Umweltbundesamt GmbH Spittelauer Lände 5 Tel.: (+43 1) 31 304 4114 1090 Wien Fax: (+43 1) 31 304 4115 Österreich E-Mail: registerstelle@umweltbundesamt.at Frequently Asked Questions im Emissionszertifikatemarkt Neben europa- und völkerrechtlichen Richtlinien, Verordnungen und Protokollen trat im Jahr 2004 das österreichische Emissionszertifikategesetz in Kraft, mit welchem der Emissionszertifikatemarkt in Österreich umgesetzt wurde. Im Jahr 2011 wurde dieses durch das Emissionszertifikategesetz 2011 ersetzt. Am 1.1.2005 fiel der Startschuss für das EU-Emissionshandelssystem. Seit 2008 findet der Handel im Rahmen der Ausweitung des Emissionshandels auf Basis des Kyoto-Protokolls auch zwischen Staaten und nicht nur direkt zwischen Unternehmen statt. Die folgenden FAQs sollen offene Fragen zum Emissionszertifikatemarkt beantworten. Wer kann am Emissionshandel teilnehmen? Hauptakteure im EU-Emissionshandelssystem sind Betriebe und Luftfahrzeugbetreiber, die gemäß österreichischem Emissionszertifikategesetz zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind. Pro genehmigungspflichtiger Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber muss im Register ein Anlagenbetreiberbzw. ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eingerichtet werden. Abgesehen von den Betreiberkonten kann aber auch jede natürliche oder juristische Person ein Personenkonto oder ein Händlerkonto im Register eröffnen und somit am Emissionshandel teilnehmen. Personenkonten bzw. Händlerkonten werden z. B. von Brokern oder Zertifikatsbörsen genutzt. Zu beachten ist, dass sowohl für Betreiberals auch für Personen- und Händlerkonten ein jährlicher Kostenersatz zu entrichten ist. Seit Beginn des internationalen Emissionshandels ab 1.1.2008 können erstmals auch Staaten, die gemäß dem Kyoto-Protokoll eine Verpflichtung zur Senkung ihrer Treibhausgase eingegangen sind, am Handel teilnehmen. Zu diesen sogenannten Annex-B-Staaten gehört auch Österreich. Kostenersatz Internationaler Emissionshandel Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen handelbaren Einheiten? In der Pilotphase 2005-2007 des EU-Emissionshandelssystems handelten Unternehmen ausschließlich EU Allowances (EUA). Seit Beginn des internationalen Handels gemäß dem Kyoto Protokoll am 1.1.2008 sind für österreichische Unternehmen in der Periode 2008-2012 folgende Zertifikate und Kyoto-Einheiten handelbar: EU Allowances (EUAs): Emissionszertifikate für den Emissionshandel innerhalb Europas (EU- Emissionshandelssystem). Ein EUA berechtigt zur Emission von einer Tonne CO 2 (Kohlendioxid) bzw. CO 2 -Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum. EUAs werden im österreichischen Emissionshandelsregister als "AAUs ab 2008" bezeichnet. EUAs können sowohl von AnlagenbetreiberInnen als auch von LuftfahrzeugbetreiberInnen für die Einhaltung genutzt werden. Emissions Reduction Units (ERU), die aus Assigned Amount Units (AAU) konvertiert wurden (ERU aus AAU): Kyoto-Einheiten, die aus Joint Implementation-Projekten generiert werden. Dabei wandeln die Gastländer, in denen die Projekte durchgeführt werden, eine Anzahl von AAU in ERU Stand: November 2014 Seite 1 von 5
um. Anschließend werden diese von der Registerstelle des Gastlandes in die Registerstelle der InvestorInnen transferiert und dort deren Konten gutgeschrieben. Certified Emissions Reductions (CER): Kyoto-Einheiten, die aus Clean Development Mechanism- Projekten generiert werden. Sämtliche CER werden über eine eigene CDM-Registerstelle abgewickelt. Seit 2012 sind zusätzlich folgende Zertifikate handelbar: Luftverkehrszertifikate: Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber. Ein Luftverkehrszertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne CO 2 (Kohlendioxid) bzw. CO 2 -Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Luftverkehrszertifikate können ausschließlich von LuftfahrzeugbetreiberInnen für ihre Einhaltung genutzt werden. Folgende Einheiten sind nur in Ausnahmefällen auf österreichischen Betreiber-, Personen-, Händlerund Luftfahrzeugbetreiberkonten mit spezieller Genehmigung erlaubt: Assigned Amount