Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Stand und Ausblick auf das ADR Gefahrgut Treff des Landes Sachsen-Anhalt / Schlaitz 2016

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ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2017

Transkript:

Ausbildung Beratung Coaching S e r v i c e Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Stand und Ausblick auf das ADR 2017 23. Gefahrgut Treff des Landes Sachsen-Anhalt / Schlaitz 2016 Frank-Georg Stephan Telefon: +35 022 91 761 stephan@gefahrgutberaterweb.de Telefax: +35 022 91 762 www.gefahrgutberaterweb.de Mobil: +176 271 394 92 +420 721 285 369

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter - GGBefG GGBefG 3, 6, 8, 9, 12 Verordnungen vom BMVI GGVSEB GGAV GbV GGKontrollV GGVSee GGKostV ODV BMVI in Bonn

Stoffe und Gegenstände des ADR / RID / ADN durften bis zum 30. 06. 2015 nach den bis zum 31. 12. 2014 für sie geltenden Vorschriften des ADR / RID / ADN befördert werden. Dies bedeutet, dass durch die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen und Personen die Vorschriften der 22. und 24. ADR bzw. 17. und 19. RID bzw. 4. und 5. ADN Änderungsverordnung in der Übergangszeit parallel angewendet werden dürfen (s. Unterabschnitte 1.6.1.1 und 1.6.6.4 Übergangsvorschriften)! Vom ADR / RID / ADN zur GGVSEB 24. ADR Änderungs- 7. Verordnung zur Änderung verordnung vom 6.10. gefahrgutrechtlicher Verordg. (BGBl. 2014 II Nr. 23 S. 722) (BGBl. 2015 I Nr. 10 S. 265) 19. RID Änderungsverordnung vom 31.10. (BGBl. 2014 II Nr. 26 S. 890) 5. ADN Änderungsverordnung vom 15.12. (BGBl. 2014 II Nr. 31 S. 1344) Inkraft seit: 01. 01. 2015

GGVSEB

Richtlinien Gesetz Verordnung Richtlinie unverbindliche zur Erläuterung des V.-Textes Technische Richtlinien (TR) Bekanntmachung (verbindlich) (unverbindlich) - BAM-Allgemein- Verfügungen - BAM-Gefahrgutregeln z.b. GGR 001 - CTU-Code verbindliche mit Rechtswirkung, wenn in der V. Hinweis darauf Nichttechnische Richtlinien (R) mit Zusatz für Beförderungsmittel z.b. TRT 002 TRTF/KW 510 mit Zusatz für Gefahrklasse z.b. TRT 401 mit Zusatz für Verkehrsträger z.b. RSEB

RSEB Änderung

Problem: RSEB ist bisher nicht in allen Bundesländern in Landesrecht überführt! Durchführungsrichtlinien Gefahrgut Diese Richtlinie enthält: Erläuterungen zu 1 bis 38 GGVSEB und Anlagen 1 + 2 sowie zum RID/ADR/ADN; Erläuterungen zur GbV; Anlagen 1 bis 19. Stand: 1. Juni 2015 (VkBl. Nr. 12, Dok. Nr. 85 vom 30. 6. 2015) RSEB lag dem BLFA Gefahrgut vor und war an GGVSEB/RID/ADR/ADN für das Jahr 2015 anzupassen!

Durchführungsrichtlinien Gefahrgut Land Erlass / Fundstelle BW Keine Angabe BY Bekanntmachung vom 22. Juni 2015 (AllMBl. 7/2015 S. 348) BE Bekanntmachung vom 4. September 2015 (ABl. Nr. 38 S. 2034 vom 18.9.2015) in Kraft bis 14. September 2020 BB Keine Angabe HB Bekanntmachung vom 5.8.2015 (Ambl. Nr. 189 vom 7.8.2015 S. 839) HH HE MV Bekanntmachung vom 21.7.2015 (Amtl. Anz. Nr. 56 vom 21.7.2015 S.1181) Keine amtliche Einführung, aber Handlungsempfehlung Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (AmtsBl. M-V 2010 S.13) + Einführung der RM zur GGVSee NI Schreiben des Verkehrsministeriums vom 6.2.1996 401.2-24.44.03- - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSE NW RdErl.-Änderung vom 21. August 2015 (MBl. NRW vom 9. September 2015 S. 519) RP Verwaltungsvorschrift vom 22. September 2015 (MinBl. vom 9. November 2015 S. 154) - Einführung mit gleitendem Verweis SL Bekanntmachung vom 1. Juni 2015 (Ambl. Saarland vom 6. August 2015 S. 772) SN Einführung vom 18. März 2010 (SächsABl. Jg 2010 Nr. 17 S. 590) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSE ST RdErl. des MLV vom 10. September 2013 (MBl. LSA Nr. 29/2013 S. 496) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSEB bis 19.8.2018 SH TH Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie des Landes SH vom 31.7.2015 VII 4310 (www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de) Eine Kontrollkommission prüft den Abbau von Verwaltungsvorschriften, darunter fällt auch die RSEB. Quelle: BMVI

