IHK Hagen Informationen Gefahrgutrecht Oktober 2016

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Transkript:

IHK Hagen Informationen Gefahrgutrecht 2017 24. Oktober 2016 Zwei Jahre sind vorbei und was gibt es Neues? ADR/RID 2017/2018 Was erwartet die Praxis? Sinnvolles? Änderungen der Änderung? Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: http://www.mwvlw.rlp.de 1

Teile 1 bis 9 Einführung Flexible Schüttgutcontainer BK 3 Sprachliche Änderungen Kennzeichnung in das Wort Kennzeichen Güterbeförderungseinheit für die Worte Wagen/Fahrzeug, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank oder MEGC Neue Begriffsbestimmungen, wie Verladen, Entladen, Auslegungslebensdauer, Betriebsdauer, Haltezeit, flexibler Schüttgutcontainer, Straßenfahrzeug, Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT), verdichtetes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG), 2

Teil 1 Umfangreiche Änderungen bei den Übergangsvorschriften 1.6.1.1, 1.6.1.8 geändert 1.6.1.20, 1.6.1.28, 1.6.1.31, 1.6.1.32 1.6.1.25 geändert 1.6.1.30 geändert 1.6.1.37 neu 1.6.1.39 bis 1.6.1.41 neu 1.6.3.40, 1.6.4.19, 1.6.4.36, 1.6.4.41 1.6.3.45 neu (RID) 1.6.3.46 neu 1.6.4.37 (geändert) ADR 1.6.4.47 und 1.6.4.47 neu 1.6.5.16, 1.6.5.17, 1.6.5.18, 1.6.5.19, 1.6.5.20 neu (ADR) 3

Teile 1 und 2 Änderung im Abschnitt 1.8.3 zum Sicherheitsberater Redaktionelle Ergänzung der Begriffe befüllen und verpacken. Schaffung der Möglichkeit einer EDV-basierten Prüfung. Teil 2: 2.1.2.8 neu Schaffung der Möglichkeit der Beförderung von derzeit genannten Stoffen, die zwar namentlich genannt sind, aber aus bestimmten Gründen nicht der vorgegebenen Klasse entsprechen. 2.2.1.1.9 Pflicht der zuständigen Behörde (in Deutschland die BAM), die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, dies dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen. 4

Teil 2 Vorgaben für die Beförderung chemisch instabiler Stoffe Neue Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation nach SV 386 (neu) bei 2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 Klasse 6.2 und Klasse 9 Klarstellung zur Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen Gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen 5

Teil 3 Ergänzung für die Beförderung von temperaturkontrollierten Gütern in Klarstellung der Erläuterung zu Spalte 17 zur Beförderung in loser Schüttung (3.1.2.6) Neue UN-Nummern 0015, 0016, 0303, 0510, 3527 bis 3534 Geänderte Sondervorschriften: 172 b), 188, 207, 216, 217, 218, 225, 236, 240, 310, 312, 317, 327, 335, 356, 363 ( fast Neufassung ), 369, 370, 373, 376, 581, 633, 653, 655, 658, 660, 663, 664 Neue Sondervorschriften: 378, 379, 382, 383, 685, 386, 665, 666, 667, 668, 669 ADR 6

Teile 3 und 4 Klarstellende Formulierung zu Umverpackungen und zur Verwendung der Kennzeichnung, Kapitel 3.4 Kapitel 3.5 erhält eine Änderung bei der Verwendung von Außenverpackungen mit Polstermaterial wie auch eine klarstellende Formulierung zu Umverpackungen. Teil 4: Änderungen P 001 Neue PP 92 für UN 3532, 3534 Änderungen P 200 Absatz 3 f) Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen Absatz 5 d) Gase, die mit verdichteten Gasen überlagert sind Berechnungsmethoden für die Füllung Absatz 7 a) Befüllen der Druckgefäße nur durch besonders ausgerüstete Stellen Absatz 9 Druckgefäß aus Verbundwerkstoffen, höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre Absatz 11 Anpassung von Normen 7

Teil 4 P 206 Absatz 3 Berechnungsmethode bei flüssigen Stoffen, die mit verdichtetem Gas überlagert sind P 207 Klarstellung, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen verhindert werden sollen. P 412 neu UN 3527 P 805 wird zu P 603 UN 3507 P 906 Aufnahme halogenierter Monomethyldiphenylmethane P 909 (3) Klarstellung, dass Große Ausrüstungen unverpackt befördert werden dürfen siehe M 285 und Erläuterung in der RSEB 2015 zu Teil 5 8

Teil 4 P 910 neu, Anweisung für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und für Vorproduktionsprototypen UN 3090, 3091, 3480 und 3481 IBC 03 Neue B 19 UN-Nummern 3532 und 3534 IBC 07 Neue B 18 UN-Nummern 3531 und 3533 LP 200 neu mit L 2 (inhaltlich Teile aus LP 02 und L 2) Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950 9

Teil 4 Änderungen bei Tankakte im RID wegen: 4.3.3.5 neu Klasse 2 Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit für tiefgekühlt verflüssigte Gase in Kesselwagen und Tankcontainern Änderung TU 16 und TU 21, Überlagerung mit Schutzmittel bei Phosphor 10

Teil 5 Teil 5: Klarstellung der Kennzeichnung von Umverpackungen Neue Kennzeichnung für Lithiumbatterien in Verbindung mit SV 188 Neuer Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien Klarstellung der Verkleinerung der Kennzeichnung bei Tanks bis 3000 Liter bei der Kennzeichnung 5.3.3 und 5.3.6 Bei Dokumentation wird der neue Gefahrzettel 9A berücksichtigt Änderung bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen z.b. LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8 Eintrag für Absatz 2.1.2.8 «GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 ZUGEORDNET» Eintrag für SV 363 «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» Vorgaben für die Angabe der Haltezeit Anpassung der schriftlichen Weisungen mit Gefahrzettel 9A Klarstellung für die Belüftung bei der Verwendung von Kühl- und Konditionierungsmitteln 11

Teil 7 Teil 7: Klarstellung zur V2 Absatz 1 Herausnahme des Fahrzeugtyps OX als Folgeänderung Teil 9 Klarstellung beim Zusammenladeverbot innerhalb der Klasse 1 Bezugnahme in CV 36/CW 36 auf SV 965 IMDG-Code für UN 2211, 3314 Änderung der CV/CW 37 12

