Wirkung auf den Stückzinstopf Der realisierte Zwischengewinn 3) wird dem Stückzinstopf buchungstechnisch belastet. Die erweiterte Bemessungsgrundlage wird buchungstechnisch dem Stückzinstopf belastet. 1) Hierzu zählen auch inländische Investmentgesellschaften. 2) Nur ausländische Fonds, die zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen sind. 3) Der Zwischengewinn umfasst bei in- und ausländischen Fonds die seit Beginn des Geschäftsjahres aufgelaufenen, also dem Anleger noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung steuerlich zugeflossenen Zinserträge einschließlich der steuerpflichtigen Terminerträge. 4) Unter Thesaurierung versteht man die Ermittlung der in einem Geschäftsjahr im Fonds angefallenen Erträge am Schluss dieses Zeitraums. 5) Die 20%ige KapSt gilt für inländische Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren des Steuersenkungsgesetzes unterliegen. Die 25%ige KapSt und die KöSt gelten für inländische Dividenden, die noch dem vorher geltenden Recht unterliegen. 12

Eigenverwahrung, Einlösung durch inländisches Kreditinstitut 1) Inländische Fonds Ausländische Fonds 2) Ausschüttende Fonds Thesaurierende Fonds Ausschüttende Fonds Thesaurierende Fonds Ein Stückzinstopf wird nicht geführt. Das die Erträgnisscheine einlösende inländische Kreditinstitut behält von der Ausschüttung des Fonds auf die Zinserträge einschl. der steuerpflichtigen Terminerträge 35% ZASt zuzüglich des SolZ ein. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Der Fonds führt bei der Thesaurierung 4) der Zinserträge einschl. der steuerpflichtigen Terminerträ ge 30% ZASt zu züg lich des SolZ ab; entsprechende Minderung des Anteilpreises. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Das die Erträgnisscheine einlösende inländische Kreditinstitut behält von der Ausschüttung des Fonds auf die gesamten Erträge mit Ausnahme der steuerfreien Veräußerungsgewinne 35% ZASt zuzüglich des SolZ ein. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Kein Einbehalt von den Erträgen des Fonds, dementsprechend auch keine Minderung des Anteilpreises. Ein Stückzinstopf wird nicht geführt. Keine Vergütung durch ein Kreditinstitut, jedoch Anrechnungsanspruch. 5) Grundsätzlich weder Vergütung noch Anrechnung von KapSt, SolZ oder KöSt. Keine Vergütung durch ein Kreditinstitut, jedoch Anrechnungsanspruch. Weder Vergütung noch Anrechnung. Das die Zertifikate einlösende inländische Kreditinstitut behält 35% ZASt zuzüglich des SolZ auf den Zwischengewinn 3) ein. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Das die Zertifikate einlösende inländische Kreditinstitut behält 35% ZASt zuzüglich des SolZ vom realisierten Zwischengewinn 3) sowie von den nach dem 31. Dezember 1993 thesaurierten Erträgen ein (erweiterte Bemessungsgrundlage). Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Ein Stückzinstopf wird nicht geführt. Abkürzungen: KapSt = Kapitalertragsteuer KöSt = Körperschaftsteuerguthaben SolZ = Solidaritätszuschlag ZASt = Zinsabschlagsteuer Stand: Rechtslage Anfang Februar 2002. 13

investmenterträge in der einkommensteuer-erklärung steuerpflichtige fondserträge Private Anleger, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, müssen ihre steuerpflichtigen Erträge zusammen mit ihren übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen, beispielsweise Zinsen und Dividenden, in der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung angeben. Die Finanzverwaltung verzichtet jedoch auf eine Angabe der Kapitalerträge, wenn die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2001 die Höchstgrenze von 3.100, DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.200, DM, nicht überschritten haben. Ab dem Jahr 2002 gelten Höchstbeträge von 1.601, Euro bzw. 3.202, Euro. Um einbehaltene Abschlagsteuern wie den Zins abschlag, die Kapitalertragsteuer auf