ADR-Anwendungsbereich

Beförderung gefährlicher Güter Internationale Vorschriften/Gremien

Internationale Gremien GT

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR International National ADR in der Fassung der in 24. ADR Genf in den Jahren 2012, Änderungsverordnung 2013 und 2014 beschlos- vom 6. Oktober 2014 senen Änderungen für den (BGBl. II Nr. 23 S. 722 1. Januar 2015 vom 13. Oktober 2014) Rechtsfortentwicklung ADR in der Fassung der in 25. ADR Genf vom 3 7.11.2014, 4. 6.5., Änderungsverordnung 9. 13.11.2015, 9. 13.5.2016 vom 2016 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. S..) Vorschriften treten am 01. 01. 2017 in Kraft!

Beförderung gefährlicher Güter Internationale Vorschriften/Gremien

UN Vorgaben für 2017 Änderungen der UN Modellvorschriften zu der 18. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/1/Rev. 18) vom 4. März 2015 (19. überarbeitete Fassung); Änderungen der UN Empfehlungen Manual of Tests and Criteria zu der 5. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/11/Rev. 5) vom 18. März 2015 (ST/SG/AC.10/11/Rev. 6); Änderungen des Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu der 5. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/30/Rev.5) vom 20. Februar 2015 (6. überarbeitete Fassung); (siehe ST/SG/AC.10/42/Add.1, Add.2 und Add.3)

UN Vorgaben für 2017 37 Seiten

UN Vorgaben für 2017 52 Seiten

UN Vorgaben für 2017 32 Seiten

UN Vorgaben für 2017 78 Seiten

Internationale Gremien GT Sept. 2015

Internationale Gremien WP.15 78 Seiten

Internationale Gremien WP.15

Internationale Gremien WP.15 72 Seiten

Internationale Gremien GT März 2016

Internationale Gremien GT März 2016

Internationale Gremien GT März 2016

Internationale Gremien GT März 2016 24 Seiten

Internationale Gremien GT März 2016

Struktur der Anlagen des ADR Teil Kapitel Abschnitt Unterabschnitt Absatz Absatz 8 8.2 8.2.2 8.2.2.3 8.2.2.3.1 1. Allgemeine Vorschriften 2. Klassifizierung 3. Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen bei begrenzten und freigestellten Mengen 4. Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks 5. Vorschriften für den Versand 6. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks 7. Vorschriften für die Beförderung, die Beund Entladung und die Handhabung 8. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation 9. Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen

Teil 1: Freistellungen 1.1.3.1 f) Im dritten Spiegelstrich auf dem Wagen/Fahrzeug oder im Container ändern in: in der Güterbeförderungseinheit [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/29] f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen: - - - die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder in der Güterbeförderungseinheit befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

Teil 1: Freistellungen 1.1.3.2 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Gasen, die in den Tanks oder Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen während der Beförderung verwendet werden oder bestimmt sind (z.b. Kühlanlagen). Die Gase können sich in festverbundenen Tanks oder Behältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und / oder den Hilfseinrichtungen verbunden sind, oder in ortsbeweglichen Druckbehältern befinden, die den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/17 und INF.15] "b) Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: (bleibt offen). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung des INF.39/Herbst]

Teil 1: Freistellungen 1.1.3.3 In der Überschrift des Unterabschnitts 1.1.3.3 Kraftstoffen ändern in: Brennstoffen* ). Eine Fußnote mit folgendem Wortlaut einfügen: "* ) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein. In Absatz a) "Kraftstoff ändern in: "Brennstoff (RID: einmal / ADR: zweimal). (nur ADR:) In Absatz a) "Kraftstoffbehältern ändern in: "Brennstoffbehältern (dreimal). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/40 in der geänderten Fassung]

