Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages am in Darmstadt.

Ähnliche Dokumente
Hessisches Kommunalinvestitionsprogramm (KIP I und II ) Breitbandausbau mit Mitteln des KIP

Nach Rückfrage bei unseren Mitgliedstädten teilen wir Ihnen Folgendes mit:

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Kommunalinvestitionsprogramm (KIP)

Hessisches Kommunalinvestitionsprogramm (KIP)

Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes

Vier gewinnt Die vier Bausteine für die neue Kommunalfinanzierung

Vorlage an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen. 8 "Auswirkungen des Bund-länder-Kompromisses bei den Kosten

Milliarden-Entlastung der Kommunen durch die vollständige Übernahme der Grundsicherung

Kommunalinvestitionsprogramm II (KIP II)

Hessens Landkreise wollen gestalten statt verwalten

HESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Schaffung eines Änderungsgesetzes, das die notwendigen Änderungen vornimmt.

Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung der Mittel

Dresden, 02. November Landeshauptstadt Dresden

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein

E n t w u r f. Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Hessischer Aktionsplan zur Integration von Flüchtlingen und Bewahrung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. 17. November 2015 Hessische Staatskanzlei

Gemeindevertretersitzung

Entlassungsfeier LK Marburg-Biedenkopf und Stadt Kassel absolvieren Schutzschirmprogramm

Wie will die Landesregierung die bedarfsgerechte Verteilung der 25-Millionen Soforthilfe des Bundes sicherstellen?

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern

Für starke Städte, Gemeinden und Landkreise. Für eine lebenswerte Heimat.

Rundschreiben 201 Nr. 9/2014

36 Kapitel Hess. Sonderinvestitionsprogramm und Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes. Kapitel Ansatz Ansatz IST Titel

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rundschreiben 201 Nr. 9/2014

Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses Wiesbaden, 6. April 2016 Schlossplatz 1-3 Telefon: (0611) Bearbeiterin: Christa Neise

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM

Ausschussdrucksache ( ) Stellungnahme des Landeselternrates M-V vom 20. Februar 2017

KfW-Kommunalpanel 2017: Entspannung, aber keine Entwarnung

KfW-Kommunalpanel 2017: Entspannung, aber keine Entwarnung

Der Wendepunkt ist erreicht - Hälfte der Schutzschirmkommunen mit Überschüssen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stand: Teil 2 öffentlich Ausschussvorlage HHA/19/4

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Finanzierung Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter 2014 bis 2016

Hessisches Ministerium der Finanzen Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung

Bericht und Beschlussempfehlung

//z ukunftsministerium

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

12. Wahlperiode

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 16/308

Die Förderprogramme des Landes Hessen

An die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. im Land Sachsen-Anhalt. Magdeburgburg,18.Dez.14

Arbeitsgruppe Kommunalinvestitionsprogramm

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Beauftragter der Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz Herrn Kirchenrat Dr. Thomas Posern Grosse Bleiche Mainz

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

Soziale Betreuung von Flüchtlingen Finanzierung über Landesmittel NRW 2014, 2015, 2016

Die HESSENKASSE ermöglicht unseren Kommunen einen Neustart!

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Landeshaushalt Hessen

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/380. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 5/8424. Landtag Brandenburg. Antwort. 5. Wahlperiode. mit der Landesregierung?

Kosten der Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, hier: Einigung zwischen Bund und Ländern

Präsentation des Haushaltsentwurfs 2016

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag

1. Bundesprogramm und Programteil Komplementärfinanzierung

Carsten Körber MdB. Mitglied im Haushaltsausschuss und im Unterausschuss Rechnungsprüfung

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Rundschreiben 201 Nr. 10/2014

Kommunalfinanzen und der Kommunale Schutzschirm in der Praxis und die zwingenden Anforderungen an das Berichtswesen

Betr.: Haushaltsberatungen Kosten der Flüchtlingsunterbringung / Runderlass MI

Haushaltsausschuss. Bundesministerium der Finanzen. Jens Spahn Parlamentarischer Staatssekretär

Beschlussempfehlung und Bericht

Stand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses

Antrag. 1. Antragssteller Stadt/Gemeinde: Landkreis: Anschrift: Bearbeiter: Telefon: Bankverbindung Bank: IBAN: BIC:

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf. für die Mitglieder des Integrationsausschusses.