Teil 9 Teil 9: Abschaffung des Fahrzeugtyps OX Umfangreiche Änderungen im Teil 9 betreffen insbesondere die Vorgaben für die elektrische Ausrüstung zwecks Anpassung an das aktuelle Erfordernis der Fahrzeugtechnik. Hierzu gehören unter anderem andere Batteriesysteme, Beleuchtung, Assistenzsysteme usw. Die Änderungen betreffen das Kapitel 9.2 und 9.3.7, 9.7.8.1 13

Welche neue Regelung könnte es sein? 14

Freistellungen 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen, die in Behältern oder Flaschen von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.b. Kühlanlage). b) Die Gase dürfen in festverbundenen Behältern oder Flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefäßen befördert werden, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; 15

Freistellungen Zu 1.1.3.2 a) Der gesamte Fassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen je Beförderungseinheit, in Übereinstimmung mit den Regelungen in 1.1.3.3 a), darf die Energiemenge von 54 000 MJ nicht überschreiten. *) Der Wert der Energiemenge von 54 000 MJ entspricht 1500 Liter Für die Energiemenge gibt es die Umrechnungstabelle, um die Mengen für Erdgas und Flüssiggas in den Kraftstofftanks zu ermitteln. Brennstoff Energiemenge Diesel 36 MJ/Liter Petroleum 32 MJ/Liter Natural Gas/Biogas 35 MJ/Nm 3 Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter Ethanol 21 MJ/Liter Biodiesel 33 MJ/Liter Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter Hydrogen 11 MJ/Nm 3 Folgende Mengen dürfen nicht überschritten werden: 1080 kg für LNG und CNG 2250 Liter für LPG 16

Freistellungen Zu 1.1.3.2 a) und 1.1.3.3 a) Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen Kraftstoffen *) Der Begriff Brennstoff schließt auch Kraftstoffe ein. 1.1.3.3 b) und c) werden gestrichen siehe SV 385 und 666 UN 3166 und 3171 17

Freistellungen 1.1.3.10 c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel,... Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern; des Inhalts zu verhindern, Beispiele 18

Überblick Begriffsbestimmungen Änderungen geschlossene Ladung (RID) Bergungsdruckgefäß Bergungsgroßverpackung Druckgaspackung Entlader Großflasche Güterbeförderungseinheit Huckepackverkehr Saug-Druck-Tanks für Abfälle Verlader Neu Auslegungslebensdauer Beladen Betriebsdauer Flexibler Schüttgutcontainer Haltezeit Straßenfahrzeug Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) Verladen Verdichtetes Erdgas (CNG) Verflüssigtes Erdgas (LNG) ECM: für die Instandhaltung zuständige Stelle (RID) 19

Begriffsbestimmungen 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen werden. Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden. Pflichten des Verladers für die verschiedenen Umschließungsmittel in den Kapiteln 1.2, 1.4 und 7.5 sollen aneinander angeglichen werden. Dies gilt auch für die Begrifflichkeiten zwischen dem Verlader und dem Verladen und dem Entlader und dem Entladen. 20

Begriffsbestimmungen 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen:... Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen:... Anpassungen an P 200 und Kapitel 6.2 21

Begriffsbestimmungen 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 Folgeänderungen in Kapitel 4.2 und 4.3 22

Begriffsbestimmungen 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: ECM (entity in charge of maintenance): Siehe für die Instandhaltung zuständige Stelle (RID). Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM): Diejenige Stelle gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF Anhang G zum COTIF), die gemäß Anlage A dieser Rechtsvorschriften* zertifiziert ist und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Wagens ist. * Der Anhang G ist harmonisiert mit der europäischen Gesetzgebung, insbesondere mit den Richtlinien 2004/49/EG (Artikel 3 und 14a) und 2008/57/EG (Artikel 2 und 33) hinsichtlich der Elemente in Zusammenhang mit ECM. Die Anlage A zum ATMF entspricht der Verordnung (EU) 445/2011 und behandelt das Zertifizierungssystem der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen. 23

Begriffsbestimmungen 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: SAPT (self-accelerating polymerization temperature): Siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT). Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen. 24

Begriffsbestimmungen Änderungen Begriffsbestimmungen: Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Straßenfahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.3 und des Abschnitts 5.5.2. Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank,... der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern. 25

Begriffsbestimmungen Änderungen Begriffsbestimmungen: Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 3000 Litern 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.b. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die und in die beschädigte, defekte oder, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Anpassung an Wortlaut bei Bergungsdruckgefäß und Bergungsverpackung 26

Sicherheitspflichten Kapitel 1.4 1.4.2.1.1 Absender e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, Großcontainer und Kleincontainer gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand. 27

Sicherheitspflichten 1.4.2.2.1 (ADR) Beförderer g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für das Fahrzeug, die Fahrzeugbesatzung den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen für die bestimmte Klassen im Fahrzeug mitgeführt werden. 1.4.2.2.6 (ADR) neu Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Fahrzeugbesatzung mit den nach ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen ausgerüstet ist. 28

Sicherheitspflichten 1.4.2.2.7 (RID) neu Der Beförderer muss den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung des UIC- Merkblattes 472 ( Bremszettel, Wagenliste für den Triebfahrzeugführer und Anforderungen an die für die Produktionsdurchführung im Güterverkehr auszutauschenden Informationen ) Anlagen A und B als erfüllt. 29

Sicherheitspflichten 1.4.3.7 Entlader Bem. In diesem Unterabschnitt umfasst das Entladen, wie in der Begriffsbestimmung für Entlader in Abschnitt 1.2.1 angegeben, das Absetzen, Entladen und Entleeren. Klarstellung der Begrifflichkeiten zum Be- und Entladen 1.4.3.7.1 c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten; f) (ADR) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden. 30

Übergangsregelungen Übergangsregelungen gestrichen 1.6.1.20 begrenzte Mengen 1.6.1.28 Akkreditierungen für Zwecke von 1.8.6.8 und 6.2.2.11, 6.2.3.6.1 sowie der TA 4 und TT 9 1.6.1.31 Größenregelung für Schriftgröße des Wortes UMVERPACKUNG 1.6.1.32 Größenregelung für Schriftgröße des Wortes BERGUNG 31