Teil 1: Freistellungen 1.1.3.3 In Absatz a) erhält der erste Satz des dritten Unterabsatzes folgenden Wortlaut: "Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1.500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter, unabhängig davon, ob der Anhänger gezogen oder auf einem anderen Anhänger befördert wird, nicht überschreiten. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/16+INF.52+INF 60 streichen diese beschlossene Änderung wieder!!!] Die Absätze b) und c) erhalten folgenden Wortlaut: "b) "c) (bleibt offen). (bleibt offen). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung des INF.39/Herbst]

RSEB Änderungen im Überblick Teil 1: Freistellungen: 1.1.3.3: Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (Brennstoffen im ADR 2017) 1.1.3.3 c) Regelung entfällt im ADR 2017 wieder!!!

Teil 1: Freistellungen 1.1.3.6.3 - Ersatz des Begriffes Geräte durch Gegenstände ; - Einordnung neuer UN-Nummern; - Korrektur geänderter UN-Nummern. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung des INF.39/Herbst sowie ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/42 in der geänderten Fassung] 1.1.3.9 in Wagen/Fahrzeugen oder Containern ändern in: in Güterbeförderungseinheiten. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/29]

Teil 1: Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt 1.1.4.2.1 Im ersten Satz "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: In Absatz a) "und Kennzeichnung mit orangefarbene Tafeln". "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen" (zweimal). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1] In Absatz c) "mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sind". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/29]

Teil 1: Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit erhält folgenden Wortlaut, wobei die Bem. gestrichen wird: "Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/29] In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Beund Entladung" ändern in: "das Einfüllen und Entleeren". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/37]

Teil 1: Begriffsbestimmungen In der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container folgenden neuen Begriff einfügen: "Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m 3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2, Teil C] Folgenden Wortlaut alphabetisch einfügen: ""Flexibler Schüttgut-Container siehe "Schüttgut-Container " [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2, Teil C]

Teil 1: Begriffsbestimmungen Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen: "Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist. Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1]

Teil 1: Begriffsbestimmungen Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen: "Beladen: siehe Verladen. [betrifft nur die deutsche Fassung] "Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung Entlader vorgenommen werden. "Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung Verlader vorgenommen werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/37 in der geänderten Fassung]

Teil 1: Übergangsvorschriften 1.6.1.1 "30. Juni 2015" ändern in: "30. Juni 2017". "31. Dezember 2014" ändern in: "31. Dezember 2016". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/30] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden.

Teil 1: Übergangsvorschriften 1.6.1.30 erhält folgenden Wortlaut: "1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/INF.11/Frühjahr]

Teil 1: Übergangsvorschriften Folgende neue Übergangsvorschrift hinzufügen: "1.6.1.37 Die Vertragsstaaten/Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.45 in der geänderten Fassung/Frühjahr] ((Weitere neue Übergangsvorschriften betreffen die Kennzeichnung von Lithiumbatterien, neue UN-Nummern sowie Großverpackungen.))

Additivierungseinrichtungen (Änderung beantragt!) Das ADR 2015 erhielt folgende neue Übergangsvorschrift in Abschnitt 1.6.3: 1.6.3.44 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau, die Zulassung und die Prüfung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen bis zu ihrer ersten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung nach dem 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden. (RSEB stellt klar, dass diese Zulassung in Deutschland durch den Vermerk unter Ziffer 11 der ADR- Zulassungsbescheinigung erfolgt ist!) [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/INF.60/Rev.1/09]

Additivierungseinrichtungen (Änderung beantragt!)

Teil 1: Übergangsvorschriften 1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: "1.6.5.16 Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und OX, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen wurden und nicht mit Kraftstoffbehältern in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 34 ausgerüstet sind, dürfen weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2014/2] "1.6.5.17 Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und nicht dem Absatz 9.2.2.8.5 oder der Norm EN 6722 ISO 6722-1:2011, Cor 01:2012 oder ISO ISO 6722-2:2013 für Leitungen des Absatzes 9.2.2.2.1 entsprechen, aber den Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft waren, dürfen weiterverwendet werden.. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/15 und INF.8]

Teil 1: Übergangsvorschriften 1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: "1.6.5.18 Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr als OX-Fahrzeug zugelassen wurden dürfen für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/15 in der geänderten Fassung] "1.6.5.19 Bezüglich der jährlichen technischen Untersuchungen von Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2018 als Typ OX erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und den Anforderungen des Teils 9, der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft war, entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/INF.8/Herbst] "1.6.5.20 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge des Typs OX die dem Muster in Unterabsatz 9.1.3.5, der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft war, entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/INF.8/Herbst]

Teil 1: Sicherheitsberater 1.8.3.10 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: ʺ- Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen;ʺ. 1.8.3.12.2 erhält folgenden Wortlaut: ʺ1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.ʺ. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/26 + INF.41]

Teil 1: Sicherheitsberater 1.8.3.12 Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: ʺ1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein. Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei (z.b. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3. Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel 12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.ʺ.