inlän dische Dividen- den, den Solidaritätszuschlag und die Körperschaftsteuergutschrift geltend zu machen, bedarf es dennoch einer entsprechenden Deklaration in der Anlage KAP. Übersteigen die Kapitalerträge die Freibeträge, besteht die Pflicht zur vollständigen Angabe unabhängig davon, ob auf diese Erträge schon Abzüge wie die Kapitalertragsteuer einschließlich des Zinsabschlages erhoben oder sie etwa dank eines Guthabens im Stückzinstopf oder wegen Erteilung eines Freistellungsauftrages frei von Abzugsteuern ausbezahlt wurden. Ebenso wenig berühren Art und Ort der Verwahrung der Fondszertifikate die Erklärungspflicht. Daher sind die Erträge aus im Ausland verwahrten Wertpapieren in gleicher Weise zu deklarieren wie die Einkünfte aus im Inland liegenden Titeln. Beispiel 7: Freibeträge bei der Einkommensteuer-Erklärung Da Anleger D zusammen mit seiner Ehefrau im Kalenderjahr 2001 Kapitalerträge von nicht mehr als 6.200 DM erzielt hat, kann er die Angabe seiner Kapitaleinkünfte unterlassen. In diesem Fall verzichtet er jedoch auf die Anrechnung des zu seinen Lasten einbehaltenen Zinsabschlages mit dem Solidaritätszuschlag, als er die Erträgnisscheine seiner eigenverwahrten 200 Anteile am INTERNATIONALEN RENTENFONDS einlöste (siehe Beispiel 5 auf Seite 10). 14

Beispiel 8: Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung Anleger C deklariert in seiner Einkommensteuer-Erklärung 2001 die bezogenen Fondsausschüttungen abzüglich der im Kalenderjahr bei Fondskäufen bezahlten Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgebend sind mithin die steuerpflichtigen Teile der Ausschüttungen auf den Fonds DIT-WACHSTUM PLUS (siehe Beispiel 6 auf Seite 11) und den INTERNATIONALEN RENTENFONDS abzüglich der beim Kauf der letzteren Fondsanteile bezahlten Zwischengewinne (siehe Beispiel 4 auf Seite 9). Dabei sind die deklarierten Fondserträge nach Zinsen und Dividenden zu unterscheiden. Außerdem sind Dividenden und ähnliche Erträge nach altem Recht (Anrechnungsverfahren) und dem neuen Recht (Halbeinkünfteverfahren) aufzugliedern (siehe Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung 2001 auf Seiten 17 und 18). Pro Anteil betragen die Zinseinnahmen beim DIT-WACHSTUM PLUS 0,41 Euro und beim INTERNATIONALEN RENTENFONDS 1,96 Euro (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 19, abgebildet im Anhang dieser Broschüre). Für die 8.000 bzw. 15.000 Anteile errechnen sich daher zusammen 32.680, Euro. Davon setzt Anleger C den beim Kauf der 15.000 Anteile am INTERNATIONALEN RENTENFONDS bezahlten Zwischengewinn von 2,12 Euro pro Anteil ab, zusammen also 31.800, Euro. Den umgerechneten und auf volle D-Mark abgerundeten Saldo von 1.721 DM trägt er in Zeile 8 Spalte 2 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung ein. Daneben sind in dem Fonds DIT-WACHSTUM PLUS pro Anteil für 0,02 Euro Dividenden nach dem Anrechungsverfahren und für 0,19 Euro Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren angefallen (siehe Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeilen 20 und 21). Auf 8.000 Anteile bezogen und auf volle D-Mark abgerundet werden in die Zeilen 19 und 25 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung mithin 312 DM bzw. 2.972 DM eingetragen. 15

In die Anlage KAP zur Einkommensteuer- Erklärung sind nicht nur die Erträge aus ausschüttenden inländischen und zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassenen ausländischen Fonds aufzunehmen, sondern auch die steuerpflichtigen Erträge aus thesaurierenden Fonds. Auch bei letzteren kommt es zu einer Steuerpflicht, obwohl dem Anleger in dem betreffenden Jahr keine effektiven Zahlungen aus dem Fondsvermögen zugeflossen sind. Die in die Anlage KAP zur Einkommen steuer- Erklärung als steuerpflichtige Erträge aufzunehmenden Beträge entsprechen nicht den vom Anleger vereinnahmten