Auswirkungen des SGB II auf Freie Träger Fachtagung JugendhilfeplanerInnen und ASD-MitarbeiterInnen im Landschaftsverband Westfalen-Lippe am 9. November 2004 In Dortmund
Inhalt Blick auf die Veränderungen bei der Zielgruppe Auswirkungen durch veränderte Vorgaben im SGB II Auswirkungen auf klassische Felder der Jugendsozialarbeit
Kinder und Jugendliche im SGB II Jugendliche ab 15 J. mit eigenem Haushalt sind eigenständig Berechtigte wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind außerhalb von (Hoch-)Schule und stationärem Aufenthalt Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhalten alle Kinder und Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft eines eigenständig berechtigten Hilfebedürftigen Erwachsenen Sozialgeld (1,75 Mio)
Veränderte Anforderungen Regelsätze als Pauschale Fallmanager Eingliederungsvereinbarung Rechtlicher Anspruch auf Eingliederungsleistungen für Ausbildung, Arbeit oder Arbeitsgelegenheit Absolute Mitwirkungspflicht Verschärfte Sanktionierung
Stellung der freien Träger BSHG/SGB XII bestimmt besondere Stellung der freien Wohlfahrtspflege über Subsidiaritätsprinzip SGB III definiert freie Träger als Dienstleister am Arbeitsmarkt SGB II schafft keine klaren Regelungen, liegt in Definitionsmacht der Kommunen und ARGEn
Mitwirkung freier Träger ( 17 SGB II) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Träger des SGB II soll Träger der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende angemessen unterstützen.
Gesetzliche Vorgaben für Beauftragung Dritter 17 Abs. 1, Satz 2 SGB II orientiert sich an Zuwendungsfinanzierung 17 Abs. 2 SGB II enthält zwar Leistungsvertragsvariante aber es fehlen Regelungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege... angemessen unterstützen.... sind im SGB II keine Anforderungen geregelt,... ist die Agentur für Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung... besteht.
Folgen Vergabeverfahren für gemeinnützige Träger Bei öffentlichen Ausschreibungen können sie dies nur im Rahmen ihres steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (16 % Umsatzsteuer) tun. Bei freihändiger Vergabe, muss Träger dies im Rahmen seines Zweckbetriebes mit ermäßigtem Umsatzsteuerbetrag kalkulieren und abrechnen Gemeinnützigkeit ist gefährdet, wenn die Einnahmen des e.v. im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 50 % ausmachen
offene Fragen für soziale Dienstleister Fallmanagement Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger Vertragsverhältnis Finanzierung Integrationsfachdienste Migrationsberatung Schuldnerberatung Job Center Jugendsozialarbeit Suchtberatung Kinderbetreuung Mitwirkung bei Sanktionen Jugendhilfe Werkstatt für Menschen mit Behinderung Frauenberatung Ehe-, Familien-, Lebensberatung
Rahmenbedingungen Jugendsozialarbeit Jugendberufshilfeträger sind oft in mehreren Säulen der JSA tätig Der Kostenträger Agentur für Arbeit ist wegen seiner Ausschreibungspraxis bei der Vergabe von Aufträgen kein verlässlicher Partner Neues Geschäftsfeld - 600.000 Arbeitsgelegenheiten sind zu schaffen, zu koordinieren, zu akquirieren, zu qualifizieren Leistungen nach 13 KJHG sind gegenüber SGB II- Leistungen nachrangig SGB II fördert einzelne Jugendliche Kommunen und Land fördern Einrichtungen Die Ausrichtung der nach Landesjugendplan geförderten Angebote der Jugendberufshilfe verändert sich
Auswirkungen auf klassische Felder der Jugendsozialarbeit Zuständigkeit der Förderung von Jugendwerkstätten wird von Kommunen in Frage gestellt Land NRW steht für einen geordneten Übergang, sieht aber mittelfristig auch die Zuständigkeit der Jugendberufshilfe nach 13 KJHG bei der ARGE/Optionskommune Schwerpunkt Landesförderung bei schul- und berufsbezogenen Angeboten liegt im Präventionsbereich Schule Träger der Jugendsozialarbeit sind durch Überlebenskampf in ihrer Lobbyarbeit geschwächt
Kommunale Jugendämter und freie Träger in einem Boot Klare Beschreibung Profil JSA in Abgrenzung zum schulischen Bildungswesen und dem SGB II und SGB III Bestands- und Bedarfsanalyse von Angeboten der JSA Einbeziehung der Träger der JSA in die kommunale Jugendhilfeplanung
Notwendigkeiten Jugendhilfe und Arbeitsförderung darf nicht konkurrierend sondern muss komplementär tätig werden Jugendhilfe muss örtliche Angebote der ARGE/ Optionskommune für unter 25jährige mitgestalten Örtliche Netzwerke Jugendarbeitslosigkeit sollten die ARGE/Optionskommune fachlich unterstützen, bspw. über AG nach 78 SGB VIII Für junge Menschen, die dem Regelsystem SGB II/ SGB III nicht standhalten bzw. keinen Anspruch auf Förderung haben, müssen kommunale Jugendhilfeangebote vorhanden sein fachlicher Diskurs über Bedarfsgrößen für ergänzende JSA-Angebote von SGB II-, SGB III- Leistungen neue Konzepte/Ausrichtung der bisherigen Angebote der Jugendsozialarbeit erforderlich
Und was denken Sie...?