Teil 1: Tunnelregelungen 1.9.5.2.2 Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 4.1" am Ende "und 3251" ändern in: ", 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534". Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 6.1" nach "TFW" einfügen: "sowie für die UN-Nummer 3507". Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 8" streichen: "sowie für die UN-Nummer 3507;". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1] Tunnelkategorie E erhält vor der Bemerkung folgenden Wortlaut: "Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer denen "(-)" in der Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2 zugeordnet ist sowie für alle gefährlichen Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 gekennzeichnet sind und die Mengen 8 Tonnen brutto je Beförderungseinheit nicht überschreiten."

Teil 1: Tunnelregelungen

Teil 2: Klassifizierung - bei Klasse 4.1: Aufnahme polymerisierender Stoffe; - Erweiterung der Klassifizierungsgrundsätze; - Anpassung der Bezeichnungen für UN 3151 und UN 3152; - Schriftliche Bestätigung der Klassifizierung in der Klasse 1 durch eine Zuordnungsdokumentation der zuständigen Behörde; - Neufassung der viskosen flüssigen Stoffe in der Klasse 3; - Änderungen der Aussagen zu chemisch instabilen Stoffen in den Klassen 2, 3, 6.1, 8; - Änderungen der Eintragungen zu den Klassifizierungscodes M2 und M11 in der Klasse 9.

Teil 3: Tabelle A Bei den UN-Nummern 2814 (erste Eintragung), 2900 (erste Eintragung), 3077 und 3082 in Spalte (15) "E" durch "-" ersetzen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/2 und ECE/TRANS/WP.15/2015/5] Bei den UN-Nummern 1202 und 1203 in Spalte (6) 363" streichen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1]

Teil 3: Tabelle A Die Eintragungen für die UN-Nummern 3166 und 3171 wie folgt ersetzen: 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.39/Herbst; Folgeänderung]

Teil 3: Tabelle A Folgende neue Eintragungen hinzufügen: 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen 0510 RAKETENMOTOREN 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN-SYSTEME, festes Grundprodukt [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung]

Folgende neue Eintragungen hinzufügen: 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT VERBRENNUNGS- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHNINE MIT BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHNINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS ADR Änderungen im Überblick Teil 3: Tabelle A

Teil 3: Tabelle A Folgende neue Eintragungen hinzufügen: 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder MASCHINE MIT VERBRENNUNGSMOTOR 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKON-TROLLIERT, N.A.G. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung]

Teil 3: Sondervorschriften 3.3.1 Folgenden zweiten Satz hinzufügen: "Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn die erforderliche Kennzeichnung ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen () angegeben ist, wie «BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN», muss die Kennzeichnung eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im RID/ADR/ADN nichts anderes angegeben ist." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1]

Teil 3: Sondervorschriften SV 363 erhält folgenden Wortlaut: "363 a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe *) in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.b. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 665 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind. Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitte 1.1.3.2a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1in der geänderten Fassung des INF.39/Herbst und ECE/TRANS/WP.15/40, Folgeänderung]

Teil 3: Sondervorschriften SV 376 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut: "Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID- Vertragsstaates/einer Vertragspartei des ADR/ADN genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID- Vertragsstaat/keine ADR/ADN-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/28 + informelles Dokument INF.42]

Teil 3: Sondervorschriften

Teil 3: Sondervorschriften

Teil 3: Sondervorschriften (nur ADR:) SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen - Lithiumzellen und batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall- Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall- Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Ausrüstungen enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, sowie

Teil 3: Sondervorschriften SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen sowie - Lithiumzellen und batterien, die in Ausrüstungen von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, Bem. «Ausrüstungen von privaten Haushalten» sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten.

nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: ADR Änderungen im Überblick Teil 3: Sondervorschriften SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen sowie - Lithiumzellen und batterien, die in Ausrüstungen von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, Bem.