Übergangsregelungen Übergangsregelungen gestrichen 1.6.3.40 und 1.6.4.41 Weiterverwendung Tanks für Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, bis zum 31.12.2016 1.6.4.19 Weiterverwendung von L1,5BN Tankcontainer für Stoffe der Klasse 3, VG I Dampfdruck bei 50 C von höchstens 175 kpa (1,75 bar) (absolut) bis zum 31.12.2016 1.6.4.36 Weiterverwendung ortsbewegliche Tanks für Stoffe, denen TP 37 zugeordnet wurde, bis zum 31. Dezember 2016 32

Übergangsregelungen Übergangsregelungen geändert 1.6.1.25 geändert (bisher M 273) Weiterverwendung von Gasflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern mit kleineren UN-Nummern bis höchstens zum 30. Juni 2018 Übergangsregelungen neu 1.6.1.30 Gefahrzettel die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. Damit wird die Änderung 2015 nur für die Gefahrzettel (Format, verkleinerte Abmessungen) ausgesetzt. 33

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.1.39 Weiterverwendung der bisherigen Kennzeichnung von Versandstücken mit Lithiumbatterien nach SV 188 bis zum 31. Dezember 2018. Siehe Änderung SV 188 Angabe, das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»- Zellen oder -Batterien enthält; Angabe, Versandstück sorgsam behandeln und Entzündungsgefahr bei Beschädigung Angabe, bei Beschädigung Versandstück besondere Verfahren anwenden Angabe einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen 34

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.1.40 Beförderung von UN-Nummern 0015, 0016 und 0303 mit Nebelstoff, der beim Einatmen giftig ist, ohne Nebengefahrzettel «GIFTIG» bis 31.12.2018. 1.6.1.41 Weiterverwendung von Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31.12.2016 geltenden SV L 2 der LP 02 für die VG III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN 1950. 1.6.1.42 Weiterverwendung Gefahrzettel Klasse 9 für UN 3090, 3091, 3480 und 3481 bis zum 31.12.2018. 35

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.1.43 neu Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden. 36

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.3.45 (RID) und 1.6.4.47 (RID/ADR) für Tankcontainer Kesselwagen/Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.10, 6.8.3.2.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden. 37

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.3.46 1.6.4.48 Kesselwagen/Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks/Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31.12.2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 6.8.2.1.23 Vorgaben für die Ausführung und Prüfung von Schweißarbeiten 38

Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu 1.6.5.16 EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2018 zugelassen wurden und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.5.17 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes 9.2.2.2.1 zwar nicht den Vorschriften des Absatzes 9.2.2.8.5 oder der Norm ISO 6722-1:2011, Cor 01:2012 oder ISO 6722-2:2013 entsprechen, aber den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.5.18 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 ausdrücklich als Fahrzeuge OX zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden. 1.6.5.19 Hinsichtlich der jährlichen technischen Untersuchung von Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und die ausdrücklich als Fahrzeug OX zugelassen wurden, dürfen die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Teils 9 weiterhin angewendet werden. 1.6.5.20 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge OX, die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 39

Sicherheitsberater Sicherheitsberater 1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst Verpacken und Befüllen fehlen in 1.8.3.2 in Absatz b) (ADR) und in Absatz c) (RID) 1.8.3.3, 1.8.3.6, 1.8.3.9, 1.8.3.11 b), 1.8.3.18 Beispiele - Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen, Be- und Entladen; Regelung von Selbstverständlichkeit?! Achtung Checklisten/Arbeitsanleitungen. 40

Sicherheitsberater Sicherheitsberater 1.8.3.10 Änderung zweiter Spiegelstrich - Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen; 1.8.3.12.2 (neu gefasst) Zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss: Jede Prüfung beaufsichtigen, jegliche Manipulation und Täuschung weitestgehend ausschließen, Authentifizierung des Teilnehmers sicherstellen, schriftliche Prüfung nur mit internationalen oder nationalen Vorschriften zulassen, Prüfungsunterlagen durch Ausdruck oder elektronisch aufbewahren. 41

Klassifizierung 2.1.2.8 neu Möglichkeit der Beförderung 2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Zuordnungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden: - unter am besten geeigneter, in 2.2.x.3 aufgeführter Sammeleintragung, - unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 ZUGEORDNET siehe auch 5.4.1.1.20 neu. 42

Klasse 1 Klasse 1 2.2.1.1.9 Zuordnungsdokumentation Neu 2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Zuordnung schriftlich bestätigen. 2.2.1.1.9.2 Das Zuordnungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben. 2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein. 2.2.1.1.9.4 Beispiele von Informationen, die im Zuordnungsdokument zur Verfügung gestellt werden können: Siehe Auflistung in den Buchstaben a) bis o). 43

Klasse 2 Klasse 2 2.2.2.2.1 Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Siehe auch 2.2.3.2.2, 2.2.61.2.1 und 2.2.8.2.1 Ergänzung: Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3/6.1/8 sind zur Beförderung nur zugelassen, 44

Klasse 3 Klasse 3 2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe 2.2.3.1.5.2 neu Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. Klassifizierung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe mit viskosen Eigenschaften siehe auch M 285. Vergleichbare Regelung SV 375. 45

Klasse 4.1 2.2.41 Klasse 4.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 2.2.41.1.1 Der Klasse 4.1 sind zugeordnet: polymerisierende Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.20/Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21); 2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist RID: nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen 46

Klasse 4.1 Klasse 4.1 Polymerisierende Stoffe neu Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer Bildung größerer Moleküle oder zu einer Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn: a) bis c) Vorschriften für die Temperaturkontrolle 2.2.41.1.21 (ADR/ADN:) Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn: 47

Klasse 4.1 Klasse 4.1 2.2.41.3 Gegenstand F4 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt 48

Klassen 6.1, 8 und 9 Klassen 6.1, 8 und 9 2.2.61.1.14 2.2.8.1.9 2.2.9.1.10.5 Stoffe, Lösungen und Gemische mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008*) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden. Aktualisierung der Verweise auf Rechtstexte der Europäischen Union (giftige Stoffe, ätzende Stoffe, umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)) und Anpassung an GHS. 49

Klasse 6.2 Klasse 6.2 2.2.62.1.1 Bem. 1 (Ergänzung) 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern. Siehe auch M 290 50

Klasse 6.2 2.2.62.1.12.1 Infizierte Tiere Bem. (neu) Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde eines RID- Vertragsstaates/ADR-Mitgliedsstaates vorliegt, kann die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates/ADR-Mitgliedsstaates eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat/ADR- Mitgliedsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z.b. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung. 51