Ausschüttungen, die beispielsweise auch steuerfreie Veräußerungsgewinne enthalten können. Ebenso wenig sind bei inländischen Fonds die steuerpflichtigen Erträge mit den zinsabschlagpflichtigen Erträgen identisch, da letztere nur die Zinserträge eines Fonds sowie bestimmte Erträge aus Termingeschäften betreffen, nicht jedoch seine bezogenen Dividenden oder andere Erträge. Die Anlage KAP zur Ein kom mensteuer- Erklärung (Abbildung Seiten 17 und 18) verlangt eine Aufgliederung der Erträge aus inländischen Fonds. Unter Inländische Kapitalerträge in der Zeile 8 sind folgende Fondserträge zu erfassen: Steuerpflichtige Zinsen und andere Erträge aus ausschüttenden und thesaurierenden inländischen Investmentfonds. Die Höhe der steuerpflichtigen Zinsen und der anderen Erträge im Sinne der Anlage KAP entnimmt der Privatanleger dem Rechenschaftsbericht des Fonds oder der Abrechnung über die Ertragsgutschrift. Beim Erwerb von inländischen Fondszertifikaten bezahlte Zwischengewinne sind als so genannte negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Höhe des abziehbaren bezahlten Zwischengewinns entnimmt der Anleger der Wertpapier-Kaufabrechnung seines Kreditinstituts. In Zeile 19 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung erscheinen die Dividenden und die ähnlichen Erträge, die der Fonds nach dem Anrechnungsverfahren bezogen hat. Zeile 25 nimmt die entsprechenden Dividenden und die ähnlichen Erträge auf, die im Fonds nach dem Halb einkünfteverfahren angefallen sind. Sie sind zwar mit ihrer vollen Höhe anzugeben, werden von der Finanzbehörde aber dennoch nur zur Hälfte berücksichtigt. Die Höhe der Dividenden und ähnlichen Erträge im Sinne der Anlage KAP, gegliedert nach Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren, entnimmt der Privatanleger dem Rechenschaftsbericht des Fonds oder der Abrechnung über die Ertragsgutschrift. Die entsprechenden Erträge aus zum öffent lichen Vertrieb in Deutschland zugelassenen ausländischen Fonds, beispielsweise aus Luxemburg, sind einheitlich in der Zeile 33 der Anlage KAP zur Einkommensteuer- Erklärung zu erfassen. Gleichzeitig sind sie nochmals in die Zeile 5 der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Er klärung Ausländische Einkünfte und Steuern (Abbildungen Seiten 17, 18 und 20) aufzu nehmen. Zwischengewinne, die beim Verkauf oder der Rückgabe von inländischen Fondszertifikaten realisiert wurden. Die Höhe des steuerpflichtigen Zwischengewinns entnimmt der Anleger der Wertpapier-Verkaufsabrechnung seines Kreditinstituts. 16

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freibetrag und werbungskosten Steuerpflichtige Kapitalerträge führen nur dann zu einer effektiven Steuerbelastung, wenn sie höher sind als der Sparer-Freibetrag und die Werbungskosten: Jedem Steuerpflichtigen steht für seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit auch für seine steuerpflichtigen Fondserträge im Kalenderjahr 2001 ein Sparer- Freibetrag in Höhe von 3.000, DM zu, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.000, DM (ab 2002: 1.550, Euro bzw. 3.100, Euro). Ohne Nachweis entsprechender Aufwendungen kann ein Steuerpflichtiger darüber hinaus im Kalenderjahr 2001 einen so genannten Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 100, DM (zusammenveranlagte Ehegatten 200, DM) beanspruchen (ab 2002: 51, Euro bzw. 102, Euro). Höhere Werbungskosten können unter Beifügung entsprechender Belege geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Gebühren für die Depotführung. Zu den Werbungskosten können außerdem Finanzierungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Beratungsleistungen zählen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erklärten Kapitalerträgen stehen. Nicht abziehbar sind jedoch Anschaffungskosten, beispielsweise der beim Fondserwerb gezahlte Ausgabeaufschlag. Werbungskosten, die