Auszugsweise Abschrift der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. März 2009

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

BRÜCKEN IN DIE ZUKUNFT

Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz)

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

Revision des ÖPNVG NRW im Jahr Düsseldorf,

LSV-Infoveranstaltung Sportstätten-Sanierung, Energieeffizienz, Klimaschutz Planung und Finanzierung 29. Juni 2016, Kiel

Rundschreiben Nr. 152/2015

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt

Beschluss MV Kreisverband Jena, Bündnis 90/Die Grünen vom :

Stellungnahme zur Änderung und Verlängerung der Richtline zur investiven Förderung im Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit

KfW-Kommunalpanel 2016: (Noch) keine Trendwende bei kommunalen Investitionen

TOP 5 Mehrgenerationenhäuser im Freistaat Sachsen

Unterbringung von Asylbewerbern - Sachstandsbericht

Haushalt Einbringung in die Stadtverordnetenversammlung. am 23. Oktober

Antrag der Fraktion der SPD Aktuelle Entwicklungen im Strafvollzug und die daraus folgenden Notwendigkeiten Drucksache 16/865

Freie Wohlfahrtspflege NRW

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

für den Ausschuss für Familie, Kinder und JU!Jflll... und den Integrationsausschuss Kinderbetreuung bei Integrationskursen 1 Anlage (60-fach)

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Sitzung des Ausschusses Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk am 07. Mai 2014

Hansestadt Lüneburg Haushaltsplanentwurf 2014

Transkript:

Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen Hessischer Städtetag * Frankfurter Straße 2 * 65189 Wiesbaden An den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses im Hessischen Landtag Schlossplatz 1 3 65183 Wiesbaden Ihre Nachricht vom: 25.09.2015 Ihr Zeichen: I A 2.7 Unser Zeichen: Durchwahl: (0611) 1702-12 E-Mail: dieter@hess-staedtetag.de Datum: 29.09.2015 Stellungnahme-Nr. 104-2015 Öffentliche Anhörung des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften, E-KIP - LT-Drucks. 19/2417 - Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter Decker, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Hessische Städtetag 1 1. befürwortet grundsätzlich die Pläne des Finanzministeriums zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms. 2. sieht es positiv und beachtlich, dass das Land ein eigenes Landesprogramm auflegt, das zwar als Darlehen ausgestattet wird, aber zu 80 Prozent Tilgungsleistungen des Landes enthalten wird. 3. sieht es positiv und beachtlich, dass das Land zudem ein Wohnungsbau- und Krankenhausinvestitionsprogramm auf Darlehensbasis auflegen will. 1 Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages am 17.09.2015 in Darmstadt. Frankfurter Straße 2 Telefon: (0611) 1702-0 E-Mail: posteingang@hess-staedtetag.de Bank: Nassauische Sparkasse Wiesbaden 65189 Wiesbaden Telefax: (0611) 1702-17 Internet: www.hess-staedtetag.de BIC: NASSDE55 IBAN: DE79 5105 0015 0100 0727 77

- 2 - I. Wesentliche Elemente für die Haltung des Städtetages Für seine Position hat sich der Verband im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: Der Hessische Landtag befindet über ein Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsprogramms des Bundes. Das Land verbindet das Gesetz mit einem eigenen Landesinvestitionsprogramm. Die Kommunen finanzieren die diesbezüglichen Investitionen auf Darlehensbasis. Das Land tilgt die Darlehen zu 80-Prozent und fordert in den ersten zehn Jahren der Laufzeit keine Zinsen. Antragsberechtigte "finanzschwache" Kommunen gibt es in Hessen 248. Adressaten des Landesprogramms sind alle Kommunen. Zusätzlich legt das Land ein Wohnungsbau- und ein Krankenhausinvestitionsprogramm jeweils auf Darlehensbasis auf. Insgesamt überschreitet die Summe den Betrag von 1 Mrd. Euro, davon 710 Mio. Darlehen. Mio. Euro Landes- und Bundesprogramm 317 Zuweisung 35 Kofinanzierung Kommunen mit zinsfreiem WI-Bank-Darlehen Bundesprogramm 345 Darlehen mit 80-Prozent-Landestilgung 25 Sonderpr. Erstaufnahme Landesprogramm 230 Darlehen Mietwohnungsbau Land 75 Darlehen Krankenhäuser Land 1.027 Summe Die zentralen Forderungen des Hessischen Städtetages zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms will der Gesetzentwurf in weiten Teilen erfüllen: Der Maßstab der Finanzschwäche wird nur bezüglich des Bundesprogramms zum Ausschlusskriterium der Förderung/Weiterleitung der Fördermittel. Unsere Forderung, alle hessischen Kommunen an der Investitionsförderung teilhaben zu lassen, erfüllt der Gesetzentwurf mittels des Landesprogramms ganz wesentlich (Kommunaldarlehen, welches das Land zu 80 Prozent tilgt).