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt: M2 Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können. Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können. 2.2.9.1.5 Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Gegenstände Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten. 52

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.1.7 Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgeschrieben ist (z.b. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen: 2.2.9.1.7 Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen: 53

Klasse 9 2.2.9.1.7 Klasse 9 Siehe neue SV 240 54

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.1.11 Änderung Fußnote zu Bem. 2 Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in dem die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind. neue Bem. 3 (bisherige Bem. 3 wird Bem. 4) Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen Live Animals Regulations, LAR (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden. 55

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: Neu: Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN: UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT (siehe auch Bem. am Ende von Absatz 2.2.9.1.7), 56

Klasse 9 Klasse 9 2.2.9.3 Neu: 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST M 11 neue Eintragungen: 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 57

Änderungen in Tabelle A Beispiele für Änderungen in der Tabelle UN 0015, 0016 und 0303 wurden um die gleichen Einträge, aber mit giftigen Eigenschaften beim Einatmen ergänzt. 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen, 1.2G, 1+6.1 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen, 1.3 G, 1+6.1 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen, 1.4G, 1.4+6.1 59

Änderungen in Tabelle A Stand: 2015 Beispiele für Änderungen in der Tabelle Stand: 2017 60

Neue Eintragungen Neue Eintragungen auszugsweise 61

Neue Eintragungen Neue Eintragungen auszugsweise 62

Neue Eintragungen Neue Eintragungen auszugsweise RID verboten 63

Kapitel 3.3 Kapitel 3.3 Klarstellung 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn die erforderliche Kennzeichnung ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen ( ) angegeben ist, wie BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN, muss die Kennzeichnung eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im RID/ADR/ADN nichts anderes angegeben ist. 64

Sondervorschriften Überwiegend redaktionelle bzw. Folgeänderung in den Sondervorschriften 172 b), 207, 216, 217, 218, 225, 327, 335, 339, 370, 373, 633, 653, 655, 658b), 660 f), 663, 664 Wesentliche inhaltliche Änderungen in vorhandenen Sondervorschriften: 188 f) Beförderung Lithiumbatterien 236 Beförderung Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme 240 Hinweis, dass die SV 240 nur bei batteriegetriebenen Fahrzeugen gilt 310 Testkriterien für Prototypen für Lithiumbatterien 363 Beförderung von Geräten mit brennbaren Kraftstoffen (Neufassung) 369 Beförderung radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken mit Nebengefahren UN 3507 376 Beförderung beschädigter Lithiumbatterien 581 Anpassung wie SV 582 Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen A D R 2 0 1 5 65

Neue Sondervorschriften SV 378 Strahlungsdetektoren mit Gas UN 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956, 2036 SV 379 Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist SV 382 Polymer-Kügelchen aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen UN 2211 SV 383 Tischtennisbälle aus Zelluloid UN 2000 SV 385 Fahrzeuge durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen angetrieben SV 386 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden 66

Neue Sondervorschriften SV 665 (ADR) Freistellung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 der UN 3166 oder 3171 SV 667 2.2.9.1.7 a) gilt nicht für Vor-/Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. 2.2.9.1.7 gilt nicht für Lithiumzellen oder -batterien, in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen Bedingungen für Beförderung SV 668 Erleichterung für erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen SV 669 Beförderung von Anhängern mit Einrichtungen auf Anhängern 67

Sondervorschriften Überblick zu SV 240, 312, 385, 666, 669 Sondervorschrift Inhalt 240 UN 3171 312 UN 3166 385 UN 3166 666 UN 3161, 3171 669 UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Fahrzeuge und Geräte, durch Batterien angetrieben Fahrzeugbegriff Gerätebegriff Abgrenzung zu Hybridfahrzeug UN 3166 Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Brennstoffzelle angetrieben Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben Fahrzeugbegriff Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge als Ladung, befördert in Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 Fahrzeuge nach UN-Nummer 3166 oder 3171 batteriebetriebene Geräte nach UN 3171 Beförderung auf Anhänger mit Betrieb während der Beförderung SV 240, 385, 666 und ggf. 667 68

Sondervorschriften SV 240 Siehe letzte Bem. zu Absatz 2.2.9.1.7 ADR 2015 240 UN 3171 Siehe auch SV 385, SV 666 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. 69

Sondervorschriften SV 240 Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.b. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. 70

Sondervorschriften SV 240 Abgrenzung zu UN 3091 und UN 3481 sowie UN 3166 Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, zugeordnet werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT zugeordnet werden. Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.b. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. 71

Neue Sondervorschriften Neue Sondervorschriften SV 312 Klarstellung in der Zuordnung zum Fahrzeug, siehe auch M 11 in der Klasse 9 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden: UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge. Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten: UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. 72

Neue Sondervorschriften Neue Sondervorschriften SV 385 UN 3166 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Abgrenzung zu UN 3171 Begriffsbestimmung Fahrzeug im Sinne der SV 385 (siehe auch SV 240) Klarstellung, dass andere gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, und andere, für den Betrieb erforderliche integrale Bauteile des Fahrzeugs freigestellt sind (siehe auch SV 667) 73

74

Geänderte Sondervorschriften SV 363 umfassende Änderungen UN 3528, 3529, 3530 a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe*) über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.b. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitte 1.1.3.2 a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7 SV 363 gilt für Brennstoffe als flüssige Stoffe der Klasse 3 und entzündbare Gase der Klasse 2 und nur umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9. 75

Geänderte Sondervorschriften SV 363 b) Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem RID/ADR/ADN. Festlegung von frei von g) Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden: Kriterien aus bisheriger SV 363 Buchstaben a) bis e) Unterscheidung nach UN 3528 und 3530 sowie UN 3529. 76

Geänderte Sondervorschriften SV 363 UN 3528 und 3530 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 450 Liter, aber höchstens 3000 Liter) Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 3000 Liter) Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf. 77

Geänderte Sondervorschriften SV 363 UN 3529 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern Beförderungspapier zusätzlich BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363 UN 3528, 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe (bisher 1500 Liter Fassungsraum) UN 3529 Brennstoffbehälter einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern 78

SV 363 Kennzeichen beidseitig Zwei Dieseltanks mit einem Fassungsvermögen a 495 L außen Dieseltank 1.320 L nicht sichtbar unter dem Aufbau. Hinweis: Der Verfasser würde obwohl nicht gefordert das Zeichen umweltgefährdend anbringen. 79

