AUFSICHTSPFLICHT IN DER JUGENDARBEIT VEREINSGASTSTÄTTE METTERBLICK, SERSHEIM STEPHANIE LIMBACH, WÜRTTEMBERGISCHE SPORTJUGEND IM WLSB E.V.

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Transkript:

AUFSICHTSPFLICHT IN DER JUGENDARBEIT 20.10.2016 VEREINSGASTSTÄTTE METTERBLICK, SERSHEIM STEPHANIE LIMBACH, WÜRTTEMBERGISCHE SPORTJUGEND IM WLSB E.V. v

WEGWEISER INS CHAOS Quelle: http://www.rechtsfragen-jugendarbeit.de/haftung-wegweiser-chaos.htm

WAS IST AUFSICHTSPFLICHT? Minderjährige selbst nicht zu Schaden kommen 823 BGB Verpflichtung/ Pflicht, dafür zu sorgen, dass Minderjährige keiner anderen Person Schaden zufügen 832 BGB

BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) 823 Schadensersatzpflicht, Absatz 1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

WER IST ZUR AUFSICHT VERPFLICHTET? Gesetzliche Aufsichtspflicht Eltern Lehrer, Sozialpädagogen, Erzieher Vertragliche Aufsichtspflicht (Sport)Vereine Übungsleiter Gefälligkeitsaufsicht Verwandte/Bekannte Nachbarn

WER IST AUFSICHTSBEDÜRFTIG? alle Personen bis zum 18. Lebensjahr = Erreichen der Volljährigkeit Kinder bis 13 Jahre Jugendliche 14 bis 17 Jahre Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt diese Aufsichtspflicht Es gibt auch Ausnahmen, die von dieser Regelung abweichen können, z.b. bei Menschen mit Behinderung

WIE WIRD DIE AUFSICHTSPFLICHT ÜBERTRAGEN? Lassen Erziehungsberechtigte ihre Kinder zu einer Gruppe in einem Jugendverband/Sportverein, so überlassen sie dem Träger die Aufsichtspflicht für den Zeitraum der Veranstaltung Eine Übertragung muss nicht schriftlich erfolgen diese kann auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden

DELIKTFÄHIGKEIT Vgl. 828 BGB Minderjährige Kinder unter 7 Jahren nicht deliktfähig sie können für Schäden, die sie verursacht haben nicht zur Rechenschaft herangezogen werden Kinder zwischen 7 und 10 Jahren sind bei einem Unfall mit Kraftfahrzeug/ Bahn nicht verantwortlich; Ausnahme: Vorsatz Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt deliktfähig insofern sie Einsicht in die Wirkung ihres Handelns haben können

BÜRGERLICHES GESETZBUCH 828 BGB Minderjährige 1 2 3 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

AB WANN BEGINNT DIE AUFSICHTSPFLICHT? Aufsichtspflicht beginnt mit vereinbartem Zeitpunkt der Übungsstunde Dies gilt auch, wenn der Übungsleiter zu spät kommt! Möglicherweise auch auf dem Weg in die Übungsstunde, z.b. bei Freizeiten

KANN ICH DIE AUFSICHTSPFLICHT DELEGIEREN? Prinzipiell ja, allerdings nur, wenn die Person der Situation gewachsen ist, d.h.: die erforderliche Reife besitzt eingewiesen ist sich gegenüber Gruppe behaupten kann Anfang, Umfang und Ende der Aufgabe kennt

WANN IST EINE SCHRIFTLICHE ÜBERTRAGUNG DER AUFSICHTSPFLICHT NOTWENDIG? Ausflüge Unternehmungen mit besonderen Gefahren Freizeiten Außerplanmäßige Veranstaltungen Gruppenfahrten

WIE ERFÜLLE ICH DIE AUFSICHTSPFLICHT? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt: "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S. 2574)

WIE ERFÜLLE ICH DIE AUFSICHTSPFLICHT? 4 FAUST-/DAUMENREGELN: 1. Information, Kennen der pädagogischen Situation 2. Belehrung, Aufklärung, Warnung 3. Leitung, Überwachung, Kontrolle 4. Eingreifen und Durchsetzen

FAUSTREGELN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFSICHTSPFLICHT 1. Information, Kennen der pädagogischen Situation Betreuer Örtliche Umgebung Gruppe Kinder und Jugendliche Wie viel Aufsicht ist notwendig? Gefahrenquellen Zumutbarkeit

FAUSTREGELN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFSICHTSPFLICHT 2. Belehrung, Aufklärung und Warnung 1. Hinweis auf Gefahren und die Gefährlichkeit bestimmter Situationen 2. Belehrung über Verhaltensweisen 3. Warnung vor Übertretung der Anweisungen