Teil 3: Sondervorschriften SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: " wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder batterien je Wagen oder Großcontainer/je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 3: Sondervorschriften SV 636 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: " Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche von Wagen/Fahrzeugen oder Containern angebracht werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.13/Herbst]

Teil 3: Sondervorschriften (nur ADR:) SV 664 Der letzte Satz des Absatzes a) (ii) erhält folgenden Wortlaut: "Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.42/Frühjahr in der durch das informelle Dokument INF.50 geänderten Fassung sowie ECE/TRANS/WP.15/2015/INF.13/Mai]

Teil 3: Sondervorschriften Neue Sondervorschriften SV 240 Fahrzeuge, die durch Batterien angetrieben werden; SV 312 Fahrzeuge, die durch Brennstoffzellenmotor angerieben werden; SV 385 Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden; SV 666 Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltene gefährliche Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

Teil 3: Sondervorschriften "667 a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: " [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung des INF.39/Herbst und ECE/TRANS/WP.15/2015/230]

Teil 3: Sondervorschriften "668 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9; die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 C; der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/53 in der geänderten Fassung]

Teil 3: Sondervorschriften "669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN- Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/16 + INF.52 und INF.60 in der geänderten Fassung]

Teil 3: Begrenzte und freigestellte Mengen 3.4.11 / 3.5.4.3 erhält folgenden Wortlaut: 3.4.11 / 3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen Für eine Umverpackung, die in begrenzter / freigestellten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt

Teil 4: Verpackungsvorschriften - Neue Verpackungsanweisung P 005 für UN 3528, 3529 und 3530; - P 200: Frist für wiederkehrende Prüfung für Verbundflaschen maximal fünf Jahre, Verlängerung der Fristen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden; Inbezugnahme der Normen für die Befüllung; Aktualisierung der Normenzitate; - P 200 und P 206: Ergänzung der Berechnung für den Betriebsdruck von verflüssigten Gasen beaufschlagt mit komprimierten Gas; - P 207: Verhinderung übermäßiger Bewegung; - Neue Verpackungsanweisung P 412 für Polyesterharz- Mehrkomponentensysteme der Klasse 4.1 (UN 3527); - Neue Verpackungsanweisung P 910 für die UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (Lithiumzellen und -batterien); - Neue LP 200 für UN 1950 (statt LP 002): Verpackungsgruppe II, keine Innenverpackung Übergangsvorschrift für Verpackungsgruppe III in Sondervorschrift 381. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der

Teil 4: Verpackungsvorschriften 4.1.1.19.1 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: "Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung sowie ECE/TRANS/WP.15/2015/230 sowie zuletzt geändert durch ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/INF.14/Frühjahr]

Teil 5: Versandvorschriften 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 sichtbar sind, muss die Umverpackung (i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und (ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz 5.2.2.1.11 erfolgen." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung

Teil 5: Versandvorschriften 5.2.1 Einen neuen Unterabschnitt 5.2.1.9 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien Abbildung 5.2.1.9.2 * Platz für die UN-Nummer(n) ** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind Kennzeichen für Lithiumbatterien [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1]

Teil 5: Versandvorschriften 5.2.2.2.2 Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen: " [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1]

Teil 5: Versandvorschriften 5.3.1.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden." 5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 5.3.6.2 Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen: "Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm x 100 mm verringert werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/23/Add.1 in der geänderten Fassung]

Teil 5: Beförderungspapier 5.4.1.1.6.2.1 Der letzte Unterabschnitt erhält folgenden Wortlaut: "Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter a) der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt werden; b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ]», ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiele: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKTÄNDEN VON 3, 6.1, 8»."

Teil 5: Schriftliche Weisungen 5.4.3.4 Auf Seite 3 der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster «9» den Gefahrzettel nach Muster «9a» einfügen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.9/Herbst in der geänderten Fassung] Auf Seite 3 der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/INF.47/Herbst] (nur ADR:) Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2015/35]

Teil 6: Flexible-Schüttgut-Container - Aufnahme von BK3 in Kapitel 6.11! [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/37]

Teil 9: ADR-Zulassung 9.1.1.2 Beim «Fahrzeug FL» "EN 590:2009 + A1:2010" ändern in: "EN 590:2013 + AC:2014" (zweimal). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2015/INF.12/Herbst] Beim «Fahrzeug FL» einen neuen Absatz d) mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "d) Ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1 UN-Nummer 2015) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m 3.". «Fahrzeug OX» mit dem Wortlaut der Begriffsbestimmung wird gestrichen.