Neue Sondervorschriften SV 666 UN 3166, 3171 bisher 1.1.3.2 b), 1.1.3.3. b) und c) Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährliche Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: Quelle: UNECE 80

Neue Sondervorschriften SV 669 UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. 81

SV 188, 310, 376, 636, 667 82

Sondervorschriften SV 188 Änderung von Sondervorschriften f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: (i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und (ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als «Zelle» und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für «Zellen» befördert werden. 83

Geänderte Sondervorschriften SV 310 geändert Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind. Angabe Beförderungspapier: BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310. Abgrenzung: Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen nach SV 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß SV 377 befördert werden. Siehe auch M 294 für Batteriebaugruppen. 84

Geänderte Sondervorschriften SV 376 Änderung letzter Satz Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID- Vertragsstaates/einer Vertragspartei des ADR/ADN genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat/keine ADR/ADN- Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In diesem Fall sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Klarstellung hinsichtlich der Möglichkeit der Beförderung nach Genehmigung einer Behörde M 292. 85

Geänderte Sondervorschriften SV 636 Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumbatterien/ -zellen, 2015 2017 die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, *) siehe neue Bem. zu Ausrüstungen - die nicht in Ausrüstungen*) enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, sowie - Lithiumzellen und -batterien, die in Ausrüstungen*) von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, 86

Geänderte Sondervorschriften SV 636 Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Bem. Ausrüstungen von privaten Haushalten sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten. Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche von Wagen/Fahrzeugen oder Containern angebracht werden. 87

Geänderte Sondervorschriften SV 636 Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen (iii) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG bzw. LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING. Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche von Wagen/Fahrzeugen oder Containern angebracht werden. 88

Neue Sondervorschriften SV 667 a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: i) und ii) 89

Neue Sondervorschriften SV 667 Beschädigung oder Defekt ohne maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Beförderung beschädigter oder defekter Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen nach SV 363 bzw. 666 f Beschädigung oder Defekt mit maßgeblichem Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Entnahme der Lithiumzelle oder -batterie Beförderung nach SV 376 Wenn Entnahme der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder keine Überprüfung möglich: Abschleppen von Fahrzeug oder Beförderung Motor/Maschine nach SV 363 oder SV 666 90

Geänderte Sondervorschriften SV 327 geändert (Klarstellung) Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Siehe auch Änderung LP 200 und L 2 91

Verpackungsanweisungen P 207 UN 1950 Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung (> 2015) unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. LP 02 L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. 92

Verpackungsanweisungen LP 200 neu (inhaltlich Teile aus LP 02 und L 2) UN 1950 Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die VG II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. 93

Geänderte Sondervorschriften SV 664 Additivanlagen e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. Im Beförderungspapier muss zusätzlich vermerkt werden: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664". In diesem Fall ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: Additivierungseinrichtung. 94

Neue Sondervorschriften SV 383 UN 2000 Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt. 95

Neue Sondervorschriften SV 386 (RID) Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen (siehe Absatz 2.2.41.2.3). (ADR/ADN:) Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6. (RID/ADR/ADN:) Unterschiedliche Vorgaben für die Durchführung der Beförderung zwischen RID und ADR/ADN UN 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073 und 3079. und neu 3531, 3532 96

Neue Sondervorschriften SV 668 UN 3257 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: Sie entsprechen den Kriterien der Klasse 9; Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 C; Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; Der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt. 97

Umverpackungen 3.4.11 Verwendung von Umverpackungen Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG gekennzeichnet sein; Buchstabenhöhe mindestens 12 mm; Sprachenregelung und den vorgeschriebenen Kennzeichen für begrenzte Mengen gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter. Vergleichbare Änderung in 3.5.4.3 für Verwendung von Umverpackungen. Klarstellung für Umverpackungen in Anpassung an 5.1.2.1. 98

Kennzeichen begrenzte Mengen 3.4.15 geändert Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden. 99

Verpackungen Allgemeines 4.1.1.12 Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen: Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen: 100

Verpackungen Allgemeines 4.1.1.19 Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen 4.1.1.19.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen Die Verwendung einer Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) des Typs 11A und Großverpackung, mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt. Einschränkung bei Großpackmitteln, weil UN-Modellvorschriften keine IBC zulassen. 101

Verpackungen Allgemeines 4.1.1.20.2 Bergungsdruckgefäße Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt. In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z.b. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern. 102

Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 P 001 Neu PP 93 > IBC 03 B 19 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G., 4.1 II PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte, zu verhindern. P 002 Neu PP 92 > IBC 07 B 18 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 4.1, III 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G, 4.1. III PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte, zu verhindern. 103

Verpackungsanweisungen P 005 Neu UN 3528, 3529 und 3530 Keine Außenverpackung, wenn Motor oder Maschine so gebaut/ausgelegt, dass die Umschließung für gefährliche Güter einen angemessenen Schutz bietet. Wenn dies nicht möglich ist: Verwendung von Außenverpackungen aus einem geeigneten Werkstoff ausreichende Festigkeit anwendbare Vorschriften von 4.1.1.1 erfüllen 104

Verpackungsanweisungen P 005 Ohne Außenverpackung: Sicherung der Motoren oder Maschinen, dass unter normalen Beförderungsbedingungen sie sich nicht lösen können (z.b. auf Schlitten, in Verschlägen oder anderen Handhabungsvorrichtungen). Umschließungsmittel muss im Motor oder in Maschine so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung oder ein Austritt der flüssigen gefährlichen Güter unmöglich ist. Werden Polstermaterialien für den Schutz des Umschließungsmittels verwendet, dürfen diese mit dem Inhalt nicht gefährlich reagieren. Zusätzliche Vorschrift: Andere gefährliche Güter (z.b. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. 105

Verpackungsanweisungen P 137 PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit OBEN gemäß Absatz 5.2.1.10.1 (Ausrichtungspfeile) gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. 106

Verpackungsanweisungen P 412 neu UN 3527 Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Außenverpackungen: Fässer, Kisten und Kanister (2) Innenverpackungen: a) Beschränkung Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) auf 25 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung b) Grundprodukt und Aktivierungsmittel in getrennten Innenverpackungen verpackt Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Prüfanforderungen für VG II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1. 107