FAUSTREGELN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFSICHTSPFLICHT 3. Leitung, Überwachung und Kontrolle Tipps Wissen, wo sich die Gruppe aufhält Aufsicht Wissen, was die Teilnehmer gerade tun führen Überprüfen, ob Anweisungen eingehalten werden; keine totale Kontrolle gefordert

FAUSTREGELN ZUR ERFÜLLUNG DER AUFSICHTSPFLICHT 4. Eingreifen und Durchsetzen Bei Nichteinhalten von Anweisungen klare Reaktion zeigen Reaktionen können vielfältiger Art sein

WO IST DIE AUFSICHTSPFLICHT FÜR BETREUER GEREGELT? Rechtsfolgen sind geregelt, d.h. die Frage Wer haftet nach Aufsichtspflichtverletzung? nicht geregelt sind Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung

WER HAFTET FÜR WAS? Vorsatz Betreuer haftet für einen Schaden Haftung nach 823, 832 BGB setzt immer ein Ve r s c h u l d e n bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus Fahrlässigkeit Betreuer haftet, kann aber vom Träger (Verein) von der Haftung freigestellt sein Bei Kindern über 7 Jahren kann eine Mitverantwortung vorliegen

WAS VERSTEHT MAN UNTER FAHRLÄSSIGKEIT? Fährlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn im Allgemeinen korrekt gehandelt wurde, aber eine Kleinigkeit übersehen wurde, z.b. das eingesetzte Gerät zu oberflächlich in Augenschein genommen wurde Bei grober Fahrlässigkeit wird die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten müsste Die Unterscheidung von einfach und grob kann wichtig sein bei der Beurteilung der Schuld und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen und -leistungen

WAS VERSTEHT MAN UNTER VORSATZ? Vorsätzliches Handeln bedeutet kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens

BEISPIELE FÜR VORSATZ UND FAHRLÄSSIGKEIT Vorsatz Zulassen, dass jemand den Mast einer Hochspannungsleitung erklettert Baden in Gewässern in Kenntnis eines Badeverbots und starker Strömung Kinder bei Tauwetter auf zugefrorene Seeflächen schicken und dabei in Kauf nehmen, dass Kinder einbrechen Fahrlässigkeit Duldung, dass ein Baum erklettert wird, der offensichtlich einige morsche und trockene Äste hat Baden in unbekannten Gewässern, ohne besondere Sorgfalt hinsichtlich Badeverboten und Strömung walten zu lassen Bergwandern in einem gefährlichen Gebiet ohne kundige Führerin Kinder bei Tauwetter auf zugefrorene Seeflächen laufen lassen

WENN DOCH MAL ETWAS PASSIERT IST kommen haftungsrechtliche Fragen ins Spiel wie: Wurde die Aufsichtspflicht verletzt? Hätte der Schaden verhindert werden können? Wer ist verantwortlich? Wer muss für den Schaden aufkommen?

WENN DOCH MAL ETWAS PASSIERT IST Aufsichtspflichtverletzung: nein Betreuer keine Haftung Verein keine Haftung Sporthaftpflichtversicherung Wehrt Ansprüche als ungerechtfertigt ab Eigene Darstellung, Quelle: Badische Sportjugend

WENN DOCH MAL ETWAS PASSIERT IST Aufsichtspflichtverletzung: ja, leicht fahrlässig Betreuer Schadenersatz und Bestrafung nach StGB möglich Aber faktisch keine Pflicht zu Schadenersatz, da Verein ebenfalls haftet und den Betreuer von Schadenersatz freistellen muss (vgl. auch 31 BGB) Sporthaftpflichtversicherung zahlt Eigene Darstellung, Quelle: Badische Sportjugend

WENN DOCH MAL ETWAS PASSIERT IST Aufsichtspflichtverletzung: ja, grob fahrlässig/vorsätzlich Betreuer Voller Schadenersatz; Bestrafung nach StGB wahrscheinlich Verein haftet daneben ebenfalls und kann voll zum Schadenersatz herangezogen werden * Sporthaftpflichtversicherung zahlt bei grober Fahrlässigkeit; zahlt nicht bei Vorsatz * Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen Verein und Betreuer, haftet der Betreuer dem Verein gegenüber für den Schaden, den er vorsätzlich durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht verursacht hat und den der Verein dem anderen Vertragspartner oder einem geschädigten Dritten ersetzen muss. Eigene Darstellung, Quelle: Badische Sportjugend

RECHTLICHE FOLGEN UND WICHTIGE GESETZLICHE REGELUNGEN Zivilrecht Strafrecht Jugendschutzgesetz Sexualstrafrecht

TIPPS FÜR DEN VEREINSALLTAG Absprachen und Regelungen mit den Eltern der Minderjährigen treffen Geltungsbereich Beginn und Ende Hin- und Rückweg Allgemeine Regeln Schriftliche Unterlagen / Einverständniserklärungen einholen Checkliste für Übungsleiter