Units (AAU): Handelbare Einheiten der Assigned Amount (zugeteilte Menge), die ein Staat mit Reduktionsverpflichtung gemäß dem Kyoto-Protokoll (Annex-B-Staat) zugeteilt bekommt. Removal Units (RMU): Kyoto-Einheiten, die Annex-B-Vertragsstaaten z.b. durch nationale Aufforstungsmaßnahmen und andere Senkenmaßnahmen generieren. Emissions Reduction Units (ERU), die aus RMU konvertiert wurden (ERU aus RMU): Diese Einheiten stammen aus Joint Implementation-Projekten im Zusammenhang mit Senkenmaßnahmen. tcer und lcer: Diese Subtypen von CER haben nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer und stammen aus Aufforstungsprojekten in Ländern ohne Reduktionsverpflichtung (Nicht-Annex-I-Staaten). Internationaler Emissionshandel Handelbare Einheiten Downloads Kyoto-Protokoll Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 1-8/CMP.1 Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 9-15/CMP.1 Erste Sitzung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls in Montreal - Entscheidung 16-27/CMP.1 Wie sieht ein Emissionszertifikat aus? 44 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 2011 (Emissionszertifikategesetz 2011 EZG 2011) qualifiziert das Emissionszertifikat als Ware. Das Zertifikat steht also für die Emission einer bestimmten Menge Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum, eine physische Verbriefung des Zertifikates gibt es nicht. Jedes Emissionszertifikat ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Eine Identifikation der Verpflichtungsperiode Art des Zertifikates (AAU, EUA, aeua, CER, ERU, RMU) Bei CER und ERU wird zusätzlich das Ursprungsland und die Projektnummer des Projektes, aus dem das Zertifikat generiert wurde, angegeben. Link geltende Fassung des EZG Stand: November 2014 Seite 2 von 5
Wie bekomme ich als Anlagenbetreiber eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen? Der Geltungsbereich des EZG 2011 erstreckt sich auf Anlageninhaber, die die im Anhang 1 zum EZG genannte Tätigkeiten durchführen, in einer auf Grundlage der EU-Richtlinie erlassenen Verordnung genannt oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den nationalen Zuteilungsplan einbezogen werden. Der Antrag auf Genehmigung, Treibhausgase emittieren zu können, ist bei jener Behörde einzubringen, die für die anlagenrechtliche Genehmigung zuständig ist. Wie der Bescheid über die anlagenrechtliche Genehmigung ist auch der Genehmigungsbescheid nach EZG anlagenspezifisch. Wie komme ich als Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber zu einem Konto bei der Registerstelle? Alle Inhaber von Anlagen, die im Nationalen Allokationsplan erfasst sind, bzw. Luftfahrzeugbetreiber, die Österreich als Verwaltungsmitgliedsstaat zugeteilt sind, beantragen online im Unionsregister ein Betreiberkonto und übermitteln an die Registerstelle die entsprechenden Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Identitätsnachweise der benutzungsberechtigten Personen sowie den Emissionsbescheid der Anlage. Die Registerstelle verschickt nach Prüfung der übermittelten Unterlagen die Aktivierungsschlüssel an die benutzungsberechtigten Personen. Nach Aktivierung des Kontos werden die Zertifikate laut NAP bzw. laut der Tabelle über die Gratiszuteilung für Luftfahrzeugbetreiber von der Registerstelle auf das Betreiberkonto überwiesen. Zugang zum Unionsregister Downloads Schnellstartanleitung Unionsregister Leitfaden Zugang zum Unionsregister (ECAS) Registernutzungsbedingungen Welche Informationen werden zur Eröffnung eines Kontos benötigt? Die Anforderungen für die jeweiligen Kontotypen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt: Unionsregister. Welche Konten im Register sind für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber nötig? Pro Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber muss im Register ein Betreiberkonto eingerichtet werden. Dieses veranschaulicht ähnlich einem Online-banking account die zugebuchten (lt. NAP bzw. Tabelle über die Gratiszuteilung für Luftfahrzeugbetreiber zugeteilten) Zertifikate sowie auch die eventuell zugekauften Zertifikate. Zusätzlich können Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber noch die Einrichtung eines eigenen Personen- oder Händlerkontos beantragen. Über ein getrennt geführtes Personen- bzw. Händlerkonto lassen sich Ein- und Verkaufstransaktionen einfacher und übersichtlicher darstellen als auf dem Betreiberkonto. Stand: November 2014 Seite 3 von 5