- 3 - Jede Kommune kann im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets unter Beachtung der bundesgesetzlichen Vorgaben frei über die Mittelverwendung entscheiden. Unsere Forderung ist in vollem Umfang erfüllt. Unsere Forderung, dass das Land sich an den kommunalen Investitionsmaßnahmen mit originären Landesmitteln beteiligt, ist durch das Landesprogramm wenn auch auf Darlehensbasis erfüllt. Als Verteilkriterien hatten wir angesehen: Einwohnerzahl kommunaler Anteil an den Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Jahresdurchschnitt 2011 bis 2013), Stand der kommunalen Schulden zum Ende des Jahres 2014. Diesen Vorschlägen kommt der Gesetzentwurf bezüglich der Einwohnerzahl nach. Bezüglich des Kriteriums SGB-II-Empfänger erfüllt der Entwurf die von uns gesetzten Kriterien nicht. Er bewertet allerdings durch den Maßstab der Zahl der SGB-III-Empfänger auch nach sozioökonomischen Kriterien. Der Stand der kommunalen Schulden spielt bei der Verteilung keine Rolle. Die Kritik an den Verteilkriterien relativiert sich durch das Landesprogramm, weil dort sämtliche Kommunen bedacht werden. II. Anmerkungen zu dem Investitionsprogramm Da der Gesetzentwurf den wesentlichen Forderungen des Hessischen Städtetages nachkommt, rücken kritische Gesichtspunkte nicht ins Zentrum der Stellungnahme. Sie werden nachstehend angemerkt. 1. Frist/Förderrichtlinien Die Frist zur Stellungnahme für die kommunalen Spitzenverbände ist außergewöhnlich kurz. Ein vollständiges Bild werden die Investitionsprogramme von Bund und Land erst abgeben, wenn die Förderrichtlinien für die beiden Investitionsprogramme von Bund und Land, das Wohnungsbauprogramm und das Krankenhausprogramm vorliegen. Wir erwarten eine zeitnahe Vorlage der Förderrichtlinien und gegebenenfalls eine Nachgabe im Vortrag auch nach dem 14.10.2015. Soweit sich zeitnah Rückfragen

- 4 - ergeben haben, hat sich das Finanzministerium in sehr kurzer Zeit ausführlich geäußert. 2. Wirkung der Programme auf die kommunale Verschuldung Die Finanzierungsstruktur führt dazu, dass sich die hessischen Kommunen wegen ihrer neuen Investitionen weiter verschulden. Dabei ist bekannt, dass Hessens Städte, Gemeinden und Landkreise heute schon bundesweit die höchsten Investitionskreditschulden aufweisen. Zu klären ist nicht zuletzt deshalb die Frage, ob es vorgesehen ist, Schulden mit überwiegender Tilgungslast beim Land abweichend zu bezeichnen oder jedenfalls mit besonderem Vermerk zu führen. Nur dies gewährleistet Transparenz. Nur dies schafft für alle Beteiligten klare Maßstäbe. Als in diesem Sinne Beteiligte sind zu verstehen die haupt- und ehrenamtlich kommunal Verantwortlichen, Landtag und Landesregierung einschließlich Rechtsaufsicht und Prüfungsbehörden, fachkundige Beobachter von Bund und anderen Ländern, Medien, Finanz- und Rechtswissenschaft pp. 2 3. Landesprogramm könnte weiteren Spielraum öffnen Mit dem Landesprogramm eröffnet der Gesetzgeber Fördertatbestände mit gewissem Gestaltungsraum zugunsten der Kommunen (vgl. 4 Abs. 2 E-KIPG). Er könnte aber noch weitere Gestaltungsoptionen eröffnen, gegebenenfalls durch das Landesprogramm sogar jegliche kommunale Investition erlauben. Mit diesem Begehr zielen wir nicht nur auf einen größeren Spielraum zur kommunalen Selbstverantwortung. Wir wollen damit auch im Interesse der Landesverwaltung vermeiden, dass die Programme im Zug ihrer Umsetzung allzu viele Zweifelsfälle hervorrufen. 4. Rückwirkung auf Bedarfsberechnung im kommunalen Finanzausgleich Offen ist die Rückwirkung der Programme auf die Bedarfsberechnung im kommunalen Finanzausgleich künftiger Jahre. Die Investitionsprogramme würden erheblich entwertet, wenn deren Zuweisungen an die Kommunen in künftigen KFA- Rechnungsjahren über die Anrechnung des Stabilitätsansatz-Zuwachses im Ergebnis 2 Nachdenken dürfte man auch darüber, in welchem Umfang Tilgungspflichten des Landes als Schulden ( Tilgungsschulden ) anzusehen sind. Dieses Thema wird der Hessische Städtetag nicht vertiefen.