der Erzielung von Dividenden in inländischen Fonds dienen (ausgenommen voll zu versteuernde Dividenden nach altem Recht) sind nur zur Hälfte abzugsfähig. Sie werden in Zeile 56 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung separat von den Werbungskosten ausgewiesen, die mit den voll zu versteuernden Fondserträgen im Zusammenhang stehen. Letztere erscheinen in Zeile 55 der Anlage KAP. Werbungskosten zu den Erträgen ausländischer Fonds sind grundsätzlich voll abzugsfähig. Sie erscheinen gleichlautend in Zeile 58 der Anlage KAP und in Zeile 8 der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung. Beispiel 9: Abschlagsteuern in der Einkommensteuer-Erklärung Anleger C rechnet in seiner Einkommensteuer-Erklärung 2001 die angefallenen Abschlagsteuern auf seine inländische Steuerschuld an (siehe Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung 2001 auf den Seiten 17 und 18). Zeile 8 Spalte 6 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung nimmt den angefallenen Zinsabschlag auf, der bei der Einlösung der Erträgnisscheine der 5.000 eigenverwahrten Anteile am INTERNATIO- NALEN RENTENFONDS in Höhe von 3.167,50 Euro einbehaltenen wurde (siehe Beispiel 4 auf Seite 9). Anleger C trägt daher die umgerechneten 6.195,09 DM ein. Daneben hat das depotführende Kreditinstitut von der Ausschüttung auf den Fonds DIT-WACHSTUM PLUS eine Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden nach dem Anrechnungsverfahren von 40, Euro einbehalten (siehe Beispiel 6 auf Seite 11). In Zeile 19 Spalte 5 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung trägt Anleger C somit den umgerechneten Betrag von 78,23 DM ein. Die mit diesen Dividenden verbundene Körperschaftsteuergutschrift von 68,57 Euro erscheint mit umgerechnet 134,11 DM in Zeile 19 Spalte 6 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung. Zeile 52 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung sammelt die einbehaltenen Solidaritätszuschläge von 174,21 Euro beim INTERNATIONALEN RENTENFONDS und von 2,20 Euro beim Fonds DIT-WACHSTUM PLUS (siehe Beispiele 4 und 6), umgerechnet mithin 345,03 DM. Schließlich sind mit den beiden Fondsausschüttungen Ansprüche auf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern verbunden, ausgewiesen in der Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeile 26, abgebildet im Anhang dieser Broschüre). Pro Anteil betragen sie im INTERNATIONALEN RENTENFONDS 0,01 Euro und im Fonds DIT-WACHSTUM PLUS 0,04 Euro. Auf 15.000 bzw. 8.000 Anteile gerechnet ergeben sich mithin 470, Euro, sodass Anleger C in die Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung, Zeile 23 Ziffer 87, den umgerechneten und auf volle D-Mark aufgerundeten Betrag von 920 DM einträgt. Außerdem müssen die dazugehörenden ausländischen Einkünfte angegeben werden. Sie gehen ebenfalls aus der Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil des Rechenschaftsberichts, Zeilen 27 und 28 (abgebildet im Anhang dieser Broschüre) hervor. Dort bezeichnet Bemessungsgrundlage I die voll zu versteuernden ausländischen Erträge. Pro Anteil betragen sie im Fonds DIT-WACHSTUM PLUS 0,03 Euro und in INTERNATIONALEN RENTENFONDS 0,05 Euro. Auf 8.000 bzw. 15.000 Anteile bezogen werden demzufolge in Zeile 12 der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung, umgerechnet und auf volle D-Mark aufgerundet, 1.937 DM eingetragen. Der Fonds DIT- WACHSTUM PLUS erzielte darüber hinaus in der Bemessungsgrundlage II erfasst ausländische Dividendenerträge in Höhe von 0,12 Euro pro Anteil, die nur zur Hälfte versteuert werden. Für den Bestand von 8.000 Anteilen wird deshalb in Zeile 13 der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung die Hälfte des Betrages von 960, Euro eingetragen; umgerechnet und auf volle D-Mark aufgerundet mithin 939 DM. 19