Natürliche oder juristische Personen, die sich am Emissionshandelssystem beteiligen möchten, aber gesetzlich nicht zur Eröffnung eines Emissionszertifikate-Kontos verpflichtet sind, können nur Personenkonten oder Händlerkonten eröffnen. Link Wie erfolgt die Zuteilung der Emissionszertifikate? Die Festlegung der Zahl der den Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate erfolgt für die Handelsperiode 2013 bis 2020 auf Grundlage der Vorschriften des EZG 2011 und der Zuteilungsregelverordnung mit Bescheid. Die jährliche Vergabe der Emissionszertifikate erfolgt nach 26 EZG 2011 durch Buchung im Register. geltende Fassung des EZG Zuteilungsregelverordnung Wie kaufe oder verkaufe ich Emissionszertifikate? Transaktionen können nur über das Unionsregister abgewickelt werden: es überprüft und stellt sicher, dass Übertragungen nur im Ausmaß bestehender Emissionsrechte durchgeführt werden. Da das Zertifikat eine Ware ist, richtet sich die Übertragung nach allgemeinen sachenrechtlichen Übertragungsregeln: mit Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über Ware und Preis, Genehmigung durch das Unionsregister und dem EUTL bzw. ITL wird die Transaktion in Form von Gut- und Lastschriften auf die Konten der Beteiligten gebucht. Mit anderen Worten: ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer ist aufschiebend bedingt durch die Genehmigung durch das Unionsregister. Erst mit tatsächlicher Buchung in der Registerstelle ist das Emissionszertifikat wirksam übertragen und das Eigentum geht auf den Erwerber über. Wie erfolgt die Einlösung meiner Emissionszertifikate? Die Emissionswerte jeder Anlage und jedes Luftfahrzeugbetreibers müssen von einer unabhängigen Prüfeinrichtung verifiziert werden. Diese übermittelt die Werte pro Anlage bzw. pro Luftfahrzeugbetreiber an die zuständige Behörde sowie an die Registerstelle bis spätestens Ende März jeden Jahres durch Eingabe des Emissionswertes in Tonnen im Unionsregister. Die im Register registrierte Prüfeinrichtung trägt für all jene Anlagen bzw. Luftfahrzeugbetreiber, für die es Emissionseintragungsrechte besitzt (diese werden von den Anlagenbetreibern bzw. Luftfahrzeugbetreibern im Unionsregister zugeordnet), den Emissionswert der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers in das jeweiligen Konto ein. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde sind Unternehmen bis Ende April jedes Jahres verpflichtet, die zur Deckung ihrer Emissionen notwendigen Emissionszertifikate von ihren Konten abzugeben. Stand: November 2014 Seite 4 von 5
Was passiert, wenn ich nicht ausreichend Zertifikate zur Abdeckung meiner Emissionen einlöse? In 53 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) ist geregelt, dass Unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber im Falle einer nicht erfolgten Rückgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr eine Sanktionszahlung zu entrichten haben. Die Sanktionszahlung beträgt EUR 100,- pro fehlendem Zertifikat. Im konkreten Fall wird die Registerstelle umgehend das betreffende Konto sperren, sodass keine Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten mehr von dem Konto abgebucht werden können. Es können aber jederzeit Emissionszertifikate oder Kyoto-Einheiten auf das entsprechende Konto gutgeschrieben werden. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde von der Sperre des Betreiberkontos informiert und die Sanktionsprozedur eingeleitet. Die Leistung der Sanktionszahlung entbindet die Unternehmen allerdings nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe der Emissionen abzugeben. Die Namen der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber, die den Verstoß begangen haben, werden gemäß 53 EZG 2011 auf der Homepage des BMLFUW veröffentlicht. Stand: November 2014 Seite 5 von 5