CHECKLISTE FÜR ÜBUNGSLEITER Erziehungsberechtigte Besitzen die Erziehungsberechtigten eine Teilnehmerliste mit der vollständigen Anschrift möglichst in Form einer Telefonkette? Achtung: Datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigen! Haben die Erziehungsberechtigten den Namen und die vollständige Anschrift des Übungsleiters und seines Vertreters / seiner Vertreter mit Mobilnummer? Ist also insbesondere die Erreichbarkeit vor, während und nach der Übungsstunde sichergestellt? Wer ist Ansprechpartner im Vorstand mit vollständiger Adresse und Telefonnummer(n)? Wie und bei wem können die Erziehungsberechtigten ein Kind kurz vor Beginn der Übungsstunde noch abmelden oder mitteilen, dass das Kind nicht abgeholt werden kann? Wann und wo wird das Kind frühestens in Empfang genommen und spätestens wieder an die Erziehungsberechtigten übergeben. Kein Herauslassen des Kindes an der Straße! Wie lange wartet der Übungsleiter längstens an der Übungsstätte nach Ende der Übungsstunde?

CHECKLISTE FÜR ÜBUNGSLEITER Übungsleiter Hat der ÜL alle Namen und Adressen mit Telefonnummern der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten möglichst mit Mobilnummer Wer holt das Kind ab? Falls dies nicht ein Erziehungsberechtigter ist: Habe ich Namen und Adresse sowie eine Einverständniserklärung? Ist meine kurzfristige Vertretung im Verhinderungsfall sichergestellt? Kann das Kind alleine nach Hause gehen? Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten sollte schriftlich vorliegen! Will ich ab und zu etwas anderes machen und habe ich die Einwilligung der Eltern dazu? Bei besonderen Sportarten: Liegt die Einwilligung der Eltern vor? Sind alle Mitglied im Verein? Versicherungsschutz

CHECKLISTE FÜR ÜBUNGSLEITER Übungsstätte generell Wer besitzt erforderliche Schlüssel? Wie ist der Hausmeister/Platzwart zu erreichen? Ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden? Gibt es ein Übernahmebuch, in dem z.b. Schäden einzutragen sind? Gibt es einen Telefonanschluss Notrufmöglichkeit bei Unfällen?

CHECKLISTE FÜR ÜBUNGSLEITER Übungsstätte vor Beginn jeder Übungsstunde Ist die Übungsstätte verkehrssicher? Sind die Geräte verkehrssicher? Gibt es Eintragungen im Übernahmebuch? Habe ich von Schäden betroffene Teile der Übungsstunde abgesperrt? Habe ich defekte Sportgeräte aus dem Verkehr gezogen und gekennzeichnet? Ist die Erste-Hilfe-Ausrüstung einsatzbereit? Funktioniert das Notruftelefon?

QUELLEN I Aufsichtspflicht im Vereinsalltag. Ein Unterrichtsbaustein für die Aus- und Fortbildung (2011). Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen e.v. (Hrsg.) Aufsichtspflicht in der Jugendarbeit. (2013). Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.v. pdf-dokument als Download unter: http://www.badische-sportjugend.de/serviceundberatung/downloads/ Recht haben. Eine Arbeitshilfe für Jugendleiter*innen und für Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit (2015). Landesjugendring Baden-Württemberg. pdf-dokument als Download unter : http://www.ljrbw.de/service/publikationen/arbeitshilfen Wie soll ich mich verhalten? 50 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Aufsichtspflicht, Recht und Versicherungen für Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Jugendleiter/innen, Betreuer/innen. (2013). Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.v. (Hrsg.). pdf-dokument als Download unter: http://www.wlsb.de/vereinsservicebuero-vsb-beratung-ehrungen/serviceangebote-wsj/arbeitshilfen

QUELLEN II Infothek der Sportjugend Hessen im Internet unter: http://www.sportjugend-hessen.de/information-und-service/infothek/ Aufsichtspflicht Muster für vereinsinterne Regeln unter http://www.sportjugend-hessen.de/fileadmin/media/information_service/infothek/a/aufsichtspflicht_-_vereinsinterne_regeln_mustertext.pdf Anmeldung Vereinsmaßnahme/Einverständniserklärung unter http://www.sportjugend-hessen.de/fileadmin/media/information_service/infothek/a/anmeldung Vereinsmassnahme.doc http://www.lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/11-organisation-recht/erklaerung-der-eltern-bei-gruppenfahrten/ Bürgerliches Gesetzbuch im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ Jugendschutzgesetz im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/ Strafgesetzbuch im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Urteil in der Sportart Turnen http://openjur.de/u/114265.html

KONTAKT Württembergische Sportjugend im WLSB e.v. Stephanie Limbach SpOrt Stuttgart Fritz-Walter-Weg 19 70372 Stuttgart Tel. 0711/28077-146 Fax 0711/28077-104 E-Mail: stephanie.limbach@wsj-online.de