Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

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Transkript:

Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin von März 2008 der ständigen AG Antikorruption, Bau- und Innenrevision des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin Diese Hinweise und Handlungsempfehlungen dienen der Unterstützung und Information des Bezirksamtes bei bereits getroffenen und künftigen Maßnahmen der Korruptionsprävention. 1. Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete In allen Geschäftsbereichen des Bezirksamtes sind die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen. Je nach den Ergebnissen ist zu prüfen, ob die Verwaltungsorganisation und/oder Personalzuordnung in diesen Arbeitsgebieten der Gefährdungslage entspricht. Ggf. sind Änderungen vorzunehmen. Die ständige Arbeitsgruppe Antikorruption, Bau- und Innenrevision (nachfolgend AG) wird den bestehenden Gefährdungsatlas - mit 3 Gefährdungsstufen für alle wesentlichen Geschäftsbereiche überarbeiten. Die Abteilungen prüfen, ob alle relevanten Arbeitsgebiete und die zutreffenden Gefährdungskategorien erfasst sind. Änderungsvorschläge sind der AG zur Eintragung mitzuteilen. 2. Mehr-Augen-Prinzip In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr- Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Mitarbeiter/innen oder Organisationseinheiten) sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z.b. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht) vorzusehen.

2 3. Transparenz Die Transparenz der Entscheidungen einschließlich der Entscheidungsvorbereitung ist sicherzustellen (z.b. durch eindeutige Zuständigkeitsregelungen, Berichtwesen, IT-gestützte Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Dokumentation). Die Aktenführung bestimmt sich nach der GGO I. 4. Personal Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. In diesen Bereichen ist die Einsatzdauer des Personals grundsätzlich zu begrenzen, soweit dies fachlich und (personal-) wirtschaftlich vertretbar ist. Die Einsatzdauer sollte in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Bei einer erforderlichen Überschreitung sind die Gründe aktenkundig zu machen.. Bei dauerhafter Überschreitung sind andere geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention vorzusehen. 5. AG Antikorruption und Ansprechpartner/innen für Korruptionsprävention in den Abteilungen Aufgabe der seit 2001 bestehenden ständigen Arbeitsgruppe Antikorruption, Bau- und Innenrevision ist es, Routineprüfungen, Kontrollen und anlassbezogene Prüfungen im Bezirksamt zur Korruptionskontrolle und bekämpfung durchzuführen. Aufgabe der AG ist es, das Bezirksamt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Fragen der Korruptionsprävention zu beraten und zu unterstützen. Die Abteilungen des Bezirksamtes sind für angemessene und wirksame Maßnahmen zur Korruptionsprävention verantwortlich. Die Verantwortung liegt bei den jeweiligen OE-Leitungen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich für alle Fragen der Korruptionsprävention zuständig sind. Bei Bedarf oder auf Wunsch organisiert die AG Beratungen und Erfahrungsaustausche für die OE-Leitungen. 6. Sensibilisierung und Belehrung der Dienstkräfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei Dienstantritt/ Arbeitsaufnahme auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die dienstund strafrechtlichen Folgen zu belehren. Die Belehrung ist zu

3 dokumentieren. In regelmäßigen Abständen oder nach bestimmten Vorfällen sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erneut für mögliche Korruptionsgefahren sensibilisiert werden. Grundlage für die Sensibilisierung und Belehrung ist der Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1), der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Gefahrensituationen hinweist. Der Verhaltenskodex vermittelt und erläutert den Beschäftigten, was sie in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten und Situationen zu beachten haben. Regelmäßig sollten in Dienstberatungen Fragen der Korruption und deren Erscheinungsformen erörtert werden. Eine Sensibilisierung und Belehrung ist auch bei Versetzungen oder Abordnungen aus dem Personalüberhang erforderlich. 7. Konsequente Dienst- und Fachaufsicht Zur Verhinderung von Korruption sind Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Die Vorgesetzten haben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent auszuüben und dabei auf Korruptionssignale zu achten. Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren regelmäßig zu sensibilisieren und zu verhindern, dass Mitarbeiter/innen, die einen Verdacht auf Korruption anzeigen, in eine Abseitsposition gedrängt werden. Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus. Dabei soll sie der Leitfaden für Vorgesetzte im Bezirksamt (Anlage 2) unterstützen. 8. Aus- und Fortbildung Aus- und Fortbildung zum Thema Korruptionsprävention empfiehlt sich bei vorhandenem Bedarf besonders für die Führungskräfte und die Mitarbeiter/innen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten. Die Mitglieder der AG bedürfen einer speziellen und umfassenden Fortbildung für ihre Prüf- und Beratungstätigkeiten. 9. Leitsätze für die Vergabe Grundsätze

4 Die Integrität des Vergabeverfahrens ist sicherzustellen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korrupter und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen Vorschriften des Haushalts- und Vergaberechts zu beachten (Landeshaushaltsordnung LHO, insbesondere 55 LHO und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften). Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wettbewerb Der Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften dies erlauben. Bei der Entscheidung über Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu prüfen, ob unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben. Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung Bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sollen soweit fachlich und (personal)-wirtschaftlich vertretbar Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens andererseits organisatorisch getrennt werden. Bei Baumaßnahmen sollte soweit möglich und vertretbar auch die spätere Abrechnung grundsätzlich organisatorisch getrennt werden. 10. Zuwendungen und Sponsoring Für Zuwendungen jeder Art an Dienstkräfte sind die Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken und das zugehörige Merkblatt dazu (Anlage 3) zu beachten. Über diese Vorschriften, die im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung fort gelten, sind bei der Einstellung alle Dienstkräfte zu belehren und das Merkblatt ist auszuhändigen. Die Verwaltungsvorschriften und das Merkblatt sollen allen Dienstkräften darüber hinaus in regelmäßigen Abständen gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben werden. Es gelten die Verwaltungsvorschriften der Senatsinnenverwaltung zum Umgang mit Sponsoring für das Bezirksamt entsprechend.

5 11. Nebentätigkeiten Bei der Prüfung von Nebentätigkeitsgenehmigungen und anzeigen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Pflichtenkollision mit Dienstaufgaben ausgeschlossen ist. 12. Besondere Maßnahmen Soweit erforderlich, können die Abteilungen weitergehende oder andere als die hier genannten Maßnahmen treffen, um speziellen Gegebenheiten oder einzelnen Arbeitsbereichen und den dortigen Anforderungen gerecht zu werden. 13. Schlusshinweise Die Umsetzung von Maßnahmen der Korruptionsprävention erfolgt im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittel. Diesen Hinweisen sind Umsetzungshilfen zur Korruptionsprävention (Anlage 4) für das Bezirksamt beigefügt.