Teil 9: ADR-Zulassungsbescheinigung 9.1.3.1 Nach "(ADR-Zulassungsbescheinigung) folgende Fußnote 4 hinzufügen: " 4) Richtlinien zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung befinden sich auf der Webseite des Sekretariats der Wirtschaftskommission für Europa (http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm). [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2014/18 und INF.8/Rev.1]

Teil 9: ADR-Zulassungsbescheinigung

Teil 9: ADR-Zulassung - Neufassung der Tabelle in Kapitel 9.2; - Neufassung von Abschnitt 9.2.2 zur Elektrischen Ausrüstung; - Neufassung von Unterabschnitt 9.2.4.3 zu Kraftstofftanks; - Neufassung von Unterabschnitt 9.2.4.4 zum Motor (CNG, LNG, LPG); - Neufassung von Abschnitt 9.2.6 zu Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern; - Neufassung von Abschnitt 9.3.7 zur Elektrischen Ausrüstung; - Weitere redaktionelle Änderungen.

Offene Probleme bei GT BLEVE Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe): 2006: Arbeitsdokument Nr. 8 in Zusammenhang mit INF.3 und INF.26 (Sicherheitsventile, Thermischer Tankschutz, Sonnenschutz wurden vorgeschlagen) Bildung einer informellen Arbeitsgruppe!!! 2007: Arbeitsdokument 11 Den Haag (NL) Informationsdokument 7 Tonsberg (N) 2008: Informationspapier 5 Rom (I) Informationspapier 6 Den Haag )NL) 2009: Informationspapier 25 Paris (F), zwei Beratungen 2010: Arbeitsdokument 47 Berlin (D), 19.-21.04.10 Informationspapier zu Paris (F), 20.-22.12.10 2011: Informationspapier 14 Oslo (N), 8.-10.6.11 2013: Arbeitsdokument 61 Berlin (D), 15.-17.4.13 - Austausch von Erfahrungen, zur Verringerung des BLEVE - Risikos; - erste Maßnahmenvorschläge (Hitzebeschichtung eines Tanks); - Fortsetzung der Arbeiten notwendig.

Offene Probleme bei GT

Offene Probleme bei GT

Internationale Gremien WP.15

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR International National ADR in der Fassung der in 25. ADR Genf vom 3. 7.11.2014, 4. 6.5., Änderungsverordnung 9. 13.11.2015 und vom 9. 13.5.2016 vom 2016 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. S.. für den 1. Januar 2017 vom 2016) Rechtsfortentwicklung ADR in der Fassung der in 26. ADR Genf vom 8. 11.11.2016, Mai 2017 Änderungsverordnung November 2017 und vom Mai 2018 vom 2018 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. S..) Vorschriften werden am 1.1.2019 in Kraft treten!

Geplante Änderungen der GGVSEB 1 34a ((nur redaktionelle Änderungen und Anpassung an 2017)) 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr ((Neufassung)) 36 Prüffristen für Feuerlöschgeräte 37 Ordnungswidrigkeiten ((Anpassung)) 38 Übergangsbestimmungen ((Anpassung)) 39 Aufheben von Vorschriften aufgehoben 40 Inkrafttreten aufgehoben Anlage 1: Anlage 2: Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung 35 gilt ((wird gestrichen)) Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR gestrichen ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

35a GGVSEB Verlagerung (1) Die in 35c genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort beschriebenen Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern 1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, 2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und 3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.

35a GGVSEB Verlagerung (2) Liegen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in 35c genannten gefährlichen Güter in dem dort beschriebenen Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern 1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und 2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann. In diesem Fall hat der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken Beförderung nach 35a Absatz 2 GGVSEB.

35a GGVSEB Verlagerung (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

35b GGVSEB Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in 35c genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort beschriebenen Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

35b GGVSEB Fahrweg im Straßenverkehr (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

35c GGVSEB Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35a und 35b gelten... ((ersetzt die Anlage 1))

35d GGVSEB Ausnahmen zu den 35a und 35b (1) Die 35a und 35b gelten nicht für Beförderungen in Tanks von entzündbaren Gasen nach 35c Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, 2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, 3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und 4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom- Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. (2) (8)

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