Lösung Fall 1: A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments I. Tatbestand 1. obj. TB: Verfälschen einer echten Urkunde a) Urkunde: jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt. (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion der Urkunde) => hier Urkunde (+), da Rezept körperlicher Gegenstand mit Gedankenerklärung des Arztes (Perpetuierungsfunktion), der als Aussteller erkennbar ist (Garantiefunktion), und zum Beweis (Vorlage beim Apotheker) geeignet und bestimmt (Beweisfunktion). b) Verfälschen einer Urkunde: jede nachträgliche Änderung der Beweisrichtung durch Veränderung des gedanklichen Inhalts. => hier (+), da durch Hinzufügen eines weiteren Medikaments der Eindruck entsteht, der Arzt habe von Anfang an zwei Medikamente verschrieben. 2. subj. TB a) Vorsatz (+) b) Täuschungsabsicht => zur Täuschung im Rechtsverkehr ist dolus directus 2. Grades nach h.m. ausreichend (P) P will nicht veränderte Urkunde, sondern Farbkopie hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen - Rspr. entsprechende Unmittelbarkeit zwischen unechter bzw. verfälschter Urkunde und besonderen Absicht des Täters ist nicht erforderlich, so dass Täuschungsabsicht auch dann zu bejahen ist, wenn Täter Fotokopien vom Tatobjekt zur Täuschung verwenden will. Demnach hier Absicht (+) - Lit.: Täter muss gerade das Falsifikat in Rechtsverkehr gelangen lassen wollen. Dann hier Absicht (-), weil P Fotokopie und nicht verändertes Original verwenden will. - Streitentscheid: Lit-Ansicht überzeugender, 267 I hat hinsichtl. der Var.1 und 2 ohnehin bereits Ausnahmecharakter, weil Vollendungsstrafbarkeit für Verhalten angenommen wird, was normalerweise noch als straflose Vorbereitungshandlung angesehen werden würde. Eine noch weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit ist nicht sachgerecht. II. Ergebnis P hat sich nicht nach 267 I Var.2 strafbar gemacht.
B: Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.1 durch Herstellen der Kopie I. Tatbestand 1. obj. TB - Herstellen einer unechten Urkunde Herstellen einer unechten Urkunde: eine unechte Urkunde ist dann hergestellt, wenn sie zwar Perpetuierungs- und Beweisfunktion besitzt, aber auf einen anderen Aussteller hindeutet (Täuschung über die Garantiefunktion => insbes. von schriftl. Lüge abzugrenzen) => hier: Fotokopie stammt zwar von P, obwohl sie den Anschein erweckt sie sei vom Arzt ausgestellt, fraglich ist aber, ob eine Fotokopie überhaupt Urkundsqualität (also Garantie- und Beweisfunktion) aufweisen kann: => grundsätzlich sind Kopien keine Urkunden, da sie nur darauf hindeuten dass ein Original existiert, aber keinen Aussteller speziell dieser Erklärung erkennen lassen aber: wegen technischer Perfektion von Kopien (dem Original immer ähnlicher) müssen sie denselben Schutz wie Original genießen, wenn insbesondere durch Manipulation gezielt der Zweck verfolgt wird, den Anschein einer Originalurkunde zu erwecken => hier Kopie (+), da P ja gerade vor dem Apotheker den Eindruck erwecken will, es handle sich um ein Originalrezept 2. subj TB a) Vorsatz (+) b) Täuschungsabsicht (+) P wollte gerade Kopie und nicht das Original in Apotheke vorlegen und den Eindruck einer echten Urkunde vermitteln II. RW/ Schuld (+) P hat sich gemäß 267 I Var.1 strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.3 durch Vorlage in der Apotheke 1. obj TB: Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde a) unechte Urkunde (+) s.o. b) Gebrauchen (+) sobald unechte Urkunde dem zu Täuschenden auf eine Weise zugängliche gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (auf tatsächliche sinnliche Wahrnehmung kommt es nicht an) hier (+) durch Vorlage in der Apotheke
2. Vorsatz/ Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr (+) II. RW / Schuld (+) 267 I, 3 Fall (+) D. Konkurrenzen: Eine einheitliche Urkundenfälschung, da P schon im Zeitpunkt der Herstellung der Urkunde eine konkrete Gebrauchsabsicht hatte. Abwandlung: A. Strafbarkeit gem. 267 I Var.1 durch den ersten Kopiervorgang (-), weil Kopie nicht als Original in den Rechtsverkehr gelangen sollte und es sich daher nach allen Ansichten um keine Urkunde handelt. B. Strafbarkeit gem. 267 I Var.2 durch Abdecken des Rezepts 1. obj TB: Verfälschen einer echten Urkunde a) echte Urkunde (+) Originalrezept b) Verfälschen: jede Änderung der Beweisrichtung wodurch der Anschein erweckt wird, die Urkunde habe von vorn herein diesen Inhalt gehabt. => dazu ist Dauerhaftigkeit der Veränderung erforderlich, da ansonsten der originäre Gedankeninhalt nicht aufgehoben wird. hier daher (-), da Abdecken nicht dauerhaft, sondern nur zu dem Zweck später an dieser Stelle etwas anderes einzutragen. II. Ergebnis: 267 (-) C. Strafbarkeit gem. 267 I Var.2 durch Eintragen der Mengenangabe auf der ersten Kopie (-), da diese Kopie unstreitig keine Urkunde, vgl. unter A. D. Strafbarkeit gem. 267 I Var.1 durch den zweiten Kopiervorgang (+), da zweite Kopie hier als Original in den Rechtsverkehr gelangen sollte. (vgl. hierzu unter B. im Ausgangsfall) E. Strafbarkeit gem. 267 I Var.3 durch Vorlage in der Apotheke (+) vgl. Ausgangsfall Konkurrenzen: s.o.