Verpackungsanweisungen P 502 PP 28 Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen nur Innenverpackungen aus Glas und bei Kombinationsverpackungen nur Innengefäße aus Glas zugelassen. PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein. Erweiterung der Verpackungsmöglichkeiten für PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure, aber Ausschluss von Metallverpackungen, auch wenn es eine Verträglichkeitsprüfung geben sollte. 108

Verpackungsanweisungen Wird zu P 603 109

Verpackungsanweisungen Änderung wegen Rücknahme von Elektroaltgeräten P 909 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. M 285 und Erläuterung in der RSEB 2015 zu Teil 4. 110

Verpackungsanweisungen P 910 neu (siehe M 295 und SV 310) Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Drei Alternativen mit Zusätzliche Vorschriften 111

Verpackungsanweisungen P 910 neu (1) Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit der Ausrüstung verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis f) (2) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis d). 112

Verpackungsanweisungen P 910 neu (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem: Die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um den Belastungen beim Umschlag im Rahmen der Beförderung standzuhalten. Die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. 113

Tanks 4.3.2.3.7 neu Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung oder Zwischenprüfung dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen (RID), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge (ADR), Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen (RID), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge (ADR), Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in den folgenden Fällen befördert werden. a) Innerhalb eines Zeitraums, höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Vergleichbare Regelungen gibt es für ungereinigte leere Tanks und ortsbewegliche Tanks (Siehe auch 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 usw.). 114

Tanks 4.3.3 Sondervorschriften für die Klasse 2 4.3.3.5 neu Bestimmung der Haltezeit Für jede Beförderung eines Tanks (Hinweis: gilt für Aufsetztanks und Tankcontainer) mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung: Siehe Punkte a) bis e) Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: Siehe Punkte a) bis g) Vergleichbare Regelung in 4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit ortsbewegliche Tanks 115

Tanks TU 16 geändert UN 1381, 2447 Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein: Schutzmittel Füllungsgrad des Wassers Stickstoff a) - Wasser und - Zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen Stickstoff a) Wasser mindestens 96 % und höchstens 98 % Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren. a ) Der freibleibende Raum muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen sein, dass kein Gas entweichen kann. Nur RID: Der Tank ist gemäß Sondervorschrift TU 16 befüllt mit *. * Benennung(en) des Schutzmittels/der Schutzmittel; wenn der Tank mit einem flüssigen Stoff befüllt ist, muss dessen Masse in kg angegeben werden; bei Gasen muss der Druck in MPa oder bar angegeben werden. 116

Tanks TU 21 geändert UN 1381, 2447 Schutzmittel Wasserschicht im Tank Füllungsgrad des Stoffes (einschließlich Wasser, sofern vorhanden) bei einer Temperatur von 60 C höchstens Stickstoff a) - 96 % - Wasser und Stickstoff a) Wasser - mindestens 12 cm 98 % 98 % Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren. 117

Kennzeichnung Umverpackung 5.1.2.1 Umverpackung a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2* sichtbar sind, muss die Umverpackung mit (i) Ausdruck UMVERPACKUNG - Buchstabenhöhe mind. 12 mm und Sprachenregelung, (ii) UN-Nummer (n) und Gefahrzettel für enthaltene gefährliche Güter mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2* für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, siehe 5.2.2.1.11. b) geändert redaktionell * mit Ausnahme von 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und 5.2.1.10 118

Kennzeichnung Umverpackung * mit Ausnahme von 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und 5.2.1.10 Ausgenommen sind Kennzeichnungen wie 5.2.1.3 BERGUNG 5.2.1.4 doppelte Kennzeichnung IBC + LP 5.2.1.5 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 1 5.2.1.6 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 2 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 7 5.2.1.10 Ausrichtungspfeile 119

Kennzeichnung Umverpackung Aber Achtung: Ausrichtungspfeile wiederholen! b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar. 120

Kennzeichnung Kennzeichen 5.2.1.7.1 Im zweiten Satz wird Kennzeichnungen geändert in: Kennzeichen. Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar. 121

Kennzeichen Lithiumbatterien 5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien neu 5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen gekennzeichnet sein. * Platz für die UN-Nummer(n). ** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind. 122

Klarstellung Kennzeichen ** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden. 123

Kleine Flaschen Gefahrzettel 5.2.2.2.1.2 neue Bemerkung Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden. 124

Neu: Gefahrzettel 9A UN 3090, 3091, 3480, 3481 Keine textliche Beschreibung der Gefahr Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden. 5.4.1.1.1 c) für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse 9 ; für die übrigen Stoffe und Gegenstände: für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: 125

Placards an Tankcontainern 5.3.1.2 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks. Ergänzung: Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden. 126

Mindestabmessungen 5.3.3 Ergänzung Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. 127

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 5.3.6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge muss den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.8.3 und der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm x 100 mm verringert werden. Für das Kennzeichen sind die übrigen Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden. 128

Beförderungspapier 5.4.1.1.1 c) für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse 9 ; für die übrigen Stoffe und Gegenstände: für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: j) RID: eine Wagenladung eine geschlossene Ladung 129

Beförderungspapier 5.4.1.1.3 RID Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist: 336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II oder 336, UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II Neues Beispiel für die Beförderung in Tanks mit vorangestellter Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr. 130

Beförderungspapier 5.4.1.1.6.2.1 Ergänzung weitere Möglichkeiten Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ], ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8 131

Beförderungspapier 5.4.1.1.11 geändert Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batteriewagen/-fahrzeuge, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b) Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförderungspapier zu vermerken: BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.3.7 b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b) bzw. BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b). 132

Beförderungspapier 5.4.1.1.20 neu Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Absatz 2.1.2.8 zugeordneten Stoffen. Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 ZUGEORDNET. 133

Beförderungspapier 5.4.1.1.21 neu Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530. Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dies gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363 134

Beförderungspapier 5.4.1.2.2 d) RID: neu d) für Kesselwagen und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ) d) ADR: neu Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ) 135

Schriftliche Weisungen 5.4.3.3 (RID) neu Vor Antritt der Fahrt muss der Triebfahrzeugführer unter Berücksichtigung der ihm vom Beförderer zur Verfügung gestellten Informationen über gefährliche Güter im Zug die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. 136

