Praxis & Recht Unternehmenskommunikation Urheberrechte und Rechte am eigenen Bild - ein arbeitsrechtlicher Überblick Informationsveranstaltung am 17. Mai 2016 Referent: Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 1 -
Einstieg Internetauftritte von Unternehmen sowie Imagebroschüren erlangen immer größere Bedeutung Technische Möglichkeiten werden immer größer Videos und Bilder von Mitarbeitern sind an der Tagesordnung Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers? Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 2 -
Probleme und Fragestellungen Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich? Konkludente Einwilligung möglich? Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung denkbar? Wenn ja, was muss bis wann gelöscht/entfernt werden? Mitbestimmung des Betriebsrates? Schadensersatz bei Weiternutzung trotz Widerrufs? 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 3 -
Interessen des Arbeitgebers Möglichst positive und lebensnahe Darstellung des Betriebes durch Abbildung realer Mitarbeiter und keiner Platzhalter Optische Darstellung möglicher Ansprechpartner zur Optimierung von Kundenbeziehungen Schnelle Hilfe für Kunden/Mandanten 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 4 -
Interessen der Arbeitnehmer Freie Entfaltung der Persönlichkeit Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Mitarbeiter will nicht gleich erkannt werden Mitarbeiter will nicht, dass jeder weiß, wo er arbeitet Problem: WWW: Die ganze Welt kann sehen, was man beruflich macht 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 5 -
Drei Problemkreise a) Kann der Arbeitgeber die Zurverfügungstellung des Bildes des Arbeitnehmers unbeschränkt verlangen? Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Duldung? b) Wie wird die Einwilligung erteilt? Kann der Arbeitnehmer eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen? c) Muss der Arbeitgeber einem Entfernungsverlangen des Arbeitnehmers nachgeben? 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 6 -
Drei Problemkreise a) Kann der Arbeitgeber die Zurverfügungstellung des Bildes des Arbeitnehmers unbeschränkt verlangen? Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Duldung? Arbeitnehmer kann sich frei entscheiden. Dem steht weder die Tatsache der abhängigen Beschäftigung, noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach 106 GewO entgegen. Mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in den Betrieb begeben sich Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. (BAG vom 19.02.2015-8 AZR 1011/13) 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 7 -
Drei Problemkreise Kann der Arbeitgeber die Zurverfügungstellung des Bildes des Arbeitnehmers unbeschränkt verlangen? Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Duldung? Löst die Verweigerung des Arbeitnehmers für die Erhebung zur schriftlichen Einwilligung für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis aus, so stellt dies einen groben Verstoß gegen arbeitgeberseitige Pflichten dar, da eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, einer solchen Einwilligung zuzustimmen, nicht besteht. (BAG a.a.o.) 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 8 -
Drei Problemkreise b) Wie wird die Einwilligung erteilt? Kann der Arbeitnehmer eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen? Nach 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit deren Einwilligung erfolgen. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt ferner, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss (vgl. BAG a.a.o.). 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 9 -
Drei Problemkreise b) Wie wird die Einwilligung erteilt? Kann der Arbeitnehmer eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen? Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2015 dürfte die bisherige Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 72/10; LAG Köln 7 Ta 126/09) nicht mehr haltbar sein. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 10 -
Drei Problemkreise b) Wie wird die Einwilligung erteilt? Kann der Arbeitnehmer eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen? Wenn ein Bild oder Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, endet das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ausdrücklich solches erklären. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 11 -
Darüber hinaus ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen. Nach diesem kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 12 -
Drei Problemkreise b) Wie wird die Einwilligung erteilt? Kann der Arbeitnehmer eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen? Arbeitnehmer können ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung nicht allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. In der in solchen Fällen vorzunehmende Gesamtabwägung wird verlangt, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr anders als bei der zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will (vgl. BAG vom 19.02.2015 8 AZR 1011/13). 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 13 -
Drei Problemkreise Eine zeitlich nicht beschränkte erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Bedeutet aber nicht, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme ist auf die Interessen der anderen Seite eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 14 -
Drei Problemkreise Auf der Seite des Arbeitgebers steht das Veröffentlichungsinteresse sowie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des einwilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 15 -
Drei Problemkreise In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll (gilt vor allem dann, wenn für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war). Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 16 -
Drei Problemkreise Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der aber die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter- Verwertung der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 17 -
Drei Problemkreise c) Muss der Arbeitgeber einem Entfernungsverlangen des Arbeitnehmers nachgeben? Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers kann sich aus den 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.v.m. 22, 23 KunstUrhG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 18 -