Fall 2 1. Tatkomplex: während der Klausur A. Strafbarkeit des H gemäß 267 I Var.1 durch Anfertigen der Klausurlösung Lösungsskizzen des H müssten Urkunden sein => (-) da sie weder Namen des Ausstellers noch sonstige, sich aus dem Text ergebende Hinweise auf die Erkennbarkeit des Ausstellers enthalten. Beachte: lässt sich der Aussteller nur durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände ermitteln (z.b. Schriftprobe usw.), auf die die Urkunde nicht verweist, so liegt noch keine Urkunde i.s.v. 267 vor, sondern nur ein sog. Urkundsentwurf II. Ergebnis H hat sich nicht nach 267 strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S gemäß 267 I Var.1 durch Versehen mit Platzziffer und Abgabe I. Tb 1. obj. TB: Herstellen einer unechten Urkunde a) Urkunde aa) verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion): Lösungsblätter enthalten unter Berücksichtigung der JPA-Vorschriften die auf Dauer schriftlich fixierte Gedankenerklärung, die Klausur persönlich gefertigt zu haben sowie die weitere Erklärung des Kandidaten, wie die Aufgabe nach seiner Auffassung zu lösen sei. aber: problematisch ist die Tatsache, dass die Klausur aus losen Blättern besteht, während nach allgem. Ansicht zur Bejahung einer sog. Gesamturkunde jedenfalls eine gewisse Festigkeit erforderlich ist. => da einzelne Blätter wenigstens Lösungen von einzelnen Teilproblemen enthalten, werden die einzelnen Seiten als selbstständige Gedankenerklärungen angesehen. bb) Beweiseignung und bestimmtheit: objektiv zu bestimmende Beweiseignung liegt darin, dass Bewertung der einzelnen Arbeiten die Grundlage der Examensgesamtnote und damit des Prüfungsergebnisses ist.
cc) Ausstellererkennbarkeit (Garantiefunktion): Prüfungsarbeiten enthalten weder in Unterschrift des Ausstellers noch dessen Bezeichnung im Text der Urkunde. Aber aus Prüfungsbestimmungen ergibt sich aber eindeutig, wessen Name zu welcher Platznummer gehört. => Solche Feststellbarkeit ist ausreichend. => abgegebene BGB-Klausur ist ein Urkunde b) unechte Urkunde: (+), wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird (P) S erscheint als Aussteller, doch wurde der Klausurtext tatsächlich von H gefertigt. => bis zum Versehen der Klausur mit der Platzziffer, handelte es sich bei der Klausur lediglich um einen Urkundsentwurf, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Aussteller erkennbar war Aussteller ist nach der herrschenden Geistigkeitstheorie derjenige, der sich die Erklärung zurechnen lassen muss, sich also zu ihr bekennt. => wer sich geistige Leistungen, die bloße Urkundsentwürfe darstellen, zu eigen macht und sich durch Unterschrift oder, wie hier, durch eintragen der Platzziffer hierzu bekennt, ist nach h.m. auch Aussteller der Urkunde Arg.: hier liegt bloße Anmaßung bzw. schriftl. Lüge vor, aber keine Urkundenfälschung; Urkundenfälschung meint grundsätzlich den gegenteiligen Fall, bei dem eine Erklärung einem anderen typischerweise untergeschoben wird (a.a. nach der sog. Körperlichkeitstheorie, nach der eine Urkunde falsch ist, wenn der geistige Schöpfer des Urkundsentwurfs und der nach Außen erkennbare Aussteller voneinander abweichen) hier: keine falsche Urkunde (vgl. BayObLG NJW 1981, 772) Beachte: hätte H hingegen die Klausur selbst mit S Platzziffer versehen, hätte dieser sich nach 267 I Var.1 und S sich nach 267 I Var.3 strafbar gemacht. II. Ergebnis S hat sich nicht gemäß 267 I Var.1 strafbar gemacht. 2. Tatkomplex: im OLG A. Strafbarkeit des S gemäß 267 I Var.2 durch nachträgliches Verändern der Klausur 1. obj. TB: Verfälschen einer echten Urkunde