Schriftliche Weisungen 5.4.3.4 Auf der Seite 2 bei Gefahrzettel 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe. Auf Seite 3 letzte Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster 9 neuen Gefahrzettel nach Muster 9A einfügen. (RID) Auf Seite 3 in der letzten Zeile in Spalte (2) am Anfang einfügen: Verbrennungsgefahr. ADR/RID Auf der Seite 3 erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: Die in der Spalte 3 der Tabelle oben angegebenen zusätzlichen Hinweise. (ADR) Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle an Bord des Fahrzeugs ändern in: an Bord der Beförderungseinheit. 137

Schriftliche Weisungen Ergänzung beim RID Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit des Fahrzeugs befinden muss. Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: an Bord der Beförderungseinheit von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden; 138

Schriftliche Weisungen 5.4.3.5 neu RID Die RID-Vertragsstaaten müssen dem Sekretariat der OTIF die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der OTIF muss die erhaltenen schriftlichen Weisungen allen RID-Vertragsstaaten zugänglich machen. 5.4.3.5 neu ADR (wie 8.2.2.8.6) Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen über die schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen. 139

Kühl- oder Konditionierungsmittel 5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühloder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN keine Anwendung. 140

Kühl- oder Konditionierungsmittel 5.5.3.1.5 geändert Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen. 141

Kühl- oder Konditionierungsmittel 5.5.3.3.3 geändert Grundsatz: Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen/Wagen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: bei Fahrzeugen ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und während der Beförderung zugänglichen Abteilen/dem Fahrerhaus verhindert wird oder das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil von (RID) während der Beförderung zugänglicher Abteile/(ADR) dem Fahrerhaus/(ADN) während der Beförderung zugänglicher Abteile getrennt ist. Bem. Gut belüftet bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt. 142

Kühl- oder Konditionierungsmittel 5.5.3.6 Kennzeichnung der Fahrzeuge/Wagen und Container 5.5.3.6.1 Nicht gut belüftete Fahrzeuge/Wagen und Container, die gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, a) das Fahrzeug/der Wagen oder der Container wurde gut belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und b) Solange das Fahrzeug/der Wagen oder Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.b. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden. 143

Wichtige Änderungen in Teil 6 (Überblick) 6.2.1.1.9 Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Druckgefäßen für Acetylen 6.2.2.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Anpassung von Normen 6.2.2.3 und 6.2.2.4 Anpassung von Normen 6.2.2.7.4 Herstellungskennzeichen anpassen bei Verbundwerkstoffen 6.2.6 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Redaktionelle Anpassungen in 6.2.6.1.5, 6.2.6.4 Kennzeichen in Kapitel 6.5 6.7.2.19.8/6.7.3.15.8 inneren und äußeren Untersuchungen zur Wanddicke 6.8.2.1.21 neuer Stahl: austenitisch-ferritische rostfreie Stähle Anpassungen bei den Prüfungen in 6.8.2.4.1 Anpassung der Tabelle in 6.8.2.6.1 Auslegung und Bau Normen Haltezeiten für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen 6.8.3.4.10 (RID) (gilt für Kesselwagen und Tankcontainer) (ADR) (nur Tankcontainer) 144

Verpackungen, Dichtheitsprüfung 6.1.1.3 Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen: Änderung auch in 4.1.1.12. 145

Verpackungen, Kennzeichen 6.1.3.1 In Absatz a) (i) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut- Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Diese Änderung gibt es auch in: 6.2.2.7.2 Absatz a), 6.2.2.9.2 Absatz a), 6.3.4.2 6.5.2.1.1 Absatz a), 6.6.3.1 Absatz a), 6.7.2.20.1 Absatz c) (i), 6.7.3.16.1 Absatz c) (i), 6.7.4.15.1 Absatz c) (i), 6.7.5.13.1 Absatz c) (i) 146

Nachfüllbare UN-Druckgefäße 6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen 6.2.2.7.4 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen: q) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben FINAL, gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. / ), des Monats (zwei Ziffern); r) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben SERVICE, gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. / ), des Monats (zwei Ziffern). Bem. Sobald die ursprüngliche Bauart die Vorschriften des Betriebsdauer- Prüfprogramms gemäß Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Großflaschen einer Bauart, welche die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms erfüllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden. 147

Nachfüllbare UN-Druckgefäße 6.2.2.7.4 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen: Neu q) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben FINAL, gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. / ), des Monats (zwei Ziffern); r) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben SERVICE, gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. / ), des Monats (zwei Ziffern). Diese Regelung ist auch für den Verpacker (Füllbetrieb) von Bedeutung. 148

Großpackmittel (IBC) Kapitel 6.5 6.5.2.2.4 Innenbehälter eines Kombinations-IBC-Baumusters müssen mit Kennzeichen versehen sein Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kennzeichnungen versehen sein, die in Absatz 6.5.2.1.1 b), c), d), e) und f) angegeben sind, wobei das Datum gemäß Absatz d) das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichen müssen in der in Absatz 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die beim Einsetzen des Innenbehälters in die Außenverpackung gut sichtbar ist. Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben den übrigen Kennzeichen angebracht werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres im Kennzeichen und im inneren Kreis der Uhr identisch sein. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode: Bem 2. neu Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe 6.5.2.1), der Reparatur (siehe 6.5.4.5.3) oder Wiederaufarbeitung (siehe 6.5.2.4) abweichen. 149

Festverbundene Tanks, Tankcontainer 6.8.3.5.4 Kennzeichnung Tankschild (RID) (gilt für Kesselwagen und Tankcontainer) An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase: der höchstzulässige Betriebsdruck 19) ; die Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden) für jedes Gas 19) ; [(ADR) gilt nur für Tankcontainer] die dazugehörigen ursprünglichen Drücke (in bar oder kpa (Überdruck)) 19). [(ADR) gilt nur für Tankcontainer] 150

Teil 7 (Überblick) Anpassung in V 2 zu Beförderungseinheit in EX II/III Anpassung in Kapitel 7.4 wegen Wegfalls Fahrzeugtyp OX Redaktionelle Änderung in 7.5.1 und 7.5.1.2 Klarstellung der Zusammenladung in der Klasse 1 mit Zusatzgefahren Anpassung in CV/CW 36 und CV/CW 37 151

Beförderung Versandstücke Kapitel 7.2 7.2.4 V 2 (1) Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hängt von der zu befördernden Menge ab, die nach den Vorschriften für die Beladung (siehe Unterabschnitt 7.5.5.2) je Beförderungseinheit begrenzt ist. Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Mengengrenze des Absatzes 7.5.5.2.1 für die gesamte Beförderungseinheit. 152