Drei Problemkreise Dementsprechend ist sorgfältig zu prüfen, ob: a) eine wirksame schriftliche Einwilligung vorliegt b) diese widerrufen wurde und: c) hier auch eine ordnungsgemäße Begründung angegeben wurde. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 19 -
Drei Problemkreise c) Muss der Arbeitgeber einem Entfernungsverlangen des Arbeitnehmers nachgeben? Falls ordnungsgemäßer Widerruf oder keine wirksame Einwilligung gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 20 -
Tipp für die Praxis Schriftliche Einverständniserklärung einholen: Jede Einwilligungserklärung muss so präzise wie möglich auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst sein. Sie muss die Betroffenen darüber informieren, zu welchem Zweck diese Einwilligung erteilt wird und darüber aufklären, welche Risiken gegebenenfalls für die eigenen Daten entstehen können, z.b. missbräuchliche Nutzung der Fotos durch Dritte, weltweit bei Einstellungen im Internet. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 21 -
Tipp für die Praxis Die Dauer der Gültigkeit der Einwilligungserklärung muss festgelegt werden, ab welchem Zeitpunkt sie gilt und wann sie endet. Die Erklärung muss einen Hinweis enthalten, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann und wieviel Zeit im Falle des Widerrufs der Erklärung benötigt wird, um das im Widerruf genannte Bild zu entfernen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 22 -
Haben bei der Veröffentlichung eines Gruppenfotos alle auf dem Foto abgebildeten Personen in die Veröffentlichung eingewilligt, führt der späte Widerruf einer einzelnen Person grundsätzlich nicht dazu, dass das Bild entfernt werden muss. (Internetauszug von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen) Vor diesem Hintergrund beiliegendes Muster denkbar: 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 23 -
Einverständniserklärung für die Verwendung von Fotos und Videomaterial Name: Personalnummer: Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass alle Fotos sowie Videoaufnahmen von meiner Person bzw. mit meiner Person, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses z. B. am Arbeitsplatz oder während einer Veranstaltung entstehen, von meinem Arbeitgeber zeitlich und räumlich unbegrenzt durch den Arbeitgeber veröffentlicht werden dürfen (u.a. Mitarbeiterzeitschrift, Homepage der Firma., Imagefilm, Broschüren, Prospekte o.ä.). 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 24 -
Einverständniserklärung für die Verwendung von Fotos und Videomaterial Eine Weitergabe an Dritte bedarf der eindeutigen Einzelgenehmigung durch den Arbeitnehmer. Wir weisen darauf hin, dass die Fotos bei der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung dieser Fotos durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden. Dieses Einverständnis gilt ab sofort während des laufenden Arbeitsverhältnisses und auch noch danach. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 25 -
Einverständniserklärung für die Verwendung von Fotos und Videomaterial Das Einverständnis kann lediglich aus nachgewiesenem wichtigen Grund widerrufen werden, wobei sich das Unternehmen vorbehält, in diesem Falle ggfs. entstehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im Falle eines Widerrufs gilt eine Nachwirkzeit von 3 Monaten.., den. Unterschrift 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 26 -
Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Fotos im Intranet-/Internetauftritt der Firma Die Firma beabsichtigt (hier Zweckbenennung), Fotos anzufertigen und diese im Intranet/in den Internetauftritt/auf der Homepage (www ) für den Zeitraum einzustellen. Wir weisen darauf hin, dass die Fotos bei der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung dieser Fotos durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 27 -
Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Fotos im Intra-/Internetauftritt der Firma Diese Einwilligungserklärung gilt ab dem bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Einwilligung?? kann aus nachgewiesenem wichtigen Grund widerrufen werden.?? Im Falle eines Widerrufs gilt eine Nachwirkzeit von 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 28 -
Wichtig: Bei Einstellung von Fotos Minderjähriger, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (beispielsweise Praktikanten und/oder Auszubildende), ist neben der Einwilligung der Personenberechtigten auch die Einwilligung des Minderjährigen erforderlich. Wenn beide Elternteile personenberechtigt sind, ist die Einwilligungserklärung von beiden Elternteilen einzuholen. Sollte ein Elternteil gehindert sein, die Unterschrift zu leisten, ist es ausreichend, wenn der andere Elternteil dessen Einverständnis bestätigt. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 29 -
Muster für die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten Ich/wir (Namen und Zunamen) haben den oben angeführten Text zur Kenntnis genommen und sind damit einverstanden, dass von meinem/unserem Kind (Name und Zuname) Fotos in Ihrem Intranet/Internetauftritt/ Homepage veröffentlicht werden. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir diese Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann/können (der Widerruf eines Erziehungsberechtigten genügt, auch wenn beide Eltern anfangs zugestimmt haben). 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 30 -
Muster für die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten Der Widerruf bewirkt, dass veröffentlichte Fotos aus dem Internetauftritt entfernt werden und keine weiteren Fotos eingestellt werden. Ich/Wir habe/n zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung der Bilder aus dem Internetauftritt bis zu maximal Tage/Wochen nach Eingang meines/unseres Widerrufs andauern kann. Bei Veröffentlichung eines Gruppenfotos führt der späte Widerruf einer einzelnen Person grundsätzlich nicht dazu, dass das Bild entfernt werden muss.., den.. Erziehungsberechtigte 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 31 -
Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates? Da es sich um höchstindividuelle Ansprüche von Arbeitnehmern handelt, bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates unserer Auffassung nach nicht. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 32 -
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. - 33 -
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