a) echte Urkunde (+) s.o. b) Verfälschen: durch Verbessern täuscht S vor, dass Klausur schon immer diesen Inhalt gehabt habe; an sich daher (+) (P) ist nachträgliche Änderung durch ursprünglichen Aussteller überhaupt tatbestandsmäßiges Verfälschen? - A1: Spätere Veränderung durch Aussteller ist nicht gem. 267 strafbar. Ergebnis des Verfälschen muss immer eine unechte Urkunde sein. Da hier aber keine Identitätstäuschung vorliegt, ist die Urkunde echt. Das fremde Beweisinteresse, hier des LJPA wird allein durch 274 Nr. 1 geschützt. => danach hier kein Verfälschen durch S - hm: Grundsätzlich ist auch Verfälschung nichts anderes als Herstellen einer neuen unechten Urkunde ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitsgrundlage eine echte oder unechte Urkunde war. Selbständige Bedeutung hat der 2. Fall dann, wenn der ursprünglich rechtmäßige Aussteller seine Erklärung nachträglich unbefugt ändert. Hier versagt die allgemeine Regel; der ursprüngliche Aussteller bleibt unverändert, er bekennt sich nur nicht mehr zu der von ihm ursprünglich abgegebenen Erklärung. endet die Änderungsbefugnis liegt bei nachträglicher unbefugter Änderung eine unechte Urkunde vor => demnach hier Verfälschen (+) - Streitentscheid: hm vorzugswürdig; ursprünglicher Aussteller steht nach Verlust Beweisführungsrechts der Urkunde wie ein beliebiger Dritter gegenüber und darf bezügl. tauglicher Täterschaft auch nicht anders beurteilt werden. 2. subj TB a) Vorsatz (+) b) Täuschungsabsicht (+) sicheres Wissen, dass Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird, reicht aus. II. RWK/ Schuld (+) S hat sich gemäß 267 I Var.2 strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S gemäß 267 I Var.3 durch Zurücklegen der Klausur (+), im Ergebnis aber nur ein einheitlicher Verstoß gegen 267 I, da S bereits im Zeitpunkt des Verfälschens den Gebrauchsvorsatz gefasst hat.
C. Strafbarkeit des S gem. 133 I durch nachträgliches Verändern der Klausur (+), da auch in der Veränderung der originären Brauchbarkeit der Klausur ein Beschädigen i.s.v. 133 zu sehen ist. beachte: anders als bei 303 ist hier keine Substanzverletzung erforderlich E. Strafbarkeit des S gemäß 123 I, 1. Fall durch Betreten des OLG Raumes - geschützte Räumlichkeit (+) - Eindringen: Betreten gegen den Willen des Berechtigten (+) - Vorsatz (+) RWK/Schuld (+) Strafantrag, 123 II (+) Ergebnis: Strafbarkeit des S gemäß 123 I (+) Konkurrenzen: * Eine Urkundenfälschung (einheitliche Tat wegen tatbestandlicher Handlungseinheit) steht in Tateinheit zu 133. * Es besteht Tatmehrheit mit 123 I. Abwandlung Antreten des P zu den Examensklausuren A. Strafbarkeit des Pummel gemäß 267 I Var.1. durch Schreiben der Klausur als S 1. obj. TB: Herstellen einer unechten Urkunde a) Urkunde (+) s.o. b) unecht hier erscheint S als vermeintlicher Aussteller da er der Examenskandidat ist und P unter dessen Namen antritt; tatsächlicher Aussteller ist jedoch P. (P) möglicherweise doch echte Urkunde gemäß Stellvertretungsregeln? Wenn eine Urkunde unter dem Namen eines anderen hergestellt wird (so wie hier) ist diese echt, wenn sich der Namensträger die fremde Erklärung nach den Regeln der Stellvertretung zurechnen lassen muss.