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gezahlte abschlagsteuern Um einbehaltene Abschlagsteuern bei der endgültigen Einkommensteuerfestsetzung wie eine geleistete Steuervorauszahlung anzurechnen, müssen diese Beträge unter Beifügung der entsprechenden Belege (Steuerbescheinigungen) in der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden: Einbehaltene Zinsabschläge im Rahmen der Zinserträge aus inländischen Fonds, zum Beispiel im Zusammenhang mit Ausschüttungen und erhaltenen Zwischengewinnen, sind in die Zeile 8 Spalte 6 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung aufzunehmen. Zinsabschläge, die bei ausländischen Fonds einbehalten werden, erscheinen in Zeile 33 Spalte 5 der Anlage KAP. Der Solidaritätszuschlag ist in beiden Fällen in Zeile 52 mitzuerfassen. Die in inländischen Fonds angefallenen und nicht vom depotführenden Kreditinstitut vergüteten Kapitalertragsteuern auf deutsche Dividenden fließen getrennt nach Anrechnungsund Halbeinkünfteverfahren in die Zeilen 19 bzw. 25, jeweils Spalte 5, der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung. Ist mit einem Ertrag aus einer Fondsanlage eine noch nicht vergütete Körperschaftsteuergutschrift verbunden, ist der betreffende Betrag in Zeile 19 Spalte 6 anzugeben. Körperschaftsteuergutschriften, die bereits über ein Kreditinstitut vergütet wurden, erscheinen in Zeile 21 der Anlage KAP. Dadurch wird vermieden, die in den Einnahmen laut Zeile 19 Spalte 2 enthaltenen Körperschaftsteueranteile dem Solidaritätszuschlag zu unterwerfen. Dieser wird von der ausschüttenden inländischen Aktiengesellschaft getragen. Beispiel 10: Ausländische Fondserträge in der Einkommensteuer-Erklärung Anleger B (siehe Beispiel 3 auf Seite 8) deklariert in seiner Einkommensteuer-Erklärung 2001 die Erträge seiner 4.000 thesaurierenden Anteile an dem luxemburgischen Fonds DIT-LUX BONDSPEZIAL. Pro Anteil steuerpflichtig sind der Ende September 2001 thesaurierte Ertrag von 4,58 Euro sowie der beim Verkauf am 5. November 2001 realisierte Zwischengewinn von 0,51 Euro, zusammen also 20.360, Euro. Daher trägt er gleichlautend in Zeile 33 Spalte 2 der Anlage KAP und Zeile 5 der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung den umgerechneten und auf volle D-Mark abgerundeten Betrag von 39.820 DM ein. Die beim Verkauf gezahlten Zinsabschläge auf die erweiterte Bemessungsgrundlage von insgesamt 22.790,50 Euro/44.574,34 DM nimmt er in Zeile 33 Spalte 5 der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung auf, während die Solidaritätszuschläge in Zeile 52 erscheinen. Soweit in inländischen Fonds im Inland anrechenbare ausländische Quellensteuern angefallen sind, können diese im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Ihre Höhe ist in den Steuerlichen Hinweisen der Fonds-Rechenschaftsberichte ausgewiesen (vergleiche Tabelle Besteuerung der Erträge je Anteil im Anhang). Derartige anrechenbare ausländische Quellensteuern sind in der Anlage AUS zur Einkommensteuer-Erklärung aufzuführen. Der Anleger kann dabei wählen, ob er die ausländischen Quellensteuern auf seine deutsche Steuerschuld anrechnet dann trägt er sie in Zeile 23 ein oder ob er sie bei der Ermittlung seiner steuerpflichtigen Einkünfte wie Werbungskosten abzieht dann trägt er sie in Zeile 17 ein. Der Abzug ausländischer Steuern anstelle der Anrechnung kann sich beispielsweise empfehlen, wenn wegen zu hoher Werbungskosten oder Verluste eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht erfolgen kann. In Zweifelsfällen sollte hier ein Steuerberater konsultiert werden. Ausländische Fonds, beispielsweise aus Luxemburg, können dem deutschen Anleger grundsätzlich weder einen Anspruch auf die Vergütung der Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuergutschrift noch auf die Anrechnung von im Fonds angefallenen ausländischen Quellensteuern verschaffen. 21