Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1
Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen, Hummeln Eulen / Greife 2
Gesetzliche Grundlage Allgemeiner Artenschutz: 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ( Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, [...] 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. ) Besonderer Artenschutz: 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ( Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [...] ) 3
Gesetzliche Grundlage Besonderer Artenschutz: 44 Abs. 5 ( Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. ) 4
Gesetzliche Grundlage Besonderer Artenschutz: 44 Abs. 5 ( Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder Artenschutzrechtliche Prüfung solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. ) 5
Gesetzliche Grundlage Besonderer Artenschutz: 44 Abs. 5 ( Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder...greift in der Regel NICHT, solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch da keine nach Baurecht gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen genehmigungspflichtigen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Vorhaben Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. ) 6
Gesetzliche Grundlage Bei Verstoß gegen 44 BNatSchG: Ordnungswidrigkeit gem. 69 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG -> Geldbuße bis 50.000 Straftatbestand gem. 71 BNatSchG (wenn streng geschützte Art, gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handlung, Fahrlässigkeit) -> Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 7
Gesetzliche Grundlage Ausnahmemöglichkeit nach 45 Abs. 7 BNatSchG, insbes. Nr. 5 (... aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. ) 8
Dilemma: nicht-genehmigungspflichtige Vorhaben/Handlungen (oftmals) Unwissenheit der rechtlichen Situation und des Vorkommens relevanter Arten Verstöße trotz bestehender Ausnahmemöglichkeiten und Möglichkeiten der zeitlichen Steuerung 9
Handlungsoptionen Mediale Aufklärungsarbeit Infos über Handwerkskammer Infos an Hauseigentümer Aufklärung vor Ort Ordnungsverfügung Ersatzanordnung 10
Fledermäuse 11
Fallbeispiel 1 und 2 Anruf einer Anwohnerin: Beschwerde wegen Kot auf Fensterbrett / Terrasse / Fassade. Eine Fledermaus flog in Wohnung, Angst vor den Tieren. Beratung vor Ort: Nützlichkeit erläutert, Abhilfemaßnahmen gegen Kotverschmutzung, Angst nehmen. Ergebnis: Anbringung eines Kotauffangbrettes sowie von Fliegengitter Zu 2: Durch Fördermaßnahmen das Einsetzen eines Fledermauskastens unter das Flachdach angeboten 12
Beratung vor Ort (1) 13
Beratung vor Ort (2) 14
Ersatzquartiere 15
Fallbeispiel 3 Anruf der Wohnungsbaugesellschaft: Information einer Mieterin, dass Kot auf Balkon. Eine Fledermaus flog in Wohnung, Angst um die Tiere. Beratung vor Ort: Erörterung der Abhilfemaßnahme gegen Kotverschmutzung. Ergebnis: Anbringung eines Kotauffangbrettes 16
Fallbeispiel 3 17
Mauersegler NABU 18
Fallbeispiel 4 Anruf einer Anwohnerin: Mauersegler würden nicht mehr an ihre Nester herankommen Unverzügliche Inaugenscheinnahme vor Ort: ca. 4 Mauersegler versuchten, ihre Nester zu erreichen, durch Baugerüst wurde dies verhindert. Zwei Tiere bereits gegen das Gerüst geflogen und verendet Behördliche Maßnahme: Mündliche und schriftliche Anordnung: unverzügliche Entfernung der oberen Gerüstebene. Anschließend mündliche und schriftliche Anordnungen nach eingehender Besichtigung vor Ort: Abschluss der Sanierungsmaßnahme erst ab September, Anbringen von Ersatznisthilfen auf der Gebäuderückseite 19
Fallbeispiel 4 20
Fallbeispiel 4 21
Fallbeispiel 4 22
Fallbeispiel 5 Anruf der Wohnungsbaugenossenschaft: Dachdecker werden von Vögeln angegriffen. Unverzügliche Inaugenscheinnahme vor Ort: ca. 50 Mauersegler versuchten ihre Nester zu erreichen, durch Baugerüst und Netz wurde dies verhindert. Behördliche Maßnahme: Mündliche Anordnung: Sanierungsstopp bis Ende September, unverzügliche Entfernung der Gerüstnetze. Anschließend mündl. Anordnungen in Ordnungsverfügung bestätigt mit der Auflage nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen im Frühjahr 96 Ersatznisthilfen anzubringen. Enge Zusammenarbeit zwischen ULB, NABU und Wohnungsbaugenossenschaft Ergebnis: Endkontrolle Ende September. Alle Mauersegler ausgeflogen. Freigabe für Sanierungsarbeiten. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wurden im Frühjahr 96 Ersatznisthilfen (3- Kammer-Systeme) angebracht. 23
Wohnhaussanierung 24
Baustopp bis Ende September 25
Ersatznisthilfen 26
Mehlschwalbe M. Braßmann 27
Fallbeispiel 6 An einem großen Gebäude in Rheinnähe wurden Nester zerstört und Spanndrähte gezogen, um eine erneute Ansiedelung zu verhindern In einem gerichtlichen Verfahren kam es zu einer Verurteilung der Verursacher; zudem mußten Kunstnester als Ersatz angebracht werden 28
Fallbeispiel 6 29
Fallbeispiel 6 30
Insekten (Bienen, Hummeln u. Co.) Imkerei Paletta 31
Fallbeispiel 7 Monatl. ca. 20-30 Anträge auf Vernichtung/Versetzung (Sommerzeit). Meist große Angst vor den Tieren. Intensive Beratung und Aufklärung notwendig. Liegt eine Gefährdung vor, wird Befreiung auf Umsiedlung erteilt. Vernichtung wird i.d.r. nicht erteilt. Hier werden Alternativen gesucht z. B. Absperren der Gefahrenzone 32
Nestversetzung Imkerei Paletta Imkerei Paletta 33
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34