Voraus.: rechtliche Zulässigkeit der Stellvertretung sowie Vertretungswillen des Vertreters und Vertretenen => Stellvertretung hier aber nicht zulässig, da Prüfungsleistungen höchstpersönlich erbracht werden müssen. Eine unechte Urkunde liegt somit vor c) Herstellen (+), da P die Urkunde (durch das Versehen des Lösungsvorschlags mit der Platzziffer) erst geschaffen hat. 2. subj. TB a) Vorsatz (+) b) Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr (+) II. RWK/ Schuld (+) P hat sich gemäß 267 I Nr. 1 strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S gemäß 267 I Var.1, 26 (+) Fall 3 A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var. 1 und 3 durch Erstellen der Promotionsurkunde und das Vorlegen 1. obj TB: Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde a) Urkunde (+) b) unecht (+) c) Herstellen (+) d) Gebrauchen (+), durch Vorlegen auf dem Amt 2. subj TB a) Vorsatz auf Herstellen und Gebrauchen (+) beides von Anfang an geplant b) Täuschungsabsicht im RV (+) II. RWK /Schuld (+) P hat sich gemäß 267 I Nr. 1 und 3 strafbar gemacht. (eine einheitliche Urkundenfälschung)
B. Strafbarkeit des P gemäß 132 a I Nr. 1 (+) Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit des B gemäß 348 I durch Übernahme des falschen Titel in den Ausweis 1. obj TB a) öffentliche Urkunde, 415 ZPO Def.: alle Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in der vorgesehenen Form errichtet werden. (+) Ausweis - gesteigerte Beweiskraft/ inhaltliche Unrichtigkeit => über 415 ZPO hinaus muss die öffentliche Urkunde i.s.v. 271, 348 StGB eine erhöhte Beweiskraft enthalten, d.h. sie muss geeignet sein, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen und die erhöhte Beweiskraft muss sich gerade auf die falsche Tatsache beziehen -> bei Ausweisen oder Reisepässen werden akademische Grade, wie alle Identitätsmerkmale vom öffentlichen Glauben erfasst. (+) b) falsche Beurkundung (+) B bescheinigt P wahrheitswidrig die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels. c) Amtsträgereigenschaft hier (+) nach 11 I Nr.2a 2. subj TB (+) II. RW/ Schuld (+) B hat sich nach 348 I strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des B gemäß 276 I Nr. 2 (+) tritt aber als subsidiär hinter 348 zurück. Strafbarkeit des P
A. Strafbarkeit des P gemäß 348, 26 Die Strafbarkeit wegen Anstiftung scheidet aus, weil P von der Gutgläubigkeit des B ausging. Für Annahme eines Anstiftervorsatzes kann hier auch nicht angeführt werden, dass dieser als Minus im vorhandenen Willen zur mittelbaren Täterschaft enthalten sei. Diese Gewichtung entspricht hier nicht der gesetzlichen Strafandrohung, da hier ausnahmsweise die Täterschaft nach 271 geringer bestraft wird als die Täterschaft (ähnliche Problematik bei 160, vgl. Lösungsskizze zu Fall 1 zu den Aussagedelikten). Daher muss vorliegend nach allen Ansichten der Anstiftervorsatz verneint werden. B. Strafbarkeit des P gemäß 348, 25 I, 2.Alt. (-) weil 348 Sonderdelikt und P nicht Amtsträger. C. Strafbarkeit des P gemäß 271 1. obj TB a) öffentliche Urkunde (+) s.o. b) inhaltliche Unrichtigkeit (+) s.o. c) Bewirken Def.: jede Verursachung der unwahren Beurkundung, unerheblich auf welche Weise der Täter den Erfolg herbeiführt. - Gewöhnliches Mittel ist Täuschung des gutgläubigen Beamten in irgendeiner Form (P) hier ist B aber nicht gutgläubig h.m.: Gutgläubigkeit ist keine zwingende Voraussetzung. 271 erfasst jede Beteiligungsform, die nicht von einer Beteiligung an 348 unterfällt. a.a.: 271 ist gesetzlich geregelter Fall mittelbarer Täterschaft, daher ist Gutgläubigkeit des Amtsträgers ungeschriebenes TB-Merkmal Streitentscheid: Wortlaut steht einer Auslegung i.s.d. h.m. nicht entgegen. Schutzgut ist inhaltliche Richtigkeit von öffentlichen Urkunden, auf diese soll der Rechtsverkehr vertrauen können. Die inhaltliche Richtigkeit ist jedoch nicht weniger schutzwürdig, wenn der unmittelbare Aussteller im Gegensatz zu der Vorstellung des Bewirkenden nicht gut- sondern bösgläubig ist. Hier Bewirken (+) da B tatsächlich die falsche Promotionsurkunde akzeptierte und es nicht auf dessen Gutgläubigkeit ankommt. 2. subj TB
Vorsatz und Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr (+), P wollte sogar mittelbarer Täter sein II. RW/ Schuld (+) P hat sich gemäß 271 strafbar gemacht.