Ziele dieses Kapitels

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Transkript:

Firma EBDL - Gesellschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl eines Firmennamens kennen Die Geschäftsbezeichnung von der Firma unterscheiden können Den Begriff Firmenmäßige Zeichnung (bzw. rechtsverbindliche Unterschrift) verstehen und wissen, wie eine solche aussehen muss Mag. Barbara Fegerl 43

EBDL - Gesellschaftsrecht Firma! Vorsicht + Zusatzinfo Firma ist der Name eines Vollkaufmannes, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt, klagen und geklagt werden kann. Diese (rechtliche) Definition von Firma unterscheidet sich daher erheblich vom umgangssprachlichen Begriff, der zumeist das Unternehmen selbst bezeichnet. 4.1 Grundsätze des Firmenrechts Firmenwahrheit: Die Firma soll die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie gibt Auskunft über die Rechtsform bzw. die ausgeübte Tätigkeit. Firmenausschließlichkeit: Die Firma muss sich deutlich von anderen bestehenden Firmen unterscheiden. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die ihr Einsatzgebiet in der selben Gemeinde haben. Unternehmensbindung: Eine Firma kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen übertragen werden. Firmenöffentlichkeit: Die Firma ist ins Firmenbuch einzutragen. Firmenschutz: Die im Firmenbuch eingetragene Firma kann durch den Berechtigten exklusiv verwendet werden. Bei unbefugtem Gebrauch der Firma hat der Berechtigte einen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch. Firmeneinheit: Ein einheitliches Unternehmen darf nur eine Firma führen. Ausnahmen können sich bei Haupt- und Zweigniederlassungen ergeben. Firmenkontinuität: Bei Fortführung des Unternehmens durch einen Rechtsnachfolger kann die Firma beibehalten werden. 44 ikon 2004

Firma EBDL - Gesellschaftsrecht 4.2 Firmenwortlaut Die Wahl des Firmennamens unterliegt genauen gesetzlichen Regeln und kann daher nicht völlig frei gewählt werden. Die Firma besteht grundsätzlich aus einem Firmenkern (z.b. Namen der Gesellschafter) und einem Firmenzusatz (z.b. Hinweis auf die Betriebstätigkeit). Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens kommen entsprechende Bestimmungen über den Wortlaut zur Anwendung: Einzelunternehmen: Das Einzelunternehmen ist immer nach dem vollen Namen des Unternehmers zu benennen (Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen). z.b. Eva Mayer, Franz Gruber. Firmenzusätze sind erlaubt, insbesondere dann, wenn sie wegen Namensgleichheit der Unterscheidung von anderen Unternehmen am selben Ort dienen. OHG (OEG) und KG (KEG): Im Firmennamen müssen entweder alle Namen der voll haftenden Gesellschafter oder der Name mindestens eines Gesellschafters mit einem Zusatz, durch den erkennbar ist, dass es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt, enthalten sein. z.b. Gruber, Mayer und Müller; Gruber & Co; Gruber OHG; Gruber KG Die Firma einer EEG hat als Zusatz die Gesellschaftsform zu enthalten (OEG oder KEG). Die OEG kann zusätzlich Partnerschaft, & Partner und die KEG Kommandit- Partnerschaft verwenden. z.b. Mayer und Gruber OEG, Mayer & Partner KEG. Freie Berufe müssen nicht die gewählte Gesellschaftsform, jedoch einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten. z.b. Huber, Einstein und Partner, Rechtsanwälte. Der Name eines Kommanditisten darf keinesfalls in der Firma der KG bzw. KEG vorkommen! Mag. Barbara Fegerl 45

EBDL - Gesellschaftsrecht Firma GmbH: Das Unternehmen kann entweder nach dem Unternehmensgegenstand (Sachfirma) oder nach einem oder mehreren Gesellschaftern (Personenfirma) benannt werden, oder eine Mischung aus Sach- und Personenfirma tragen. Jedenfalls muss der Firmenname den Hinweis auf die Rechtsform beinhalten. z.b. Mayer SchulungsgmbH.; Mayer GmbH; Schulungen GmbH. AG: Die Firma einer Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen (Sachfirma). Der Zusatz Aktiengesellschaft (AG) muss im Firmennamen geführt werden. z.b. Schulungen AG; AG Energieversorgung. Beim Firmenbuchgericht kann angefragt werden, ob ein bestimmter Firmenwortlaut als zulässig angesehen und bewilligt werden würde. 4.3 Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung) Oft ist ein Unternehmen nicht unter der Firma, sondern unter einer anderen Bezeichnung bekannt. Diese findet man z.b. in Werbesendungen oder auf der Website (z.b. Gasthaus zum Goldenen Hirsch, Marien-Apotheke). Die Etablissementbezeichnung kann frei erfunden sein, darf jedoch nicht zu Verwechslungen mit einem bereits bestehenden Unternehmen führen. Sie besitzt keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Wird ein Vertrag z.b. mit Gasthaus zum Goldenen Hirsch unterschrieben, obwohl es sich um ein Einzelunternehmen handelt, das eigentlich den Namen Eva Mayer trägt, ist der Vertrag ungültig. 46 ikon 2004

Firma EBDL - Gesellschaftsrecht 4.4 Firmenmäßige Zeichnung (= rechtsverbindliche Unterschrift) Die genaue Angabe des Firmenwortlauts ist vor allem bei Unterschriften auf Verträgen von großer Bedeutung. Um ein Geschäft rechtsgültig zu tätigen, muss eine firmenmäßige Zeichnung erfolgen. Diese besteht aus: dem vollständigen Firmenwortlaut inkl. Hinweis auf die Rechtsform und der Unterschrift einer oder mehrerer vertretungsbefugter Personen (siehe Kap. 5). Fehlt auch nur ein Bestandteil der firmenmäßigen Zeichnung z.b. der Hinweis auf die Rechtsform, ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Mag. Barbara Fegerl 47

EBDL - Gesellschaftsrecht Firma 4.5 Übungsfragen Firma 1. Was ist eine Firma? 2. Darf der Firmenname des Unternehmens frei gewählt werden? Was ist dabei zu beachten? 3. Wie könnte der Firmenname eines Computerhändlers namens Hans Müller lauten, wenn es sich a. um ein Einzelunternehmen b. um eine OHG mit einem weiteren Gesellschafter namens Helga Meier handelt? 4. Was ist eine firmenmäßige Zeichnung und aus welchen Teilen besteht sie? 5. Was ist eine Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung)? Welche Vorschriften für die Wahl einer Etablissementbezeichnung gibt es? 48 ikon 2004