Beförderung Tanks Kapitel 7.4 7.4.2 Die gemäß Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL, OX oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie folgt zu verwenden: wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden; wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden; wenn ein Fahrzeug OX vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug OX verwendet werden; wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL und OX verwendet werden. 153

Be- und Entladung, Handhabung 7.5 (RID) Bem. streichen. 7.5.1 (ADR) Allgemeine Vorschriften Bem. Im Sinne dieses Abschnitts gilt das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug (oder eines Straßenfahrzeuges auf einen Wagen RID) als Beladen und das Absetzen als Entladen. 154

Be- und Entladung, Handhabung 7.5.2 Zusammenladeverbote 7.5.2.1 Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist. Bem. 2 neu Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden. Klarstellung, dass die Tabelle in 7.5.2.2 auch anwendbar ist, wenn bei der Klasse 1 auch Nebengefahren vorhanden sind. 155

Be- und Entladung, Handhabung 7.5.7.4 RID neu Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Wagen. 7.5.7.4 ADR Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Beladen und Verstauen sowie für das Absetzen Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen. 156

Sondervorschriften CV/CW 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn der Wagen oder Container/das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes* gekennzeichnet ist. * Warnzeichen, das die Worte VORSICHT KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die den Wagen/Fahrzeugen oder Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist. 157

Sondervorschriften CW/CV 37 Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Wagen/Fahrzeuge und Container zur Beförderung in loser Schüttung müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge und der geschlossenen Container müssen mit folgendem Kennzeichen Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: ACHTUNG GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL VORSICHTIG ÖFFNEN Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. 158

Teil 8 Persönliche Schutzausrüstung 8.1.5.3 Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: an Bord der Beförderungseinheit von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske 3) befinden. Kapitel 8.2 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden,... 159

Teil 9 Wegfall des Fahrzeugtyps OX für UN 2015 Wasserstoffperoxid Grund: Vereinfachung «Fahrzeug OX»: Ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1 UN-Nummer 2015) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m 3. Folgeänderungen 9.1.1.2 Fahrzeug FL d) 9.1.2, 9.1.2.1, 9.1.2.3, 9.1.3.1, 9.1.3.5, 9.2.1.1, 9.2.3.1.2, 9.7 1.6.5.16, 1.6.5.18, 1.6.5.19 und 1.6.5.20 160

Teil 9 Elektrische Ausrüstung Elektrische Ausrüstung wurde in einer Arbeitsgruppe grundlegend überarbeitet. Ziel: Anpassung an technischen Fortschritt, wie Beleuchtung und Assistenzsysteme Anpassung von Normen Neufassung 9.2.2 Elektrische Ausrüstung FAHRZEUGE TECHNISCHE MERKMALE EX/ EX/ AT FL II III 9.2.2 ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG 9.2.2.1 Allgemeine Vorschriften x x x x 9.2.2.2.1 Leitungen x x x x BEMERKUNGEN 161

Überblick Änderungen elektrische Ausrüstung 9.2.2 Elektrische Ausrüstung 9.2.2.1 Allgemeine Vorschriften (geändert) 9.2.2.2 Leitungen (aus bisherigem Absatz Leitungen) 9.2.2.2.1 Kabel (neu) 9.2.2.2.2 Zusätzlicher Schutz (neu) 9.2.2.4 Batterien 9.2.2.5 Beleuchtung (bisher 9.2.2.6.2) 9.2.2.6 Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern (geändert) 9.2.2.7 Spannung (neu) 9.2.2.8 Batterietrennschalter (bisher 9.2.2.3) 9.2.2.9 Dauerstromkreise (bisher 9.2.2.5) 9.2.4.3 Kunststofftanks und -behälter (neu) 9.2.4.4 Motor (neu) Aufnahme der Möglichkeit der Verwendung von CNG oder LNG als Kraftstoff 9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern 9.2.7 Vorbeugung anderer Risiken, die von Kraftstoffen verursacht werden (neu) wegen LNG 9.3.7 Elektrische Ausrüstung (umfängliche Änderungen) 9.7.8.1 Elektrische Ausrüstung (Anpassung an 9.2.2) 162

Einführung der Flexiblen Schüttgut-Container BK 3 Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m 3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung UN 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377, 3378 VG II. Quelle: UNECE 6.1.3.1 In Absatz a) (i) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Siehe auch 6.2.2.7.2, 6.2.2.9.2, 6.3.4.2, 6.5.2.1.1, 6.6.3.1, 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1. 163

Einführung der Flexiblen Schüttgut-Container BK 3 6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3 6.11.5.1 Vorschriften für die Auslegung und den Bau 6.11.5.1.1 Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. 6.11.5.1.2 Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern. 6.11.5.1.3 Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein. 6.11.5.1.4 Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: (Vorgaben) BK3/Z/11 09 6.11.5.2 Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen 6.11.5.3 Prüfung 6.11.5.4 Prüfbericht 6.11.5.5 Kennzeichnung RUS/NTT/MK-14-10 56000/14000." 56000/14000 164

Flexible Schüttgut-Container, Verwendung 7.3.2.10 Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern Sichtprüfung zur Feststellung der Geeignetheit Keine Beschädigung von Gewebeschlaufen, lasttragenden Gurtbändern, Verschlusseinrichtung keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen der Innenauskleidungen. Falls eine Anreicherung von Gasen möglich, muss ausreichende Belüftung möglich sein (kein Wassereintritt). Beim Verladen darf das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschritten werden. Die höchstzulässige Bruttomasse darf 14 Tonnen nicht überschreiten. Zugelassene Verwendungsdauer zwei Jahre ab Herstellung. 165

Flexible Schüttgut-Container, Verladung 7.5.7.6 Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern Flexible Schüttgut-Container müssen in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Ladungssicherung Keine Stapelung Besonders zu beachten: 7.5.7.1 ADR/RID und Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU-Code). 166

Kennzeichen Kennzeichnung Klarstellung zu den Begrifflichkeiten Kennzeichen und Kennzeichnung Kennzeichnung = Vorgang des Anbringens Kennzeichen = alle Gefahrzettel, Symbole, Nummern und Piktogramme Beispiele für die Änderungen SV 295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind. 3.4.7 Kennzeichen Kennzeichnung für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten 167

Jörg Holzhäuser 2016 168