Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
Begriff und Arten der öffentlichen Sachen 33 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
Öffentlichen Sachen 33 Öffentliche Sachen im engeren Sinne Verwaltungsvermögen Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Finanzvermögen Begriff Erfüllung öffentlicher Aufgaben Freie Veräusserbarkeit (Realisierbarkeit, Pfändbarkeit) Anwendbares Recht Inhalt, Erwerb, Übertragung Aussenverhältnis (Nutzungsrechte etc.) Innenverhältnis (Zuständigkeit, Verfahren) Finanzreferendum bei Erwerb/ Übertragung Unmittelbar (für Behörden oder beschränkten Benutzerkreis) Unmittelbar (für offenen Benutzerkreis) Nein Nein Ja Nur mittelbar (durch Vermögenswert und Vermögensertrag) i.d.r. Privatrecht i.d.r. Privatrecht Privatrecht i.d.r. öffentliches Recht i.d.r. öffentliches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Öffentliches Recht Öffentliches Recht Ja (Ausgabe) Ja (Ausgabe) Nein (Anlage) Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch 34 Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
Öffentlichen Sachen 34 Begriffselemente Bewilligungspflicht Abgabepflicht Schlichter Gemeingebrauch Bestimmungsgemäss und gemeinverträglich Bewilligungsfrei Zwar unentgeltlich aber Kontrollgebühr zulässig Gesteigerter Gemeingebrauch Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich Kann bewilligungspflichtig erklärt werden Benutzungsgebühr zulässig Sondernutzung Nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend Konzessionspflichtig Konzessionsgebühr Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Qualifizieren Sie folgende Nutzungsarten. Stationierung von Booten (ZBl 1986, 368 ff) Verpachtung aller Werbeflächen (BGE 128 I 295 ff.) Parkieren während der Nacht (BGE 108 Ia 111 ff.) Informationsstand mit 3-4 Stühlen (BGE 105 Ia 15 ff.) Prostitution (BGE 101 Ia 473 ff.) Verteilung von Werbematerial (BGE 126 I 133 ff.) Verteilung von ideellen Erzeugnissen (BGE 110 Ia 47 ff., 96 I 586 ff.) Taxi-Standplatz (BGE 108 Ia 135 ff.) Endlagerung radioaktiver Abfälle (BGE 119 Ia 390 ff.) Festanlässe auf der Landiwiese (BGE 132 III 349 ff.) Nutzung einer Funkfrequenz durch Mobilfunkdienst (BGE 131 II 735 ff.) Kundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August in Brunnen (BGE 132 I 256 ff.) Unterschriftensammlung (durch höchstens drei Personen, ohne Stand) in der St. Galler Innenstadt (BGE 135 I 302 ff.) Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Schlichter Gemeingebrauch Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Verteilung von ideellen Erzeugnissen (BGE 110 Ia 47 ff., 96 I 586 ff.) Unterschriftensammlung (durch höchstens drei Personen, ohne Stand) in der St. Galler Innenstadt (BGE 135 I 302 ff.) Stationierung von Booten (ZBl 1986, 368 ff) Parkieren während der Nacht (BGE 108 Ia 111 ff.) Informationsstand mit 3-4 Stühlen (BGE 105 Ia 15 ff.) Prostitution (BGE 101 Ia 473 ff.) Verteilung von Werbematerial (BGE 126 I 133 ff.) Taxi-Standplatz (BGE 108 Ia 135 ff.) Festanlässe auf der Landiwiese (BGE 132 III 349 ff.) Kundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August in Brunnen (BGE 132 I 256 ff.) Verpachtung aller Werbeflächen (BGE 128 I 295 ff.) Endlagerung radioaktiver Abfälle (BGE 119 Ia 390 ff.) Nutzung einer Funkfrequenz durch Mobilfunkdienst (BGE 131 II 735 ff.) Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
Schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch - Sondernutzung 34 Die Begriffe des schlichten und des gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt (BGE 135 I 302, E. 3.1) "Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf. Dabei unterscheiden die kantonalen Rechtsordnungen und die Praxis meist zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die Rechtsprechung und die Verwaltungsrechtswissenschaft haben diese Einteilung konkretisiert [ ]. Dies ändert nichts am Umstand, dass insbesondere die Begriffe des schlichten bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs kantonalrechtlich bestimmt sind. Das kantonale Strassengesetz [des Kantons St. Gallen, sgs 732.1], welches auf öffentliche Plätze sachgemäss angewendet wird (Art. 1 Abs. 3 StrG), verwendet die Begriffe des einfachen bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs an verschiedener Stelle [ ]." Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 NZZ vom 14. Dezember 2011, S. 15 "Politische und auch religiöse Verteilaktionen in Bahnhöfen müssen grundsätzlich erlaubt sein. Dies hat das Bundesamt für Verkehr verfügt und die gängige Verbotspraxis als verfassungswidrig eingestuft. Die SBB akzeptieren den Entscheid nicht." Ist das Bahnhofsareal (Fläche, Wände) eine Sache im Gemeingebrauch? Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Dürfen die SBB die Entfernung dieses Plakates veranlassen? Vgl. BVGer A-7454/2009 vom 29. März 2011 (noch nicht rechtskräftig) Prof. Dr. Felix Uhlmann 10
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Plakatierung von Werbeflächen im Bahnhofsareal Im Rahmen der Aktion Palästina-Solidarität wurde die allgemeine Plakatgesellschaft (APG; verantwortlich für Vermarktung und Bewirtschaftung von Plakatflächen) mit dem Aushang eines Plakates, welches sich inhaltlich gegen die Siedlungspolitik der israelischen Regierung richtete, beauftragt. Dieses sollte an verschiedenen Standorten im Zürcher Hauptbahnhof ausgehängt werden. Die SBB veranlassten nach dreitägigem Aushang die sofortige Entfernung des Plakates. Gegen diesen Entscheid gelangten die Auftraggeber ans Bundesverwaltungsgericht. (Vgl. BVGer A-7454/2009 vom 29. März 2011) Prof. Dr. Felix Uhlmann 11
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 34 Plakatierung von Werbeflächen im Bahnhofsareal BVGer A- 754/2009 vom 29. März 2011, E. 8.6.5 "[Es ] kann nicht argumentiert werden, es handle sich bei den Plakatflächen um ausgeschiedene Flächen zur kommerziellen Nutzung, weswegen eine Grundrechtsbindung nicht in Frage komme. Zwar verfolgt die SBB AG mit der Überlassung von Flächen an den Bahnhofswänden auch finanzielle Interessen. Entscheidend ist aber, dass auch bei der entgeltlichen Überlassung von Flächen die Regelung der Nutzung der Bahnhofswand im Interesse des Bahnverkehrs im Vordergrund steht und stehen muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 aebg [ ]). So darf die SBB AG nicht aus finanziellen Gründen die Wände einer Nutzung zuführen, die dem Bahnverkehr hinderlich wäre. Die finanziellen Interessen haben gegenüber diesem staatlichen Interesse zurückzutreten (vgl. auch Entscheid REKO/UVEK vom 17. Oktober 2000, VPB 65.63 E. 5.3.2). Die Regelung der Benützung der Bahnhofswand kann zwar grundsätzlich die Überlassung von Werbeflächen beinhalten, doch nur und soweit, als damit nicht der ordnungsgemässe Bahnbetrieb gefährdet wird. Es handelt sich bei der Bahnhofswand vielmehr um eine in der Verfügungsmöglichkeit der SBB AG stehende öffentliche Sache (im Gemeingebrauch), die neben ihrem primären Nutzen für den Bahnverkehr (auch) kommerziell genutzt wird..." Prof. Dr. Felix Uhlmann 12