- 5 - zur Hälfte wieder abgeschmolzen werden. Hier bedarf es einer kommunalfreundlichen Klarstellung. 5. Beteiligung nicht-kommunaler Träger Auf Nachfrage hat das Finanzministerium klargestellt, dass im Bereich Wohnungsbau kommunalersetzende Maßnahmenträger und im Bereich Krankenhausinvestition Krankenhausträger nicht ohne Einvernehmen der Kommune antragsberechtigt sind. Im Gesetzentwurf (E-KIPG) findet sich diese Klarstellung nicht. Darf der Hessische Städtetag darauf vertrauen, dass die beiden für Wohnungsbau und Krankenhäuser zuständigen Ressorts das Einvernehmen der jeweiligen örtlich verantwortlichen Kommunen in den Förderrichtlinien als Voraussetzung für Zuweisungen verankern werden? 6. Versorgung der Flüchtlinge Der Klarstellung bedarf die an zwei Stellen vorgesehene Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen. In der Gesetzesvorspann heißt es dazu: Mit der Förderung der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen stärkt das Land gezielt die positive Bereitschaft der hessischen Kommunen zur Neuaufnahme von Flüchtlingen und entlastet die Haushalte der aufnahmebereiten Kommunen finanziell. Um einem sich durch die zusätzlichen Herausforderungen ergebenden gesteigerten Investitionsbedarf in den Kommunen, auf deren Gebiet ein Standort zur Erstaufnahme von Flüchtlingen betrieben wird, Rechnung zu tragen, ist diesen ein zusätzliches Förderkontingent vorbehalten. 3 So wichtig es ist, dass das Land den hessischen Kommunen zur Flüchtlingsbetreuung unter die Arme greift, so unsicher ist die vorgesehene Förderlage: Sind die Landesinvestitionsmittel in Höhe von 25 Mio. Euro als Motivations- Incentive zur Stärkung der positiven Bereitschaft der Kommunen gedacht oder zur Abgeltung der auch im Fall der Erstaufnahme entstehenden kommunalen Finanzierungslasten? Ersteres ist eine gute Lösung. Letzteres könnte der Hessische Städtetag nicht akzeptieren. Das Land muss die Finanzierung der Flüchtlingsversorgung flächenweit kostendeckend gewährleisten. 3 Siehe Gesetzentwurf E-KIP, B. Lösung, S. 2; im Gesetzestext Förderung von Erstaufnahmestandorten in 1 Abs. 1 Satz 1 E-KIPG; Schaffung zur Unterbringung von Flüchtlingen in 1 Abs. 1 Satz 2 E-KIPG.

- 6 - Unsicherheit trägt der Gesetzentwurf damit auch in das Wohnungsbauprogramm. Wie verhält sich die Förderung von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen zur gleichzeitig bestehenden Pflicht des Landes, den Kommunen die vollen Kosten der Unterbringung zu erstatten? 7. Krankenhausinvestitionen Zur Krankenhausfinanzierung besteht wohl die Absicht des zuständigen Ministeriums für Soziales und Integration (HSM), die einst im Zusammenhang mit der Einführung der Pauschalförderung zurückgestellten Listungen von Fördermaßnahmen neu zu beleben. Zu mindestens zwei Punkten bedarf es noch der speziellen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Berücksichtigung in der Förderrichtlinie des HSM: Zwar bestehen gegen die partielle Rückkehr in die Zeit der Projektförderung keine prinzipiellen Bedenken. Allerdings muss das HSM die projektbezogenen Krankenhausinvestitionen regional ausgewogen fördern. Der ländliche Raum ist ebenso zu berücksichtigen wie der städtische Raum und der Ballungsraum. Die Auswirkungen der 75-Mio.-Euro-Förderung auf die Pauschalförderung sind zu klären. Die zuletzt projektgeförderten Kommunen müssen nach gegenwärtiger Rechtslage eine Wartezeit hinnehmen, bis sie in den Genuss der vollen 4 Pauschalförderung kommen. Diese Wartezeit muss sich mit Blick auf die nunmehr neu aufgelegte Projektförderung verkürzen. Ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 behalten wir uns vor. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jürgen Dieter Direktor 4 Je nach Höhe der Zuweisungen im Rahmen der Projektförderung ist eine Kommune bis zum Jahr 2021 gänzlich von der Pauschalförderung ausgeschlossen oder erhält Projektförderung in geringerer Höhe. 23 Abs. 5 Hess. Krankenhausgesetz: In den Jahren 2016 bis 2021 wird die einem Krankenhaus nach Abs. 1 bis 4 zustehende Jahrespauschale um den sechsten Teil der Summe der in den letzten sechs Jahren vor dem jeweiligen Jahr bewilligten Mittel für die Einzelförderung, die Förderung zur Darlehenstilgung und die Förderung der Nutzung von Anlagegütern gekürzt. Die verbleibende Jahrespauschale darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2015 nicht unterschreiten.